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Transkript:

E-VSF Elektronische Vorschriftensammlung Bundes- Finanzverwaltung Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen E-VSF-Nachrichten N 26 2009 7. Juli 2009 Sofortsache Inhalt Nr. Seite Änderungen/Ergänzungen der E-VSF 103 2 Allgemeines Zollrecht/Einführungserlass zur VO (EG) Nummer 312/2009 zur Änderung der ZK-DVO 104 30 Verbote und Beschränkungen/Kriegswaffen (SV 02 08); Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt hinsichtlich Änderung des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) hier: Aufnahme von Streumunition in die Verbotsnorm des 18a KrWaffKontrG und in die Strafnorm des 20a KrWaffKontrG Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen. Erscheint ausschließlich in elektronischer Form und nach Bedarf. Schriftleitung: Informations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden, Tel: 0351-44834-0. Buchhändlerischer Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln 1

103 Allgemeines Zollrecht/Einführungserlass zur VO (EG) Nummer 312/2009 zur Änderung der ZK-DVO (III B 1 - Z 0440/08/10016 III B 3 - A 0610/08/10004, Dok.-Nr. 2009/0378704 vom 24. Juni 2009) Zum Hintergrund Mit den Verordnungen (EG) Nummer 648/2005 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. April 2005 und Nummer 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 wurden Änderungen des Zollkodex und der Durchführungsbestimmungen eingeführt, die unter dem Stichwort Sicherheitsinitiative bekannt geworden sind. Sie beinhalten u. a. die Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Ausfuhranmeldungen und zur Abgabe von Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen (ICS = Import Control System und ECS = Export Control System). Diese Änderungen sollten ursprünglich sämtlich zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Beratungen auf Ausschussebene in der EU in der Zeit nach Verabschiedung der Sicherheitsinitiative zeigten, dass die Regelungen über die Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie das Verfahren für Auskunftsersuchen bei Ausbleiben der Ausgangsbestätigung (Nachforschungsersuchen) einer Überarbeitung und Präzisierung bedurften und die Erarbeitung umsetzungsfähiger Funktionsspezifikationen für das ICS und das ECS wesentlich mehr Zeit erforderte, als ursprünglich veranschlagt. Diesen Umständen wurde durch Erlass der Verordnung (EG) Nummer 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 (ABl. EU Nummer L 98, Seite 3 ff) sowie der Verordnung (EG) Nummer 273/2009 vom 3. April 2009 (ABl. EU Nummer L 91, Seite 14 f) Rechnung getragen, wobei: die Verordnung 273/2009 für die Summarischen Eingangs- und Ausgangsmeldungen eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 einführt sowie Vorgaben über die Art und Weise der in dieser Zeit durchzuführenden Risikoanalyse macht und die Verordnung 312/2009 Präzisierungen zu den Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und zum Nachforschungsersuchen sowie zugleich Regelungen zum neuen System zur Registrierung- und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten ( EORI" = -Economic Operator Registration and Identification) enthält. Die Regelung in verschiedenen Verordnungen zu verschiedenen Zeitpunkten erklärt sich aus unterschiedlichen Verhandlungsständen sowie gesetzgeberischen Erfordernissen auf EU-Ebene. 2

Die Änderungen im Einzelnen und ihre Bedeutung für die Praxis werden im Folgenden kurz erläutert: I. Änderung der Vorschriften über die Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen II. Verfahren für Auskunftsersuchen bei Ausbleiben der Ausgangsbestätigung und nachträgliche Erledigung des Ausfuhrvorgangs III. Einführung eines Registrierungs- und Identifizierungssystems von Wirtschaftsbeteiligten ( EORI -Economic Operator Registration and Identification System) Anmerkung: Bei den zitierten Rechtsvorschriften handelt es sich um Regelungen der Zollkodex-DVO, sofern nichts anderes genannt ist. I. Änderung der Vorschriften über die Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen A. Anwendung der neuen Vorschriften Die Verordnung (EG) Nummer 273/2009 vom 3. April 2009 führt für die Verpflichtung zur Abgabe von Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen eine Übergangszeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ein. Hierauf wurde bereits im Erlasswege (E-VSF-N 14 2009, Nummer 51) hingewiesen. Während dieser Übergangszeit ist die Abgabe von Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen EU-weit nicht zwingend vorgeschrieben. In Deutschland ist zunächst auch die freiwillige Abgabe von Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen nicht möglich. Als Konsequenz sind gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung 273/2009 in den Fällen, in denen für in das Zollgebiet verbrachte Waren bzw. für Waren, die zur Wiederausfuhr vorgesehen sind, keine Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die bis zum 30. Juni 2009 geltenden Regelungen über das Verbringen, die Gestellung, die Vorübergehende Verwahrung und die Summarische Anmeldung bzw. über die Wiederausfuhr weiter anzuwenden. In solchen Fällen ist die Risikoanalyse Sicherheit bei der Einfuhr, spätestens bei Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft vorzunehmen, während diese bei der Wiederausfuhr spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle zu erfolgen hat. Demzufolge wird sich das Verfahren der Abfertigung bei der Einfuhr (bis auf die Einführung der Gestellung in der Freizone gemäß Artikel 170 Absatz 2 Buchstabe d ZK) und Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren zunächst nicht ändern. 3

Besonderheiten für die Ausfuhr: Von der in Artikel 3 der Übergangsregelung beschriebenen Möglichkeit der Anwendung von Artikel 285a Absatz 2 über den 1. Juli 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 im Verfahren des Zugelassenen Ausführers wird in Deutschland kein Gebrauch gemacht. Für das elektronische Ausfuhrverfahren hat diese Übergangsregelung keine Auswirkungen. Ab dem 1. Juli 2009 sind die Ausfuhranmeldungen mit den Anhang 30A-Daten elektronisch abzugeben. B. Übersicht über die wichtigsten Neuerungen (In Deutschland voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2011 relevant) 1. Neue Definition Mit Artikel 181b wurde eine Definition für den Begriff Beförderer eingefügt. Dies soll insbesondere in den Sonderfällen eines kombinierten Verkehrs nach Artikel 183b und einer Chartervereinbarung nach Artikel 183c klarstellen, wer der Beförderer ist und somit die neu eingeführte Ankunftsanzeige nach Artikel 184g abzugeben hat. 2. Neue Befreiungstatbestände Den Artikeln 181c Absatz 1 und 592a Absatz 1 [hier anwendbar über Verweis in Artikel 842a Satz 2 Buchstabe a)] wurden weitere Tatbestände hinzugefügt, in denen die Abgabe von Summarischen Eingangsanmeldungen - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - nicht erforderlich ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle von Waren, die für Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind oder von diesen kommen sowie um Waffen und militärisches Gerät der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und um Waren mit einem Wert von nicht mehr als 22. In den Fällen der mündlichen oder konkludenten Zollanmeldung bedarf es auch weiterhin keiner Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung. In solchen Fällen hat die Risikoanalyse Sicherheit nach Artikel 184d bei Ankunft und nach Artikel 842d beim Verlassen der Waren im bzw. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft anhand vorhandener Daten (z. B. der Summarischen Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung, Handels-, Hafen- oder Beförderungspapiere) zu erfolgen. 3. Präzisierung des Verfahrens bei Abgabe einer Summarischen Eingangsanmeldung Mit Ergänzung des Artikels 183 um die Absätze 6 bis 8 und Überarbeitung des Artikels 184d Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 wird festgelegt, wem und unter welchen Voraussetzungen die Registrierung und Änderung einer Summarischen Eingangsanmeldung bzw. einer Do-not-load -Nachricht durch die Zollbehörden mitzuteilen ist. Dies ist insbesondere in Fällen des Artikels 36 Absatz 4 ZK erforderlich, in denen der Beförderer die Abgabe bzw. Änderung der Summarischen Eingangsanmeldung nicht selbst vorgenommen hat. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Zollbehörden in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgehen können, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist. 4

4. Klarstellung der Zuständigkeiten beim kombinierten Verkehr Artikel 183b stellt klar, wer für die Abgabe der Summarischen Eingangsanmeldungen hinsichtlich von Waren zuständig ist, die sich auf Beförderungsmitteln befinden, die bei Erreichen des Zollgebiets selbstständig weiterfahren (z. B. LKW). Zuständig ist hier der Betreiber des zuvor genannten Beförderungsmittels. Dem Betreiber des aktiv grenzüberschreitenden Beförderungsmittels (z. B. Fähre) obliegt diese Verpflichtung nicht. Dieser muss jedoch die Ankunftsanzeige gemäß Artikel 184g (vgl. Ziffer 8) abgeben. 5. Vorab-Information in Fällen des kombinierten Verkehrs nach Artikel 183b und einer Chartervereinbarung nach Artikel 183c Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorab-Information in den o. g. Fällen wurde ersatzlos gestrichen. In Artikel 183d werden jetzt Regelungen über den Umleitungsantrag getroffen, so dass dieser einen neuen Anwendungsbereich hat (vgl. Ziffer 6). 6. Umleitungsantrag Für den Fall, dass ein Schiff oder Flugzeug nicht bei einem in der Summarischen Eingangsanmeldung genannten Hafen bzw. Flughafen eintrifft, musste eine Regelung für den Informationsaustausch zwischen dem Betreiber des jeweiligen Beförderungsmittels und den Zollbehörden geschaffen werden. Daher wurde im Artikel 183d die Verpflichtung zur Abgabe des sog. Umleitungsantrags eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde im Anhang 30A die Tabelle 6 eingefügt, in der der Datenkranz für die Umleitungsanträge festgelegt wurde. Die bisherige Tabelle 6 (Vorschriften für vereinfachte Verfahren) wurde Tabelle 7. 7. Verfahren in den Folgehäfen Mit Überarbeitung des Artikels 184e Absatz 3 wurde festgelegt, dass an den Folgehäfen keine Summarische Eingangsanmeldung (für Sicherheitszwecke) abzugeben ist. Stattdessen ist in den Folgehäfen grundsätzlich eine Summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 186 (neue Fassung) vorzulegen. Damit wird klargestellt, dass die Risikoanalyse Sicherheit von der ersten Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft vorzunehmen ist. 8. Ankunftsanzeige Mit Artikel 184g wird die Verpflichtung zur Mitteilung der Ankunft eines Beförderungsmittels bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und geregelt, wie diese vorzunehmen ist. Die Abgabe der Ankunftsanzeige ist erforderlich, damit die Eingangszollstelle über das tatsächliche Eintreffen der zuvor angemeldeten Waren informiert wird und etwaige, nach dem Ergebnis der Risikoanalyse Sicherheit erforderliche Maßnahmen ergreifen kann. 5

9. Summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung Mit der Verordnung (EG) Nummer 648/2005 wurden die Regelungen über die Summarische Anmeldung (Artikel 43 bis 45 ZK) aufgehoben. Während der weiteren Beratungen wurde festgestellt, dass die entsprechenden Regelungen weiterhin erforderlich sind, da die Summarische Eingangsanmeldung nicht für die Zwecke der vorübergehenden Verwahrung verwendet werden kann. Aus diesem Grund wurden die Regelungen zur Summarischen Anmeldung in den Artikel 186 ZK-DVO aufgenommen. II. Verfahren für Auskunftsersuchen bei Ausbleiben der Ausgangsbestätigung und nachträgliche Erledigung des Ausfuhrvorgangs A. Allgemein Im Rahmen der Beratungen zur Minimierung der offenen Vorgänge in ECS hat sich ergeben, dass die bisherigen Regelungen über den Nachweis des Verbleibs bzw. zur Annullierung eines Ausfuhrvorgangs (Artikel 792b und Artikel 796e) nicht ausreichend sind. Daher wurden Artikel 792b und Artikel 796e geändert und ein neuer Artikel 796da aufgenommen. Die Zollkodex-DVO enthält nun detaillierte Ausführungen, wie bei Ausbleiben der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis zu verfahren ist und unter welchen Bedingungen ein Ausfuhrvorgang nachträglich erledigt werden kann bzw. die Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären ist. Auf Kapitel 4.9.5 der Verfahrensanweisung ATLAS zum Nachforschungsersuchen (Follow up) wird hingewiesen. Eine erforderliche Anpassung erfolgt mit der nächsten Überarbeitung der Verfahrensanweisung ATLAS, die in Kürze veröffentlicht wird. B. Im Einzelnen Beim Ausbleiben der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis wird 90 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr der Teilnehmer durch ein automatisiertes Nachforschungsersuchen aufgefordert, Angaben zum Verbleib der Sendung zu machen. Von der Antwort des Teilnehmers sind die weiteren Verfahrensabläufe abhängig: automatisierte Nachforschungsanfrage bei der tatsächlichen Ausgangszollstelle und ggf. Erledigung des Ausfuhrvorgangs nach Übersendung der Kontrollergebnisnachricht; weitere Überwachung des Ausgangs, wenn die Ware noch nicht exportiert wurde, aber die Ausfuhr weiterhin beabsichtigt ist; Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung auf Antrag des Teilnehmers bzw. von Amts wegen; Erledigung durch Alternativnachweise und Übersendung des Alternativ-Ausgangsvermerks an den Teilnehmer; automatisierte Unterrichtung des Teilnehmers und der angegebenen Ausgangszollstelle über die Erledigung oder Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung. 6

Sofern die Ausfuhrzollstelle 150 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr weder von der Ausgangszollstelle noch vom Teilnehmer einen ausreichenden Nachweis erhält, wird die Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt. Als ausreichender Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, werden anerkannt: Einfuhrverzollungsbeleg außergemeinschaftlicher Zollstellen (im Original oder beglaubigt); unterzeichneter oder authentifizierter Versendungsbeleg (z. B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein; Zahlungsnachweis, Rechnung, Lieferschein) (im Original oder beglaubigt); ein sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (im Original) oder durch den vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneten oder authentifizierten Lieferschein (im Original oder beglaubigt) oder Bescheinigung durch Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (z. B. diplomatische oder konsularische Vertretungen). III. Einführung eines Registrierungs- und Identifizierungssystems von Wirtschaftsbeteiligten ( EORI - Economic Operator Registration and Identification System) A. Anwendung der neuen Vorschriften Die Regelungen über das EORI-System sind als Teil I, Titel I, Kapitel 6 der Zollkodex-DVO eingefügt worden. In Deutschland erfolgt die technische Umsetzung bis zum November 2009. Hiermit ist zentral das IWM in Dresden beauftragt worden. Das IWM hat zwischenzeitlich die Wirtschaftsbeteiligten, die zollrelevante Tätigkeiten ausüben, angeschrieben und über die Änderungen und die von ihnen zu ergreifenden Schritte informiert. Das Schreiben des IWM enthält ausführliche Informationen im Zusammenhang mit der EORI-Einführung und ist unter www.zoll.de eingestellt. B. Übersicht über die wichtigsten Neuerungen mit Bedeutung für die zollrechtliche Praxis 1. Angabe der EORI-Nummer Die EORI-Nummer wird nach der Umstellung zum 1. November 2009 in Zollanmeldungen anzugeben sein, wenn im Merkblatt zum Einheitspapier im Titel I Abs. 36 und im Titel II bei den Bemerkungen zu den Feldern 2, 8, 14 und 50 die Angabe der Zollnummer vorgesehen ist. Die Hinweise in Titel I Abs. 46 des Merkblatts zum Einheitspapier (E-VSF N 04 2009, Nummer 9) sind zu beachten. Die Angabe der EORI-Nummer folgender Personen wird demnach obligatorisch: 7

des Anmelders, des Vertreters des Anmelders, des Versenders/Ausführers bei der Ausfuhr, des Empfängers bei der Einfuhr, des Hauptverpflichteten bei der Anmeldung zum Versand und ggf. eines Subunternehmers i. S. v. Artikel 789 bei der Ausfuhr. Für die Anmeldung zum Carnet TIR-Verfahren gilt, dass auch der Carnet Halter über eine EORI-Nummer verfügen muss. Sie ist in die für das Gebiet der Gemeinschaft gültigen Trennabschnitte (= Anmeldung zum Carnet TIR) einzutragen. Hierzu wird Feld 4 der Trennabschnitte (Volets 1 und 2) empfohlen. Sobald die Abgabe von summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen möglich ist, wird die Angabe der EORI-Nummer folgender Personen verpflichtend: des Beförderers, des Vertreters (Artikel 36b Abs. 4 Zollkodex), sofern nicht der Beförderer selbst die Summarische Eingangsanmeldung abgibt, des Versenders beim Ausgang und des Empfängers beim Eingang. 2. Verfahren bei Abfertigungen mit dem IT-Verfahren ATLAS Im IT-Verfahren ATLAS kann zur Beteiligtenidentifizierung gegenwärtig ausschließlich die Zollnummer verwendet werden. Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung im IT-Verfahren ATLAS abgegeben, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn anstelle der EORI-Nummer eine Zollnummer angegeben wird. Für Drittlandsansässige und Beteiligte, die in der Gemeinschaft, jedoch nicht in Deutschland ansässig sind, können bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung auch Name und Anschrift angegeben werden. Die bestehenden Regelungen zur Verwendung der Zollnummer in Zollanmeldungen sind vorerst weiterhin anwendbar, wenn die Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS abgegeben wird. Zur Durchführung der Risikoanalyse "Sicherheit" ergeht ein gesonderter Erlass. Anlage Verordnung (EG) 312/2009 8

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104 / 104 7. Juli 2009 104 Verbote und Beschränkungen/Kriegswaffen (SV 02 08); Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt hinsichtlich Änderung des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) hier: Aufnahme von Streumunition in die Verbotsnorm des 18a KrWaffKontrG und in die Strafnorm des 20a KrWaffKontrG (BFD Südost - SV 0208-4/08/ZF 131E vom 25. Juni 2009) Anlage: Auszug aus dem BGBl. 2009, Teil II, Nr. 17, ausgegeben am 10. Juni 2009, Seiten 502/503 Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Teil II, Nr. 17, ausgegeben am 10. Juni 2009, Seiten 502/503, wurde das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition vom 6. Juni 2009 bekannt gegeben. Aus Artikel 2 des o. g. Gesetzes ergibt sich folgende Änderung für das Kriegswaffenkontrollgesetz: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Übereinkommen am 11. Juni 2009 ist es verboten, neben Antipersonenminen nun auch Streumunition einzuführen, auszuführen, durch Deutschland durchzuführen oder sonst aus oder nach Deutschland zu verbringen ( 18 a KrWaffKontrG). Eine Begriffsbestimmung zu Streumunition ist Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 30. Mai 2008 zu entnehmen. Die Strafvorschriften des 20 a KrWaffKontrG gelten nun sowohl für Antipersonenminen als auch für Streumunition. Die bisher bestehende Genehmigungspflicht für die Beförderung von Streumunition innerhalb und außerhalb Deutschlands gemäß 3, 4 KrWaffKontrG ist somit hinfällig. (Hinweis: Gemäß 1 Absatz 1 KrWaffKontrG i. V. m. der Anlage zum KrWaffKontrG - Kriegswaffenliste Teil B Nr. IX Nr. 59/60 stellt Streumunition, unter dem Begriff Submunition erfasst, eine Kriegswaffe dar.) Weitere Informationen sind dem beigefügten Bundesgesetzblatt zu entnehmen. Das abgeänderte Kriegswaffenkontrollgesetz ist in der E-VSF unter der Kennung SV 02 08-1 eingestellt. Die Dienstvorschrift SV 02 08-9 - Kriegswaffen - wurde entsprechend angepasst. 30

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