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Transkript:

Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 Ca 131/08 Verkündet am: 03.07.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2008 durch die Richterin am Arbeitsgericht Seidel als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Herr xxx und Herr xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Gewährung der Heimzulage in Höhe von monatlich 142,59 hinsichtlich der Nachtarbeit Zeiten von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr zu berücksichtigen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 998,13 brutto für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.04.2007 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB seit dem 07.02.2008 zu zahlen.

2 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 5.133,24 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung und in diesem Zusammenhang über die Frage, was unter regelmäßig Dienst zu ungünstigen Zeiten zu verstehen ist. Die Klägerin ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger seit dem 01.09.1990 als Erzieherin im Internat der Brandenburgischen Schule für Blinde und Sehbehinderte in Königs Wusterhausen beschäftigt. Sie schloss zunächst am 13.08.1990 mit dem Rat des Kreises Königs Wusterhausen einen Arbeitsvertrag beginnend ab 01.09.1990 als Erzieherin (Blatt 14/15 der Akte). Das Arbeitsverhältnis wurde mit dem Landkreis Königs Wusterhausen ab dem 01.07.1992 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15. April 1993 fortgesetzt (Blatt 28/29 der Akte). Mit Wirkung zum 01.08.2004 ging die Klägerin wegen des Betriebsübergangs auf die jetzige Beklagte über. Darüber wurde sie mit Schreiben vom 24.06.2004 durch die Beklagte (Blatt 30/31 der Akte) und mit Schreiben vom 23.06.2004 durch den Landkreis Dahme-Spreewald (Blatt 32/33 der Akte) informiert. Die Parteien schlossen unter dem 24.06.2004 eine Vereinbarung als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag (Blatt 24 27 der Akte). Schlussendlich schlossen die Parteien am 29.04.2005 einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Blatt 17 der Akte). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag SFZ Sächsisches Förderzentrum Chemnitz ggmbh (TV SFZ) vom 15.02.2005 Anwendung. 2 des TV SFZ lautet: 2 Anwendung tariflicher Regelungen

3 (1) Für die unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer finden folgende Tarifverträge zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Internationalen Bund (IB) Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e. V. zur Regelung der Arbeitsverhältnisse Anwendung: 1. Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 27. Februar 1984 i.d.f. vom 28.02.2002 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, 2. Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale vom 18. Mai 2001 i.d.f. vom 11.04.2002, 3. Tarifvertrag über eine Weihnachtsgratifikation i.d.f. vom 7./8. Dezember 2004 für den Tarifbereich Ost. (2) Für die unter dem Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer, die bereits am 31. Januar 2005 bei der SFZ Sächsisches Förderzentrum Chemnitz ggmbh in einem Arbeitsverhältnis standen, findet neben den in Absatz 1 aufgezählten Tarifverträgen der Entgelttarifvertrag für den Tarifbereich Ost i.d.f. vom 25. Februar 2003 Anwendung. (3) Die in Absatz 1 und 2 aufgezählten Tarifverträge werden jeweils durch die nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages neu ausgehandelten Tarifverträge zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Internationalen Bund (IB), Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e. V. zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abgelöst. 3 Sonderregelung (1) Für die unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer, die am 31.07.2004 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis Dahme-Spreewald standen und deren Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang nach 613 a BGB zum 1. August 2004 auf die Sächsisches Förderzentrum Chemnitz ggmbh übergegangen ist, finden neben den in 2 Abs. 1 und 2 aufgezählten Tarifverträgen folgende Tarifverträge Anwendung: 1. Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Bund, der TdL und der VkA in der jeweils gültigen Fassung, 2. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002 für den Geltungsbereich der VkA in der jeweils gültigen Fassung. Ergänzend gelten die Regelabreden und

4 Tarifbestimmungen bei der Zusatzversorgungskasse Brandenburg (einschließlich der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer). Der gemäß 2 Absatz 2 TV SFZ auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbare Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen des Internationalen Bundes (IB) (ETV) enthält folgende Regelung: 3 Tarifliche Zulagen Die individuellen tariflichen Zulagen nach dem zum 31.12.1997 gekündigten Manteltarifvertrag und dem zum 31.12.1997 gekündigten Vergütungstarifvertrag (dortiger 3 Abs. 1 bis 13) werden ab dem 1.1.2002 ersetzt durch folgende Zulagen: 1. Zulage für pädagogische Mitarbeiter nach TV TM, Abschnitt B, die in Heimen beschäftigt sind, von 157,07 monatlich; 2. Zulage für Arbeit im Schichtdienst von 91,62 monatlich; 3. Zulage für mindestens geleistete 32 Nachtschichten in Monaten von 104,71. 4. [...] Der vorgenannte Tarifvertrag wurde durch den Entgelt-Tarifvertrag Entgeltanhebung, Tarifgebiet Ost vom 25.02.2003 geändert. Die hier streitige Heimzulage nach 3 Nr. 1 ETV beträgt nunmehr 142,59. Die Klägerin ist pädagogische Mitarbeiterin, die in einem Heim beschäftigt ist im Sinne der Ziffer 1 der Richtlinie zu 3 ETV. Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 2 TV SFZ findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) Anwendung. Die Anlage 2 zum TV TM vom 18.05.2001 enthält schlussendlich folgende Bestimmung: Protokollnotizen zu den Tätigkeitsmerkmalen Abschnitt I Allgemeine Regelungen [...] (5) Die Heimzulage im Sinne der tarifvertraglichen Zulage [ 3] Abs. 1 (1) [ETV] erhalten pädagogische Fachkräfte, die zu ungünstigen Zeiten in Einrichtungen arbeiten, in denen Kinder und/oder Jugendliche, die nach 19, 34, 35, 35 a, 41 und

5 42 KJHG oder Personen nach 39 oder 72 BSHG oder Personen, die den genannten Zielgruppen gleichgestellt sind, untergebracht sind. Zu der Richtlinie zu Anlage 2 zum TV TM gibt es weiter Protokollnotizen zu den Tätigkeitsmerkmalen. Hier wird zum Begriff Dienste zu ungünstigen Zeiten folgendes geregelt: Der Begriff Dienst zu ungünstigen Zeiten ist bisher tarifrechtlich nicht konkretisiert worden. Für die Gewährung der Heimzulage gelten deshalb bis auf Weiteres für alle Mitarbeiter/innen, die nach dem 01.01.1998 eingestellt wurden, die gesetzlichen Bestimmungen. Nach 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz ist Dienst zu ungünstigen Zeiten Nachtarbeit von 23:00 bis 06:00 Uhr und Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Für Mitarbeiter/innen mit alten Arbeitsverträgen gelten nach wie vor die 13, 14 und 17 des gekündigten Manteltarifvertrages Nr. 2. 13 Abs. 12 des Manteltarifvertrages (MTV) Nr. 2 bestimmt: Nachtarbeit ist die Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Mit Schreiben vom 09.11.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.04.2005 die tarifvertraglich geregelte Heimzulage. Mit Schreiben vom 09.10.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Heimzulage ihrer Auffassung nach nicht mehr vorliegen. Seit 01.10.2006 wurde die Heimzulage nicht mehr an die Klägerin gezahlt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass bei der Gewährung der Heimzulage neben den unstreitigen Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeitszeiten von 20.00 bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen sind. Sie vertritt die Auffassung, dass sie auf Grund der anerkannten Betriebszugehörigkeitszeiten so zu stellen ist, als habe sie einen alten Arbeitsvertrag im Sinne der Protokollnotiz zur Richtlinie zu Anlage 2 zum TV TM. Die Klägerin beantragt zuletzt:

6 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Gewährung der Heimzulage in Höhe von monatlich 142,59 Euro brutto Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr zugrunde zu legen. Hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag, beantragt die Klägerin weiterhin, die Beklagte zu verurteilen, an sie 998,13 Euro brutto für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.04.2007 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin habe keinen alten Arbeitsvertrag im Sinne der Protokollnotiz, denn man habe nach Sinn und Zweck der Protokollnotiz nur solchen Arbeitnehmern die bisherige Regelung des Manteltarifvertrages erhalten wollen, die bereits vorher unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages fielen. Dies ergebe sich aus der Formulierung nach wie vor. Nach Auffassung der Beklagten habe man zwar die Beschäftigungszeit der Klägerin anerkannt, das Arbeitsverhältnis jedoch nicht rückwirkend dem Anwendungsbereich des hier fraglichen Tarifvertrages unterstellt. Bei dem Begriff Dienst zu ungünstigen Zeiten seien daher ausschließlich die gesetzlichen Mindestbestimmungen maßgeblich, d.h. Nachtarbeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr und Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Durch den zuletzt von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag wird das Rechtsverhältnis der Parteien im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Heimzulage umfassend geklärt.

7 Der als Hilfsantrag gestellte bezifferte Klageantrag ist zulässig. Es handelt sich um eine Art Rechtsbedingung und somit um einen uneigentlichen Hilfsantrag (vgl. BAG vom 08.04.1988 7 AZR 777/87, AP Nr. 4 zu 611 BGB Weiterbeschäftigung). II. Die Klage ist auch begründet. Bei der Gewährung der Heimzulage ist als Dienst zu ungünstigen Zeiten Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr und Arbeit an Sonnund Feiertagen zugrunde zu legen, denn die Klägerin hat einen alten Arbeitsvertrag im Sinne der Protokollnotiz zur Richtlinie zu 2 zum TV TM. a) Der Manteltarifvertrag Nr. 2 i.d.f. vom 28.02.2002 sowie der Entgelttarifvertrag (ETV) und der Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale finden auf Grund des bei der Beklagten gültigen Anwendungstarifvertrages (Tarifvertrag SFZ) vom 15.02.2005 unstreitig hier Anwendung. b) Die als Erzieherin beschäftigte Klägerin gehört grundsätzlich zu dem Personenkreis gemäß Nr. B. 4 der Anlage 1 zum TV TM, der Anspruch auf die Zahlung einer Heimzulage haben kann. Die Klägerin arbeitet als pädagogische Mitarbeiterin gemäß 3 Satz 1 Nr. 1 ETV und ist in einem Heim im Sinne des TV TM Abschnitt B beschäftigt. Die Höhe der Zulage, die sich nach 2 Nr. 1 des Entgelttarifvertrages vom 25.02.2003 richtet, ist ebenfalls unstreitig. c) Die nähere Ausgestaltung und Gewährung der Heimzulage hängt von dem Begriff Dienst zu ungünstigen Zeiten ab. Die hier maßgeblich auszulegende Definition wird unstreitig in den Protokollnotizen zu den Tätigkeitsmerkmalen geliefert. Hier wurde eine Stichtagsregelung getroffen, die danach differenziert, zu welchem Datum ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eingestellt wurde. Insofern heißt es dort: Für die Gewährung der Heimzulage gelten deshalb bis auf Weiteres für alle Mitarbeiter/innen die nach dem 01.01.1998 eingestellt wurden, die gesetzlichen Mindestbestimmungen. Im Weiteren ist dann von alten Arbeitsverträgen die Rede. Insofern heißt es: Für Mitarbeiter/innen mit alten Arbeitsverträgen gelten nach wie vor die 13, 14 und 17 des gekündigten Manteltarifvertrages Nr. 2. Im Gesamtkontext sind Mitarbeiter mit alten Arbeitsverträgen quasi spiegelbildlich solche, die vor dem 01.01.1998 eingestellt wurden. Aus dem Tarifvertragstext lässt sich nichts darüber entnehmen, durch wen bzw. bei wem die Einstellung vorgenommen sein muss. Entscheidend ist also nicht, ob

8 die Einstellung durch die Beklagte selbst oder den Rechtsvorgänger vorgenommen wurde. Ab dem Datum der Einstellung beginnt die sogenannte Betriebszughörigkeit. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit korrespondiert mit dem Einstellungsdatum. Der Klägerin wurden die Betriebszugehörigkeitszeiten ausdrücklich durch die Vereinbarung als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 24.06.2004 anerkannt. Auch der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 29.04.2005 geht ausdrücklich von einem Arbeitsverhältnis seit dem 01.09.1990 aus. Insofern besteht schon nach dem Wortlaut ein sogenannter alter Arbeitsvertrag, denn die Klägerin wurde unstreitig vor dem Stichtag 01.01.1998 durch die Rechtsvorgängerin eingestellt. Daran ändert auch die Formulierung nach wie vor nichts. Hiermit ist nach dem Wortlaut keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dergestalt geschaffen worden, dass die Fortgewährung der günstigeren Definition von Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur für Arbeitnehmer gelten sollte, die originär unter den gekündigten Manteltarifvertrag Nr. 2 fielen. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte ein einfacher Hinweis auf die Nachwirkung wie im Übrigen an anderer Stelle geschehen (Richtlinie zu 3 ETV Ziff. 4) - ausgereicht. Die Einstufung der Klägerin als Mitarbeiterin mit einem alten Arbeitsvertrag führt auch nicht zu einer rückwirkenden Anwendung des Manteltarifvertrages. Die Klägerin macht ausschließlich Ansprüche, die in die Zukunft gerichtet sind, geltend. Zu diesem Zeitpunkt galt für sie die tarifliche Regelung. d) Selbst wenn man wie die Beklagte davon ausginge, die bisherige Geltung des zum 31.12.1997 gekündigten Manteltarifvertrages sei Anspruchsvoraussetzung, käme man zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Falle würde die Protokollnotiz überhaupt nicht auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zutreffen, denn sie wäre dann weder als Mitarbeiterin mit einem alten Arbeitsvertrag noch als Mitarbeiterin, die nach dem 01.01.1998 eingestellt wurde, einzustufen. In diesem Falle läge eine Regelungslücke vor, die nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu füllen wäre. In diesem Falle wäre die Klägerin nach Auffassung der Kammer so zu stellen, als hätte sie die bei dem Rechtsvorgänger zurückgelegten Betriebszugehörigkeiten bei der Beklagten direkt zurückgelegt. Sie wäre also so zu behandeln, als hätte sie einen sogenannten Altarbeitsvertrag. Dass dies der Willen der Vertragspartner war, ergibt sich bereits daraus, dass sie unter dem 24.06.2004 in der Vereinbarung als Ergänzung

9 zum bestehenden Arbeitsvertrag ausdrücklich noch einmal eine Besitzstandswahrung und die Anerkennung der erworbenen Beschäftigungszeiten geregelt haben. III. Die Klägerin hat auch Anspruch auf 898,13 brutto für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 30.04.2007. Sie hat insofern Anspruch auf eine monatliche Heimzulage in Höhe von 142,59 brutto, denn sie hat unstreitig die Voraussetzungen für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.04.2007 erfüllt, sofern Zeiten von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr und Dienste an Sonn- und Feiertagen zugrunde gelegt werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO. Der im Urteil festzusetzende Rechtsmittelstreitwert war auf das 36-fache des monatlichen Betrages der Heimzulage festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden.

10 Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Seidel