SUMMERER. SCHÄFER. HOLOWITZ. RECHTSANWÄLTE in Partnerschaft. Arbeitsrecht
|
|
- Elke Bäcker
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SUMMERER. SCHÄFER. HOLOWITZ RECHTSANWÄLTE in Partnerschaft Arbeitsrecht
2 Unsere Kanzlei Wir über uns Unsere überwiegend wirtschaftsberatend tätige Kanzlei besteht derzeit aus fünf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Alle Partner unserer Kanzlei verfügen über langjährige Berufserfahrung, die sie in Anwalts-kanzleien, als Unternehmensjuristen für Banken und Bausparkassen sowie als langjährig im Bau- und Immobilienrecht tätige Rechtsanwälte gewinnen konnten. Wir sind sowohl in der rechtlichen Beratung als auch in der Interessenvertretung vor Gericht mit Einsatz und Sachkunde für unsere Mandanten, in der Regel inhabergeführte Unternehmen, tätig. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne unsere vollständige Kanzleibroschüre zu, oder Sie besuchen uns im Internet unter Unsere Gebühren Wir berechnen die Vergütung unserer Tätigkeit in der Regel nach dem entstehenden Zeitaufwand. Dadurch ist unser Honorar jederzeit transparent und für unsere Mandanten berechenbar. In gerichtlichen Angelegenheiten sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen. Wir informieren Sie dazu gerne.
3 Urbancow istockphoto.com Das Arbeitsrecht: Risiken, aber auch Chancen Unübersichtlichkeit Das Arbeitsrecht ist in zahlreiche Einzelgesetze zersplittert. Einheitliche Lebenssachverhalte sind in vielen unterschiedlichen Rechtsquellen geregelt. Neben eine Vielzahl deutscher Gesetze treten europäische Normen und eine kaum überschaubare Zahl von Regelungen in Tarifverträ- gen. Das Arbeitsrecht ist mit dem Sozialrecht, insbesondere im Bereich der Arbeitsförderung, eng verzahnt. Von besonderer Bedeutung ist auch die deutsche und europäische Rechtsprechung, die Vorschriften auslegt und das Arbeitsrecht insgesamt fortentwickelt. Für Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer besteht daher die Schwierigkeit, alle für das jeweilige Problem entscheidenden Rechtsquellen zu finden und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung anzuwenden. Ungleichgewicht Kennzeichnend für das Arbeitsrecht ist neben seiner Unübersichtlichkeit ein grundsätzliches Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber will dadurch einen Ausgleich für die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber herstellen. Arbeitsrecht ist in weiten Teilen Arbeitnehmerschutzrecht: bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen findet eine Klauselkontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt
4 vor Diskriminierung schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen schützen eine Vielzahl von Vorschriften zur Arbeitssicherheit, deren Einhaltung von den Berufsgenossenschaften überwacht wird vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schützt das Kündigungsschutzgesetz gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeit-gebern und Arbeitnehmern werden vor den Arbeitsge-richten ausgetragen. Auf Seiten des Arbeitnehmers werden die damit verbundenen Kosten häufig von einer Privat-Rechtsschutzversicherung getragen. Gewerkschaftsmitglieder können kostenfreie Rechtsberatung und gerichtliche Vertretung durch die Einzelgewerkschaft oder den DGB in Anspruch nehmen in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat eingerichtet werden. Über ihn sind die Arbeitnehmer an sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Unternehmen beteiligt. Bestimmte Maßnahmen des Arbeitgebers benötigen so-gar der Zustimmung des Betriebsrats, die im Falle der Verweigerung durch eine arbeitsgerichtliche Entschei- dung ersetzt werden muss. Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die meisten Vorschriften des Arbeitsrechts sind zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingend. Von ihnen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Unübersichtlichkeit und Ungleichgewichte bergen erhebliche Risiken für den anwaltlich nicht vertretenen Arbeitgeber. Aber es gibt auch Chancen:
5 Chancen Mit dem Abschluss eines auf den jeweiligen Einzelfall passenden Arbeitsvertrags sind die Weichen für eine gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestellt. Auch während der Dauer des Arbeitsvertrags können ergänzende einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat ein gesetzliches Weisungsrecht. Ist ein Betriebsrat vorhanden, können gerade in der Krise Vereinbarungen getroffen werden, die den Arbeitgeber entlasten. Diese Chancen für unsere Mandanten zu nutzen, ist unsere Aufgabe im Arbeitsrecht. Fazit Wer als Arbeitgeber seine Gestaltungsmöglichkeiten nicht kennt und nicht nutzt, bleibt dem Arbeitnehmer im Zweifelsfall unterlegen. Anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht Vertragsgestaltung Chancen lassen sich wahren durch geeignete Vertragsgestaltung: Das beginnt bei Einstellungsfragebogen, setzt sich fort im passenden Arbeitsvertrag und führt weiter zur Gestaltung von Ergänzungen und Nachträgen zum Arbeitsvertrag. Gegenstand dieser Regelungen können unter anderem sein: Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen variable Arbeitszeitmodelle Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgsabhängige Vergütungsmodelle Dienstwagenvereinbarungen Arbeitgeberdarlehen nachvertragliche Wettbewerbsverbote
6 Besteht ein Betriebsrat, beraten wir zur betrieblichen Mitbestimmung und beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden. Konfliktbewältigung Gerne beraten wir unsere Mandanten bei Fragen oder Konflikten im bestehenden Arbeitsverhältnis, z.b.: zur Urlaubsgewährung bei Krankheit des Arbeitnehmers Schwangerschaft oder Problemen rund um Eltern- und Pflegezeit Trennung Sollte das Arbeitsverhältnis derart gestört sein, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr erwartet werden kann, können wir ebenfalls unsere Erfahrung im Interesse des Mandanten einbringen: Gestaltung von Abmahnungen Vorbereitung und Formulierung von Kündigungen Abfassung von Aufhebungsverträgen Gestaltung von Arbeitszeugnissen Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten mit Engagement und Sachkunde in gerichtlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Externe Personalabteilung Für eine wachsende Zahl gerade kleiner und mittlerer Unternehmen ohne eigene Personalreferenten sind wir die externe Personalabteilung, die einen rechtlich fundierten Rundum-Service vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung und Abwicklung bietet.
7 So erreichen Sie uns SUMMERER. SCHÄFER. HOLOWITZ Rechtsanwälte in Partnerschaft Johannesstraße Stuttgart Telefon +49 (0) 711/ Telefax +49 (0) 711/ Mittelbachstraße Aalen Telefon +49 (0) 7361/ Telefax +49 (0) 7361/
ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags
INHALT ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS 16 16 17 21 23 24 25 26 27 27 32 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Stellenanzeige und Stellenausschreibung Vorstellungsgespräch Beteiligung
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrTarifvertragsrecht - Grundlagen
Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle
MehrErheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat
Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrDirektionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI
TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene
MehrGrundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts
Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung
Mehr12. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM. Der Urlaubsanspruch als Dauerkonflikt
12. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM Der Urlaubsanspruch als Dauerkonflikt Termin: 24. April 2013 Zeit: 19.00-21.30 Uhr Ort: 72764 Reutlingen VOELKER ist eine Unternehmensgruppe von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern
MehrTarifverträge. 1. Allgemeines
Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrNewsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I
Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrArbeitsrecht für Arbeitgeber
Fachbuch Recht Arbeitsrecht für Arbeitgeber Tipps zur Vermeidung von kostspieligen Fehlern - Mit zahlreichen Checklisten und Vorlagen für die betriebliche Praxis. Inkl. CD-ROM! Bearbeitet von Ralph Jürgen
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrRund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Krämer Rechtsanwältin 11., überarbeitete Auflage, 2008 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkürzungsverzeichnis 9 I. Allgemeines
MehrMandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung
Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die
MehrRunderlass für Hilfskräfte
Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,
MehrPrivate nutzung am Arbeitsplatz
Private E-Mailnutzung am Arbeitsplatz RA Marcus Sonnenschein Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Kai Bodensiek 1 Private Nutzung des firmeneigenen E-Mail-Accounts am Arbeitsplatz? Ist das erlaubt? Was passiert
MehrInhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhalt Peter Bopp / Cornelia Bopp: I. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 9 Dr. Lothar Beseler: II. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs.
MehrRechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand
MehrGESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS
MERKBLATT Recht und Fairplay GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in den Urlaub. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und
MehrInformationsblatt für Verbraucher
Informationsblatt für Verbraucher nach Maßgabe des 312a BGB, Art 246 EGBGB, 246a EGBGB i.v.m. der DL-InfoV Ihre Vertragspartner: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 196/500/122 Die 1 sind Mitglieder
MehrLektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11
Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche
Mehrver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung
ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung Betriebliche Interessenvertretung und Beschäftigte: Aktiv für die (vollständige) Gefährdungsbeurteilung! Arbeitgeber-Pflicht * Mitbestimmung * Ausgestaltung
MehrSeminar Arbeitsrecht für Führungskräfte
Als Führungskraft mit Personalverantwortung sind fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht für Sie unerlässlich. Wir bieten Ihnen den roten Faden durch die Untiefen des Arbeitsrechts. Gestützt auf die betriebliche
MehrArbeitsrecht aktuell
Arbeitsrecht aktuell Aktueller Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung im Arbeitsrecht Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd: Julia Kienzle-Schwarz Telefon 07961 / 959 881 E-Mail kienzle-schwarz@akademiesued.org
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis 1 Arbeitssuche und Vermittlung........................ 1 1.1 Personalsuche und neues Arbeitsvermittlungssystem...........1 1.2 Gebot der Nichtdiskriminierung und Vorrangsrechte...........
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrZusammen- f a s s u n g WBT Arbeitsrecht für SparkassenmitarbeiterInnen
WBT Arbeitsrecht für SparkassenmitarbeiterInnen Version 11/2009 Inhaltsverzeichnis 1. GRUNDLAGEN DES ARBEITSRECHTS 3 2. ARBEITSVERTRAG 5 2.1. Rechte und Pflichten 5 2.2 Arbeitsverhältnis 6 3. WEITERE WICHTIGE
MehrAbschlussprüfung im Gartenbau, Fachrichtung Gemüsebau Prüfungsfach: Wirtschafts u. Sozialkunde
Nach der bestandenen Abschlussprüfung schließen Sie mit Ihrem neuen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ab. a. Auf welche vier Inhalte, die im Arbeitsvertrag festgehalten werden sollen, achten Sie besonders?
MehrWelches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg
Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg EINLEITUNG Entwicklung eines globalisierten Handels und der multinationalen Unternehmen,
Mehr6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87
Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......
MehrInhaltsverzeichnis. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses Rechtsanspruch auf Arbeitsplatz? Stellenausschreibung...
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung....................................................... 1 1.1 Schutzbereich................................................ 1 1.2 Geschichtlicher Überblick......................................
MehrA Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge?
A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge? Einleitung Umfang und Grenzen des Fragerechts Zulässigkeit einzelner Fragen 1. beruflicher Werdegang 2. frühere Gehälter 3. Vermögensverhältnisse 4. Wettbewerbsverbote
MehrM e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen
Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Geltung von Tarifverträgen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
MehrArbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrCHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,
CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter
Mehr18 Grafik: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. 19 Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
Inhalt Inhaltsverzeichnis Zu diesem Buch Rechtsquellen und Akteure des Rechts Gesetze Verordnungen Verträge Grafik: Hierarchie der Rechtsquellen Grafik: Akteure des Rechts Arbeitsverträge Tarifverträge
MehrBetriebsleitervertrag. Hinweis:
2 Betriebsleitervertrag Hinweis: Der Mustervertrag ist grundsätzlich nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Er ist auf den Regelfall zugeschnitten, besondere Umstände des Einzelfalles
MehrKündigung, Aufhebungsvertrag & Co.
Kündigung, Aufhebungsvertrag & Co. Inhalt Unsere Intensivschulung für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, CEO, Manager und Führungskräfte mit Personalverantwortung zum Thema rechtlich einwandfreie Beendigung
MehrArbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Arbeitsrecht-Newsletter 01/07 Schwerpunkt Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Liebe Leserin, lieber Leser, der Schutz von persönlichen Daten wird immer wichtiger. Ohne großen Aufwand ist es möglich,
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrVorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt
Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt I. Der Arbeitsvertrag 1. Rechtsgrundlagen: Der Arbeitsvertrag - vom BGB zum
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrEntgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt
für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen
MehrTarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen
Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche
MehrInhaltsverzeichnis 1. KAPITEL: RECHTUCHE RAHMENBEDINGUNGEN DER INTERNETNUTZUNG AM ARBEITSPLATZ 7
Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 1 1. KAPITEL: RECHTUCHE RAHMENBEDINGUNGEN DER INTERNETNUTZUNG AM ARBEITSPLATZ 7 A. Datenschutzrecht 7 I. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 7 II. Das Telekommunikationsgesetz
MehrArbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II
Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin 10., überarbeitete Auflage, 2004 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.
MehrVersicherungs - Maklervertrag
Versicherungs - Maklervertrag Zwischen dem Versicherungsmakler Dipl. Ing. Rudolf Geyermann Sudetenstr. 12 86381 Krumbach nachfolgend Makler genannt und Herrn / Frau / Firma Name Straße Wohnort nachfolgend
MehrKapazitätsorientierte Variable Arbeitszeit (KAPOVAZ)
Hans-Jürgen Meyer Kapazitätsorientierte Variable Arbeitszeit (KAPOVAZ) Darmstartt Luchterhand Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 19 1. Abschnitt Einführung und Bestandsaufnahme
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
MehrDie Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im deutschen und im polnischen Arbeitsrecht
Magdalena Nacewicz Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im deutschen und im polnischen Arbeitsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis LITERATURVERZEICHNIS
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
Mehr19. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM Fristlose Kündigung Unmögliches möglich machen
19. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM Fristlose Kündigung Unmögliches möglich machen Termin: Mittwoch, 26.10.2016 Dauer: 19.00-21.00 Uhr Ort: VOELKER & Partner mbb Dominohaus, Am Echazufer 24 72764 Reutlingen
MehrGEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
IMPRESSUM Herausgeber: Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte Schatzenberg 2 D 77871 Renchen Partnerschaftsregister 700047 PR Nr. 1 www.patus.org Tel: 07843 993730 Fax: 07843 994716 Redaktion: Dr.
MehrDie wichtigsten Schwellenwerte für die arbeitsrechtliche Praxis
Die wichtigsten Schwellenwerte für die arbeitsrechtliche Praxis Schwellenwert Norm Anknüpfungspunkt Konsequenz 1 2 ff. ASiG Betrieb Je nach den Anforderungen der zuständigen Berufsgenossenschaft kann die
Mehr1. Änderungen durch das Pflegezeitgesetz a) kurzzeitige Arbeitsbefreiung S. 2 b) Pflegezeit S. 3 c) Sonderkündigungsschutz S. 3
Mandantenrundschreiben Juli 2008 01.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die für die Praxis außerordentlich wichtigen Neuregelungen des
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
Mehrwir freuen uns, Ihnen nunmehr den dritten Newsletter dieses Jahres zusenden zu können.
Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen, d. 09.12.09 Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de niemann-rechtsanwaelte@t-online.de
MehrPfA Praktikerforum Arbeits- und Wirtschaftsrecht GmbH
PfA Praktikerforum Arbeits- und Wirtschaftsrecht GmbH Erfahren Sie das Wichtigste zu: Einstellung von Mitarbeitern vorbereiten Fragerecht ausnutzen Probezeit und Probezeitverlängerung erfolgreich nutzen
MehrTrennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Trennungsmanagement Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen 13.04.2016 Agenda Kurzüberblick Kündigung Kündigungsarten AG-Kündigung AN-Kündigung Probleme/Risiken/Möglichkeiten Formalien Mitteilung
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrBetriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel
Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
Mehrarbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten.
arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. arbeitsvertrag Die IG BCE informiert über den Arbeitsvertrag und worauf Sie dabei achten sollten. Der Tarifvertrag
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrHRM-Dossier lic. iur Alexander R. Lecki, Rechtsanwalt unter Mitwirkung von cand. iur. Claudia Hablützel
Nr. 14 HRM-Dossier lic. iur Alexander R. Lecki, Rechtsanwalt unter Mitwirkung von cand. iur. Claudia Hablützel Aktuelle Probleme im individuellen Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht anhand praktischer Fragestellungen
MehrBetriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und
1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte
MehrFort- und Weiterbildung für Mitarbeiter 19. Juni 2014 Donnerstag 08.30 h Arbeitsfrühstück
goodmorning RECHT WIRTSCHAFT STEUERN Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiter 19. Juni 2014 Donnerstag 08.30 h Arbeitsfrühstück Aktuell Stillstand ist Rückschritt. Viele Betriebe haben dies erkannt und
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrAltersteilzeit: Neuer Stichtag für Vertrauensschutz
2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 Altersteilzeit: Neuer Stichtag für Vertrauensschutz [01.12.2006] Im Zuge der Beschlüsse zur?rente mit 67? hat das Bundeskabinett einen neuen
MehrDie vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.
KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel
MehrInhaltsverzeichnis. Band 1. Erstes Buch: Grundlagen und allgemeine Lehren des Arbeitsrechts
Band 1 Seite Erstes Buch: Grundlagen und allgemeine Lehren des Arbeitsrechts Erster Abschnitt: Arbeitsrecht als Teil der sozialen Ordnung Erstes Kapitel: Begriff und Entstehung des Arbeitsrechts 1 Arbeitsrecht
MehrHinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat
Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
Mehr2 Voraussetzungen HI660690
TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
MehrAbkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16
Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrDr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte
Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte DGB Region Schleswig-Holstein Südost Lübeck, 15. Juni 2011 silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht,
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Kapitel: Historie, Gegenwart und Zukunft Kapitel: Werkmietwohnungen...29
Inhaltsverzeichnis Einleitung...19 1. Kapitel: Historie, Gegenwart und Zukunft...21 1 Historie...21 2 Gegenwart und Zukunft...23 I. Gesellschaftliche Aspekte... 24 II. Unternehmerische Aspekte... 25 2.
MehrFranz Madlmayr. Landesleitung 9 Landesanstalten und -betriebe
http://www.goed-ooe.at Landesleitung 9 Landesanstalten und -betriebe Franz Madlmayr Waltherstraße 20 4020 Linz 0505554-60-21581 franz.madlmayr@gespag.at Wozu einen Betriebsrat? Der Betriebsrat, das sind
MehrPERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG
PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG Zwischen GEOMED-KLINIK Krankenhaus Gerolzhofen Service-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schirmer, Dingolshäuser Str.5, 97447 Gerolzhofen und Geomed-Kreisklinik
MehrFolgen von Industrie 4.0 für die Betriebsverfassung Betriebsbegriff und Vereinbarungen nach 3 BetrVG
Folgen von Industrie 4.0 für die Betriebsverfassung Betriebsbegriff und Vereinbarungen nach 3 BetrVG Vortrag auf der Ortstagung Hamburg des Deutschen Arbeitsgerichtsverbands am 1. 7. 2016 Juristische Fakultät
MehrZusammenfassung Arbeitsrecht Rechtsanwältin Judith Xander
Zusammenfassung Arbeitsrecht Rechtsanwältin Judith Xander Rechtsnormen des Arbeitsrechts: Es gibt Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge. Fast wie Gesetze gilt die Rechtsprechung
MehrAlles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)
Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.
MehrGebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
Gebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht Dr. Hans-Georg Meier Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin von Dr. Nathalie Oberthür Rechtsanwältin und Fachanwältin
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
Mehr