Betriebliches Eingliederungsmanagement die aktuelle Rechtsprechung und ihre Relevanz für die Arbeit der Personalräte Prof. Dr. Wolfhard Kohte 03.11.2014
Die berufliche Rehabilitation sollte so früh wie möglich einsetzen. Zu diesem Zweck sollten die Einrichtungen des Gesundheitswesens und andere für die medizinische und die soziale Rehabilitation zuständige Stellen regelmäßig mit den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zusammenarbeiten. Nr. 6/I aus Empfehlung 168 der ILO betreffend die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten (1983) Prof. Dr. Wolfhard Kohte 2
Wozu betriebliches Eingliederungsmanagement Begründung des Gesetzgebers Durch die gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten soll ein betriebliches Eingliederungsmanagement geschaffen werden, das durch geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft sichert. Viele Abgänge in die Arbeitslosigkeit erfolgen immer noch aus Krankheitsgründen. ( ) Die Regelung verschafft der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz dadurch einen stärkeren Stellenwert, dass die Akteure unter Mitwirkung des Betroffenen zur Klärung der zu treffenden Maßnahmen verpflichtet werden. (Bundestags-Drucksache 15/1783, S. 16) Prof. Dr. Wolfhard Kohte 3
Wozu betriebliches Eingliederungsmanagement Begründung des BAG /BVerwG - Ziel des BEM ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern. Die Maßnahmen dienen damit letztlich der Vermeidung der Kündigung und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen. BAG NZA 2006, 442 + BB 2008, 277, ähnlich BVerwG NVwZ 2014, 1319 Prof. Dr. Wolfhard Kohte 4
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX AU der betroffenen Person von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres Klärung der Zielfragen des BEM Wie kann die Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person möglichst überwunden werden? Mit welchen Leistungen oder Hilfen kann erneuter Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person vorgebeugt werden? Wie kann der Arbeitsplatz der betroffenen Person erhalten werden? Klärungspflicht des Arbeitgebers gemeinsam mit dem Personalrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung erforderlichenfalls unter Hinzuziehung externer Stellen mit Zustimmung der betroffenen Person Prof. Dr. Wolfhard Kohte 5
Anwendungsbereich 84 Abs. 2 SGB IX Beschäftigte Dazu gehören alle Arbeitnehmer, nicht nur behinderte oder schwerbehinderte Arbeitnehmer (BAG 12.07.2007 2 AZR 716/06) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156), so jetzt BVerwG 5.06.2014 2 C 22/13, vollständig unter www.bverwg.de/entscheidungen Prof. Dr. Wolfhard Kohte 6
Freiwilligkeit des BEM - 1 Für die Beschäftigten besteht keine Rechtspflicht zur Teilnahme an diesem Verfahren, das nur unter Zustimmung und Beteiligung der Betroffenen durchgeführt werden kann. Wenn diese die Zustimmung verweigern, dürfen ihnen deswegen keine Rechtsnachteile entstehen; nur so kann die Freiwilligkeit des Verfahrens gesichert werden. Andererseits ist es Aufgabe der inner- und außerbetrieblichen Information, in geeigneten Fällen die Beschäftigten für die Teilnahme an diesem Verfahren zu motivieren. Prof. Dr. Wolfhard Kohte 7
Freiwilligkeit des BEM - 2 Es liegt auf der Hand, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Wiedereingliederung des Betroffenen in den Arbeitsprozess nur gelingen kann, wenn der Betroffene dies selbst will und sich aktiv in den Klärungsprozess einbringt. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen ist daher von vornherein zum Scheitern verurteilt. (BVerwG 23.06.2010 6 P 8/09, PersR 2010, 442) Prof. Dr. Wolfhard Kohte 8
BEM als Verfahrenspflicht Rechtlich regulierter, kooperativer Suchprozess (BAG 10.12.2009 2 AZR 400/08, BVerwG 5.06.2014 2 C 22/13) Analyse der Ursachen der langandauernden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person Analyse der Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Eruieren möglicher Leistungen und Hilfen aus den sozialen Sicherungssystemen Ziel: Erhalt bzw. Schaffung eines leidens- bzw. behinderungsgerechten Arbeitsplatzes ohne überdurchschnittliche AUs Prof. Dr. Wolfhard Kohte 9
Mindeststandards für das Verfahren nach BAG 10.12.2009 2 AZR 400/08* Hauptziel: Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes; andernfalls Beschäftigung auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz. Unterstützung durch geeignete Reha-Maßnahmen Einbeziehung aller nach dem Gesetz zu beteiligender Stellen und Personen Sachliche Erörterung aller von den Teilnehmern eingebrachter Vorschläge Keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit wird ausgeschlossen * NZA 2010, 398; juris PRArbR 21/2010, Anm. 1 (Kohte) Prof. Dr. Wolfhard Kohte 10
Mindeststandards für das Verfahren nach BVerwG 5.6.2014 2 C 22/13 Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten Diese Möglichkeiten umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen Prof. Dr. Wolfhard Kohte 11
Wesentliche Verfahrensregeln des BEM nach 84 Abs. 2 SGB IX Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wahren Über Ziele des BEM sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten informieren Eingriffe in Rechte des Betroffenen minimieren (schrittweises Vorgehen) Zustimmung und Beteiligung des Betroffenen für jeden Schritt des BEM einholen Freiwilligkeit gewährleisten; keine negative Konsequenzen bei Verweigerung der Zustimmung Zugriff auf sensitive Daten regeln und Daten vor unbefugtem Zugriff sichern Arbeitnehmer ist in jeder Phase Herr des Verfahrens (Gagel) Prof. Dr. Wolfhard Kohte 12
Präventionsverfahren und Arbeitsunfähigkeit Es ist ein Missverständnis, mit dem Präventionsverfahren bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit zu warten. Das Verfahren ist kein Krankenrückkehrgespräch, sondern eine frühzeitig einsetzende Integrationsmaßnahme, die der bisherigen schematischen Trennung von Krankenbehandlung und Rehabilitation entgegenwirken soll (Gagel NZA 2001, 988). Es ist auch kein Kündigungsvorverfahren (Kohte DB 2008, 582). Prof. Dr. Wolfhard Kohte 13
Der Runde Tisch des BEM nach 84 Abs. 2 SGB IX: Mobilisierung internen und externen Sachverstands - 1 Gesetzliche Mindestbesetzung : Die/der Betroffene Arbeitgeber bzw. Arbeitgebervertreter Betriebsrat / Personalrat * Schwerbehindertenvertretung bei schwerbehinderten Beschäftigten * BVerwG 23.06.2010 6 P 8/09, PersR 2010, 442 meint, dass auf Verlangen des Beschäftigten auch ein BEM ohne Personalrat bzw. SBV möglich ist. Das widerspricht der gesetzlichen Regelung, der Personalrat ist gleichberechtigter Mitorganisator des BEM In jedem Fall hat auch nach Ansicht des BVerwG der Personalrat einen Auskunftsanspruch, wem ein BEM zusteht und wer angeschrieben worden ist BVerwG 04.09.2012 6 P 5/11, PersR 2012, 508 Prof. Dr. Wolfhard Kohte 14
Der Runde Tisch des BEM nach 84 Abs. 2 SGB IX: Mobilisierung internen und externen Sachverstands - 2 Weitere (optionale) Akteure: Betriebsarzt Sicherheitsfachkraft Suchtberater/in Gemeinsamen Servicestellen / Rehabilitationsträger Integrationsämter, diese können nach 102 SGB IX auch Leistungen zur Beschäftigung von Beamten erbringen Prof. Dr. Wolfhard Kohte 15
Die Rolle der Reha-Träger Nach 3 SGB IX wirken auch die Rehabilitationsträger darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird. Bereits in der gemeinsamen Empfehlung Prävention nach 3 SGB IX vom 16.12.2004 hatten die Rehabilitationsträger und Integrationsämter daher vereinbart, dass sie durch entsprechende Serviceangebote über Möglichkeiten der Prävention nach dem SGB IX informieren und zur Umsetzung in den Betrieben anregen. Weiter haben sie sich verpflichtet, die Arbeitgeber bei dem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu unterstützen und in diesem Rahmen auch Absprachen mit Betriebs- und Personalräten wie Schwerbehindertenvertretungen zu treffen. Dies ist in 13b, 13c der neuen Empfehlung Reha-Prozess vom 1.08.2014 ausgebaut worden. Impulsgebung, Beratung und Moderation im betrieblichen Eingliederungsmanagement gehören daher zu den gesetzlich vorgeschriebenen Handlungsfeldern der Rehabilitationsträger. Ebenso wie die Integrationsämter können sie Integrationsfachdienste nach 111 SGB IX mit konkreten Aufgaben beauftragen. Prof. Dr. Wolfhard Kohte 16
Der Suchprozeß des 84 Abs. 2 SGB IX Ursachenanalyse Sichtweise des Betroffenen Begehung Gefährdungsbeurteilung Gesundheitsbericht Leistungen und Hilfen ausloten Gemeinsame Servicestelle / Integrationsamt kontaktieren Stufenweise Wiedereingliederung? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.b. Arbeitshilfen) Möglichkeiten zur Überwindung der AU & zur Sicherung des Arbeitsplatzes Herstellung eines arbeitsschutzrechtskonformen Arbeitsplatzes Anpassung des Arbeitsplatzes Arbeitszeit und Arbeitsorganisation Qualifizierung Rehabilitationsmaßnahmen Eingliederungsplan Prof. Dr. Wolfhard Kohte 17
Funktionen Gefährdungsbeurteilung für BEM Grundvoraussetzung für systematisches Vorgehen: Ursachenanalyse Entwicklung von Eingliederungsmaßnahmen (d.h. Abstimmung von Leistungsvermögen und Arbeitsbedingungen) Verdeutlichung der Grenze zwischen verpflichtenden Aktivitäten des Arbeitgebers und freiwilligen Maßnahmen Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass Maßnahmen zu ihrem konkreten Schutz ergriffen werden Impulse für den Überwachungs- und Mitgestaltungsauftrag der Betriebs- und Personalräte im Arbeits- und Gesundheitsschutz Unterstützung durch Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger Prof. Dr. Wolfhard Kohte 18
Mögliche Konsequenzen eines BEM: Herbeiführung arbeitschutzrechtskonformer Arbeitsplätze z. B. Manuelle Handhabung schwerer Lasten und Arbeitsschutzrecht z.b. Menschengerechte Organisation der Arbeitszeit z.b. Abbau psychischer Belastungen vgl. Sachverhalte BAG NZA 2001, 1020; DB 2008, 189 z.b. Faber Soziale Sicherheit 2008, 130 ff. Prof. Dr. Wolfhard Kohte 19
27. Die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sollte, vorbehaltlich des ärztlichen Urteils, wenn immer möglich während der ärztlichen Behandlung einsetzen. Empfehlung 99 der ILO betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten (1955) Prof. Dr. Wolfhard Kohte 20
Stufenweise Wiedereingliederung als ressourcenorientierte Maßnahme Zeitweilige betriebliche Eingliederung ohne unmittelbare Arbeitspflicht mit Krankengeld Ärztliches Gutachten in Kooperation der Beteiligten ( 28 SGB IX) Pflicht des Arbeitgebers zur Zustimmung (BAG NZA 2007, 91) zumindest bei Schwerbehinderten Regelung in der Integrationsvereinbarung möglich Prof. Dr. Wolfhard Kohte 21
Personalrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im BEM Versetzung an besser geeigneten Arbeitsplatz Zeitweilige oder dauerhafte Verkürzung der Arbeitszeit ( 81 Abs. 5 SGB IX, 8 TzBfG) Änderungen der Arbeitsorganisation Kündigung und Versetzung in den Ruhestand sind kein Ziel des auf Freiwilligkeit beruhenden BEM, das erfolglose BEM kann allerdings den Weg zur Kündigung oder Versetzung in den Ruhestand erleichtern Prof. Dr. Wolfhard Kohte 22
Versetzung in den Ruhestand kein Automatismus Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann ( 44 Abs. 1 S. 3 i.v.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 BVerwG 2 C 73.08 BVerwGE 133, 297) Die vorgeschriebene amtsärztliche Untersuchung soll auch diesem Zweck dienen, dazu muss allerdings die Untersuchung nicht auf die Defizite, sondern auf die Ressourcen konzentriert sein (paralleles Problem im Arbeitsgerichtsverfahren, dazu BAG 12.07.2007 2 AZR 716/06) Hat der Dienstherr kein BEM angeboten, werden von ihm höhere Anforderungen verlangt, um eine Untersuchungsanordnung rechtswirksam begründen zu können Hat der Dienstherr kein BEM angeboten, werden von ihm höhere Anforderungen verlangt, um den im Gesetz verlangten Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit ( 44 Abs.1 Nr. 3 BBG) nachzuweisen Prof. Dr. Wolfhard Kohte 23
Organisation des Runden Tisches durch Mitbestimmung der Betriebsräte BAG 13.03.2012 1 ABR 78/10, NZA 2012, 447: BEM-Regeln unterliegen 87 Abs. 1 Nr.1,6 BetrVG Fitting BetrVG 87 Rn. 310 a Richardi BetrVG 87 Rn. 546 DKK-Klebe BetrVG 87 Rn. 259 HaKo-BetrVG/Kohte 87 Rn. 92 Prof. Dr. Wolfhard Kohte 24
Organisation des Runden Tisches durch Mitbestimmung der Personalräte BVerwG 14.02.2013-6 PB 1/13, PersR 2013, 176 Mitbestimmung nach 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG umfasst Gesundheitsschutz in seiner Breite, auch BGF, BGM und BEM Bestätigung von OVG Berlin-Brandenburg 8.11.2012-62 PV 2/12 Mehr bei Kohte, jurisprarbr 27/2014 Anm. 1 und Faber/Nitsche PersR 9/2014, S. 22 Prof. Dr. Wolfhard Kohte 25
Organisation des Runden Tisches durch betriebliche Mitbestimmung BEM ist gesetzliche Pflicht, die auch dem Gesundheitsschutz dient Konkretisierung dieser Pflicht muss betrieblich gestaltet werden, verschiedene Verfahren möglich (Suchprozess des Betriebsrats, dazu Kohte WSI-Mitteilungen 2010, 374 ff.) Regelung der Verfahren daher durch Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung/Einigungsstelle Vgl. ArbG Dortmund, 20.6.2005 5 BV 48/05 und DVfR www.reharecht.de Forum B 9 / 2006 BEM-Regelungen können unter Beteiligung der SBV auch in eine Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX aufgenommen werden Zur Vertiefung: HaKo-ArbSchR/Nitsche, 2014, BPersVR Rn. 46 f. und HaKo-ArbSchR/Nebe, 2014, 84 SGB IX Rn. 56 Prof. Dr. Wolfhard Kohte 26