Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Bedingungen für eine Arbeitsaufnahme, Praktikum oder Ausbildung aus Sicht der Agentur für Arbeit Landau
Allgemeine Rechtliche Grundlagen Arbeitsmarktzugang Asylbewerber/innen und geduldete Personen: ab dem 4. Monat Vermittlung und Eingliederungsleistungen möglich; bis zum 15. Monat Vorrangprüfung bei Arbeitserlaubnis Betreuung im SGB III Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge: Asylantrag wurde anerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt Betreuung im SGB II Wechsel bei positivem Ausgang des Asylverfahrens Seite 2
Rechtliche Regelungen - Arbeitsmarktzugang Datum der Antragstellung Personen mit Aufenthaltsgestattung Betreuung durch Agentur für Arbeit / SGB III Personen mit Duldung Agentur für Arbeit / SGB III Aufenthaltserlaubnis Jobcenter / SGB II 1. 3. Monat Arbeitsverbot Die Arbeitsaufnahme 4.- 15. Monat Nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung ist ohne Wartezeit und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen und ohne durch die BA) Nebenbestimmungen müssen von der Zustimmung der Bundesagentur für Ausländerbehörde angepasst worden sein: Erlaubnis Arbeit möglich zur Aufnahme einer Beschäftigung (meist mit Ausbildung, Praktika Zustimmung der Ausländerbehörde) muss vorliegen und 16. 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung der BA (vergleichbare Arbeitsbedingungen werden geprüft) Freiwilligendienste sind sofort erlaubt Ab 49. Monat Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung der BA Nebenbestimmungen müssen von der ABH angepasst werden Seite 3
Vorrangprüfung Grundsatz der AA Landau: Aufgrund des lokalen Fach- und Arbeitskräftemangels wird im konkreten Einzelfall wohlwollend durch den AG-S geprüft, ob bevorrechtige Bewerber vorhanden sind. Ausnahme: In der Regel wird eine positive Stellungnahme zur Erteilung der Arbeitserlaubnis gegenüber ZAV / Ausländerbehörde abgegeben. Ausgenommen sind folgende Wirtschaftsbereiche, in denen ein großes Angebot an Bewerbern herrscht: Verkauf, Büro, Lager / Logistik, Industriehelfer, Bewachungsgewerbe, Reinigungsgewerbe Vermittlungsvorschläge sind auf Stellen-Angebote dieser Negativliste aber möglich, wenn seit mindestens vier Wochen ab Zugang der Stelle nicht besetzt werden konnte und keine offenen Vermittlungsvorschläge gebucht sind. Seite 4
Zugang zu Praktika für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung Pflichtpraktikum - bedarf keiner Zustimmung der BA - verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird - Ein solches Praktikum unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn Berufsorientierung /Ausbildungsbegleitende Praktika - Praktika von bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium bzw. begleitend zu einem Studium oder Ausbildung absolviert werden sind von der Zustimmungspflicht der BA ausgenommen. - Sie unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn - Für ein Orientierungspraktikum/ausbildungsbegleitendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist weiterhin die Zustimmung der BA erforderlich; es unterliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Mindestlohn. Seite 5
Zugang zu Ausbildung und Arbeit für Personen mit Aufenthaltsgestattung Schulische Berufsausbildungen Schulische Berufsausbildungen sind für Asylbewerber/innen und geduldete Personen rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Betriebliche Berufsausbildungen Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab Erteilung der Duldung beginnen. Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Dies gilt auch für EQ. Seite 6
Fördermöglichkeiten Grundsatz Ab dem 1. Monat steht ein Beratungsangebot nach 29 SGB III zur Verfügung. Ab dem 4. Monat stehen alle Fördermöglichkeiten des SGB III zur Verfügung, sofern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich ist (Sperrvermerk im Ausweisdokument/Ersatzdokument). Unterstützungsleistungen/Förderinstrumente: Vermittlung, 35 ff. entsprechend den Auflagen der Ausländerbehörde und der Ermessenssteuerung zur Vorrangprüfung Vermittlungsunterstützende Leistungen, 44, 45. Berufliche Weiterbildung, 81 ff.. Teilhabe am Arbeitsleben, 112 ff.. Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, 130 ff.. Seite 7
Fördermöglichkeiten Förderleistung In den ersten drei Monaten Nach drei Monaten Sprachkurse Vermittlungsbudget Rechtskreis SGB III Agentur für Arbeit In den ersten drei Monaten des Aufenthalts Arbeitsverbot. Nur RASU, daher keine Förderleistungen außer Beratung. 29 SGB III (Ausbildung und Arbeit) Eingliederungsleistungen nach SGB III ab dem 4. Monat des Aufenthalts möglich ( 44 und 45) Förderleistung Keine Förderung allgemeiner Sprachkurs, kein Zugang zu Integrationskursen (mit Ausnahmen) Freier Zugang (ab dem 4. Monat) Eingliederungszuschuss Förderleistungen für Arbeitgeber nach 3 Monaten möglich Maßnahme bei einem Arbeitgeber Nach 3 Monaten möglich Seite 8