Wer trägt die Kosten der PID?

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Transkript:

Präimplantationsdiagnostik und deren Finanzierung: Wer trägt die Kosten der PID? Kompetenzzentrum MERH Mittagsveranstaltung 8. November 2016 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Seite 1

Übersicht I. Problemstellung II. Künftige (legale) Anwendungsbereiche der PID III. Exkurs: Kostentragung bei der IVF IV. PID als Krankheitsbehandlung? V. PID als Leistung bei Mutterschaft? VI. PID als Präventionsleistung? VII. Erfordernis einer eigenen gesetzlichen Grundlage im KVG? VIII. Fazit Seite 2

I. Problemstellung 10.11.2016 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. x, (Autor) Seite 3

Probleme Wann wird die PID künftig zum Einsatz kommen? Da die PID stets zusammen mit der IVF zur Anwendung gelangt: Wie wird die IVF gegenwärtig von der Sozialversicherung (Krankenversicherung) behandelt? Wo wäre die PID im Leistungsrecht der KV grundsätzlich anzusiedeln? Seite 4

PID im Recht Möglichkeiten der PID Zulässigkeit der PID nach FMedG Kostentragung durch die Sozialversicherung Seite 5

Mögliche (Kranken-)Versicherer KV Mutter KV Vater KV (künftiges) Kind Seite 6

Übersicht PID Krankheit? Mutterschaft? Prävention? Eigene Leistungskategorie? Seite 7

II. Künftige legale Anwendungsbereiche der PID 10.11.2016 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. x, (Autor) Seite 8

FMedG Seite 9

III. Exkurs: Kostentragung bei der IVF 10.11.2016 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. x, (Autor) Seite 10

Sozialversicherungsrechtlicher Krankheitsbegriff Art. 3 Abs. 1 ATSG 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Seite 11

Sterilität und Störungen der Fruchtbarkeit als Krankheiten i.s. von Art. 3 ATSG? Sterilität und Störungen Fruchtbarkeit (ausserhalb der rein altersbedingten Abnahme der Fertilität) stellen nach ständiger Praxis eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert dar (z.b. BGE 125 V 21 E. 3a; RSKV 1972, S. 196 und 1980 S. 259). Allerdings: Kassenpflicht nur für ausgewählte Methoden, zumal diese Massnahmen die Krankheit und ihre unmittelbaren Symptome unberührt lassen und nur ein Surrogat für die verlorene Funktion darstellen. 12

Gegenwärtige Regelung Seite 13

Rechtsprechung Auswahl BGE 113 I 42 (1987) IVF und ET sind keine wissenschaftlich anerkannten Methoden zur Behebung der Folgen von Unfruchtbarkeit BGE 119 V 26 (1993) Trotz gesteigerter Erfolgschancen stellen IVF und ET weiterhin keine wissenschaftlich anerkannten Methoden dar BGE 121 V 289 (1995) Künstliche Insemination (im konkreten Fall: homologe Insemination) gilt als wissenschaftlich anerkannt und wird als therapeutische Massnahme übernommen (s.a. BGE 121 V 302) BGE 125 V 21 (1999) IVF und ET sind aufgrund der korrekt und kompetenzgemäss erstellten Liste im Anhang I der KLV nicht Pflichtleistung Seite 14

Gegenwärtiger Stand der Dinge Seite 15

Zusammenfassung Schweizerische Rechtslage an sich klar (Rechtssicherheit) Aber: Nichtübernahme der IVF mit ET lässt sich im Hinblick auf die WZW-Kriterien kaum noch halten Auch im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Zugang zur Fortpflanzungsmedizin würde sich eine Anpassung des Leistungskatalogs aufdrängen Seite 16

IV. PID als Krankheitsbehandlung? 10.11.2016 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. x, (Autor) Seite 17

Grundproblematik (Künftig zulässige) PID dient der Verhinderung der Übertragung von Erbkrankheiten auf den Embryo bzw. der Verhinderung chromosmalereigenschaften des Embryos, welche dessen Entwicklung beeinträchtigen können. Es geht um den Embryo, nicht um eine (drohende) Krankheit der Eltern! Seite 18

Keine Krankheitsbehandlung! Die Eltern sind nicht «krank» im Rechtssinne, selbst wenn sie Träger des Gens der Erbkrankheiten sind Der Embryo ist noch nicht rechtsfähig, ist weder versichert noch «krank» im Rechtssinn Es geht auch nicht um die Krankheitsbehandlung des (künftigen) Kindes, sondern um die Selektion von Embryonen Seite 19

V. PID als Leistung bei Mutterschaft? 10.11.2016 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. x, (Autor) Seite 20

ATSG KVG 21

Problematik Es liegt noch keine Mutterschaft im Rechtssinn vor (noch keine Schwangerschaft) Trotz engem Zusammenhang mit der (künftigen) Mutterschaft würde die Subsumtion der IVF mit PID unter die Leistungen bei Mutterschaft den gesetzlichen Rahmen sprengen Seite 22

VI. PID als Präventionsleistung? 10.11.2016 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. x, (Autor) Seite 23

Gesetzliche Definition der Präventionsleistungen Grundproblematik Gesetzgeber wollte engenpräventionsbegriff (Angst vor Leistungsausbau) Restriktive Interpretation in der Praxis Listenprinzip bei Präventionsleistungen Seite 24

Besondere Problematik Das zu zeugende Kind ist noch nicht rechtsfähig/versichert Die PID dient nicht der Heilung/Behandlung des künftigen Kindes, sondern der Selektion der Embryonen Grundsätzliches Fazit PID sprengt aus den allgemeinen wie aus den besonderen Gründen den Rahmen der gesetzlichen Präventionsleistungen Seite 25

Sonderfall: PID zur Verhinderung von Fehlgeburten? Fehlgeburten werden praxisgemäss (bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) als «Krankheit» (der Mutter) im Rechtssinne betrachtet Ev. kann mit (zulässiger) PID die Gefahr von Fehlgeburten gesenkt werden Bislang: Unklare Evidenzlage Bei klarer Evidenz wäre eine Übernahme der PID als Präventionsleistung für die Mutter zumindest nicht ausgeschlossen Seite 26

VII. Erfordernis einer eigenen gesetzlichen Grundlage im KVG? 10.11.2016 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. x, (Autor) Seite 27

Ausgangslage Die PID ist zwar eng mit Leistungen verbunden, die von der KV übernommen werden bzw. übernommen werden könnten (IVF) Gleichwohl fällt sie zwischen «Stuhl und Bank» (d.h. zwischen Krankheit, Mutterschaft und Prävention) In bestimmten Behandlungskonstellationen wäre die Übernahme der PID gegebenenfalls (politisch) wünschbar (z.b. zur Verhinderung legaler Schwangerschaftsabbrüche) Seite 28

Vorteile einer eigenen gesetzlichen Grundlage Umfassende und kohärente Regelungder Kostenübernahme in der Fortpflanzungsmedizin wäre möglich Limitierungen(z.B. nur teilweise Kostenübernahme) wären denkbar Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Leistungspflicht würde gesteigert Aber: Langer politischer Aushandlungsprozess, der fundamentale Werte berührt Seite 29

VIII. Fazit 10.11.2016 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. x, (Autor) Seite 30

Fazit Zulässigkeit gem. FMedG Kostenübernahme durch die KV PID wäre nach geltendem recht nur in ganz wenigen Konstellationen als Pflichtleistung anerkennbar Gesellschaftliche Diskussion erforderlich, ob und in welchem Umfang die Finanzierung der PID von einer Sozialversicherung (KV) getragen werden soll Gegebenenfalls Spezialtatbestand im KVG Seite 31