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Transkript:

Für den öffentlichen Dienst Privathaftpflichtversicherung Classic mit Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Damit Sie auch mal Fehler machen dürfen

Eingangsstempel: Interne Vermerke: V Antrag auf Privathaftpflichtversicherung Classic (PHV 2013) Antrag ang.: Versichert werden nur Angehörige des öffentlichen Dienstes (siehe 3 der Satzung). Der Antragsteller ist verpfl ichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Bitte die weißen Felder ausfüllen und bei Zutreffendes ankreuzen. VM-/GS-Nummer Die Durchschrift dieses Antrags, die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen sind für Ihre Unterlagen bestimmt! Antragsteller(in) Bitte nur den Namen einer Person eintragen. Name, Vorname: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Geburtsdatum: Telefon berufl ich*: privat*: Familienstand*: ledig verheiratet geschieden verwitwet *freiwillige Angaben Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens an dem Tag, an dem uns der Antrag zugegangen ist. Tag Monat Jahr Beantragter Versicherungsbeginn: Mittags 12.00 Uhr* * Der Versicherungsschutz beginnt bereits um 0.00 Uhr (12 Stunden früher), wenn Ihre Vorversicherung um 24.00 Uhr des Vortags endet und der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag unmittelbar anschließen soll. Versicherungsdauer 1 Jahr Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf von Ihnen in Textform gekündigt wird. Wir müssen eine Frist von drei Monaten einhalten. Privathaftpflichtversicherung Classic Soll durch diesen Antrag ein bei der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe bestehender Vertrag ersetzt werden? nein ja, Vertrags-Nr. Versicherungssumme (je Versicherungsfall) 50 Mio. für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Höchstleistung für Personenschäden 15 Mio. je verletzte oder getötete Person. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt. Davon abweichende Regelungen sind gesondert angegeben. Versicherungsfälle in den USA und Kanada nach A 1.2 a) PHV 2013: bis 15 Mio. für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Kautionsleistung nach A 1.5.16 PHV 2013: bis 50.000. Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung nach A 1.6.1 PHV 2013: bis 15 Mio. für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Schäden durch deliktsunfähige Kinder nach A 1.6.3 PHV 2013: bis 100.000 für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall und -jahr. Nur falls angekreuzt, gilt: Zusatzbaustein Privathaftpflicht (PH) PLUS Betreuung von Kindern (Tageseltern, Babysitting) nach A 1.8.1 PHV 2013. Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht, Alleinunterhalter nach A 1.8.1 PHV 2013. Betrieb von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, von Wind- und Wasserkraftanlagen sowie eines Blockheizkraftwerks nach A 1.8.2 PHV 2013. Forderungsausfall nach A 1.8.3 PHV 2013: bis 15 Mio. für alle Personen- und Sachschäden (Selbstbeteiligung 250 ). Schäden durch Erwachsene, die infolge Demenz deliktsunfähig sind nach A 1.8.4 PHV 2013: bis 100.000 für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall und -jahr. Verlust fremder Schlüssel nach A 1.8.5 PHV 2013: bis 50.000 für alle Schadensersatzansprüche (Selbstbeteiligung 250 ). Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung im In- und Ausland nach A 1.8.6 PHV 2013: Anschrift: Sind Sie oder waren Sie bereits Kunde bei uns? nein ja, Vertrags-Nr.: Jetzige Dienstbezeichnung/Berufliche Tätigkeit (Art der Tätigkeit; genaue Angaben erbeten) Dienststelle/Arbeitgeber (bei Pensionären und Rentnern: ehemalige Dienststelle; bei Verwitweten: ehemalige Dienststelle des Ehegatten) Beitragszahlung/Einzugsermächtigung: Single-Versicherung Versichert werden ausschließlich Sie als Antragsteller. Änderungen Ihrer Lebenssituation (z. B. Heirat, Nachwuchs) teilen Sie uns bitte unverzüglich mit. Mitversicherung Ihres nichtehelichen Lebenspartners nicht bei Single-Versicherung möglich. Name, Vorname Ihres Lebenspartners: Häusliche Gemeinschaft mit Ihnen besteht besteht nicht 250 Selbstbeteiligung je Versicherungsfall Mitversicherung der Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen bewohnten Einfamilienhaus von Eigentumswohnungen Anzahl: Anschrift(en): von Garagen Anzahl: Anschrift(en): Zahlung: 1/1 jährlich, 1/2 jährlich, 1/4 jährlich. Ohne vereinbartes Lastschriftverfahren gilt jährliche Zahlung. Geburtsdatum: Beamter Angestellter Arbeiter Pensionär/ Rentner Lastschrifteinzug: Beitragszahlung mittels Lastschrift ja nein Wenn»ja«, reichen Sie bitte das beigefügte SEPA-Lastschriftmandat (s. Seite 3 des Antrags) mit Unterschrift des Kontoinhabers und den Antrag gemeinsam ein. Nur so können wir für Sie die Beiträge einziehen. Falls uns das Mandat nicht spätestens mit dem Antrag zugeht, stellen wir die Beitragszahlung auf Überweisung um. MA77 Stand: 10.13 Seite 1

Nur falls angekreuzt, gilt: Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 1. Versicherungssummen (je Versicherungsfall) 50 Mio. für alle Personen- und Sachschäden, Höchstleistung für Personenschäden 15 Mio. je verletzte oder getötete Person (ohne Selbstbeteiligung). 50.000 für alle Vermögensschäden (ohne Selbstbeteiligung) für höhere Versicherungssummen siehe Punkt 6. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt. Davon abweichende Regelungen sind gesondert angegeben. Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung nach A 2.4.1 PHV 2013: bis 15 Mio. für alle Personen- und Sachschäden und 50.000 für alle Vermögensschäden. 2. Zu versichernde Personen und Berufsgruppen Die maßgebende Berufsgruppe finden Sie auf der Seite»Berufsgruppenverzeichnis zur Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung«. Bei Aufnahme einer Tätigkeit der Berufsgruppe IV entfällt der Versicherungsschutz. Hinweis: In der Single-Versicherung können ausschließlich Sie als Antragsteller versichert werden. Antragsteller Berufsgruppe I II III Ehe-/Lebenspartner Berufsgruppe I II III Name, Vorname Ihres Ehe-/Lebenspartners: Geburtsdatum: Beruf und Dienststelle Ihres Ehe-/Lebenspartners: 3. Mitversicherung des Abhandenkommens von Dienstschlüsseln nach A 2.5.1 PHV 2013: bis 50.000 für alle Schadensersatzansprüche für den Antragsteller für den Ehe-/Lebenspartner 4. Mitversicherung des Abhandenkommens von fiskalischem Eigentum bei Bundeswehr-, Polizei- oder Zollangehörigen nach A 2.5.2 PHV 2013: bis 10.000 für alle Schadensersatzansprüche für den Antragsteller für den Ehe-/Lebenspartner Original-Antrag bitte komplett zurückschicken. 5. Mitversicherung der Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht nach A 2.5.3 PHV 2013: bis 50.000 für alle Schadensersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug; bis 1 Mio. für alle Regressansprüche des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter Hinweis: Keinen Versicherungsschutz bieten wir für Fahrer von Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs- und kettenbetriebenen Fahrzeugen. für den Antragsteller, jährliche Fahrleistung mit Dienstfahrzeugen in km: für den Ehe-/Lebenspartner, jährliche Fahrleistung mit Dienstfahrzeugen in km: 6. Erhöhung der Versicherungssumme für Vermögensschäden (in vollen 10.000 -Schritten) für den Antragsteller von 50.000 auf 0.000 für den Ehe-/Lebenspartner von 50.000 auf 0.000 Haben Sie einen Hund ein Pferd und wünschen Sie Informationen zur Tierhalterhaftpfl ichtversicherung? Jahresbeitrag einschließlich gesetzlicher Versicherungsteuer: Vorschäden und Vorversicherung Waren Sie in den letzten 3 Jahren von Schäden betroffen? nein ja; Art, Höhe, Tag: Bestand eine Vorversicherung? nein ja, gekündigt durch mich/uns die Gesellschaft. Vorvertragliche Anzeigepflicht Sämtliche Fragen des Antrags müssen deutlich, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung können dem Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz folgende Rechte zustehen: vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit, das Recht zur Vertragsanpassung, der Rücktritt vom Versicherungsvertrag, die Kündigung des Versicherungsvertrags. Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise auf der Seite:»Anzeigepfl icht nach 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)«. Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte die Rückseite. Durch Ihre Unterschrift erklären Sie auch Ihre Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einschließlich der werblichen Nutzung von Kundendaten. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Antrag, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den weiteren Vertragsgrundlagen (siehe Rückseite Ziff. II). Diesen Antrag können Sie bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines widerrufen (siehe Rückseite Ziff. I). *020* Ort, Datum Eigenhändige Unterschrift des/der Antragstellers/in bzw. der gesetzlichen Vertreter Info-Service Ich bin damit einverstanden, zu Zwecken der Information über Versicherungsprodukte der HUK-COBURG Versicherungsgruppe und Finanzdienstleistungen der HUK-COBURG Vermittlungsgesellschaft für Finanzdienstleistungen mbh und der Aachener Bausparkasse AG telefonisch unter meiner angegebenen privaten Rufnummer kontaktiert zu werden. Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe umfasst folgende Gesellschaften: HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.g. in Coburg, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, HUK-COBURG-Lebensversicherung AG, HUK-COBURG-Krankenversicherung AG. Hinweis: Diese Einwilligung können Sie jederzeit durch formlose Erklärung widerrufen. Seite 2

I. Widerrufsrecht nach 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Er ist zu richten an: HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. Bahnhofsplatz, 96444 Coburg E-Mail: Info@HUK-COBURG.de Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0800 2 153486* *Kostenlos aus deutschen Telefonnetzen. Widerrufsfolgen Bei einem wirksamen Widerruf endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. II. Vertragsgrundlagen Die gegenseitigen Rechte und Pfl ichten regeln sich nach dem Antrag, dem Versicherungsschein und etwaigen Nachträgen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfl icht-, Amtshaftpfl icht- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung (PHV 2013), den besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung. Die Satzung erhalten Sie mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch auch schon zuvor. Auf die Möglichkeit einer Tarif-/ Beitragsänderung aufgrund der Versicherungsbedingungen bzw. der Satzung wird hingewiesen. Auf die Einschränkungen des Versicherungsschutzes (vgl. A 3. PHV 2013) und auf die Obliegenheiten nach B 3. PHV 2013 weisen wir besonders hin. Die Haftpfl icht des Halters von Kampfhunden wird nicht übernommen auch nicht durch besonderen Vertrag. Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prü fungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der HUK-COBURG-Unternehmensgruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an ihre Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Ich willige ein, dass die in der HUK-COBURG-Unternehmensgruppe konzernmäßig verbundenen Unternehmen im Rahmen einer der Bundesanstalt für Finanzdienst leistungsaufsicht vorgelegten oder von ihr genehmigten Funktionsausgliederung der operativen Geschäftstätigkeit auf die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg personenbezogene Daten einschließlich besonderer Arten personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) dorthin übermittelt und dass die Daten dort entsprechend dem zur Vertragsbearbeitung erforderlichen Um fang erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich vom Inhalt des Merkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zu dem gesetzlich für die anderen Verbraucherinformationen vorgesehenen Zeitpunkt auf Wunsch auch sofort überlassen wird. Werbliche Nutzung Ihre personenbezogenen Daten dürfen wir im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Werbung für unser Unternehmen und andere Unternehmen der HUK-COBURG-Unternehmensgruppe sowie zur Markt- und Meinungsforschung verwenden. Der Verwendung Ihrer Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung können Sie jederzeit ganz oder zum Teil z. B. schriftlich an HUK-COBURG, Abt. Marketing, 96444 Coburg, oder per E-Mail an Info@HUK-COBURG.de widersprechen. Damit wir Sie weitergehend über das Angebot an Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der HUK-COBURG Unternehmensgruppe sowie mit uns kooperierender Unternehmen informieren können, bitten wir Sie, uns die nachfolgende Zustimmung zu erteilen. Ich stimme der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zur Werbung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukte der Unternehmen der HUK-COBURG Unternehmensgruppe und ihrer Kooperationspartner zu, soweit diese nicht ohne Einwilligung zulässig ist. (Bitte streichen, wenn nicht gewünscht.) Diese Erklärung gilt für die in der HUK-COBURG-Unternehmensgruppe gespeicherten Daten. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat weder Einfl uss auf den Abschluss noch den Bestand Ihrer Versicherungen. III. Wichtige Hinweise für den Antragsteller Mündliche Nebenabreden zum Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrags sind nicht verbindlich. Schriftliche Nebenabreden müssen dem Antrag beigefügt und vom Versicherer bestätigt sein. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Sämtliche vom Versicherungsnehmer eingereichten Unterlagen werden Eigentum des Versicherers. Mit Ablauf eines Monats nach Eingang werden diese vernichtet. Sofern nicht ausdrücklich Originalunterlagen angefordert werden, sind ausschließlich Kopien einzureichen. HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Werner Strohmayr. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler (Sprecher), Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. Sitz des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit: Coburg; eingetragen beim Amtsgericht Coburg unter HRB 100; St.-Nr. 9212/101/00021

Bei Rücksendung per Post folgende Anschrift verwenden: HUK-COBURG, 96448 Coburg SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende SEPA-Basislastschriften Zahlungsempfänger: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg Gläubiger-Identifi kationsnummer des Zahlungsempfängers: DE17ZZZ00000031285 Mandatsreferenz: wird separat mitgeteilt Vorname und Name Versicherungsnehmer: Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: Mandat gültig für: Bitte nur eine Versicherungsscheinnummer angeben. Die Durchschrift ist für Ihre Unterlagen bestimmt! Ich ermächtige/wir ermächtigen Sie, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser unten genanntes Kreditinstitut an, die von Ihnen auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Angaben zum Kontoinhaber: Versicherungsnehmer Frau Herr Firma Geburtsdatum: Vorname und Name Kontoinhaber: Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: Kontoverbindung: Tag Monat Jahr IBAN D E IBAN bei ausländischer Bankverbindung: BIC Bitte entnehmen Sie diese Angaben Ihren Bankunterlagen. bei Bitte genaue Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts einschließlich PLZ und Ort angeben. BO55, Stand: 07.2013 Ort Tag Monat Jahr Unterschrift(en) Kontoinhaber *14S* Seite 3

Information zur Verwendung Ihrer Daten Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere für die Beitragszahlung, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpfl ichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Erläuterungen dazu können Sie den Verhaltensregeln entnehmen, die Sie im Internet unter www.huk.de/datenschutz abrufen können. Ebenfalls im Internet abrufen können Sie Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen oder der Verhaltensregeln aus. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Diese Rechte können Sie geltend machen bei der Datenschutzbeauftragten der HUK-COBURG, 96444 Coburg, Info@HUK-COBURG.de. HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg; Reg.-Gericht Coburg HRB 100; St.-Nr. 9212/101/00021 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Werner Strohmayr. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler (Sprecher), Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG; Reg.-Gericht Coburg HRB 465; St.-Nr. 9212/101/00021 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Werner Strohmayr. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. HUK-COBURG-Krankenversicherung AG; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Werner Strohmayr. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. HUK-COBURG-Lebensversicherung AG; Reg.-Gericht Coburg HRB 30; St.-Nr. 9212/101/00021 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Werner Strohmayr. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Herøy, Sarah Rössler, Jörn Sandig. HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG; Reg.-Gericht Coburg HRB 240; St.-Nr. 9212/101/00021 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Wolfgang Weiler. Vorstand: Dr. Ulrich Eberhardt, Hanspeter Schroeder. HUK-COBURG Vermittlungsgesellschaft für Finanzdienstleistungen mbh; Reg.-Gericht Coburg HRB 4470; St.-Nr. 9212/101/00021 Geschäftsführer: Gregor Held. Ihre Daten haben wir für die Bearbeitung des im Betreff genannten Zwecks gespeichert. Sitz aller Unternehmen: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg; E-Mail: Info@HUK-COBURG.de; Internet: www.huk.de Bankverbindungen Deutschland International (IBAN) Bayern LB München BLZ 700 500 00 BIC=BYLADEMM Beitragszahlungen: Konto 20 34343 DE14 7005 0000 0002 0343 43 Schadenzahlungen: Konto 30 34343 DE61 7005 0000 0003 0343 43 sonstige Zahlungen: Konto 34343 DE17 7005 0000 0000 0343 43 Postbank München BLZ 700 100 80 BIC=PBNKDEFF Beitragszahlungen: Konto 1233 803 DE72 7001 0080 0001 2338 03 Schadenzahlungen: Konto 7808 807 DE96 7001 0080 0007 8088 07

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Inhalt Allgemeine Informationen zur Privathaftpflichtversicherung Classic Seite Die Risiken und wie Sie sich schützen können................................ 4 Versicherte Personen und Geltungsbereich................................... 5 Die Leistungen unserer Privathaftpfl ichtversicherung........................ 6 7 Ergänzungsmöglichkeiten nach Ihrem individuellen Bedarf....................... 8 Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung.......................... 9 Jahresbeiträge..................................................... 10 Produktinformationsblatt Berufsgruppenverzeichnis zur Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Anzeigepflicht nach 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Antrag Versicherungsbedingungen für die HUK-Haftpflichtversicherung Kundeninformation................................................... 2 Inhaltsverzeichnis..................................................... 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfl icht-, Amtshaftpfl ichtund Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung................................ 6 Merkblatt zur Datenverarbeitung......................................... 20 Glossar Erläuterung von Fachbegriffen 3

Wer einen Schaden verschuldet, muss ihn ersetzen Die Haftpflichtversicherung ist ein Muss, weil Sie in voller Höhe haften teilweise auch ohne Verschulden. Passen Sie den Haftpflicht-Schutz Ihrem persönlichen Bedarf an! Ob es um die beschädigte Stereoanlage des Freundes geht oder den mit dem Fahrrad angefahrenen Fußgänger wer durch Unachtsamkeit einen Schaden anrichtet, muss ihn wieder gut machen. Wird beispielsweise ein Unfallbeteiligter so schwer verletzt, dass er nicht mehr arbeiten kann, können die Schadensersatzansprüche schnell in die Millionenhöhe gehen. Nach dem Gesetz haften Sie für einen Schaden in voller Höhe. Der Inhaber eines Öltanks muss sogar für Schäden aufkommen, ohne dass ihn ein eigenes Verschulden trifft. Mit einer Versicherungssumme je Versicherungsfall von 50 Mio. für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Höchstleistung für Personenschäden 15 Mio. je verletzte oder getötete Person) in unserer Privathaftpflichtversicherung Classic sind Sie optimal geschützt. Eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichend hohen Versicherungssumme ist ein Muss für jeden! Mit diesem Antrag können Sie folgende Risiken absichern: Privathaftpflicht der Grundschutz für jeden! Privathaftpflicht (PH) PLUS Amts- und Vermögensschadenhaftpflicht sowie weitere spezielle Risiken, die gesondert abgesichert werden können. Wir erledigen für Sie, was nach einem Schaden zu tun ist: Unsere Fachleute prüfen für Sie, ob der Anspruchsteller im Recht ist und in welcher Höhe für Sie eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Bei zu Recht gegen Sie erhobenen Ansprüchen bezahlen wir den Schaden. Wenn die Schadensersatzansprüche nicht begründet sind, wehren wir sie auf unsere Kosten von Ihnen ab. 4

Versicherte Personen und Geltungsbereich Privathaftpflicht für Familien und Lebensgemeinschaften Familien und nichteheliche Lebensgemeinschaften sichern mit der Privathaftpflichtversicherung alle Mitglieder ihres Haushalts ab. Vor Schadensersatzansprüchen sind geschützt: Sie als unser Vertragspartner. Ihr Ehepartner/eingetragener Lebenspartner; für einen nichtehelichen Lebenspartner müssen Sie die Mitversicherung extra beantragen. Einen zusätzlichen Beitrag erheben wir nicht. Ihre unverheirateten Kinder, sogar die volljährigen, solange sie sich noch in der Schul- oder einer direkt anschließenden Berufsausbildung (auch Studium und Referendarzeit, nicht Fortbildung) befinden. Im Anschluss an die Ausbildung verlängert sich dieser Schutz um ein Jahr, höchstens bis zum 30. Geburtstag. Häusliche Gemeinschaft setzen wir nicht voraus. Solange Ihre Kinder mitversichert sind, sind auch deren Kinder (Ihre Enkelkinder) unter den gleichen Voraussetzungen mitversichert. Geistig behinderte Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und weder verheiratet sind noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Au-pairs und Austauschschüler für bis zu ein Jahr sowie minderjährige Übernachtungsgäste. Pflegebedürftige Angehörige, die in Ihrem Haushalt leben (ab Pflegestufe 2). Privathaftpflicht für Singles Für Singles bieten wir einen noch günstigeren Beitrag, allerdings ist nur der Vertragspartner versichert und keine weiteren Personen. Wann und wo sind Sie versichert? Im Inland und bei zeitlich unbegrenztem Aufenthalt in den weiteren EU-Staaten, der Schweiz, in Norwegen, Island und Liechtenstein. Im übrigen Ausland bei einem Aufenthalt von bis zu zwei Jahren in den USA und Kanada bis 15 Mio..

Welche Leistungen bietet die Privathaftpflichtversicherung? Unsere Privathaftpflichtversicherung schützt Sie unter anderem: beim elektronischen Datenaustausch und der Internetnutzung (z. B. Weiterleitung virenverseuchter E-Mails) bis 15 Mio.. bei Schäden durch Gefälligkeitshandlungen, z. B. beim Umzug. bei Verletzung der Aufsichtspflicht, z. B. über Ihre Kinder. bei Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder wir berufen uns unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Deliktsunfähigkeit und leisten bis zu 100.000. als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt tätigen Personen (z. B. Putzhilfe). bei vielen ehrenamtlichen Tätigkeiten oder freiwilligen sozialen Engagements. bei Schäden während des fachpraktischen Unterrichts in der Schule/Universität sowie bei Sachschäden während eines bis zu sechs Monate dauernden Betriebspraktikums (250 Selbstbeteiligung bei Sachschäden). als Halter zahmer Haustiere (z. B. Katzen), als Hüter fremder Hunde sowie als Reiter oder Hüter fremder Pferde oder als Fahrer fremder Fuhrwerke (als Halter von Hunden und Pferden benötigen Sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bitte im Antrag angeben). als Freizeitsportler, ausgenommen Jagd. bei Schäden an bestimmten beweglichen Sachen, die Sie gemietet, geleast, geliehen oder verwahrt haben (250 Selbstbeteiligung bei elektrischen medizinischen Geräten und bei Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen und -häusern gilt keine Selbstbeteiligung). Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge Der Versicherungsschutz umfasst auch den Gebrauch von: bestimmten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, z. B. von nicht versicherungspfl ichtigen Aufsitzrasenmähern oder Elektrorollstühlen Flugmodellen, die für den Betrieb innerhalb geschlossener Wohnräume bestimmt sind, sowie von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, deren Fluggewicht max. 5 kg beträgt und die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden Fahrrädern (inklusive Pedelecs bis 25 km/h Motorunterstützung); Schutz besteht auch bei privater Teilnahme an lizenzfreien Radrennen, einschließlich dem Training dazu Ruder-, Paddel-, Schlauchbooten und vergleichbaren Wassersportfahrzeugen ohne Motor Windsurfgeräten Kitesportgeräten mit max. 15 m² Kitefl äche und 30 m Seillänge sowie Strand- und Eisseglern mit max. 15 m² Segelfl äche Motorbooten (auch Wassermotorrädern), die ohne Führerschein geführt werden dürfen Segelbooten (auch mit Hilfsmotor), die keine Kajüte haben, max. 7 m lang sind und ohne Führerschein geführt werden dürfen. 6

bei Schäden an gemieteten oder geliehenen Wohnräumen (z. B. Ihre Mietwohnung). bei Schäden durch häusliche Abwässer. bei Gewässerschäden durch Kleingebinde (z. B. Benzinkanister) bis 100 Liter/kg je Behältnis, insgesamt max. 1.000 Liter/kg. bei Schäden durch allmähliche Einwirkung von z. B. Temperatur, Feuchtigkeit oder Niederschlägen. als Inhaber eines dauerhaft fest installierten, ausschließlich zu Wohnzwecken benutzten Wohnwagens in den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein. durch eine Kautionsleistung bis 50.000 bei Schäden im Ausland. bei Schäden durch Laserpointer mit einer Leistung von bis zu 1 Milliwatt (außer bei einem Einsatz gegen einen Fahrzeugführer). bei Regressansprüchen, z. B. der Krankenkasse oder des Arbeitgebers. bei erlaubtem privatem Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. vorübergehend bei bestimmten neuen Risiken durch die Vorsorge-Versicherung, z. B. bei erstmaliger Anschaffung eines Hundes. Immobilien Die Privathaftpfl ichtversicherung schützt Sie als Inhaber bestimmter im Inland gelegener Immobilien, die Sie ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen z. B. einer oder mehrerer Wohnungen, eines Einfamilienhauses oder eines Zweifamilienhauses. Mitversichert sind hierbei auch: Schäden wegen Verletzung der Räum- und Streupfl icht Gewässerschäden durch bestimmte Anlagen, z. B. einer Öltankanlage mit einem Gesamtfassungsvermögen von max. 10.000 Litern Schäden durch Flüssiggastanks mit einem Fassungsvermögen von max. 10.000 Litern Schäden durch eine geothermische Anlage (z. B. Wärmepumpe) Schäden in Verbindung mit Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von 100.000. Als Vermieter einer Einliegerwohnung, von Eigentumswohnungen oder Garagen beantragen Sie zusätzlichen Versicherungsschutz bitte gleich mit. 7

Privathaftpflicht (PH) PLUS die sinnvolle Ergänzung Nur 15 mehr für PH PLUS! Erweitern Sie Ihren Versicherungsschutz mit der PH PLUS. Sie kostet nur 15 und beinhaltet folgende Leistungen: Entgeltliche Betreuung von bis zu sechs minderjährigen Kindern gleichzeitig außerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung. Nebenberufliche Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht oder nebenberufliche Tätigkeit als Alleinunterhalter bis zu einem Jahresumsatz von insgesamt 6.000. Betrieb folgender eigener Anlagen, sofern sie mit Ihrem versicherten Grundstück fest verbunden und (falls erforderlich) behördlich genehmigt sind: thermische und photovoltaische Solaranlagen mit einer Kollektor-/Modulfläche bis max. 200 m² Wind- und Wasserkraftanlagen bis 15 kw-peak bzw. zehn Meter Höhe Blockheizkraftwerk bis 50 kw. Forderungsausfall bei selbst erlittenen Personenoder Sachschäden, die der zahlungsunfähige Schadensverursacher nicht begleichen kann. Der Versicherungsschutz gilt in Deutschland und ist auf 15 Mio. begrenzt (250 Selbstbeteiligung). Schäden durch mitversicherte Erwachsene, die infolge Demenz deliktsunfähig sind. Wir berufen uns unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Deliktsunfähigkeit und leisten bis zu 100.000. Verlust fremder privat, ehrenamtlich oder beruflich genutzter Schlüssel bis 50.000 (250 Selbstbeteiligung; max. drei berufliche Schlüssel). Vermietung eines Ferienhauses/einer Ferienwohnung in einem EU-Staat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein. Bitte fordern Sie unser Angebot an! Weitere Haftpflichtrisiken Separat zu beantragen ist die Versicherung folgender Risiken: Haltung von Hunden, Pferden usw. = Tierhalterhaftpflichtversicherung vermietete Häuser und Mehrfamilienhäuser = Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Heizöltanks über 10.000 Liter = Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Boote, die nicht unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung fallen (z. B. bei Führerscheinpflicht) = Wassersporthaftpflichtversicherung Bauvorhaben, die nicht unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung fallen (z. B. Bausumme über 100.000 ) = Bauherrenhaftpflichtversicherung 8

Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Arbeitsüberlastung, Zeitdruck und neue Gesetze fordern den Berufstätigen mehr denn je. Eine kleine Unachtsamkeit, ein Versehen und schon ist es passiert. Die Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung brauchen Sie, wenn Ansprüche im dienstlichen Bereich gegen Sie erhoben werden können, z. B. wenn sich auf einer Klassenfahrt einer Ihrer Schüler verletzt. durch einen Polizeieinsatz Eigentum von Unbeteiligten beschädigt wird. Sie bei der Arbeit eine virenverseuchte E-Mail versenden. durch einen versäumten Termin Ihr Arbeitgeber zu Schaden kommt. Je Versicherungsfall stehen für Personen- und Sachschäden 50 Mio. (max. 15 Mio. für Personenschäden je verletzte oder getötete Person) zur Verfügung. Vermögensschäden sind je Versicherungsfall bis 50.000 gedeckt eine Erhöhung kann gegen Zusatzbeitrag vereinbart werden. Die Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bieten wir für bestimmte Berufsgruppen an. Nähere Informationen finden Sie in unserem Berufsgruppenverzeichnis. Erweiterungen des Versicherungsschutzes Gegen Zusatzbeitrag können Sie Ihren Versicherungsschutz um folgende Deckungen erweitern: Dienstschlüssel Versichert ist der Verlust von Dienstschlüsseln bis 50.000. Fiskalisches Eigentum Bundeswehr-, Polizei- und Zollangehörige können den Verlust von fiskalischem Eigentum (z. B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände) bis 10.000 versichern. Dienstfahrzeug- und Regresshaftpfl icht Versichert sind Personen- und Sachschäden, für die Sie infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs Ihres Dienstherrn verantwortlich gemacht werden. Wir ersetzen bei Schäden am Dienstfahrzeug bis 50.000. Regressansprüchen des Dienstherrn aufgrund von Schäden, die Dritten entstanden sind, bis 1 Mio.. Versicherungsschutz für Berufstätige im öffentlichen Dienst. 9

Große Leistung zum günstigen Preis Die Jahresbeiträge zur Privathaftpflichtversicherung Classic Familien Singles Privathaftpflicht Classic 52,00 39,00 Privathaftpflicht Classic mit 250 Selbstbeteiligung 40,00 30,00 Erweiterungen zur Privathaftpflichtversicherung Classic Zusatzbaustein Privathaftpfl icht (PH) PLUS 15,00 Vermietung einer Einliegerwohnung im Einfamilienhaus 20,00 Vermietung von Eigentumswohnungen (je Wohnung) 20,00 Vermietung von Garagen (je Garage) 7,50 Die Jahresbeiträge zur Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung je Person (zusätzlich zur Privathaftpfl ichtversicherung Classic) Berufsgruppe I Berufsgruppe II Berufsgruppe III Amts- und Vermögensschadenhaftpflicht 9,00 19,00 79,00 Erhöhung der Versicherungssumme für Vermögensschäden (je 10.000 ) 1,00 2,50 7,50 Erweiterungen zur Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung je Person Abhandenkommen von Dienstschlüsseln 9,00 Abhandenkommen von fi skalischem Eigentum für Bundeswehr-, Polizei- und Zollangehörige 7,00 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpfl icht 10,00 10

Was Sie jetzt tun können! Sorgen Sie jetzt vor! Beantragen Sie noch heute unseren bekannt leistungsstarken und preisgünstigen Schutz im Bereich der Haftpflichtversicherung. Einfach den Antrag ausfüllen absenden fertig! Sie erhalten dann Ihren Versicherungsschein. Wenn Sie noch Fragen haben, sprechen Sie auch gerne unsere Berater an. Am Telefon oder persönlich. Wir helfen gern. 11

Produktinformationsblatt zur Privathaftpflichtversicherung Classic Ihr Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung Classic Mit den folgenden zehn Punkten geben wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Versicherungsschutz in der Privathaftpfl ichtversicherung Classic inklusive der Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung. Den vollständigen Vertragsinhalt entnehmen Sie bitte den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfl icht-, Amtshaftpfl icht- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung (PHV 2013), Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Sind Sie Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, wird außerdem deren Satzung Grundlage Ihres Vertrags. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter. 1. Um was für eine Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz, wenn Sie wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. In der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt das auch für gesetzliche Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts. Wir prüfen für Sie, ob Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind. Zu Recht gegen Sie erhobene Ansprüche bezahlen wir. Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten von Ihnen ab auch vor Gericht. Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. 2. Was und wer ist versichert? Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Ihr Versicherungsschutz umfasst z. B. Schäden beim Sport, durch bestimmte Haustiere oder für die Sie wegen einer Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht über Ihre Kinder verantwortlich gemacht werden. Näheres finden Sie insbesondere unter A 1.5 PHV 2013. Neben Ihnen sind auch Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner versichert. Außerdem sind Ihre Kinder (auch volljährige) und weitere Personen unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Bitte sehen Sie A 1.3 PHV 2013. Sie können die Privathaftpflichtversicherung Classic auch als Single-Versicherung abschließen. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Sie. Näheres finden Sie unter A 1.4 PHV 2013. Auf Wunsch kann eine Selbstbeteiligung im Schadensfall in Höhe von 250 vereinbart werden. Auch ohne eine solche Vereinbarung kommt bei manchen Leistungen eine Selbstbeteiligung in Abzug (sehen Sie beispielsweise A 1.5.7 PHV 2013). 3. Was ist nicht versichert? Was können Sie gegen Zusatzbeitrag versichern? Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines Berufs, Betriebs oder Gewerbes. In bestimmtem Umfang können Sie diese Risiken mitversichern. Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Für viele Berufe innerhalb des öffentlichen Dienstes kann die Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vereinbart werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren Ihres Amts, Dienstes oder Berufs als Richter, Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder als Soldat. Der Versicherungsschutz gilt sowohl für Ansprüche Dritter als auch für Ansprüche Ihres Dienstherrn. Details können Sie A 2. PHV 2013 entnehmen. Zusätzlich können der Verlust von Dienstschlüsseln, fiskalischem Eigentum sowie die Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht versichert werden. Näheres finden Sie unter A 2.5 PHV 2013. Über die versicherbaren Berufe gibt Ihnen das Berufsgruppenverzeichnis Auskunft. Privathaftpflicht (PH) PLUS Über den Zusatzbaustein PH PLUS können Sie sich gegen weitere Risiken absichern: Entgeltliche Betreuung von bis zu sechs minderjährigen Kindern gleichzeitig außerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung. Nebenberufliche Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht oder nebenberufliche Tätigkeit als Alleinunterhalter bis zu einem Jahresumsatz von insgesamt 6.000.

Betrieb folgender eigener Anlagen, sofern sie mit Ihrem versicherten Grundstück fest verbunden und (falls erforderlich) behördlich genehmigt sind: thermische und photovoltaische Solaranlagen mit einer Kollektor-/Modulfläche bis max. 200 m² Wind- und Wasserkraftanlagen bis 15 kw-peak bzw. zehn Meter Höhe Blockheizkraftwerk bis 50 kw Forderungsausfall bei selbst erlittenen Personen- oder Sachschäden in Deutschland, die der zahlungsunfähige Schadensverursacher nicht begleichen kann. Schäden durch mitversicherte Erwachsene, die infolge Demenz deliktsunfähig sind. Verlust fremder privat, ehrenamtlich oder max. drei beruflich genutzter Schlüssel. Vermietung eines Ferienhauses/einer Ferienwohnung in einem EU-Staat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein. Näheres finden Sie unter A 1.8.1 bis A 1.8.6 PHV 2013. Risiken, denen Sie als Vermieter einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus, von Eigentumswohnungen und Garagen ausgesetzt sind, können Sie ebenfalls mitversichern (siehe A 1.8.7 PHV 2013). 4. Was gilt für die Beitragszahlung? Die Höhe Ihres Beitrags finden Sie im Antrag. Außerdem lässt sie sich aus den Allgemeinen Informationen zur Haftpflichtversicherung sowie Ihrem Versicherungsschein ersehen. Der erste bzw. einmalige Beitrag ist am 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben dann noch zwei Wochen Zeit, den Beitrag zu zahlen. Vor Versicherungsbeginn müssen Sie das allerdings nicht tun, auch wenn Sie den Versicherungsschein schon von uns erhalten haben sollten. Der Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt zu entrichten. Unsere Beiträge sind Jahresbeiträge. Bezahlen Sie Ihren Beitrag unbedingt immer pünktlich, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, sorgen Sie bitte für ausreichende Deckung Ihres Kontos. Die Regelungen zur Beitragszahlung finden Sie in B 2. PHV 2013. 5. Wann bietet Ihre Haftpflichtversicherung keinen Schutz? Wir können nicht alle denkbaren Schäden versichern, weil sonst die Beiträge zu hoch wären. Deshalb sind einige Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise gegen Sie gerichtete Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den mitversicherten Personen gehören. Ebenso sind Haftpflichtansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen ausgeschlossen. Weitere wichtige Ausschlüsse finden Sie unter A 3. PHV 2013. 6. Was müssen Sie bei Vertragsschluss beachten? Beantworten Sie unsere Fragen im Antrag unbedingt deutlich, vollständig und wahrheitsgemäß. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung können uns nach dem Versicherungsvertragsgesetz folgende Rechte zustehen: vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit, das Recht zur Vertragsanpassung, der Rücktritt vom Versicherungsvertrag, die Kündigung des Versicherungsvertrags. 7. Was haben Sie während der Laufzeit des Vertrags zu beachten? Wir gewähren unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz für einzelne Haftpflichtrisiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu hinzugekommen sind (Vorsorge-Versicherung). Beispiel: Sie schaffen sich erstmals einen Hund an oder kaufen sich ein unbebautes Grundstück. Sie müssen uns das neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu (z. B. mit der Beitragsrechnung) erhalten haben. Informieren Sie uns nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Anzeige bei uns keine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande kommt. Näheres finden Sie unter A 1.7 PHV 2013. Haben Sie eine Single-Versicherung abgeschlossen, teilen Sie uns Änderungen Ihrer persönlichen Lebenssituation (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes) unverzüglich mit, damit der Versicherungsschutz angepasst werden kann. Näheres finden Sie unter A 1.4 PHV 2013.

In der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung müssen Sie uns anzeigen, wenn sich Ihre dienstliche oder berufliche Tätigkeit ändert. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu (z. B. mit der Beitragsrechnung) erhalten haben. Wie sich die Veränderung auf Ihren Beitrag und auf Ihren Versicherungsschutz auswirkt und welche Folgen eine nicht rechtzeitige Mitteilung hat, finden Sie unter B 4.2 PHV 2013. Außerdem gibt es Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen. Diese finden Sie unter B 3.1 PHV 2013. Missachten Sie eine Obliegenheit, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Näheres zu den Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Obliegenheiten finden Sie unter B 3.3 PHV 2013. 8. Was müssen Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls beachten? Ist ein Versicherungsfall eingetreten, müssen Sie uns diesen innerhalb von zwei Wochen anzeigen. Sie haben alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalls dient. Außerdem müssen Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte erstatten und alle angeforderten Unterlagen einreichen. Denken Sie auch an Ihre Obliegenheit, einen Schaden abzuwenden bzw. zu mindern, soweit Ihnen das möglich ist. Welche weiteren Obliegenheiten Sie im Schadensfall haben, finden Sie unter B 3.2 PHV 2013. Missachten Sie eine Obliegenheit, können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Näheres zu den Rechtsfolgen bei einer Verletzung von Obliegenheiten finden Sie unter B 3.3 PHV 2013. Wir empfehlen Ihnen, uns die Regulierung Ihres Schadensfalls zu überlassen und die Ansprüche von Geschädigten weder ganz noch teilweise anzuerkennen oder zu bezahlen. Kein Versicherungsschutz besteht in dem Umfang, in dem Sie mehr anerkennen oder bezahlen, als dem Geschädigten nach Gesetz zusteht. Sehen Sie hierzu B 1.1 b) PHV 2013. 9. Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein festgelegten Termin, wenn Sie Ihren Beitrag rechtzeitig zahlen. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn Sie ihn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf in Textform kündigen. Wir dagegen haben eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Gründe müssen nicht genannt werden. Bei form- und fristgemäßer Kündigung endet Ihr Versicherungsschutz zum Ablauf des Versicherungsjahres. Informationen hierzu finden Sie unter C 1.2 PHV 2013. 10. Welche Möglichkeiten haben Sie, den Vertrag zu beenden? Sie, aber auch wir können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen (siehe 9.). Auch nach einem Versicherungsfall haben Sie und wir die Möglichkeit zu kündigen. Außerdem können Sie sich vom Vertrag lösen, wenn wir den Beitrag erhöhen oder die Versicherungsbedingungen anpassen. Bitte beachten Sie die jeweiligen Kündigungsfristen. Näheres finden Sie unter B 5.1.4, B 5.2.2, C 1.2 und C 1.3 PHV 2013.

Berufsgruppenverzeichnis zur Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Übernahme der Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung ist, dass der Dienstherr/ Arbeitgeber der zu versichernden Person dem Kernbereich des öffentlichen Dienstes zugeordnet wird (mögliche Ausnahmen bei Lehrern, Kindergärtnern und Erziehern). Zum Kernbereich des öffentlichen Dienstes zählen insbesondere Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Berufe/Tätigkeiten der Berufsgruppe IV sind dabei jedoch nicht versicherbar. Für Mitarbeiter von privatisierten Einrichtungen und Unternehmen (beispielsweise Post und Bahn) sowie von allen anderen Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes haben wir keine Versicherungsmöglichkeit. Maßgebend für die Einstufung ist die tatsächlich ausgeübte berufl iche Tätigkeit bzw. Beschäftigung, nicht der erlernte Beruf. Übt eine Person auch gelegentlich Tätigkeiten mehrerer Berufsgruppen aus, ist die höchste Berufsgruppe maßgebend; fällt eine der Tätigkeiten unter die Berufsgruppe IV, besteht keine Versicherungsmöglichkeit. Personen, die sich in der Ausbildung befi nden, sind nach dem jeweiligen Ausbildungsberuf einzustufen. Berufsgruppe I Lehrer Kindergärtner und Erzieher Personen in wissenschaftlichen Instituten, Forschungsinstituten und Universitäten im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften (andere Bereiche siehe Berufsgruppe III) Berufsgruppe II Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr (ausgenommen mit einer technischen Tätigkeit siehe Berufsgruppe III) Personen mit reiner Verwaltungstätigkeit, z. B. Angestellte von Sozialversicherungsträgern Verwaltungsbeamte/-angestellte Personen mit technischer Tätigkeit Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Bewährungshelfer und andere Angehörige des Justizdienstes (ausgenommen Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte siehe Berufsgruppe III) kirchlich Bedienstete, z. B. Pfarrer/Priester Berufsgruppe III Personen in wissenschaftlichen Instituten, Forschungsinstituten und Universitäten im Bereich der Natur-, Agrar- und technischen Wissenschaften Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte Abnahme- und Güteprüfer Leitende Kommunalbeamte; Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich-rechtlicher Körperschaften/Anstalten/ Stiftungen; Leiter und Geschäftsführer von Sozialversicherungsträgern sowie deren Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen Personen mit Tätigkeiten im Umweltbereich (einschließlich Müllentsorger, Klärwerker usw.) Personen, die in Bau-, Vermessungs-, Wasserwirtschaftsund Gewerbeaufsichtsämtern tätig sind (nicht versicherbare Tätigkeiten siehe Berufsgruppe IV) Spezialisten für die Datenverarbeitung, mit: Software-Tätigkeiten (Erstellung, Implementierung, Pflege) IT-Tätigkeiten (Beratung, Analyse, Organisation, Einweisung, Schulung) Netzwerk-Tätigkeiten (Planung, Installation, Integration, Betrieb, Wartung, Pflege) Tätigkeiten in Rechenzentren und in der Verwaltung von Datenbanken Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- und Datennetzen Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr mit einer technischen Tätigkeit (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Reparatur) Berufsgruppe IV nicht versicherbare Berufe/Tätigkeiten (keine abschließende Aufzählung) Führung oder Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten Psychologen, Physiker oder Ingenieure in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten medizinische Tätigkeiten (auch Krankenschwestern, -pfleger) auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie oder Gentechnologie: Forschungstätigkeit oder wissenschaftliche Tätigkeit Leitung von Instituten, Einrichtungen, Betrieben o. Ä. mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit Leitung (oder Teilnahme) von (an) Projekten mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit Architekten, Bauingenieure, Statiker und sonstige Personen, die im Bereich der Bauplanung/-leitung tätig sind alle anderen Tätigkeiten, die nicht den Berufsgruppen I bis III zuzuordnen sind

Anzeigepflicht nach 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie unsere Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpfl ichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpfl ichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungs schutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs falls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die an- deren Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertrags verhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. Versicherungsbedingungen für die HUK-Privathaftpflichtversicherung Stand 01.10.2013 Inhalt Seite Kundeninformation 2 Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfl icht-, Amtshaftpfl ichtund Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung (PHV 2013) 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfl icht-, Amtshaftpfl ichtund Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung (PHV 2013) 6 Merkblatt zur Datenverarbeitung 20 Dies sind wichtige Vertragsunterlagen! Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungsschein auf. Eine Erläuterung von Fachbegriffen fi nden Sie im Glossar auf Seite 22. Auf gute Partnerschaft Ihre HUK-COBURG und Ihre HUK-COBURG-Allgemeine HS21313, Stand: 1.10.2013 100M Mat.-Nr. 921-350-245, Stand: 1.10.2013 HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG Bahnhofsplatz, 96440 Coburg

Kundeninformation Identität des Versicherers Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr. 100. Sitz des Unternehmens: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg. Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., Bahnhofsplatz, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Dr. Wolfgang Weiler und Klaus-Jürgen Heitmann. Identität des Versicherers Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Sitz des Unternehmens: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg. Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet: HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Stefan Gronbach und Klaus-Jürgen Heitmann. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers In unserer Hauptgeschäftstätigkeit sind wir auf Versicherungen für private Haushalte spezialisiert. Kosten für Fernkommunikationsmittel Ist in Ihren Versicherungsunterlagen eine Telefonnummer angegeben, unter der Sie uns erreichen können, informieren wir Sie dort auch über die Höhe der Telekommunikationskosten. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein sowie etwaige Nachträge. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfl icht-, Amtshaftpfl icht- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung (PHV 2013), eventuell mit Ihnen getroffene Vereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen. Für Versicherungsnehmer der HUK-COBURG gilt zusätzlich die Satzung. Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung Die Privathaftpfl ichtversicherung schützt im vereinbarten Umfang vor fi nanziellen Risiken. Wir bieten Ihnen Versicherungsschutz, wenn Sie wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Deckung besteht bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Wir prüfen für Sie, ob Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpfl ichtet sind. Zu Recht gegen Sie erhobene Ansprüche bezahlen wir. Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten von Ihnen ab auch vor Gericht. Bitte beachten Sie im Schadensfall die geltenden bzw. vereinbarten Selbstbeteiligungen. Gegen Zusatzbeitrag kann die Privathaftpfl ichtversicherung Classic bedarfsgerecht erweitert werden: Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung (nur für Angehörige des öffentlichen Dienstes) Zusatzbaustein Privathaftpfl icht (PH) PLUS Mitversicherung der Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Einfamilienhaus, von Eigentumswohnungen und Garagen Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben. Die Entschädigungsleistung wird fällig, wenn wir unsere Zahlungspfl icht und die Höhe der Leistung abschließend festgestellt haben. Beginn des Versicherungsvertrags Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten Beitrag rechtzeitig zahlen. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags können Sie den Antragsunterlagen entnehmen. Ändern sich Angaben im Antrag, kann sich auch der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe enthalten. Beitragszahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird mit dem 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu zahlen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2

Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Er ist zu richten an: Für Kunden der HUK-COBURG Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. Bahnhofsplatz Bahnhofsplatz 96444 Coburg 96444 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de E-Mail: info@huk-coburg.de Widerrufsfolgen Bei einem wirksamen Widerruf endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Dauer des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht fristgerecht durch Sie oder uns in Textform gekündigt wird. Beendigung des Vertrags Sie, aber auch wir können den Vertrag zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres in Textform kündigen. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Anwendbares Recht Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz befi ndet. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, gilt: Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Sind bei Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bekannt, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Wenn Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Tel. 0800 3696000, Fax 0800 3699000. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt davon unberührt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sind Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafi n.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden. 3

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-, Amtshaftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (PHV 2013) A Umfang Ihres Versicherungsschutzes 1. Was beinhaltet der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung?................................... 6 1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz?................... 6 1.1.1 Was ist der Versicherungsfall und wann muss er eingetreten sein? 1.1.2 Gegen welche Gefahren bietet Ihre Privathaftpfl ichtversicherung Versicherungsschutz? 1.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden bietet Ihre Privathaftpfl ichtversicherung Versicherungsschutz? 1.1.4 Was gilt bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung? 1.2 Welche Versicherungssummen gelten?.................... 6 1.3 Wer ist in der Familien-Versicherung versichert?............ 6 1.3.1 Versicherungsnehmer 1.3.2 Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 1.3.3 Unverheiratete Kinder 1.3.4 Nichteheliche Lebenspartner 1.3.5 Mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige ab Pfl egestufe II 1.3.6 Au-pair und Austauschschüler 1.3.7 Übernachtungsgäste unter 18 Jahren 1.3.8 In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen 1.4 Wer ist in der Single-Versicherung versichert?.............. 6 1.5 Welche Leistungen bieten die Privathaftpflichtversicherung Classic und die Privathaftpflichtversicherung Basis insbesondere?....................................... 6 1.5.1 Allmählichkeitsschäden 1.5.2 Aufsichtspfl icht 1.5.3 Auslandsaufenthalt 1.5.4 Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen 1.5.5 Diskriminierungen 1.5.6 Ehrenamtliche Tätigkeit oder freiwilliges soziales Engagement 1.5.7 Fachpraktischer Unterricht und Betriebspraktikum 1.5.8 Gewässerschäden 1.5.9 Halten und Hüten von Tieren 1.5.10 Häusliche Abwässer 1.5.11 Inhaber von Immobilien 1.5.12 Inhaber einer Immobilie mit Flüssiggastank 1.5.13 Inhaber einer Immobilie mit geothermischer Anlage 1.5.14 Inhaber einer Immobilie und Bauherrentätigkeit 1.5.15 Inhaber eines fest installierten Wohnwagens 1.5.16 Kautionsleistung 1.5.17 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1.5.18 Laserpointer 1.5.19 Luftfahrzeuge 1.5.20 Radfahrer (auch von Pedelecs bis 25 km/h) und Radrennen 1.5.21 Regressansprüche (z. B. des Sozialversicherungsträgers) 1.5.22 Schäden an gemieteten oder geliehenen Wohnräumen und sonstigen Räumen in Gebäuden 1.5.23 Sport 1.5.24 Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz 1.5.25 Waffenbesitz und Waffengebrauch 1.5.26 Wassersportfahrzeuge 1.6 Welche Leistungen bietet außerdem die Privathaftpflichtversicherung Classic?.................... 10 1.6.1 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung 1.6.2 Schäden an beweglichen Sachen, die gemietet, geleast, geliehen oder verwahrt sind 1.6.3 Schäden durch deliktsunfähige Kinder 1.6.4 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen 1.7 Welche Leistungen bietet die Vorsorge-Versicherung?....... 10 1.8 Welche Mehrleistungen bietet die Privathaftpflichtversicherung gegen Zusatzbeitrag?...................... 11 1.8.1 Betreuung von Kindern (Tageseltern, Babysitting), Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht, Alleinunterhalter 1.8.2 Betrieb von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, von Windund Wasserkraftanlagen sowie eines Blockheizkraftwerks 1.8.3 Forderungsausfall 1.8.4 Schäden durch Erwachsene, die infolge Demenz deliktsunfähig sind 1.8.5 Verlust fremder Schlüssel 1.8.6 Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung im In- und Ausland 1.8.7 Vermietung einer Einliegerwohnung, Eigentumswohnung oder Garage 2. Was beinhaltet der Versicherungsschutz in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?............... 12 2.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz?.................. 12 2.1.1 Was ist der Versicherungsfall und wann muss er eingetreten sein? 2.1.2 Gegen welche Gefahren bietet Ihre Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung Versicherungsschutz? 2.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden bietet Ihre Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung Versicherungsschutz? 2.2 Welche Versicherungssummen gelten?................... 12 2.3 Wer ist versichert?................................... 12 2.4 Welche Leistungen bietet die Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung insbesondere?............. 13 2.4.1 Mitversicherte Schäden bei elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung 2.4.2 Mitversicherte Schäden bei Lehrern 2.4.3 Mitversicherte Schäden bei Pfarrern 2.4.4 Mitversicherte Schäden bei Richtern und Rechtspfl egern 2.4.5 Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen 2.5 Welche Mehrleistungen bietet die Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen Zusatzbeitrag?....... 13 2.5.1 Abhandenkommen von Dienstschlüsseln 2.5.2 Abhandenkommen von fi skalischem Eigentum 2.5.3 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpfl icht 3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?... 13 3.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es in der Privathaftpflichtversicherung und in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?............... 13 3.1.1 Asbestschäden 3.1.2 Auslandsschäden 3.1.3 Diskriminierungen 3.1.4 Haftpfl ichtansprüche und Ansprüche von Angehörigen, mitversicherten Personen, gesetzlichen Vertretern, Betreuern, Zwangs- und Insolvenzverwaltern 3.1.5 Jagd 3.1.6 Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuganhänger 3.1.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 3.1.8 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder verwahrten Sachen 3.1.9 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind 3.1.10 Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten 3.1.11 Strahlenschäden 3.1.12 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche 3.1.13 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 4

3.2 Welche Ausschlüsse gelten außerdem in der Privathaftpflichtversicherung?.......................... 14 3.2.1 Dienst, Amt, verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art 3.2.2 Halten und Hüten von Tieren 3.2.3 Inhaber einer Immobilie, eines unbebauten Grundstücks oder einer Garage 3.2.4 Sport 3.2.5 Übertragung von Krankheiten 3.2.6 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung 3.2.7 Vermögensschäden 3.2.8 Waffenbesitz und Waffengebrauch 3.3 Welche Ausschlüsse gelten außerdem in der Amtsund Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?........... 15 3.3.1 Bauplanung und Bauleitung 3.3.2 Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden 3.3.3 Gutachterliche Tätigkeit 3.3.4 Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit 3.3.5 Nebenämter und nebenberufl iche Tätigkeiten 3.3.6 Tätigkeit als Arzt oder Tierarzt 3.3.7 Umweltschäden 3.3.8 Umgang mit brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen 3.3.9 Vermögensschäden B Gegenseitige Rechte und Pflichten 1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben?............ 15 1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflichtversicherer?........................................ 15 1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen?.... 15 1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflichtversicherer?.... 16 1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?.......... 16 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?........ 16 2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags?........................................... 16 2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?............... 16 2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? 2.3 Was gilt bei Lastschriftermächtigung?.................... 16 2.4 Was gilt bei Teilzahlung?.............................. 16 2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?........................................ 16 2.5.1 Was gilt grundsätzlich? 2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? 3. Welche Obliegenheiten haben Sie?...................... 17 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls?.................................. 17 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls?............................... 17 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegenheiten möglich?..................................... 17 4. Was passiert bei neu hinzukommenden Risiken, bei einer Änderung des versicherten Risikos oder bei einer Veränderung Ihrer persönlichen Lebenssituation und worauf müssen Sie achten?............................ 17 4.1 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken?............... 17 4.2 Was gilt in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei einer Änderung Ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit?.................. 17 4.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 4.2.2 Was passiert mit dem Beitrag und Ihrem Versicherungsschutz? 4.2.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung? 4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?.... 18 4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? 4.4 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses?.......... 18 4.5 Was gilt in der Single-Versicherung bei Änderung Ihrer Lebenssituation?................................ 18 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es?.................. 18 5.1 Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?............ 18 5.1.1 Wann können wir anpassen? 5.1.2 Wann entfällt eine Anpassung? 5.1.3 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? 5.1.4 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 5.2 Unter welchen Voraussetzungen können die Versicherungsbedingungen angepasst werden?............ 18 5.2.1 Wann können wir anpassen? 5.2.2 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?............... 18 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1.2 Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden? 1.3 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet werden? 1.4 Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses? 2. Was gilt für andere an der Haftpflichtversicherung beteiligte Personen?.................................. 19 2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen? 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben? 2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs? 3. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?............. 19 4. Welches Gericht ist zuständig?......................... 19 4.1 Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen? 4.2 Welches Gericht ist zuständig, wenn wir Sie verklagen? 5. Welches Recht findet Anwendung?...................... 19 5

A Umfang Ihres Versicherungsschutzes 1. Was beinhaltet der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung? 1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz? 1.1.1 Was ist der Versicherungsfall und wann muss er eingetreten sein? a) Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. b) Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetreten sein. 1.1.2 Gegen welche Gefahren bietet Ihre Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz? Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpfl icht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens und nicht aus den Gefahren eines Berufs, Betriebs oder Gewerbes. Gegen die Gefahren eines Berufs, Betriebs oder Gewerbes können Sie sich allerdings in bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern (siehe A 1.8.1, A 1.8.2, A 1.8.5 bis A 1.8.7). 1.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden bietet Ihre Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz? a) Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie aufgrund gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend macht, weil eine Person verletzt oder getötet wurde (Personenschaden), eine Sache beschädigt oder zerstört wurde (Sachschaden) oder ein Vermögensschaden, der weder mit einem Personen- oder Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängt, verursacht wurde. b) Schadensersatzansprüche, die wegen des Abhandenkommens von Sachen geltend gemacht werden, sind nicht versichert. Sie können sich allerdings gegen den Verlust von Schlüsseln in bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern (siehe A 1.8.5). 1.1.4 Was gilt bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung? Haben Sie in Ihrem Vertrag eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart (siehe Antrag und Versicherungsschein), gilt: Sie müssen bei jedem Schadenereignis von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versicherungsschutz. 1.2 Welche Versicherungssummen gelten? a) Es gelten je Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden die im Folgenden beschriebenen Versicherungssummen. Dabei ist die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt. Privathaftpflichtversicherung Classic: 50 Mio.. Für Personenschäden stehen allerdings maximal 15 Mio. je verletzte oder getötete Person zur Verfügung. bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada: 15 Mio.. Privathaftpflichtversicherung Basis: 5 Mio.. b) Besonderheiten gelten aber für die unter A 1.5.16, A 1.6.1, A 1.6.3, A 1.8.3 bis A 1.8.5 beschriebenen Leistungen. 1.3 Wer ist in der Familien-Versicherung versichert? 1.3.1 Versicherungsnehmer In der Familien-Versicherung haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz. 1.3.2 Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder Ihr nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragener Lebenspartner. 1.3.3 Unverheiratete Kinder Als Ihre Kinder gelten Ihre leiblichen Kinder sowie Stief-, Adoptiv- und Pfl egekinder. a) Mitversichert sind Ihre unverheirateten minderjährigen Kinder. b) Mitversichert sind Ihre unverheirateten volljährigen Kinder, solange sie sich noch in der Schulausbildung befi nden. Die Mitversicherung bleibt auch für die Zeit der berufl ichen Erstausbildung bestehen, wenn sich diese unmittelbar an die Schulausbildung angeschlossen hat. Zur berufl ichen Erstausbildung gehören z. B. Lehre, Studium (einschließlich Referendarzeit) oder ein Bachelor- und ein unmittelbar daran angeschlossener Masterstudiengang. Keine berufliche Erstausbildung sind beispielsweise Fortbildungsmaßnahmen oder ein Zweitstudium. Nach dem Ende der Schulausbildung oder der berufl ichen Erstausbildung besteht noch für ein Jahr Versicherungsschutz, allerdings höchstens bis zum 30. Geburtstag. Ihr Kind bleibt auch mitversichert, wenn es den Bundesfreiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst vor, während oder unmittelbar nach der berufl ichen Erstausbildung ableistet. Das Gleiche gilt für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr. c) Ihre Kinder mit geistiger Behinderung sind ohne zeitliche Begrenzung mitversichert. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Kind mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt und weder verheiratet ist noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. d) Solange Ihre Kinder bei Ihnen mitversichert sind, sind auch deren Kinder (Ihre Enkelkinder) unter den in a) bis c) geregelten Voraussetzungen mitversichert. 1.3.4 Nichteheliche Lebenspartner a) Mitversichert sind nichteheliche Lebenspartner, sobald und solange häusliche Gemeinschaft mit Ihnen besteht. Die Mitversicherung muss ausdrücklich mit uns vereinbart worden sein (siehe Versicherungsschein). b) Für die Mitversicherung der unverheirateten Kinder des nichtehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen unter A 1.3.3 entsprechend. 1.3.5 Mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige ab Pflegestufe II Andere Angehörige als die in A 1.3.2 bis A 1.3.3 genannten Personen (z. B. Ihre Eltern) sind mitversichert, wenn sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, sobald und solange für sie in der gesetzlichen Pfl egeversicherung mindestens die Pfl egestufe II anerkannt ist und wenn sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. eigene Privathaftpfl ichtversicherung) haben. Wer»Angehöriger«ist, wird unter A 3.1.4 b) aa) Absatz 2 geregelt. 1.3.6 Au-pair und Austauschschüler Bis zu einem Jahr mitversichert sind bei Ihnen lebende Au-pairs und Austauschschüler. Das gilt allerdings nur, soweit sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Privathaftpfl ichtversicherung der Eltern) haben. 1.3.7 Übernachtungsgäste unter 18 Jahren Mitversichert sind Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt, wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind und keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Privathaftpfl ichtversicherung der Eltern) haben. Die Mitversicherung gilt für die Dauer des Besuchs. 1.3.8 In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen Mitversichert sind Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind. Die Mitversicherung besteht aber nur für Schäden, die diese Personen infolge ihrer Haushaltstätigkeit Dritten zufügen (siehe auch A 1.5.4). Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit für Sie die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder die Streupfl icht übernehmen. 1.4 Wer ist in der Single-Versicherung versichert? a) In der Single-Versicherung haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz. Mitversichert sind nur die in A 1.3.8 genannten Personen. Die dort beschriebenen Voraussetzungen gelten entsprechend. Andere Personen sind in der Single-Versicherung nicht mitversichert. b) Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre persönliche Lebenssituation ändert, z. B. durch Heirat oder Geburt eines Kindes. 1.5 Welche Leistungen bieten die Privathaftpflichtversicherung Classic und die Privathaftpflichtversicherung Basis insbesondere? 1.5.1 Allmählichkeitsschäden Versichert sind Schäden, für die Sie aufgrund einer allmählichen Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (auch Rauch, Ruß, Staub) verantwortlich gemacht werden. 6

1.5.2 Aufsichtspflicht Versichert sind Schäden, für die Sie wegen einer Verletzung Ihrer Aufsichtspfl icht (z. B. über Ihre Kinder) verantwortlich gemacht werden. 1.5.3 Auslandsaufenthalt a) Ihr Versicherungsschutz im Ausland richtet sich danach, in welchem Staat der Versicherungsfall eingetreten ist. aa) In den EU-Staaten, in der Schweiz, in Norwegen, Island und Liechtenstein haben Sie auch bei zeitlich unbegrenztem Aufenthalt Versicherungsschutz. bb) In allen anderen Staaten haben Sie bei einem Aufenthalt von bis zu zwei Jahren Versicherungsschutz. cc) Als Inhaber (z. B. Mieter) von im Ausland gelegenen Immobilien haben Sie Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Es handelt sich bei der Immobilie um eine oder mehrere Wohnungen, ein Einfamilienhaus oder ein Wochenendhaus; Eigentümer der Immobilie sind weder Sie noch eine mitversicherte Person; Sie nutzen die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. Der Versicherungsschutz gilt in den unter aa) genannten Staaten bei einem Aufenthalt von bis zu drei Jahren, in allen anderen Staaten von bis zu zwei Jahren. dd) In den unter bb) und cc) beschriebenen Fällen gilt: Ihr Versicherungsschutz entfällt, sobald die tatsächliche Dauer Ihres Auslandsaufenthalts die genannten Zeiten überschreitet. Planen Sie allerdings von Beginn an Ihren Auslandsaufenthalt für eine Dauer, die über die genannten Zeiten hinausgehen soll, haben Sie von vornherein keinen Versicherungsschutz. Aufenthalte in Deutschland von bis zu drei Monaten (z. B. Urlaub) gelten nicht als Unterbrechung Ihres Auslandsaufenthalts. b) Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers nach 110 Sozialgesetzbuch VII sind unabhängig von der Dauer Ihres Auslandaufenthalts versichert. c) Welche Versicherungssumme für Versicherungsfälle im Ausland gilt, ist unter A 1.2 geregelt. d) Über den unter a) bis c) beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Versicherungsfälle im Ausland keinen Versicherungsschutz (siehe A 3.1.2). 1.5.4 Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen Versichert sind Schäden, für die Sie als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt tätigen Personen verantwortlich gemacht werden (siehe auch A 1.3.8). 1.5.5 Diskriminierungen a) Versichert sind Schäden, für die Sie wegen einer Diskriminierung in einem der folgenden Fälle verantwortlich gemacht werden: aa) als Dienstherr einer in Ihrem Privathaushalt tätigen Person (siehe A 1.5.4). bb) als Vermieter von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen (siehe A 1.5.11 b)). cc) als Vermieter eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung. Diesen Versicherungsschutz müssen Sie allerdings gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbaren (siehe A 1.8.6). dd) als Vermieter einer Einliegerwohnung, Eigentumswohnung oder Garage. Diesen Versicherungsschutz müssen Sie allerdings gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbaren (siehe A 1.8.7). ee) bei einer berufl ichen oder nebenberufl ichen Tätigkeit. Diesen Versicherungsschutz müssen Sie allerdings gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich vereinbaren (siehe A 1.8.1). In den unter aa) bis dd) beschriebenen Fällen haben Sie auch für die Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen Versicherungsschutz. b) Der Versicherungsschutz gilt nur für Versicherungsfälle in Deutschland. c) Keinen Versicherungsschutz haben Sie in folgenden Fällen: Eine mitversicherte Person nach A 1.3.2 bis A 1.3.5 macht Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend. Sie haben den Schaden durch eine wissentliche Pfl ichtverletzung herbeigeführt, z. B. durch wissentliches Abweichen von einem Gesetz oder von Weisungen. Gegen Sie wird ein Schadensersatzanspruch vor einem ausländischen Gericht geltend gemacht. Das Gleiche gilt für die Vollstreckung von Urteilen, die von einem ausländischen Gericht erlassen werden. Gegen Sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ausländischen Rechts geltend gemacht. Es handelt sich um einen Personenschaden wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches VII. d) Über den unter a) und b) beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden aus Diskriminierungen keinen Versicherungsschutz (siehe A 3.1.3). 1.5.6 Ehrenamtliche Tätigkeit oder freiwilliges soziales Engagement a) Versichert ist Ihre ehrenamtliche Tätigkeit oder Ihr freiwilliges soziales Engagement. Beispiele: Mitarbeit in der Kranken- oder Altenpfl ege, der Behinderten- oder Kirchenarbeit, in Vereinen oder Bürgerinitiativen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass Sie unentgeltlich tätig sind oder steuerfreie Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz erzielen. b) In den folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz, egal ob Sie entgeltlich oder unentgeltlich tätig sind: Sie üben ein öffentliches oder ein hoheitliches Ehrenamt aus. Beispiele: Tätigkeiten als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für die IHK, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Sie üben ein leitendes Ehrenamt oder ein Ehrenamt mit berufl ichem Charakter aus. Beispiele: Tätigkeiten als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, berufl icher Betreuer. Als Ehrenamt mit berufl ichem Charakter gilt auch eine Tätigkeit als Aufsichtsrat. Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpfl ichtversicherung). 1.5.7 Fachpraktischer Unterricht und Betriebspraktikum a) Versichert sind Schäden, für die Sie infolge Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände einer Schule oder Universität verantwortlich gemacht werden. Das Gleiche gilt für den Unterricht an einer Fach- oder Berufsakademie im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes. Versichert sind auch Sachschäden, für die Sie infolge Teilnahme an einem maximal sechs Monate dauernden Betriebspraktikum verantwortlich gemacht werden. b) Bei jedem Sach-Schadenereignis müssen Sie von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 tragen. Für Sachschäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versicherungsschutz. 1.5.8 Gewässerschäden a) Versichert sind Gewässerschäden, für die Sie verantwortlich gemacht werden. Sind Sie Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe, gilt der Versicherungsschutz allerdings nur für folgende Anlagen und Behältnisse: aa) Öltankanlage mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 10.000 Liter; bb) geothermische Anlagen nach A 1.5.13; cc) Klär-, Sicker- oder Abwassergruben, die Sie ausschließlich für häusliche Abwässer privat nutzen; dd) Behältnisse, die ein Fassungsvermögen von maximal 100 Liter oder Kilogramm haben (»Kleingebinde«). Das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Kleingebinde darf allerdings nicht mehr als 1.000 Liter oder Kilogramm betragen. Beispiele für Kleingebinde: Farbeimer, Benzinkanister. Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach aa) bis cc) ist, dass sich die Anlage auf einem Grundstück befi ndet, das nach A 1.5.11 versichert ist. b)»gewässerschäden«sind Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Als Gewässerschaden gilt auch, wenn aus der Anlage oder dem Behältnis gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und von dort in Gewässer gelangt sind. c) Bei den Anlagen nach a) aa) bis cc) sind über A 1.1.3 a) hinaus Schäden an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen mitversichert. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Schaden auf einen bestimmungswidrigen Austritt der gewässerschädlichen Stoffe aus der Anlage zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Schäden, die an Ihrer Anlage selbst entstanden sind. 7

Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, die Ihnen entstanden sind, um den Zustand wiederherzustellen, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Von unserer Leistung ziehen wir aber Wertverbesserungen ab. Bei jedem Schadenereignis müssen Sie von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versicherungsschutz. d) Wir ersetzen von Ihnen aufgewendete Rettungskosten. Das gilt auch dann, wenn Sie zu deren Zahlung nach öffentlichem Recht verpfl ichtet sind. Außerdem erstatten wir außergerichtliche Gutachterkosten, die Ihnen im Zusammenhang mit den Rettungskosten entstanden sind. Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten erstatten wir über die Versicherungssumme hinaus, wenn sie auf unsere Weisung hin entstanden sind.»rettungskosten«sind Aufwendungen (auch erfolglose) für Maßnahmen, die Sie zur Verhinderung oder Minderung eines Schadens für notwendig halten durften. Wir ersetzen auch Aufwendungen, die Ihnen entstanden sind, um den Zustand von Grundstücks- und Gebäudeteilen wiederherzustellen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahme bestand. Von unserer Leistung ziehen wir aber Wertverbesserungen und Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage ohnehin entstanden wären, ab. e) Keinen Versicherungsschutz haben Sie in folgenden Fällen: aa) Sie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von Gesetzen oder Verordnungen, die dem Gewässerschutz dienen, abgewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen von behördlichen Anordnungen oder Verfügungen. bb) Sie werden für einen Gewässerschaden, der durch das Befüllen des Öltanks entstanden ist, verantwortlich gemacht. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter den Öltank befüllt hat. 1.5.9 Halten und Hüten von Tieren a) Versichert sind Schäden, für die Sie als Halter oder Hüter der folgenden Tiere verantwortlich gemacht werden: zahme Haustiere (z. B. Hauskatzen), gezähmte Kleintiere (z. B. Meerschweinchen, Hamster, Singvögel) und Bienen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass Sie das Tier weder zu gewerblichen noch zu landwirtschaftlichen Zwecken halten. Keinen Versicherungsschutz haben Sie für das Halten und Hüten von Hunden und Pferden, es sei denn, es liegt ein Fall nach b) oder c) vor. b) Versichert sind Schäden, für die Sie als Hüter fremder Hunde verantwortlich gemacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen: Halter oder Eigentümer des Hundes sind Sie, eine mitversicherte Person oder der Geschädigte; Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Tierhalterhaftpfl ichtversicherung des Hundehalters). c) Versichert sind Schäden, für die Sie als Reiter oder Hüter fremder Pferde oder als Fahrer fremder Fuhrwerke verantwortlich gemacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen: Tierhalter, Tiereigentümer, Fuhrwerkshalter oder Fuhrwerkseigentümer ist der Geschädigte (z. B. Schäden an Pferd, Zaum- und Sattelzeug); Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Tierhalterhaftpfl ichtversicherung des Pferdehalters). d) Über den unter a) bis c) beschriebenen Umfang hinaus haben Sie als Halter oder Hüter von Tieren keinen Versicherungsschutz (siehe A 3.2.2). Wogegen Sie außerdem keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.1.5 und A 3.2.4. 1.5.10 Häusliche Abwässer Versichert sind Schäden, für die Sie wegen häuslicher Abwässer verantwortlich gemacht werden, z. B. wegen einem Wasseraustritt aus Ihrer Waschmaschine. 1.5.11 Inhaber von Immobilien a) Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber einer der folgenden Immobilien verantwortlich gemacht werden (z. B. als Eigentümer oder Mieter wegen Verletzung der Räum- und Streupfl icht): aa) einer oder mehrerer Wohnungen (auch Ferienwohnung). Sind Sie Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz, haben Sie allerdings für Schäden am Gemeinschaftseigentum in Höhe Ihres Miteigentumsanteils keinen Versicherungsschutz. bb) eines Einfamilienhauses. cc) eines Zweifamilienhauses, wenn das Haus ausschließlich Ihr Eigentum oder Eigentum einer nach A 1.3.2 oder A 1.3.4 mitversicherten Person ist und das Haus neben Ihnen ausschließlich mitversicherte Personen nach A 1.3 oder Familienangehörige bewohnen. dd) eines Wochenendhauses. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass die Immobilie in Deutschland liegt, von Ihnen oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt und ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. b) Ihr Versicherungsschutz nach a) umfasst auch folgende Fälle: Sie sind Inhaber von Garagen oder Gärten, die zu der Immobilie gehören, oder Inhaber eines Schrebergartens (Kleingarten). Sie haben nicht mehr als drei Wohnräume einzeln vermietet und werden für einen Schaden verantwortlich gemacht, der aus der Vermietung resultiert. Haben Sie mehr als drei Räume einzeln vermietet, entfällt Ihr Versicherungsschutz aus der Vermietung insgesamt. Sie können sich allerdings für die Vermietung bestimmter Objekte gegen Zusatzbeitrag versichern (siehe A 1.8.6 und A 1.8.7). Sie sind Miteigentümer einer Gemeinschaftsanlage, die zu Ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus gehört, und werden für einen Schaden verantwortlich gemacht, der auf Ihrem Miteigentum beruht. Sie werden für einen Schaden als früherer Besitzer nach 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verantwortlich gemacht. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass der Versicherungsvertrag bis zum Besitzwechsel bestanden hat. c) Bei Immobilien im Ausland richtet sich Ihr Versicherungsschutz nach A 1.5.3 a) cc) und dd). d) Wogegen Sie keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.2.3. 1.5.12 Inhaber einer Immobilie mit Flüssiggastank Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber von Flüssiggastanks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 10.000 Liter verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass sich der Flüssiggastank auf dem Grundstück eines Hauses befi ndet, das nach A 1.5.11 versichert ist. 1.5.13 Inhaber einer Immobilie mit geothermischer Anlage Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber einer geothermischen Anlage, die Wärme und Warmwasser erzeugt, verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass sich die Anlage auf dem Grundstück eines Hauses befi ndet, das nach A 1.5.11 versichert ist. 1.5.14 Inhaber einer Immobilie und Bauherrentätigkeit Versichert sind Schäden, für die Sie als Bauherr eines Bauvorhabens (z. B. Neubauten, Umbauten, Reparaturarbeiten) verantwortlich gemacht werden. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind allerdings: Es handelt sich um ein Bauvorhaben zu einer Immobilie, die nach A 1.5.11 versichert ist; Die Bausumme beträgt maximal 100.000 je Bauvorhaben. 1.5.15 Inhaber eines fest installierten Wohnwagens Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber eines Wohnwagens, den Sie ausschließlich zu Wohnzwecken benutzen, verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass der Wohnwagen auf Dauer und ohne Unterbrechung in einem der folgenden Staaten fest installiert ist: EU-Staat, Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein. 1.5.16 Kautionsleistung a) Wir erbringen eine Kautionsleistung bis maximal 50.000, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben im Ausland einen Schaden verursacht; Ihr Auslandsaufenthalt überschreitet nicht die in A 1.5.3 genannten Zeiten; Gegen Sie wurde eine behördliche Anordnung erlassen, eine Kaution zu hinterlegen, um Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpfl icht sicherzustellen. b) Soweit dies möglich ist, zahlen wir den Kautionsbetrag an die Behörde, bei der die Kaution zu hinterlegen ist. Andernfalls zahlen wir direkt an Sie. c) Wir rechnen unsere Kautionszahlung auf die begründete Schadensersatzleistung, von der wir Sie freistellen, an. Ist unsere Kautionszahlung höher als der von uns zu zahlende Schadensersatz, müssen Sie uns den Differenzbetrag zurückzahlen. 8

Sie sind auch zur Rückzahlung verpfl ichtet, soweit die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird; die Kaution verfallen ist (z. B. weil Sie einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen haben). 1.5.17 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger a) Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch folgender Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger verursachen: Kraftfahrzeuganhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren. Das gilt allerdings nur, soweit Sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpfl icht- oder Anhängerversicherung) haben. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Beispiel: motorgetriebener Rollstuhl. Kinderfahrzeuge und Golfwagen mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, wenn sie auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren. Das gilt allerdings nur, soweit Sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpfl ichtversicherung) haben. selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Beispiele: Schneeräumgerät, Kehrmaschine, Aufsitzrasenmäher. ferngelenkte Modell- und Spielfahrzeuge. Für die genannten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gelten die in B 3.1 c) beschriebenen Obliegenheiten. b) Über den unter a) beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern keinen Versicherungsschutz (siehe A 3.1.6). 1.5.18 Laserpointer a) Versichert sind Schäden durch Laserpointer. Sie müssen allerdings beweisen, dass die tatsächliche Leistung des Laserpointers im Versicherungsfall nicht mehr als 1 Milliwatt betragen hat. b) Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie den Laserpointer gegen den Führer eines Fahrzeugs (z. B. Kraft- oder Luftfahrzeug) eingesetzt haben. c) Über den unter a) beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden durch Laserstrahlen keinen Versicherungsschutz (siehe A 3.1.11). 1.5.19 Luftfahrzeuge a) Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch folgender Luftfahrzeuge verursacht haben: Flugmodelle, die dazu bestimmt sind, innerhalb von geschlossenen Wohnräumen betrieben zu werden; Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht maximal 5 kg beträgt. b) Kein Versicherungsschutz besteht allerdings, soweit Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Luftfahrthaftpfl ichtversicherung) haben. c) Über den unter a) beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen keinen Versicherungsschutz (siehe A 3.1.6). 1.5.20 Radfahrer (auch von Pedelecs bis 25 km/h) und Radrennen a) Versichert sind Schadensersatzansprüche gegen Sie als Radfahrer. Als Fahrräder gelten auch Pedelecs bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, und zwar unabhängig davon, ob eine Anfahrhilfe besteht. b) Versichert sind auch Schäden, die Sie bei einem Radrennen (z. B. Straßenrundfahrt, Triathlon) oder dem Training dazu verursachen. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind allerdings: Das Training und die Teilnahme am Wettkampf erfolgen privat; Eine Lizenz oder eine andere vergleichbare Startberechtigung ist für die Teilnahme am Wettkampf nicht erforderlich. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Vereinshaftpfl ichtversicherung) haben. c) Wogegen Sie außerdem keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.2.4. 1.5.21 Regressansprüche (z. B. des Sozialversicherungsträgers) a) Versichert sind Regressansprüche (z. B. der Krankenkasse oder des Arbeitgebers), die im Versicherungsfall gegen Sie geltend gemacht werden. b) Keinen Versicherungsschutz haben Sie allerdings, wenn ein Ausschluss nach A 3.1 oder A 3.2 vorliegt, mit Ausnahme von A 3.1.4 c). 1.5.22 Schäden an gemieteten oder geliehenen Wohnräumen und sonstigen Räumen in Gebäuden 1.5.23 Sport a) Versichert sind Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Wohnräumen (inkl. Terrassen und Balkone, die an die Wohnung unmittelbar angrenzen) und sonstigen Räumen in Gebäuden (z. B. Keller, Waschküche). b) Keinen Versicherungsschutz haben Sie für Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung beruhen; Schäden an Glas (z. B. Fenster), an Heizkörpern und an Küchen einschließlich Einbaugeräten (z. B. Cerankochfeld), außer in Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern. c) Wogegen Sie außer in den unter b) beschriebenen Fällen keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.1.8. a) Versichert sind Schäden, die Sie beim Sport verursachen (z. B. beim Fußball, Handball, Tennis). b) Wogegen Sie keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.1.5 und A 3.2.4. 1.5.24 Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz a) Über A 1.1.3 a) hinaus versichert ist Ihre öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, z. B. weil Sie geschützte Arten beschädigt haben. Dabei haben Sie auch Versicherungsschutz für Umweltschäden an Grundstücken, die nach A 1.5.11 versichert sind. b) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass in Abweichung von A 1.1.1 das Schadenereignis und eine Betriebsstörung während der Wirksamkeit Ihres Versicherungsvertrags eingetreten sind. Eine Betriebsstörung liegt vor, wenn die Schadensursache plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Ohne Vorliegen einer Betriebsstörung haben Sie Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Das gilt allerdings nur, wenn das Schadenereignis während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetreten ist (siehe A 1.1.1), der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieses Erzeugnisses zurückzuführen ist und der Fehler zu dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wurde, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erkennbar war. c) Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen: aa) Sie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von Gesetzen oder Anordnungen, die dem Umweltschutz dienen, abgewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen von behördlichen Anordnungen oder Verfügungen. bb) Der Umweltschaden ist durch eine unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkung entstanden. cc) Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, z. B. aus einer Gewässerschadenhaftpfl ichtversicherung. dd) Der Umweltschaden ist im Ausland eingetreten. 1.5.25 Waffenbesitz und Waffengebrauch a) Versichert sind Schäden, die Sie durch den erlaubten privaten Besitz oder durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen verursachen. Das Gleiche gilt für Munition und Geschosse. b) Wogegen Sie keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.2.8. 1.5.26 Wassersportfahrzeuge Ruder-, Paddel-, Schlauchboot und vergleichbare Wassersportfahrzeuge: a) Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch eines der folgenden Wassersportfahrzeuge verursachen: Ruderboot, Paddelboot, Schlauchboot, Kanu, Kanadier und vergleichbare Wassersportfahrzeuge ohne Motor. Windsurfgeräte: b) Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch von Windsurfgeräten verursachen. 9

Kitesportgeräte, Strandsegler, Eissegler: c) Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch von Kitesportgeräten, Strandseglern oder Eisseglern verursachen. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind allerdings: Die Kite- bzw. Segelfl äche beträgt maximal 15 m 2 und bei Kitesportgeräten beträgt die Seillänge maximal 30 m. Motorboote: d) Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch eines Motorboots verursachen. Zu Motorbooten gehören auch Wassermotorräder und Boote mit Hilfs- oder Außenbordmotor (auch Wasser-Pedelecs). Für Segelboote mit Hilfsmotor gilt die unter e) beschriebene Regelung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass für das Führen des Boots kein Führerschein erforderlich ist. Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen: Bei einem fremden Boot werden Sie für einen Schaden verantwortlich gemacht, den der Halter oder Eigentümer des Boots erlitten hat (z. B. Schaden am Boot selbst); Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Wassersporthaftpfl ichtversicherung). Segelboote: e) Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch eines Segelboots verursachen. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind allerdings, dass das Segelboot keine Kajüte hat, maximal 7 m lang ist und für sein Führen kein Führerschein erforderlich ist. Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen: Bei einem fremden Boot werden Sie für einen Schaden verantwortlich gemacht, den der Halter oder Eigentümer des Boots erlitten hat (z. B. Schaden am Boot selbst); Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Wassersporthaftpfl ichtversicherung). f) Über den unter a) bis e) beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen keinen Versicherungsschutz (siehe A 3.1.6). 1.6 Welche Leistungen bietet außerdem die Privathaftpflichtversicherung Classic? Der im Folgenden beschriebene Versicherungsschutz gilt nur, wenn Sie die Privathaftpfl ichtversicherung Classic abgeschlossen haben. 1.6.1 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung a) Versichert sind Schäden, für die Sie wegen Datenveränderungen bei Dritten durch Viren oder andere Schadprogramme (z. B. Würmer) verantwortlich gemacht werden. Ihr Versicherungsschutz umfasst auch Folgeschäden, die durch die Datenveränderung entstanden sind. b) Versichert sind Schäden, für die Sie wegen Datenveränderungen bei Dritten aus sonstigen Gründen verantwortlich gemacht werden. Das Gleiche gilt für Schäden infolge des Nichterfassens oder fehlerhaften Speicherns von Daten bei Dritten. Versicherungsschutz haben Sie allerdings nur für die Wiederherstellung oder Erfassung der Daten. Folgeschäden (z. B. ein Verdienstausfall) sind nicht versichert. c) Versichert sind Schäden, für die Sie infolge einer Störung des Zugangs eines Dritten zum elektronischen Datenaustausch verantwortlich gemacht werden. Beispiel: Weil Sie eine schadhafte Datei übermittelt haben, lässt sich der Rechner eines Dritten nicht mehr starten. d) Keinen Versicherungsschutz haben Sie in den folgenden Fällen: Sie haben wissentlich virenbehaftete Spam-Mails versendet oder wissentlich in ein fremdes Datensystem eingegriffen, z. B. als Hacker; Sie haben wissentlich schadhafte oder widerrechtliche Software eingesetzt, z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde. e) Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versicherungsfall auf 15 Mio. begrenzt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme. f) Sie müssen die unter B 3.1 b) beschriebene Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls beachten. g) Wogegen Sie keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.1.10. 1.6.2 Schäden an beweglichen Sachen, die gemietet, geleast, geliehen oder verwahrt sind a) Versichert sind Schäden an beweglichen Sachen, die Sie zu privaten Zwecken gemietet, geleast, geliehen oder verwahrt haben. Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten oder geliehenen Räumen sind allerdings nur in Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern versichert. b) Keinen Versicherungsschutz haben Sie für Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung beruhen; Schäden an Küchen einschließlich Einbaugeräten (z. B. Cerankochfeld), außer in Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern; Schäden an Wertsachen. Als Wertsachen gelten: Bargeld, Urkunden (einschließlich Sparbücher), Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen, alle Sachen aus Gold und Silber, Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände; Schäden an Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Landfahrzeugen (z. B. Kraftfahrzeug, Schienenfahrzeug, Fahrrad), ausgenommen Rollstühle; Schadensersatzansprüche des Halters oder Eigentümers von fremden Hunden, Pferden oder Fuhrwerken (siehe A 1.5.9 b) und c)). c) Sie müssen bei jedem Schadenereignis von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versicherungsschutz. Die Selbstbeteiligung gilt allerdings nicht bei Schäden an elektrischen medizinischen Geräten, die Ihnen zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen wurden; Sachen in gemieteten oder geliehenen Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern. d) Wogegen Sie außer in den unter b) beschriebenen Fällen keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.1.8. 1.6.3 Schäden durch deliktsunfähige Kinder a) Wir berufen uns nicht auf die Deliktsunfähigkeit eines mitversicherten Kindes, das den Schaden verursacht hat. Diese Leistung erbringen wir allerdings nur, soweit die Schadensregulierung in Ihrem berechtigten Interesse liegt, z. B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren, zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die Aufsichtspfl icht nicht einem Dritten übertragen war oder sich das Kind nicht in fremder Obhut befand und ein anderer Versicherer (z. B. Kasko- oder Krankenversicherung des Geschädigten, Haftpfl ichtversicherung eines anderen Schädigers) nicht zur Leistung verpfl ichtet ist. b) Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 100.000 begrenzt. Über diesen Betrag hinaus wehren wir Schadensersatzansprüche, die gegen das mitversicherte Kind erhoben werden, wegen Deliktsunfähigkeit ab. c) Wir behalten uns Regressansprüche vor, die gegen einen schadensersatzpfl ichtigen Dritten bestehen, der nicht mitversicherte Person ist. 1.6.4 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen Für Schäden, die Sie einem Dritten bei einer Gefälligkeitshandlung (z. B. Umzugshilfe) zufügen, gilt: Wir berufen uns gegenüber dem Geschädigten nicht auf einen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit, wenn Sie das wünschen und ein anderer Versicherer (z. B. Wohngebäude-, Hausrat- oder Glasversicherung des Geschädigten) nicht zur Leistung verpfl ichtet ist. 1.7 Welche Leistungen bietet die Vorsorge-Versicherung? a) Wir gewähren für die nachfolgend aufgezählten Risiken Versicherungsschutz, wenn sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu hinzugekommen sind und der Versicherungsvertrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch bestanden hat (Vorsorge-Versicherung): unter A 1.8 und A 2. beschriebene Risiken; Halten von Tieren (z. B. erstmalige Anschaffung eines Hundes), soweit nicht bereits nach A 1.5.9 versichert; Eigentum oder Besitz eines Einfamilienhauses, eines Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks, soweit nicht bereits nach A 1.5.11 versichert; Bauherr eines Bauvorhabens mit einer Bausumme von mehr als 100.000. Der Versicherungsschutz beginnt mit Eintritt des neuen Risikos. 10

b) Wir gewähren in der Familien-Versicherung den Vorsorge-Versicherungsschutz auch für Personen, die nach A 1.3.2 bis A 1.3.5 bei Ihnen mitversichert sind. Entsteht das neue Risiko dagegen nur in der Person eines Mitversicherten nach A 1.3.6 bis A 1.3.8, gilt der Vorsorge-Versicherungsschutz nicht. In der Single-Versicherung (siehe A 1.4) besteht der Vorsorge-Versicherungsschutz nur, wenn das neue Risiko in Ihrer Person entsteht. c) Sie müssen uns das neue Risiko anzeigen. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu (z. B. mit der Beitragsrechnung) erhalten haben. Informieren Sie uns nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Nachdem Ihre Anzeige bei uns eingegangen ist, muss innerhalb eines Monats eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande kommen. Ist das nicht der Fall, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. d) Der Vorsorge-Versicherungsschutz gilt nicht für Risiken, die planmäßig kürzer als ein Jahr bestehen sollen. Gegen solche Risiken müssen Sie sich über einen kurzfristigen Versicherungsvertrag versichern. 1.8 Welche Mehrleistungen bietet die Privathaftpflichtversicherung gegen Zusatzbeitrag? Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn Sie sie gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben (siehe Antrag und Versicherungsschein). Voraussetzung ist, dass Sie die Privathaftpfl ichtversicherung Classic abgeschlossen haben. Separat oder zur Privathaftpfl ichtversicherung Basis bieten wir die Mehrleistungen nicht an. Die Mehrleistungen nach A 1.8.3 und A 1.8.5 sehen eine Selbstbeteiligung vor. Bei allen anderen Mehrleistungen gilt keine Selbstbeteiligung, auch wenn Sie in Ihrer Privathaftpfl ichtversicherung Classic eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben. 1.8.1 Betreuung von Kindern (Tageseltern, Babysitting), Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht, Alleinunterhalter a) Versichert sind Schäden, für die Sie infolge einer entgeltlichen Betreuung von Kindern unter 18 Jahren verantwortlich gemacht werden (Tageseltern-Risiko, Babysitting). Ihr Versicherungsschutz umfasst auch Schäden, die die zu betreuenden Kinder verursachen oder erleiden. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind allerdings: Sie betreuen nicht mehr als sechs Kinder gleichzeitig; Die Betreuung fi ndet nicht in einem Betrieb oder einer Einrichtung (z. B. Kindergarten, Kindertagesstätte) statt. b) Versichert sind Schäden, für die Sie infolge einer nebenberufl ichen Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht oder einer nebenberuflichen Tätigkeit als Alleinunterhalter verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass Ihr Jahresumsatz höchstens 6.000 beträgt. Übersteigt der Jahresumsatz diesen Betrag, entfällt der Versicherungsschutz für die nebenberufl iche Tätigkeit. 1.8.2 Betrieb von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen, von Wind- und Wasserkraftanlagen sowie eines Blockheizkraftwerks a) Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen verantwortlich gemacht werden. Das Gleiche gilt für Wind- und Wasserkraftanlagen sowie für ein Blockheizkraftwerk. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Sie die Anlage gewerblich betreiben. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind allerdings: Die Anlage ist Ihr Eigentum oder das Eigentum Ihres mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartners; Die Anlage ist mit Ihrem versicherten Grundstück (siehe A 1.5.11) fest verbunden; Bei thermischen und photovoltaischen Solaranlagen beträgt die Gesamtfl äche der Sonnenkollektoren bzw. Solarmodule nicht mehr als 200 m 2 ; Bei Windkraftanlagen beträgt die Höhe nicht mehr als zehn Meter; Bei Wind- und Wasserkraftanlagen beträgt die Gesamtleistung der Anlage nicht mehr als 15 kw-peak; Bei einem Blockheizkraftwerk beträgt die elektrische Leistung nicht mehr als 50 kw; Falls für die Anlage eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, muss diese erteilt worden sein. b) Nicht versichert sind die direkte Versorgung von Letztverbrauchern und die Eigenversorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. 1.8.3 Forderungsausfall a) Versichert ist ein Forderungsausfall, der dadurch entstanden ist, dass Ihnen ein zahlungsunfähiger Außenstehender (Schadensverursacher) einen Personen- oder Sachschaden zugefügt hat. Diese Forderungsausfalldeckung gilt in der Familien-Versicherung auch für die nach A 1.3.2 bis A 1.3.5 mitversicherten Personen. Ein»Außenstehender«ist eine Person, die nicht nach diesem Vertrag versichert ist. b) Bei der Forderungsausfalldeckung wenden wir Ihre Privathaftpfl ichtversicherung spiegelbildlich an: Wir betrachten den Schadensverursacher als unseren Versicherungsnehmer, gegen den Sie als Geschädigter Schadensersatzansprüche geltend machen. Dem Schadensverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem Vertrag zu. Der Versicherungsschutz, den wir für den Schadensverursacher unterstellen, richtet sich nach diesem Vertrag zur Privathaftpfl ichtversicherung. Daher wenden wir die Regelungen nach A 1., A 3.1 und A 3.2 spiegelbildlich an. Wir gewähren Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit dieses Vertrags in der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Vermögensschäden sind in der Forderungsausfalldeckung allerdings nicht versichert. c) Ihre Forderungsausfalldeckung umfasst auch Personen- und Sachschäden, die Ihnen der Schadensverursacher zugefügt hat als Halter oder Hüter von Hunden, Pferden oder sonstigen Reit- und Zugtieren; Inhaber eines Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks; Bauherr. d) Wir zahlen an Sie, wenn folgende Leistungsvoraussetzungen vorliegen: aa) Sie haben gegen den Schadensverursacher einen rechtskräftigen Titel, den Sie in einem streitigen Verfahren vor einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland erwirkt haben. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche binden uns nur, soweit Ihr Schadensersatzanspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. Das Gleiche gilt für einen Vollstreckungsbescheid, der auf der Grundlage eines Mahnbescheids erlassen worden ist. bb) Der Schadensverursacher ist zahlungsunfähig. Das ist der Fall, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadensverursacher in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche Versicherung (»Offenbarungseid«) abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde. e) Sie müssen aa) uns ausführliche und wahrheitsgemäße Angaben zum Versicherungsfall machen. Auf Verlangen müssen Sie das in Schriftform tun. bb) Ihre Ansprüche gegen den Schadensverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an uns in Schriftform abtreten. cc) uns die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalls benötigen, aushändigen. Außerdem müssen Sie an einer Umschreibung des Titels auf uns mitwirken. dd) uns die nach bb) und cc) erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen zusenden, nachdem feststeht, dass der Schadensverursacher zahlungsunfähig ist. Besteht für eine mitversicherte Person Versicherungsschutz, hat sie die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen. Verletzen Sie oder die mitversicherte Person die genannten Obliegenheiten, gelten die unter B 3.3 beschriebenen Rechtsfolgen. f) Keinen Versicherungsschutz haben Sie für Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; Schäden an Immobilien. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht für folgende Immobilien: im Inland gelegenes Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Wochenendhaus oder Sondereigentum, sofern Sie die Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken benutzen und selbst bewohnen; Schäden an Sachen, die der Schadensverursacher aufgrund eines Miet-, Leasing-, Pacht-, Leih- oder Verwahrungsvertrags erlangt hat; Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise Ihrem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt (auch Ehrenamt) zuzurechnen sind; 11

Schäden, zu deren Ersatz ein anderer zahlungsfähiger Schädiger, ein anderer Versicherer (z. B. Ihre Hausratversicherung) oder Sozialleistungsträger verpfl ichtet ist; Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten); Verzugszinsen und Vertragsstrafen; Ansprüche, die aufgrund Gesetzes oder Vertrags auf Sie übergegangen sind; Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Schadensverursacher berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt hat. g) Wir leisten bis zu der Höhe, die durch den rechtskräftigen Titel bestätigt ist. Dabei beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall für alle Personen- und Sachschäden maximal 15 Mio.. Das gilt auch, wenn den Schaden mehrere zahlungsunfähige Außenstehende verursacht haben. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt. h) Bei jedem Schadenereignis müssen Sie von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versicherungsschutz. 1.8.4 Schäden durch Erwachsene, die infolge Demenz deliktsunfähig sind Wir berufen uns nicht auf eine infolge Demenz bestehende Deliktsunfähigkeit eines mitversicherten Erwachsenen, der den Schaden verursacht hat. Die unter A 1.6.3 beschriebenen Regelungen gelten allerdings entsprechend. Insbesondere darf sich der mitversicherte Erwachsene zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht in fremder Obhut befunden haben. 1.8.5 Verlust fremder Schlüssel a) Versichert ist der Verlust von fremden Schlüsseln, die Ihnen zu privaten oder ehrenamtlichen Zwecken überlassen wurden. Versichert ist auch der Verlust von berufl ichen Schlüsseln, sofern Sie nicht mehr als drei Schlüssel verloren haben und die Schlüssel nicht unmittelbar dazu dienen, Ihre berufl iche Tätigkeit auszuüben, wie z. B. bei Post- und Zustelldiensten, Wach- und Schließdiensten, Hausmeistern. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass Sie den Schlüssel rechtmäßig in Gewahrsam hatten, als er verloren ging. Schlüsseln gleichgestellt sind Code-Karten und andere Schlüsselarten, soweit sie die Funktion eines Schlüssels haben. b) Sind Sie Sondereigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, gilt für Schlüssel zu Schlössern und Schließanlagen, die im Gemeinschaftseigentum stehen: Versichert sind Haftpfl ichtansprüche, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen Sie erhebt. Keinen Versicherungsschutz haben Sie allerdings in Höhe Ihres Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum. c) Keinen Versicherungsschutz haben Sie für Schlüssel zu Tresoren (z. B. Safe, Geldschrank), Schließfächern, oder sonstigen beweglichen Sachen (z. B. Kraftfahrzeug); Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. Einbruch). d) Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versicherungsfall auf 50.000 begrenzt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme. e) Bei jedem Schadenereignis müssen Sie von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung haben Sie keinen Versicherungsschutz. 1.8.6 Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung im Inund Ausland Versichert sind Schäden, für die Sie als Vermieter eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings, dass die Immobilie in einem der folgenden Staaten liegt: EU-Staat, Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein. 1.8.7 Vermietung einer Einliegerwohnung, Eigentumswohnung oder Garage Versichert sind Schäden, für die Sie als Vermieter der folgenden Immobilien verantwortlich gemacht werden: eine Einliegerwohnung in Ihrem Einfamilienhaus, das sie selbst bewohnen; Eigentumswohnung; Garage. 2. Was beinhaltet der Versicherungsschutz in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? Die Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung setzt voraus, dass Sie Versicherungsschutz in der Privathaftpfl ichtversicherung Classic mit uns vereinbart haben. Separat oder zur Privathaftpfl ichtversicherung Basis bieten wir die Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung nicht an. 2.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz? 2.1.1 Was ist der Versicherungsfall und wann muss er eingetreten sein? Personen- und Sachschäden: a) für Personen- und Sachschäden gilt: Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetreten sein. Vermögensschäden: b) für Vermögensschäden gilt: Versicherungsfall ist der Verstoß (z. B. gegen Gesetze, Weisungen oder Fristen), den Sie bei Ausübung Ihres Amts, Dienstes oder Berufs begangen haben. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetreten sein. Mehrere Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall: c) Mehrere zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eintreten, gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache beruhen. 2.1.2 Gegen welche Gefahren bietet Ihre Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz? Versichert ist die gesetzliche Haftpfl icht aus den Gefahren Ihres Amts, Dienstes oder Berufs als Richter, Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder als Soldat. 2.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden bietet Ihre Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Versicherungsschutz? a) Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie aufgrund gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts geltend macht, weil eine Person verletzt oder getötet wurde (Personenschaden), eine Sache beschädigt oder zerstört wurde (Sachschaden) oder ein Vermögensschaden, der weder mit einem Personen- oder Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängt, verursacht wurde. Das gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche Ihres Dienstherrn. b) Schadensersatzansprüche, die wegen des Abhandenkommens von Sachen geltend gemacht werden, sind nicht versichert. Sie können sich allerdings gegen das Abhandenkommen von Dienstschlüsseln und von fi skalischem Eigentum in bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern (siehe A 2.5.1 und A 2.5.2). 2.2 Welche Versicherungssummen gelten? a) Es gelten je Versicherungsfall die folgenden Versicherungssummen: 50 Mio. für alle Personen- und Sachschäden. Für Personenschäden stehen allerdings maximal 15 Mio. je verletzte oder getötete Person zur Verfügung. 50.000 für alle Vermögensschäden. Sie können allerdings gegen Zusatzbeitrag eine höhere Versicherungssumme mit uns vereinbaren. Dabei ist die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt. b) Besonderheiten gelten aber für die unter A 2.4.1 und A 2.5 beschriebenen Leistungen. 2.3 Wer ist versichert? Sie als Versicherungsnehmer können Versicherungsschutz vereinbaren für sich selbst; für Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes; für Ihren nichtehelichen Lebenspartner, solange Sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Wer versicherte Person ist, können Sie aus Ihrem Versicherungsschein ersehen. 12

2.4 Welche Leistungen bietet die Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung insbesondere? 2.4.1 Mitversicherte Schäden bei elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung a) Für die Mitversicherung von Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten gelten die unter A 1.6.1 a) bis d) beschriebenen Regelungen entsprechend. b) Der Versicherungsschutz gilt auch für Versicherungsfälle im Ausland. c) Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versicherungsfall auf folgende Versicherungssummen begrenzt: 15 Mio. für Personen- und Sachschäden; 50.000 für Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme. d) Bitte beachten Sie die unter B 3.1 b) beschriebene Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls. e) Für spezielle EDV- und IT-Tätigkeiten haben Sie Versicherungsschutz, wenn nach unserem Berufsgruppenverzeichnis die Berufsgruppe III vereinbart wurde (siehe Antrag und Versicherungsschein). f) Wogegen Sie keinen Versicherungsschutz haben, fi nden Sie insbesondere unter A 3.1.10. 2.4.2 Mitversicherte Schäden bei Lehrern Versichert sind Schäden, für die Sie als Lehrer verantwortlich gemacht werden. Das gilt auch für Klassenfahrten und Schulausfl üge im In- und Ausland. für die Sie infolge Erteilung von Nachhilfeunterricht verantwortlich gemacht werden. 2.4.3 Mitversicherte Schäden bei Pfarrern Versichert sind Schäden, für die Sie als Pfarrer verantwortlich gemacht werden. Dabei haben Sie auch als Religionslehrer und als Vorstand der kirchlichen Armenpfl ege Versicherungsschutz. 2.4.4 Mitversicherte Schäden bei Richtern und Rechtspflegern a) Versichert sind Schäden, für die Sie als Richter oder Rechtspfl eger verantwortlich gemacht werden. Dabei haben Sie auch Versicherungsschutz, wenn Sie gegen rechtliche Vorschriften der europäischen Staaten (einschließlich Türkei) verstoßen. b) Über den unter a) beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Auslandsschäden keinen Versicherungsschutz (siehe A 3.1.2). 2.4.5 Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen a) Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn sich das versicherte Risiko nach Vertragsabschluss erhöht oder erweitert hat. Beispiel: Sie sind in eine tarifl ich ungünstigere Berufsgruppe als bisher einzustufen, weil sich Ihre dienstliche oder berufl iche Tätigkeit geändert hat. b) Diese Leistung gilt nicht für das Halten oder Führen von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen. c) Welche Pfl ichten Sie bei einer Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos haben und wie sich das auf den Beitrag auswirkt, fi nden Sie unter B 4.2. 2.5 Welche Mehrleistungen bietet die Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen Zusatzbeitrag? Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn Sie sie gegen Zusatzbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben (siehe Antrag und Versicherungsschein). 2.5.1 Abhandenkommen von Dienstschlüsseln a) Versichert ist das Abhandenkommen von Dienstschlüsseln. b) Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versicherungsfall auf 50.000 begrenzt. 2.5.2 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum a) Versichert ist das Abhandenkommen von fi skalischem Eigentum (z. B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände, Verwarnungsblocks), wenn Sie der Bundeswehr, der Polizei oder dem Zoll angehören. Das gilt allerdings nicht für das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen. b) Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versicherungsfall auf 10.000 begrenzt. 2.5.3 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht a) Versichert sind Personen- und Sachschäden, für die Sie infolge des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich gemacht werden, das Ihrem Dienstherrn gehört. Das gilt auch für Kraftfahrzeuge, die Ihr Dienstherr gemietet oder geleast hat. Vermögensschäden sind allerdings nicht versichert. b) Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadensersatzund Regressansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher Haftpfl ichtbestimmungen. Versichert sind folgende Fälle: Ihr Dienstherr macht gegen Sie Schadensersatzansprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend. Ihr Dienstherr macht gegen Sie Regressansprüche geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den Personen- oder Sachschaden ersetzt hat. c) Keinen Versicherungsschutz haben Sie in folgenden Fällen: Sie werden als Fahrer eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs- oder kettenbetriebenen Fahrzeugs verantwortlich gemacht; Sie hatten keinen Führerschein, obwohl dieser bei Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich war; Sie haben das Dienstfahrzeug unberechtigt gebraucht; Sie haben den Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschende Mittel herbeigeführt; Sie haben sich nach dem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt. d) Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versicherungsfall auf folgende Versicherungssummen begrenzt: 50.000 für Schadensersatzansprüche, die gegen Sie wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; 1 Mio. für Personen- und Sachschäden bei Regressansprüchen, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme. 3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? 3.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es in der Privathaftpflichtversicherung und in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? 3.1.1 Asbestschäden Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 3.1.2 Auslandsschäden a) In der Privathaftpfl ichtversicherung haben Sie für Versicherungsfälle im Ausland außer in den unter A 1.5.3 beschriebenen Fällen keinen Versicherungsschutz. b) In der Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung haben Sie für Versicherungsfälle im Ausland außer in den unter A 2.4.1 b), A 2.4.2 und A 2.4.4 a) beschriebenen Fällen keinen Versicherungsschutz. Bei Vermögensschäden gilt außerdem die Regelung in A 3.3.9 Spiegelstrich 6. 3.1.3 Diskriminierungen Außer in den unter A 1.5.5 beschriebenen Fällen sind Haftpfl ichtansprüche aus Diskriminierungen nicht versichert. 3.1.4 Haftpflichtansprüche und Ansprüche von Angehörigen, mitversicherten Personen, gesetzlichen Vertretern, Betreuern, Zwangsund Insolvenzverwaltern a) Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche, die Sie gegen mitversicherte Personen geltend machen. b) Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus Schadensfällen, die von folgenden Personen gegen Sie erhoben werden: aa) von Ihren Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversicherte Personen sind. Als»Angehörige«gelten: Ihr Ehepartner, Ihr Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Ihre Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Pfl egeeltern, Pfl egekinder, Großeltern, Enkel, Geschwister. Pfl egeeltern und Pfl egekinder sind Personen, die durch ein familienähnliches Verhältnis, das auf längere Dauer angelegt ist, wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind. bb) von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer. cc) von Ihrem Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter. 13

3.1.5 Jagd c) Nicht versichert sind Ansprüche aa) Ihres mitversicherten nichtehelichen Lebenspartners oder seiner mitversicherten Kinder gegen Sie; bb) von einer mitversicherten Person gegen eine andere mitversicherte Person; cc) von einem Angehörigen (siehe A 3.1.4 b) aa) Absatz 2) gegen eine mitversicherte Person, wenn der Angehörige mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt; dd) von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer gegen mitversicherte Personen; ee) von Ihrem Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter gegen mitversicherte Personen. Als»Ansprüche«gelten die direkten Schadensersatzansprüche des geschädigten Dritten und abgetretene Schadensersatzansprüche. Dagegen haben Sie Versicherungsschutz für Regressansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang, z. B. für Regressansprüche der Krankenkasse (siehe A 1.5.21 a)). Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus der Jagdausübung. 3.1.6 Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuganhänger a) Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche, die gegen Sie als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs, eines versicherungspfl ichtigen Luftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers wegen eines Schadens, den Sie durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht haben, geltend gemacht werden. b) In der Privathaftpfl ichtversicherung haben Sie allerdings Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen, die unter A 1.5.17 a) beschrieben sind; für Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen unter den Voraussetzungen, die unter A 1.5.19 a) beschrieben sind; für Wassersportfahrzeuge in den Fällen, die unter A 1.5.26 beschrieben sind. c) In der Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung können Sie den dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Ihres Dienstherrn gegen Zusatzbeitrag versichern (siehe A 2.5.3). 3.1.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Beispiel: Auf einer Party machen Sie von einer Person ein Foto und veröffentlichen es ohne Einwilligung im Internet. 3.1.8 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder verwahrten Sachen a) Außer in den unter A 1.5.22 und A 1.6.2 beschriebenen Fällen sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie gemietet oder geliehen haben, nicht versichert. Das Gleiche gilt für Leasing-, Pacht- und Verwahrungsverträge. Auch Vermögensschäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben (z. B. Nutzungsausfall), sind dabei nicht versichert. b) Bei Schäden an Möbeln und sonstigem Inventar von gemieteten Wohnräumen gilt der Ausschluss nach a) auch für mitversicherte Personen, die dort zusammen mit Ihnen wohnen. 3.1.9 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie durch verbotene Eigenmacht erlangt haben. 3.1.10 Schäden durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten a) In der Privathaftpfl ichtversicherung Classic haben Sie für Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten in bestimmtem Umfang Versicherungsschutz (siehe A 1.6.1). Das Gleiche gilt für die Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung (siehe A 2.4.1). b) In der Privathaftpfl ichtversicherung Basis sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten nicht versichert, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Sie werden für eine Datenveränderung bei Dritten verantwortlich gemacht, die durch Viren, andere Schadprogramme oder in sonstiger Weise verursacht worden ist; Sie werden dafür verantwortlich gemacht, dass Daten bei Dritten nicht erfasst oder fehlerhaft gespeichert worden sind; Sie werden dafür verantwortlich gemacht, dass der Zugang eines Dritten zum elektronischen Datenaustausch gestört worden ist. 3.1.11 Strahlenschäden a) Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden durch ionisierende Strahlen (z. B. von radioaktiven Stoffen), Laserstrahlen oder Maserstrahlen. Das gilt unabhängig davon, ob zwischen dem Schaden und den Strahlen ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang besteht. b) Versicherungsschutz haben Sie allerdings in dem Fall, der unter A 1.5.18 beschrieben ist. 3.1.12 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche Nicht versichert sind Ansprüche, die auf die Erfüllung eines Vertrags gerichtet sind. Das Gleiche gilt für vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Ersatzleistungen, die an die Stelle der Vertragserfüllung treten (z. B. Minderung, Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstands). 3.1.13 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Das gilt allerdings nicht, wenn die Handlung, die zum Schaden geführt hat, nicht rechtswidrig war (z. B. wegen Notwehr). 3.2 Welche Ausschlüsse gelten außerdem in der Privathaftpflichtversicherung? 3.2.1 Dienst, Amt, verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus den Gefahren eines Dienstes, Amts oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. Gegen die Gefahren eines Dienstes oder Amts können Sie sich durch eine Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung absichern (siehe A 2.). 3.2.2 Halten und Hüten von Tieren Außer in den unter A 1.5.9 beschriebenen Fällen sind Haftpfl ichtansprüche, die gegen Sie als Halter oder Hüter von Tieren geltend gemacht werden, nicht versichert. 3.2.3 Inhaber einer Immobilie, eines unbebauten Grundstücks oder einer Garage 3.2.4 Sport a) Außer in den unter A 1.5.11 bis A 1.5.14 beschriebenen Fällen sind Haftpfl ichtansprüche, die gegen Sie als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter) einer Immobilie geltend gemacht werden, nicht versichert. Das Gleiche gilt, wenn Sie Inhaber eines unbebauten Grundstücks oder einer Garage sind. b) Gegen Zusatzbeitrag können Sie allerdings die Mehrleistungen nach A 1.8.2, A 1.8.6 und A 1.8.7 vereinbaren. a) Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden aus der Teilnahme an Kraftfahrzeug-, Rad- und Pferderennen. Das Gleiche gilt für Schäden aus dem Training zu solchen Wettkämpfen. b) Versicherungsschutz haben Sie allerdings in den Fällen, die unter A 1.5.23 geregelt sind. 3.2.5 Übertragung von Krankheiten Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Personenschäden, die daraus resultieren, dass Sie eine eigene Krankheit übertragen haben. Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. 3.2.6 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus den Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. 3.2.7 Vermögensschäden Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Vermögensschäden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Ihnen wird vorgeworfen, gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte verletzt zu haben; Sie haben wissentlich eine Pfl icht verletzt, die Ihnen nach Gesetz oder nach behördlichen Vorschriften obliegt. Das Gleiche gilt für die wissentliche Verletzung von Anweisungen und Bedingungen eines Auftraggebers oder von sonstigen Pfl ichten, die Ihnen obliegen; Ihnen wird vorgeworfen, Fristen, Termine, Vor- oder Kostenvoranschläge nicht eingehalten zu haben; Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäft steht. Als»wirtschaftliche 14

Geschäfte«gelten: Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- und ähnliche Geschäfte; Der Schaden ist durch Fehlbeträge bei einer Kassenführung, durch Verstoß bei einem Zahlungsakt oder durch Untreue oder Unterschlagung entstanden; Sie werden für das Abhandenkommen von Sachen verantwortlich gemacht. Als Sachen gelten auch Geld, Wertpapiere und Wertsachen; Der Versicherungsfall beruht auf einer planenden, beratenden, bauoder montageleitenden, prüfenden oder gutachterlichen Tätigkeit; Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einer Auskunftserteilung steht; Der Schaden ist durch eine Sache, die Sie hergestellt oder geliefert haben, entstanden. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter die Sache in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung hergestellt oder geliefert hat; Der Schaden ist durch eine Arbeit, die Sie geleistet haben, entstanden. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter die Arbeit in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung hergestellt oder geliefert hat. 3.2.8 Waffenbesitz und Waffengebrauch a) Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden durch Hieb-, Stoß- und Schusswaffen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Der Schaden resultiert aus dem unerlaubten Besitz der Waffe; Der Schaden resultiert aus dem Besitz oder Gebrauch der Waffe zum Zweck der Jagd; Der Schaden resultiert aus dem Gebrauch der Waffe zum Zweck der Begehung einer Straftat. Das Gleiche gilt für Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden durch Munition und Geschosse. b) Versicherungsschutz haben Sie dagegen in den Fällen, die unter A 1.5.25 a) geregelt sind. 3.3 Welche Ausschlüsse gelten außerdem in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? 3.3.1 Bauplanung und Bauleitung Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus einer Tätigkeit im Bereich der Bauplanung oder Bauleitung. 3.3.2 Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden a) Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, wenn der Schaden durch Ihre berufl iche oder gewerbliche Tätigkeit an oder mit der Sache entstanden ist. Beispiele für eine»tätigkeit an oder mit der Sache«: Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung. Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, wenn Sie die Sache zur Durchführung Ihrer berufl ichen oder gewerblichen Tätigkeit benutzt haben. Beispiel: Sie haben die Sache als Werkzeug, Hilfsmittel oder Ablagefl äche benutzt. Der Ausschluss umfasst auch Vermögensschäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben (z. B. Nutzungsausfall). b) Bei Schäden an unbeweglichen Sachen gilt der Ausschluss nach a) nur, wenn die Sachen oder deren Teile unmittelbar von Ihrer Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren. c) Versicherungsschutz besteht aber für Angehörige der Bundeswehr, der Polizei und des Zolls für Montage, Wartung, Inspektion, Reparatur oder vergleichbare technische Tätigkeiten. Dazu müssen Sie nach unserem Berufsgruppenverzeichnis die Berufsgruppe III mit uns vereinbart haben (siehe Antrag und Versicherungsschein). 3.3.3 Gutachterliche Tätigkeit Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus einer gutachterlichen Tätigkeit. 3.3.4 Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit Nicht versichert sind Schäden, für die Sie aufgrund einer Flugsicherungsoder Lotsentätigkeit verantwortlich gemacht werden. 3.3.5 Nebenämter und nebenberufliche Tätigkeiten a) Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus Nebenämtern und nebenberufl ichen Tätigkeiten. b) Versicherungsschutz haben Sie allerdings, wenn die Ausübung des Nebenamts oder der nebenberufl ichen Tätigkeit dienstlich angeordnet wurde; wenn Sie als Lehrer Nachhilfeunterricht erteilen (siehe A 2.4.2). 3.3.6 Tätigkeit als Arzt oder Tierarzt Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche aus einer Tätigkeit als Arzt oder Tierarzt. 3.3.7 Umweltschäden Nicht versichert sind Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz oder nach anderen Gesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie beruhen. Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn Sie nach unserem Berufsgruppenverzeichnis die Berufsgruppe III mit uns vereinbart haben (siehe Antrag und Versicherungsschein). 3.3.8 Umgang mit brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Schäden, die Sie durch einen bewusst vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosionsgefährlichen Stoffen verursacht haben. 3.3.9 Vermögensschäden B Nicht versichert sind Haftpfl ichtansprüche wegen Vermögensschäden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Ihnen wird vorgeworfen, gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte verletzt zu haben; Sie haben wissentlich eine Pfl icht verletzt, die Ihnen nach Gesetz oder nach behördlichen Vorschriften obliegt. Das Gleiche gilt für die wissentliche Verletzung von Anweisungen und Bedingungen des Berechtigten oder von sonstigen Pfl ichten, die Ihnen obliegen; Ihnen wird vorgeworfen, Vor- oder Kostenvoranschläge oder Kredite nicht eingehalten zu haben; Der Versicherungsfall beruht darauf, dass Sie Geld-, Grundstücks- oder andere wirtschaftliche Geschäfte vermittelt oder empfohlen haben. Das gilt unabhängig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschehen ist; Der Schaden ist durch Fehlbeträge bei einer Kassenführung, durch Verstoß bei einem Zahlungsakt oder durch Untreue oder Unterschlagung (auch durch Personal) entstanden; Der Haftpfl ichtanspruch wird vor einem ausländischen Gericht geltend gemacht; Sie werden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts oder wegen einer Tätigkeit im Ausland verantwortlich gemacht; Versicherungsschutz haben Sie allerdings in den Fällen, die unter A 2.4.1 b), A 2.4.2 und A 2.4.4 a) geregelt sind; Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit als Leiter, Vorstandsoder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmen, Vereine oder Verbände. Das Gleiche gilt für eine Tätigkeit als Syndikus; Sie werden aus bankmäßigem Betrieb oder bankmäßiger Tätigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen (z. B. Scheck-, Wechsel-, Giro-, Devisenverkehr oder Akkreditiv-Geschäfte); Sie werden nach 69 Abgabenordnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen; Der Schaden ist durch eine Sache, die Sie hergestellt oder geliefert haben, entstanden. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter die Sache in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung hergestellt oder geliefert hat; Der Schaden ist durch eine Arbeit, die Sie geleistet haben, entstanden. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter die Arbeit in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung hergestellt oder geliefert hat. Gegenseitige Rechte und Pflichten 1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben? 1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflichtversicherer? a) Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpfl ichtet sind. Von berechtigten Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Schadensersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Unsere Leistungen erbringen wir auf unsere Kosten. b) Berechtigt sind Schadensersatzansprüche, wenn Sie durch Gesetz, rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich zur Entschädigung verpfl ichtet sind und wir dadurch gebunden sind. Geben Sie ohne unsere Zustimmung ein Anerkenntnis ab, bindet uns das nur, soweit der Schadensersatzanspruch auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätte. Das Gleiche gilt für einen Vergleich, den Sie ohne unsere Zustimmung abschließen. 1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen? a) Wir prüfen Ihre Schadensersatzpfl icht, sobald wir von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben (z. B. durch Ihre Anzeige). b) Wir stellen Sie innerhalb von zwei Wochen von den Schadensersatzansprüchen des Dritten frei, sobald Ihre Schadensersatzpfl icht mit bindender Wirkung für uns feststeht. c) Wir zahlen innerhalb von zwei Wochen an Sie, nachdem Sie die Entschädigung mit bindender Wirkung für uns an den Dritten gezahlt haben. 15

1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflichtversicherer? a) Wir sind bevollmächtigt, alle Erklärungen, die uns zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinen, in Ihrem Namen abzugeben. b) Wir sind zur Prozessführung bevollmächtigt, wenn es im Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie kommt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und tragen die anfallenden Kosten. c) Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer an den Dritten zu zahlenden Schadensersatzrente zu fordern, gilt: Wir sind bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? Die Versicherungssumme ist der im Vertrag jeweils vereinbarte Betrag, bis zu dem wir Entschädigung leisten. a) Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall nur einmal zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen aus dem Vertrag Versicherungsschutz haben. b) Die Kosten, die wir für unsere Pfl ichten nach B 1.1 a) aufwenden, rechnen wir nicht auf die Versicherungssumme an. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada gilt allerdings: Wir rechnen unsere Aufwendungen für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr von Schadensersatzansprüchen eines Dritten als Leistung auf die Versicherungssumme an. Als solche Kosten gelten insbesondere Rechtsanwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten. c) Wenn Sie an den Geschädigten eine Rente zahlen müssen, weil er einen Personenschaden erlitten hat, und der Kapitalwert dieser Rente die Versicherungssumme übersteigt, gilt: Wir zahlen jede Rentenrate nur anteilig. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente. Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von der Versicherungssumme Kapitalzahlungen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche als Rentenansprüche erbracht haben, in vollem Umfang ab. Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraftfahrzeug-Pfl ichtversicherungsverordnung (KfzPfl VV) zu berechnen. Es gilt die Fassung der Kraftfahrzeug-Pfl ichtversicherungsverordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültig ist. 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? 2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? Wenn Ihr Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen soll, müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zum entsprechenden Fälligkeitszeitpunkt bewirkt ist. Der erste oder einmalige Beitrag wird mit dem 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen, zu zahlen. Vor Versicherungsbeginn müssen Sie das allerdings nicht tun, auch wenn Sie den Versicherungsschein schon von uns erhalten haben sollten. Haben Sie mit uns vereinbart, dass Sie den Beitrag in Raten zahlen, gilt die erste Rate als erster Beitrag. 2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? Rücktritt a) Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß B 2.1.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Haben Sie nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Leistungsfreiheit b) Falls Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags eingetreten ist, nicht zur Leistung verpfl ichtet. Voraussetzung für unsere Leistungsfreiheit ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Haben Sie nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist, werden wir im Versicherungsfall leisten. 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? 2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten? Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie die Folgebeiträge rechtzeitig zahlen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? Schadensersatz a) Kommen Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, können wir Ersatz des Schadens verlangen, der uns dadurch entstanden ist (z. B. Verzugszinsen). Zahlen Sie Ihren Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern (Mahnung) und Ihnen dabei eine Frist zur Zahlung setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mahnung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beiträge, Zinsen und Kosten einzeln beziffern. Außerdem müssen wir Sie darin auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht (siehe b) und c)) hinweisen, die mit der nicht fristgerechten Zahlung verbunden sein können. Leistungsfreiheit b) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn nach Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall eintritt und Sie bis dahin mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Kündigung c) Wir können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie nach Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Die Kündigung können wir schon in der Mahnung aussprechen. Sie wird dann zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit einem der Beträge aus dem Vertrag in Verzug sind. Darauf müssen wir Sie allerdings ausdrücklich hinweisen. Wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung leisten, wird die Kündigung unwirksam. Das Gleiche gilt für den Fall, dass wir die Kündigung bereits in der Mahnung ausgesprochen haben und Sie die rückständigen Beträge innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen. Dies hat allerdings keinen Einfl uss auf die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (siehe b)). 2.3 Was gilt bei Lastschriftermächtigung? Haben Sie mit uns eine Einzugsermächtigung für Ihr Konto vereinbart, gilt: Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag nicht einziehen, ohne dass Sie dies zu verantworten haben, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu verantworten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, können wir verlangen, dass Sie Ihre Zahlung künftig anderweitig sicherstellen. 2.4 Was gilt bei Teilzahlung? Wenn Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart haben und mit einer Teilzahlung in Verzug kommen, wird der restliche Beitrag sofort fällig. Außerdem können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen. 2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 2.5.1 Was gilt grundsätzlich? Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht uns ein anteiliger Beitrag für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? Widerruf a) Nehmen Sie Ihr Widerrufsrecht wahr, müssen wir nur den Teil des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Das gilt allerdings nur, wenn wir Sie in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben. Außerdem müssen Sie einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt haben. 16

Haben wir Sie darüber nicht belehrt, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Rücktritt b) Beenden wir den Vertrag, indem wir zurücktreten, weil Sie Ihren vorvertraglichen Anzeigepfl ichten nicht nachgekommen sind, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Anfechtung c) Beenden wir das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 3. Welche Obliegenheiten haben Sie? 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls? Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich vereinbarten Obliegenheiten erfüllen: a) Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen, wenn wir das von Ihnen verlangt haben. Das gilt allerdings nicht, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.»besonders gefahrdrohend«sind solche Umstände, die mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen werden. Ein Umstand zählt stets als besonders gefahrdrohend, wenn er bereits zu einem Schaden geführt hat. b) In der Privathaftpfl ichtversicherung gilt in den nach A 1.6.1 geregelten Fällen: Sie müssen Ihr Betriebssystem und alle Daten, die Sie austauschen, übermitteln oder bereitstellen, durch aktuelle Sicherheitssoftware prüfen und sichern. Die Sicherungsmaßnahmen können Sie auch durch einen Dritten durchführen lassen. In der Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung müssen Sie diese Obliegenheit in den nach A 2.4.1 geregelten Fällen erfüllen, soweit Sie dafür verantwortlich sind. c) Bei den in A 1.5.17 a) genannten Kraftfahrzeugen gilt: aa) Sie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nicht unberechtigt fahren. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten fahren darf. bb) Sie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nur mit Führerschein fahren, sofern dieser erforderlich ist. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer gebraucht wird, der nicht den erforderlichen Führerschein hat. 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls? Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie a) uns den Versicherungsfall innerhalb von zwei Wochen anzeigen, auch wenn noch keine Haftpfl ichtansprüche erhoben worden sind. Das können Sie auch mündlich oder telefonisch tun. b) uns innerhalb von zwei Wochen informieren, wenn Haftpfl ichtansprüche gegen Sie erhoben worden sind. Das können Sie auch mündlich oder telefonisch tun. c) für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, soweit Ihnen das möglich ist. d) unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -minderung einholen, soweit es die Umstände gestatten. Das können Sie auch mündlich oder telefonisch tun. e) unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -minderung befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. f) uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte erstatten und uns bei der Schadensermittlung und Schadensregulierung unterstützen. Dabei müssen Sie uns alle Umstände, die nach unserer Ansicht zur Bearbeitung des Versicherungsfalls wichtig sind, mitteilen. Auf Verlangen müssen Sie das in Schriftform tun. g) uns alle angeforderten Unterlagen zusenden. Sämtliche von Ihnen eingereichten Unterlagen werden unser Eigentum. h) uns innerhalb von zwei Wochen informieren, wenn gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet worden ist. i) gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden, die auf Schadensersatz gerichtet ist, fristgerecht Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Das gilt auch, wenn wir Ihnen keine Weisung erteilt haben. j) uns die Prozessführung überlassen, wenn gegen Sie ein Haftpfl ichtanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist. Beauftragen wir in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, müssen Sie ihm Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Außerdem müssen Sie dem Rechtsanwalt alle von ihm angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung einer mitversicherten Person zu, hat diese die Obliegenheiten nach B 3.2 ebenfalls zu erfüllen. Haben Sie mit uns Versicherungsschutz gegen einen Forderungsausfall vereinbart, gelten die unter A 1.8.3 e) beschriebenen Obliegenheiten. 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegenheiten möglich? a) Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der in B 3.1 geregelten Obliegenheiten, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Nachdem wir von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben, bleibt uns ein Monat, um zu kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die entsprechende Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. b) Verletzen Sie vorsätzlich eine der in B 3.1 und B 3.2 geregelten Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die entsprechende Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspfl icht ursächlich war. Das gilt allerdings nicht bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. In einem solchen Fall müssen wir nie leisten. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, gilt: Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. c) Die Regelungen nach a) und b) gelten für mitversicherte Personen entsprechend. 4. Was passiert bei neu hinzukommenden Risiken, bei einer Änderung des versicherten Risikos oder bei einer Veränderung Ihrer persönlichen Lebenssituation und worauf müssen Sie achten? 4.1 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken? Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu hinzukommen, gelten die unter A 1.7 beschriebenen Regelungen. 4.2 Was gilt in der Amts- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei einer Änderung Ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit? 4.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten? In der Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung müssen Sie uns anzeigen, wenn sich Ihre dienstliche oder berufl iche Tätigkeit ändert. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu (z. B. mit der Beitragsrechnung) erhalten haben. 4.2.2 Was passiert mit dem Beitrag und Ihrem Versicherungsschutz? Nach Erhalt Ihrer Anzeige überprüfen wir, ob der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung beibehalten werden kann oder erhöht oder abgesenkt werden muss. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Berufsgruppenverzeichnis, das dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist. Ist Ihre Tätigkeit allerdings in die Berufsgruppe IV einzustufen, entfällt Ihr Versicherungsschutz mit Beginn der Tätigkeit. Beiträge, die seitdem gezahlt worden sind, erstatten wir zurück. 4.2.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung? Sind Sie aufgrund der Änderung Ihrer Tätigkeit in eine tarifl ich ungünstigere Gefahrengruppe einzustufen und teilen Sie uns die Änderung nicht rechtzeitig mit, gilt: Wir können eine Nachzahlung bis zur Höhe des Beitrags verlangen, den Sie seit der Änderung Ihrer Tätigkeit hätten zahlen müssen. 17

4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? 4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten? Bitte teilen Sie uns Adress- oder Namensänderungen umgehend mit. 4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben (z. B. eine Kündigung), die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Das trifft auch für eine uns nicht mitgeteilte Namensänderung zu. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 4.4 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses? a) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg (z. B. durch den Tod des Versicherungsnehmers), endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt. In der Privathaftpfl ichtversicherung besteht allerdings zu Ihren Gunsten als Erweiterung der Regelung unter A 1.1.1 für ein weiteres Jahr Versicherungsschutz, wenn Sie den Schaden während der Vertragslaufzeit verursacht haben. Das Gleiche gilt als Erweiterung der Regelung unter A 2.1.1 a) für Personen- und Sachschäden in der Amtshaftpfl ichtversicherung. b) In der Privathaftpfl ichtversicherung gewähren wir bei Wegfall des versicherten Interesses in der Familien-Versicherung den nach A 1.3.2 bis A 1.3.5 mitversicherten Personen bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres Versicherungsschutz. Zahlt der mitversicherte Ehepartner, Lebenspartner gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz oder nichteheliche Lebenspartner den nächsten Beitrag rechtzeitig im Sinne von B 2.2.1, wird er Versicherungsnehmer. 4.5 Was gilt in der Single-Versicherung bei Änderung Ihrer Lebenssituation? Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sich Ihre persönliche Lebenssituation ändert, z. B. durch Heirat oder Geburt eines Kindes. 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es? 5.1 Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? 5.1.1 Wann können wir anpassen? a) Jedes Jahr zum 1. Juli ermittelt ein unabhängiger Treuhänder den Durchschnitt der Schadenzahlungen, die von allen zum Betrieb der Allgemeinen Haftpfl ichtversicherung zugelassenen Versicherern im vergangenen Kalenderjahr geleistet wurden. Anschließend prüft der Treuhänder, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen im Vergleich zum vorangegangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet der Treuhänder auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe aller Schadenzahlungen, die in diesem Jahr geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl aller Schadensfälle, die im gleichen Zeitraum neu angemeldet worden sind. Als Schadenzahlungen gelten auch Ausgaben, die durch den einzelnen Schadensfall veranlasst waren, um Grund und Höhe der Versicherungsleistungen zu ermitteln (z. B. Sachverständigenkosten). b) Ergibt die Überprüfung eine Erhöhung, sind wir berechtigt, den Folgebeitrag um den Prozentsatz anzuheben, der sich aus B 5.1.1 a) ergibt. Entsprechend sind wir aber auch verpfl ichtet, den Folgebeitrag abzusenken, wenn die Überprüfung eine Verminderung ergibt. Die Anhebung oder Absenkung des Beitrags (Beitragsanpassung) gilt für alle Folgebeiträge, die ab dem 1. Juli fällig werden. c) Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach B 5.1.1 a) ermittelt hat, gilt: Wir dürfen den Folgebeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach B 5.1.1 b) ergeben würde. 5.1.2 Wann entfällt eine Anpassung? Liegt die Veränderung nach B 5.1.1 a) oder B 5.1.1 c) unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsanpassung. Diese Veränderung ist allerdings in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 5.1.3 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat bevor sie wirksam werden soll mitteilen. Unsere schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen und eine Belehrung über Ihr Kündigungsrecht nach B 5.1.4 enthalten. 5.1.4 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ausüben. 5.2 Unter welchen Voraussetzungen können die Versicherungsbedingungen angepasst werden? 5.2.1 Wann können wir anpassen? Wir können einzelne Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen, wenn sie durch Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Vertrags beruhen, höchstrichterliche Rechtsprechung, die unmittelbar den Vertrag betrifft, Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind, konkrete individuelle uns bindende Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Kartellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist. Voraussetzung ist, dass diese Vertragslücke das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in erheblichem Maß stört. Die geänderten Regelungen dürfen Sie nicht schlechter stellen, als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. Dies betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich genommen, als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags. 5.2.2 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? C Die nach B 5.2.1 geänderten Regelungen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen und erläutern. Innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung können Sie den Versicherungsvertrag kündigen. Tun Sie das nicht, wird die Änderung wirksam, wenn wir Sie spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Änderungstermin informiert und über Ihr Kündigungsrecht schriftlich belehrt haben. Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von B 2.1.1 zahlen. 1.2 Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden? Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns in Textform gekündigt wird. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein. Das gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil Sie einen vom Vertragsbeginn abweichenden Termin als Beginn des nächsten Versicherungsjahres mit uns vereinbart haben. Andere Verträge, die für eine kürzere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, verlängern sich nicht. 1.3 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet werden? Sie, aber auch wir können nach Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherungsvertrag in Textform kündigen, wenn wir Ihren Freistellungsanspruch anerkannt haben. Haben wir Ihren Freistellungsanspruch zu Unrecht abgelehnt, steht nur Ihnen ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach unserer Anerkennung oder unberechtigten Ablehnung zugegangen sein. Sie und wir haben auch dann ein Kündigungsrecht, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es zum Rechtsstreit über den Haftpfl ichtanspruch des Dritten kommen zu lassen. In diesem Fall muss die Kündigung der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Beendigung des Rechtsstreits in Textform zugegangen sein. Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknahme, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils beendet worden sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens allerdings zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird erst einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. 18

1.4 Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses? Bitte beachten Sie die Regelung unter B 4.4 a). 2. Was gilt für andere an der Haftpflichtversicherung beteiligte Personen? 2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen? Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person sinngemäß anzuwenden. Das gilt insbesondere für den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A), die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.) und die Obliegenheiten (B 3.). Sie sind neben der mitversicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben? Die Rechte aus diesem Vertrag können nur Sie und nicht auch die mitversicherte Person ausüben. Das gilt selbst dann, wenn die mitversicherte Person den Versicherungsschein besitzt. 2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsanspruchs? Sie dürfen Ihren Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist allerdings zulässig. 3. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Für uns bestimmte Erklärungen und Anzeigen müssen Sie in Textform abgeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in diesem Vertrag Abweichendes geregelt ist oder gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben wird. Richten Sie Ihre Mitteilungen bitte an unsere Hauptverwaltung oder an die dafür zuständige Stelle. Welche das ist, fi nden Sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen. 4. Welches Gericht ist zuständig? 4.1 Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen? Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO). Außerdem ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz befi ndet. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. 4.2 Welches Gericht ist zuständig, wenn wir Sie verklagen? Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, gilt: Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, tritt an dessen Stelle das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Sind bei Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bekannt, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben. 5. Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 19

Merkblatt DV_Stand: 10.2012 Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich die Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsvertrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch außer in der Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise abgelehnt, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise abgelehnter Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepfl ichtentbindung) voraus. In der Lebens- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepfl icht-entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an den Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafür entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Hinweis- und Informationssystem (HIS) Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). Eine detaillierte Beschreibung des HIS fi nden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de. Schaden An das HIS melden wir ebenso wie andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind, sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufi gkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir ebenso wie andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken. Verträge werden gemeldet, wenn ungewöhnlich häufi g Rechtsschutzfälle gemeldet werden. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Leben An das HIS melden wir ebenso wie andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken sowie das Bestehen von Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können außerdem das Bestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrichtigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beantragen, können wir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsantrag beantworten und daher Auskunft geben müssen. Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei anderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder soweit zulässig auf gesetzlicher Grundlage. 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufi g in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, beispielsweise die Datenverarbeitung, das Inkasso, die interne Revision, die Rechtsabteilung, der Vertrieb und der Datenschutz. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Ihre Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge und das versicherte Risiko bzw. die Versicherungssumme, ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt und sind von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann u. a. eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. 20

Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von»datenübermittlung«, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifi sche Daten wie z. B. Gesundheitsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen und der HUK-COBURG Haftpfl icht-unterstützungs-kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg zur Wahrnehmung der oben genannten zentralen Funktionen. Für alle zugriffsberechtigten Mitarbeiter gelten die gleichen Pfl ichten bei der Einhaltung des Datenschutzes und der Schweigepfl icht. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG HUK-COBURG-Lebensversicherung AG HUK-COBURG-Krankenversicherung AG HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG HUK24 AG HUK-COBURG-Assistance GmbH HUK-COBURG Vermittlungsgesellschaft für Finanzdienstleistungen mbh Bruderhilfe Sachversicherung AG im Raum der Kirchen Bruderhilfe Rechtsschutz Schadenregulierungs-GmbH Familienfürsorge Lebensversicherung AG im Raum der Kirchen Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen GSC Service- und Controlling GmbH IPZ Institut für Pensions-Management und Zusatzversorgung GmbH Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. Kreditinstitute im Rahmen der Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. 6. Betreuung durch Vermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch unsere Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch von Ihnen aufgesuchte Vermittlungsgesellschaften. Um diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhalten die Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere fi nanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrags. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder unserer Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpfl ichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspfl ichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers, 96444 Coburg. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. 21

Glossar Erläuterung von Fachbegriffen Ganz ohne das berühmte»kleingedruckte«geht es leider nicht. Vielleicht fragen Sie sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff genau gemeint ist. Daher möchten wir Ihnen die wichtigsten Fachbegriffe mit unserem Glossar näher erläutern. Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen. Unsere Ausführungen erheben nicht den Anspruch, die Begriffe juristisch erschöpfend zu erläutern. Vielmehr sollen unvermeidbare Fachbegriffe anschaulich dargestellt werden, damit Sie sich ein möglichst klares Bild von deren Bedeutung machen können. 1. Abhandenkommen von Sachen»Abhandenkommen von Sachen«heißt, dass Sie den unmittelbaren Besitz an einer Sache ohne Ihren Willen verloren haben. Kurz gesagt: Abhandenkommen ist der unfreiwillige Besitzverlust. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie eine Sache verlieren oder sie Ihnen gestohlen wird. Haben Sie eine Sache irgendwo liegen lassen und können Sie sie danach nicht mehr fi nden, ist sie Ihnen ebenfalls abhandengekommen. 2. Bausumme je Bauvorhaben Von einem»bauvorhaben«spricht man, wenn Sie als Bauherr z. B. ein Einfamilienhaus errichten oder es bauen lassen. Aber auch Anbau-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten stellen ein Bauvorhaben dar. Welche Maßnahmen im konkreten Fall zu einem Bauvorhaben gehören, richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung. Hier werden alle Arbeiten, die Sie ausgeführt haben bzw. noch planen, berücksichtigt. Die»Bausumme«umfasst alle Kosten, die Ihnen durch Material und Arbeitsleistung entstehen. In die Berechnung der Bausumme fl ießen nicht nur die Kosten für eine Fachfi rma, sondern auch Ihre Eigenleistungen ein. Übersteigt die Bausumme 100.000 je Bauvorhaben, benötigen Sie eine Bauherrenhaftpfl icht-versicherung. 3. Deliktsunfähigkeit Das sogenannte»deliktsrecht«ist in den 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Deliktsrecht geht es um die Frage, ob Sie für einen Schaden, den Sie verursacht haben, Ersatz leisten müssen. Im Regelfall setzt Ihre Verantwortlichkeit ein Verschulden voraus. Nur wer deliktsfähig ist, kann schuldhaft handeln.»deliktsfähigkeit«ist daher eine Voraussetzung dafür, dass man für einen Schaden, den man einem anderen zufügt, verantwortlich gemacht werden kann. Kinder bis einschließlich 6 Jahre sind aufgrund ihres Alters deliktsunfähig. Das Gleiche gilt normalerweise für Kinder, die noch keine 10 Jahre alt sind, wenn sie einen Unfall im motorisierten Straßen- oder im Schienenverkehr verursachen. Unabhängig vom Alter sind Personen deliktsunfähig, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit (z. B. Ohnmacht) einen Schaden anrichten. Nicht deliktsfähig sind außerdem Menschen, die bei der Schadensverursachung nicht imstande waren, einen freien Willensentschluss zu fassen, weil ihre Geistestätigkeit krankhaft gestört ist. Ob ein solcher Zustand vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Gründe dafür können z. B. eine Schizophrenie oder die Demenzkrankheit sein. 4. Obliegenheiten Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und fi nden sich auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder. Eine Obliegenheit ist einer Pfl icht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen. Obliegenheiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden anzuzeigen, zu mindern oder aufzuklären. So müssen Sie uns einen Schaden, den Sie einem Dritten zugefügt haben, innerhalb von zwei Wochen melden. Außerdem müssen Sie uns bei der Feststellung und Aufklärung des Schadens unterstützen und unsere Fragen stets wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig zu erfüllen. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Entschädigung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, können wir im Regelfall vollständig ablehnen zu leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir u. a. das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem berechtigen uns bestimmte Obliegenheitsverletzungen, den Vertrag zu kündigen. 5. Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen»Schadensersatzansprüche«sind Ansprüche, mit denen der Geschädigte einen Ausgleich für den Schaden fordert, den er durch den Versicherungsfall erlitten hat. Keine Schadensersatzansprüche sind z. B. Forderungen, die darauf gerichtet sind, dass eine Sache herausgegeben oder dass ein Verhalten unterlassen wird. Unter»gesetzlichen Haftpfl ichtbestimmungen«versteht die Rechtsprechung solche Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines Schadenereignisses Rechtsfolgen knüpfen. Vereinfacht gesagt: Es geht um gesetzliche Vorschriften, die Sie verpfl ichten, den eingetretenen Schaden zu ersetzen. 22

Typische Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpfl ichtbestimmungen fi nden Sie vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), z. B. in 823 Absatz 1 BGB. Nicht zu den gesetzlichen Haftpfl ichtbestimmungen gehören dagegen Ansprüche, die darauf gerichtet sind, dass eine vertragliche Pfl icht erfüllt wird. Beispiel: Sie sind Mieter einer Wohnung, nach dem Mietvertrag sind Sie verpfl ichtet, die Wände und Decken fachmännisch zu streichen; verlangt der Vermieter von Ihnen, diese Pfl icht zu erfüllen, macht er einen vertraglichen Anspruch geltend. 6. Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs Mit den Begriffen»Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs«wird bei Kraftfahrzeugen Ihre Privathaftpfl ichtversicherung von der Kfz- Haftpfl ichtversicherung abgegrenzt. Die Kfz-Haftpfl ichtversicherung ist üblicherweise eintrittspfl ichtig, wenn Sie Eigentümer, Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs sind und den Schaden durch den Fahrzeuggebrauch verursachen. Ein typisches Beispiel: Sie parken mit Ihrem Pkw rückwärts aus und fahren gegen ein anderes Auto. Hier hat sich ein Risiko verwirklicht, das dem Gebrauch Ihres Pkw innewohnt. Deshalb muss die Kfz-Haftpfl ichtversicherung den Schaden begleichen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Zuordnung zur Privathaftpfl ichtversicherung oder zur Kfz-Haftpfl ichtversicherung nicht so eindeutig ist. Für die Beschreibung, was unter»gebrauch des Fahrzeugs«zu verstehen ist, verwenden Gerichte folgende Formulierung: Es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Mit anderen Worten: Zu dem Schaden hat ein Risiko geführt, das sich typischerweise aus dem Gebrauch des Fahrzeugs ergibt. Kein Fahrzeuggebrauch liegt beispielsweise vor, wenn Sie auf dem Weg vom Einkaufsmarkt zu Ihrem Auto mit dem Einkaufswagen gegen ein anderes Fahrzeug stoßen. Diesen Schaden wird Ihre Privathaftpfl ichtversicherung übernehmen. Dagegen ist Ihre Kfz-Haftpfl ichtversicherung zuständig, wenn Sie als Fahrer die Fahrzeugtür öffnen und ein nebenan geparktes Auto beschädigen. 7. Textform Für vielerlei rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie, aber auch wir, die Textform einhalten. Dabei handelt es sich um eine Formerleichterung gegenüber der Schriftform. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung deshalb als Brief, aber auch als Fax, Computerfax oder beispielsweise als E-Mail zukommen lassen. Hauptsache, es handelt sich um eine dauerhaft lesbare Erklärung. Wichtig ist allerdings, dass Sie als Absender für uns erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet z. B. durch eine Grußformel. 8. Verbotene Eigenmacht Beeinträchtigen Sie den Besitz eines anderen ohne seine Zustimmung und ohne dass dies gesetzlich gestattet ist, spricht man von»verbotener Eigenmacht«. Beispiel: Sie nehmen den Rasenmäher Ihres Nachbarn ohne seine Zustimmung. Hier liegt verbotene Eigenmacht vor, selbst wenn Sie an eine Zustimmung Ihres Nachbarn geglaubt haben. Es kommt auch nicht darauf an, ob Ihr Nachbar seine Erlaubnis erteilt hätte, wenn Sie ihn vorher gefragt hätten. Entscheidend ist allein, ob in dem Moment, in dem Sie den Rasenmäher genommen haben, Ihr Nachbar damit einverstanden war. Auch Kinder können verbotene Eigenmacht ausüben, denn das Alter spielt hier keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob Sie schuldhaft gehandelt haben. 9. Wegfall des versicherten Interesses Ihre Haftpfl ichtversicherung schützt Sie vor Schadensersatzansprüchen, die ein Dritter gegen Sie erhebt. Ihr»versichertes Interesse«besteht also darin, dass wir Ihnen das fi nanzielle Risiko aus Schadensersatzansprüchen abnehmen. Die Privathaftpfl ichtversicherung ist ebenso wie die Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung eine sogenannte personengebundene Versicherung. Deshalb fällt das versicherte Interesse erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers weg. Außerdem liegt in der Amts- und Vermögensschadenhaftpfl ichtversicherung ein Wegfall des versicherten Interesses vor, wenn Sie Ihre versicherte Tätigkeit vollständig beendet haben. 10. Zahlungen bewirken Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig»bewirken«.»bewirken«bedeutet, dass Sie alles getan haben müssen, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen. Beispiel: Wollen Sie den Beitrag überweisen und geben Sie einen Überweisungsauftrag bei Ihrer Bank ab, ist die Zahlung in diesem Augenblick bewirkt vorausgesetzt, Ihr Konto ist ausreichend gedeckt. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von Ihrem Konto einziehen. Unerheblich ist dagegen, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und den Betrag unserem Konto gutschreibt. 23