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Transkript:

NL Ausgabe 07/2014 31.07.2014 TOP THEMA Mindestlohn beschlossen... 3 NEWSLETTER TOP THEMA TERMINE RECHT AKTUELL AGV PUBLIK TERMINE Personalleitertagungen Außendienst 2014: 22.-23. Oktober 2014 in Düsseldorf und 5./6. November 2014 in Augsburg... 4 Arbeitsrecht im angestellten Außendienst: 24./25. September in Köln...4 Arbeitsrecht kompakt: 15.-17. Oktober in München... 5 RECHT AKTUELL Weihnachtsfeier auf eigene Gefahr...6 Anhörung des Betriebsrates aber richtig... 6 Zulässige Kompensation... 8 AGV PUBLIK Syndikusanwälte... 8 RV-Leistungsverbesserungsgesetz... 9 Broschüre Sozialstatistische Daten der Versicherungswirtschaft 2013...9

IMPRESSUM Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V. Arabellastraße 29 81925 München Telefon +49 (89) 92 20 01-0 Telefax +49 (89) 92 20 01-50 E-Mail agvvers@agv-vers.de Internet http://www.agv-vers.de Registergericht Vereinsregister des Amtsgerichts München Register-Nr. VR 11518 Verantwortlich: Dr. Sebastian Hopfner Stellv. Hauptgeschäftsführer 2 NL 07/2014 vom 31.07.2014

TOP THEMA Mindestlohn beschlossen Bundestag und Bundesrat gaben das Go für die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns zum 1. Januar 2015, nach dem sie dem sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz am 3. bzw. 11. Juli jeweils zustimmten. Das Gesetz beschränkt sich nicht auf die Einführung eines Mindestlohns. Es sieht auch Einschränkungen für Arbeitszeitkonten und Ausschlussfristen sowie bestimmte Haftungsregelungen vor. Außerdem sind umfassende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit vorgesehen. Anders als der Name des Gesetzes als Tarifautonomiestärkungsgesetz verspricht, wird mit der Einführung eines flächendeckenden branchenübergreifenden Mindestlohnes die Tarifautonomie nicht unerheblich eingeschränkt. Auch die Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und schließlich die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Arbeitnehmerentsendegesetzes über die bisherigen Branchen auf alle Berufsbranchen hinaus, bewirkt keinesfalls eine Stärkung der Tarifautonomie. Der Gesetzgeber sieht dies anders, er befürwortet einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, weil er denselben zur Sicherung von Stabilität und Qualität der Arbeit, der Wiederherstellung der Ordnung am Arbeitsmarkt und des Vertrauens in die soziale Marktwirtschaft als wesentliche ordnungspolitische Maßnahme für zwingend erforderlich hält. Auch sieht er durch die Neuregelung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen die Tarifpartnerschaft von Arbeitgebern und Gewerkschaften als gestärkt. Nähere Einzelheiten zu den Neuerungen finden Sie in unserem AR Nr. 12/2014. Außerdem wird der AGV Anfang August einen Leitfaden zu den Neuregelungen herausgeben. Verena Richter Telefon +49 (89) 92 20 01-46 verena.richter@agv-vers.de NL 07/2014 vom 31.07.2014 3

TERMINE Personalleitertagungen Außendienst 2014: 22.-23. Oktober 2014 in Düsseldorf und 5./6. November 2014 in Augsburg In Kürze verschicken wir mit unserem Allgemeinen Rundschreiben das Tagungsprogramm für die diesjährigen Personalleitertagungen Außendienst. Merken Sie sich die Termine vor und freuen Sie sich auf ein spannendes Programm. Tobias Hohenadl Rechtsanwalt Referent Telefon +49 (89) 92 20 01-67 tobias.hohenadl@agv-vers.de Arbeitsrecht im angestellten Außendienst: 24./25. September in Köln Der Vertrieb eines Versicherungsunternehmens ist eine völlig andere Welt als die des Innendienstes. Der Tarifvertrag enthält dementsprechend eine Vielzahl von speziellen Regelungen für den angestellten Außendienst, z. B. zur regelmäßigen Weiterbildung der Vermittler. Nachdem Außendienstangestellte überwiegend variable Bezüge erhalten, spielen rechtliche Fragestellungen zur Vergütungsgestaltung eine wichtige Rolle. Auch die Frage der Zulässigkeit der Kontrolle von Außendienstmitarbeitern oder der Änderung von Vertriebsgebieten ist von hoher praktischer Relevanz. In dem DVA-Seminar Arbeitsrecht im angestellten Außendienst erhalten Mitarbeiter von Personalabteilungen und Führungskräfte im Außendienst eine Übersicht über diese wichtigen rechtlichen Fragestellungen im Außendienst. Die Inhalte des Seminars reichen von: Tarifliche Regelungen von der Bewerberauswahl bis zur Kündigung Arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten (Vergütungsgestaltung, Vertriebsgebiete etc.) Mitbestimmung des Betriebsrates im Außendienst Außendienstspezifische Kündigungsgründe Das Seminar wird gehalten von dem Referenten des Arbeitgeberverbandes, Herrn Tobias Hohenadl. Es findet im Park Inn by Radisson Köln City-West in Köln statt. Sie können sich auf der Homepage der Versicherungsakademie ( http:// www.versicherungsakademie.de/arbeitsrecht-im-angestellten-aussendienst-v734/ ) anmelden. Tobias Hohenadl Rechtsanwalt Referent Telefon +49 (89) 92 20 01-67 tobias.hohenadl@agv-vers.de 4 NL 07/2014 vom 31.07.2014

Arbeitsrecht kompakt: 15.-17. Oktober in München Mitarbeitern in Personalabteilungen und Führungskräften mit keinen oder nur geringen Kenntnissen des Arbeitsrechts, die sich in kurzer Zeit über die Grundlagen des Arbeitsrechts einen Überblick zur praxisnahen Anwendung verschaffen möchten, lernen in dem DVA-Seminar Arbeitsrecht kompakt den Umgang mit den relevanten arbeitsrechtlichen Gesetzen, um alltäglich anfallende Sachverhalte rechtssicher beurteilen zu können. Es werden die wichtigsten Fallgestaltungen, die sich bei Anbahnung und Beendigung sowie im laufenden Arbeitsverhältnis ergeben können, behandelt. Neben relevanten Vorschriften auf individualrechtlicher Ebene werden auch maßgebliche kollektivrechtliche Regelungen des Betriebsverfassungsrechts erörtert. Zur Vermeidung kostenträchtiger Fehlentscheidungen werden Fallstricke im Arbeitsverhältnis aufgezeigt und Lösungswege dargestellt. Im Einzelnen geht es um Rechtsfragen bei Einstellung, insbesondere Stellenausschreibung und Fragerechte Durchführung des laufenden Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebung oder Befristung und Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Das Seminar findet in der Zeit vom 15.-17. Oktober im Courtyard by Marriott in München statt. Es wird gehalten von den nen des Arbeitgeberverbandes, Ylva Zimmermann, Verena Richter, Dr. Sandra Kreft. Sie können sich auf der Homepage der Versicherungsakademie ( http:// www.versicherungsakademie.de/arbeitsrecht-kompakt-v733/ ) anmelden. Dr. Sandra Kreft Fachanwältin für Arbeitsrecht Stellvertretende Leiterin Rechtsabteilung Telefon +49 (89) 92 20 01-18 sandra.kreft@agv-vers.de NL 07/2014 vom 31.07.2014 5

RECHT AKTUELL Weihnachtsfeier auf eigene Gefahr Unfallversicherungsschutz für Weihnachtsfeiern besteht dann nicht, wenn eine solche Feier allein aufgrund der Initiative der Arbeitnehmer stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Feier hat und deren Durchführung sogar begrüßt. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte dies in seiner Entscheidung vom 26.6.2014 B 2 U 7/13 R klar. Der Kläger war Mitglied einer bei seinem Arbeitgeber gebildeten Arbeitsgruppe. Diese veranstaltete eine privat organisierte Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter. Die Weihnachtsfeier fand außerhalb der Arbeitszeit statt. Die Angehörigen der Arbeitsgruppe trugen die Kosten dieser Weihnachtsfeier selbst. Während der Weihnachtsfeier stürzte der Kläger und verletzte sich. Er begehrte die Feststellung dass es sich bei dem Sturz um einen Arbeitsunfall handelt. Damit blieb der Kläger auch beim BSG ohne Erfolg. Während einer Weihnachtsfeier, die allein aufgrund der Initiative von Arbeitnehmern stattfindet, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hieran ändert auch nicht die positive Äußerung des Vorgesetzten in Bezug auf die Durchführung einer solchen Veranstaltung etwas. Diese stellt insbesondere keine die Versicherungspflicht auslösende Billigung durch die Unternehmensleitung dar. Anders gestaltet sich die Rechtslage allerdings bei sog. Firmen-Weihnachtsfeiern. Geht eine solche Weihnachtsfeier auf die Initiative des Arbeitgebers selbst zurück, steht diese dabei allen Mitarbeitern bei großen Unternehmen jedenfalls allen Angestellten einer Abteilung offen und nimmt der Arbeitgeber oder sein Beauftragter selbst an der Feier teil, fallen diese Veranstaltungen unter den Versicherungsschutz. Kommt es bei solchen Fällen zu Verletzungen des Arbeitnehmers, handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Arbeitsunfall. Kerstin Römelt Telefon +49 (89) 92 20 01-19 kerstin.roemelt@agv-vers.de Anhörung des Betriebsrates aber richtig Informiert ein Arbeitgeber seinen Betriebsrat im Rahmen einer Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung unrichtig, indem er ein falsches Eintrittsdatum des Arbeitnehmers und daraus resultierend eine falsche Kündigungsfrist mitteilt, liegt keine wirksame Anhörung im Sinne des 102 Abs. 1 BetrVG vor. Die ausgesprochene Kündigung des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsverhältnisses ist unwirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) mit Urteil vom 20.2.2012 2 Sa 120/13. 6 NL 07/2014 vom 31.07.2014

Die Klägerin war seit dem 12. Juli 2004 bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen im März 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Im Juli 2012 kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter des Unternehmens aufgrund einer geplanten Betriebsstilllegung die mit einer Vielzahl von Mitarbeitern bestehenden Arbeitsverhältnisse. Betroffen hiervon war auch das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis. In dem dem Betriebsrat zugegangenen Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses führte der Beklagte unter Eintritt 28.03.2012 und unter Kündigungsfrist 31.08.2012 an. Die Klägerin machte die Unwirksamkeit dieser Kündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrates geltend. Damit hatte sie Erfolg. Das LAG hielt die Kündigung für unwirksam. Arbeitgeber haben im Rahmen von Anhörungen nach 102 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt mitzuteilen. Der Betriebsrat soll damit in die Lage versetzt werden, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen. Wenn eine fehlerhafte Information über die Betriebszugehörigkeit zu einer Fehlvorstellung des Betriebsrates über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und sogar auch über die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin führe, sei der Betriebsrat nicht befähigt, sich in sachgerechter Weise zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung habe damit nicht stattgefunden. Die Kündigung ist dann unwirksam. Der Erfolg von Kündigungen setzt die wirksame Vorbereitung dieses Vorhabens voraus. Nachdem der Gesetzgeber an die kündigungsbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen in materieller Hinsicht sehr hohe Anforderungen stellt, sollten Arbeitgeber insbesondere auch sicherstellen, dass die Kündigungen in formeller Hinsicht in Ordnung sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß, also umfassend und insbesondere inhaltlich richtig, stattfindet. Kerstin Römelt Telefon +49 (89) 92 20 01-19 kerstin.roemelt@agv-vers.de NL 07/2014 vom 31.07.2014 7

Zulässige Kompensation Verzichtet ein Arbeitnehmer in einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Abwicklungsvereinbarung auf das Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, und verpflichtet sich der Arbeitgeber im Gegenzug, diesem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer nicht ohnehin in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zugestanden hätte. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 27.3.2014 5 Sa 1099/13. Zwischen den Parteien bestand seit über zehn Jahren ein Arbeitsverhältnis. Anfang März 2013 übergab der Geschäftsführer der Beklagten dem klagenden Arbeitnehmer eine Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2013 aus betriebsbedingten Gründen. Gleichzeitig unterzeichneten beide eine Abwicklungsvereinbarung, in welcher sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen, während der Kläger ausdrücklich auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtete. Wenig später focht der Kläger die in der Abwicklungsvereinbarung abgegebenen Erklärungen an und machte gerichtlich die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Hiermit hatte er auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg. Das LAG hielt den zwischen den Parteien in der Abwicklungsvereinbarung geregelten Klageverzicht für wirksam. Insbesondere hatte es keine Bedenken an der Konstruktion Klageverzicht gegen Kompensation. Als eine solche Kompensation sei insbesondere auch die Aufwertung einer Zeugnisbenotung anzusehen. Dem Kläger ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, stand insbesondere in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu dem vom Kläger erklärten Verzicht. Das LAG ließ die Revision zu. Die Entscheidung des LAG ist zu begrüßen. Sie verschafft dem Kläger eine gegenüber der eigentlichen Bewertung verbesserte Position auf dem Arbeitsmarkt und sichert dem Arbeitgeber auf der anderen Seite die unanfechtbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kerstin Römelt Telefon +49 (89) 92 20 01-19 kerstin.roemelt@agv-vers.de AGV PUBLIK Syndikusanwälte Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales hat auf das gemeinsame Schreiben der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages und des Zentralverbands des Deutschen Handwerks zu der Thematik Syndikusanwälte und 8 NL 07/2014 vom 31.07.2014

die durch die BSG-Urteile vom 3.4.2014 entstandenen Probleme reagiert. Sie schlägt vor, den Austausch nach Vorliegen der Urteilsgründe fortzusetzen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem AR 11/2014 vom 17. Juli 2014. Im Auftrag der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat Herr Professor Dr. Christian Rolfs, Direktor des Instituts für Versicherungsrecht der Universität zu Köln, ein Rechtsgutachten zu den durch die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3.4.2014 aufgeworfenen Rechtsfragen erstellt. Dieses Gutachten beschäftigt sich insbesondere mit der Frage der Reichweite einer Bestandskraft der an Syndikusanwälte ergangenen Befreiungsbescheide sowie dem Umfang des gebotenen Vertrauensschutzes. Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserem demnächst erscheinenden AR 13/2014. Dr. Steffen Blessing Rechtsanwalt (Of Counsel) Telefon +49 (89) 92 20 01-63 steffen.blessing@agv-vers.de RV-Leistungsverbesserungsgesetz In unserem AR 11/2014 vom 17. Juli 2014 finden Sie die Sonderinformation der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Fragen und Antworten zu den Neuregelungen im RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Hingewiesen wird insbesondere auch auf die neue abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ylva Zimmermann Telefon +49 (89) 92 20 01-45 ylva.zimmermann@agv-vers.de Broschüre Sozialstatistische Daten der Versicherungswirtschaft 2013 Einmal jährlich gibt der AGV eine Zusammenfassung der wichtigsten personal- und sozialstatistischen Kennzahlen für die Assekuranz heraus. Adressaten der Broschüre sind neben den Mitarbeitern der Personalabteilungen der Versicherungsunternehmen auch alle Führungskräfte und Mitarbeiter in den Häusern, die sich mit Personalkennzahlen auseinandersetzen. Auf der Homepage des AGV (www.agv-vers.de) können unter der Rubrik Statistiken einige der in der Broschüre aufgeführten Kennzahlen als Zeitreihen wiedergefunden werden. Die Broschüre selbst ist ebenso in der Rubrik Statistiken; Statistikbroschüren als elektronische Version hinterlegt. Die Broschüre kann hier ( http://www.agv-vers.de/?id=502 ) kostenlos bestellt werden. Olga Worm Diplom-Betriebswirtin Telefon +49 (89) 92 20 01-24 olga.worm@agv-vers.de NL 07/2014 vom 31.07.2014 9