Ähnliche Dokumente
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Gesetzentwurf der Landesregierung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung BSV 2012)

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Aufwandsentschädigungssatzung. des Salzlandkreises. für ehrenamtlich tätige Soziallotsen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

Bundeskinderschutzgesetz

Erster Schriftlicher Bericht

Nicht über uns ohne uns

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Bildungspatenschaften stärken, Integration fördern

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

BFD - für ein Jahr an die FEBB

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes

zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

LERNPATEN SAAR Schirmherrin: Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Leichte-Sprache-Bilder

Moderne Personalpolitik Ausbildung nutzen I N F O R M A T I O N E N F Ü R A R B E I T G E B E R. Ausbildung in Teilzeit

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die

Name der Ausbildungsstätte. 1. Wenn Sie diese Ausbildung beginnen: Welchen höchsten Schulabschluss haben Sie dann? a) ohne Hauptschulabschluss

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

33 - Leistungsvoraussetzungen

Schriftliche Kleine Anfrage

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Mindestlohn Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Patenprojekt - Aktiv gegen Wohungslosigkeit

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Elternfragebogen. Wir bitten Sie, die ausgefüllten Fragebögen ohne Absenderangabe bis zum 12. Januar 2013 an folgende Adresse zurück zu senden:

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Deutsches Forschungsnetz

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß

V E R E I N B A R U N G

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom

FRAGEBOGEN FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEITEN IN VEREINEN UND ORGANISATIONEN

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

B e s c h l u s s

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/10423 17. Wahlperiode 02. 08. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz soll im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) neben dem Bundesfreiwilligendienst ein zweites, niedrigschwelligeres Format verankert werden, das im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten nicht sozialversicherungspflichtig ist und keinen Anspruch auf Taschengeld auslöst. Die Zahlen aus der Evaluation der generationsübergreifenden Freiwilligendienste und der Freiwilligendienste aller Generationen belegen, dass das Format vor allem den Erwartungen älterer Menschen, die sich in einem Freiwilligendienst engagieren möchten, entgegenkommt. 64 Prozent der Engagierten im Freiwilligendienst aller Generationen sind älter als 50 Jahre. Im Zuge der demographischen Entwicklung ist mit einer wachsenden Zahl älterer Menschen zu rechnen, die sich gerne in einem Freiwilligendienst engagieren möchten, der im Zeitaufwand unter 20 Stunden in der Woche liegt, aber vergleichbar anderen Freiwilligendiensten Anerkennung durch Qualifizierung bietet. * B. Lösung Der Freiwilligendienst aller Generationen wird als zweite Säule im Bundesfreiwilligendienstgesetz verankert, um die Dienstform nachhaltig bundesweit zu etablieren. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Bei einer Finanzierung pro Platz in Höhe von bis zu 100 Euro monatlich entstehen bei 5 000 Plätzen bis zu 6 Millionen Euro Kosten jährlich, bei 10 000 Plätzen bis zu 12 Millionen Euro Kosten jährlich im Bundeshaushalt. E. Sonstige Kosten Verwaltungskosten bei Bund und Ländern.

Anlage1 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst Das Bundesfreiwilligendienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst und den Freiwilligendienst aller Generationen". 2. Dem 1 wird die folgende Angabe vorangestellt: "Abschnitt 1 Bundesfreiwilligendienst". 3. Dem 17 wird folgender Abschnitt 2 angefügt:

"Abschnitt 2 Freiwilligendienst aller Generationen 18 Ziel des Freiwilligendienstes aller Generationen (1) Der Freiwilligendienst aller Generationen soll Bürgerinnen und Bürgern Möglichkeiten und Wege zu verbindlich organisiertem bürgerschaftlichen Engagement eröffnen. Er wird als überwiegend praktische Tätigkeit geleistet und ist arbeitsmarktneutral auszugestalten. 1 und 3 Absatz 1 gelten entsprechend. (2) Der Freiwilligendienst aller Generationen wird in einem Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden für die Dauer von mindestens sechs und maximal 24 Monaten geleistet. 19 Freiwillige des Freiwilligendienstes aller Generationen (1) Freiwillige im Sinne des Freiwilligendienstes aller Generationen sind Personen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im zeitlichen Umfang nach 18 als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Die Ausgestaltung des Freiwilligendienstes aller Generationen soll sich an den individuellen Lebenslagen der Freiwilligen orientieren. Den Freiwilligen sollen durch die Ableistung eines Freiwilligendienstes aller Generationen keine Nachteile entstehen. Der Dienst kann wegen der Veränderung der Lebenssituation des Freiwilligen, wie zum Beispiel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jederzeit beendet werden. Näheres ist in der Vereinbarung zwischen Freiwilligem und Träger zu regeln. (2) Die Freiwilligen eines Freiwilligendienstes aller Generationen haben Anspruch auf

a) die Sicherstellung einer kontinuierlichen Betreuung und Qualifizierung durch Bildungs- und Weiterbildungsangebote der jeweiligen Träger. Freiwillige haben einen Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 60 Stunden pro Jahr und fünf Stunden pro Monat. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollen sich an den Bedürfnissen der Freiwilligen und an den jeweiligen Einsatzfeldern orientieren. Die Freiwilligen sollen Möglichkeiten zur Neuorientierung und zu individueller Erprobung erhalten; b) die Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung, die durch den Träger erfolgt. (3) Die Erstattung der Aufwendungen der Freiwilligen erfolgt in der Regel durch die Einsatzstellen. Es besteht kein Anspruch auf ein Taschengeld gemäß 2 Nummer 4. (4) Auf eine Tätigkeit im Rahmen des Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.

20 Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen (1) Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ( 51 bis 68 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden pro Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen über die bei ihnen tätigen Freiwilligen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständigen Landesbehörden leiten die Anträge der Träger auf Anerkennung der Zuwendungsberechtigung mit einer Stellungnahme versehen an die zuständige Bundesbehörde weiter, die auf dieser Grundlage die beantragenden Träger als zuwendungsberechtigt anerkennt. Die Anträge auf eine Förderung pro Platz für den Einsatz von Freiwilligen werden dann bei der zuständigen Bundesbehörde gestellt. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr zutreffen, kann die zuständige Bundesbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Anerkennung als zuwendungsberechtigter Träger widerrufen. (2) Der Freiwilligendienst aller Generationen wird im Wege einer Finanzierung je Freiwilligem und Monat finanziert. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der im Haushaltsplan des Bundes vorgesehenen Mittel. Der Förderbetrag kann für Qualifizierung, Begleitung, Beratung und Koordinierung der Freiwilligen, in Ausnahmefällen auch für die Erstattung der Aufwendungen der Freiwilligen verwendet werden.

21 Beirat (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Freiwilligendienst aller Generationen gebildet. Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Freiwilligendienstes aller Generationen. (2) Dem Beirat gehören an: 1. drei Vertreterinnen oder Vertreter von Freiwilligen im Freiwilligendienst aller Generationen, 2. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Liga der Wohlfahrtsverbände, die jeweils einen Träger vertreten, der einen Freiwilligendienst aller Generationen eingerichtet hat, 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, 4. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände." Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung: A. Allgemeiner Teil Der Freiwilligendienst aller Generationen, wie er in Folge des generationsübergreifenden Freiwilligendienstes etabliert und gefördert wurde und inzwischen auch in der Unfallversicherung in 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Format gesetzlich verankert ist, hat in der Vergangenheit bemerkenswert viele Menschen erreicht, die noch keinen Zugang zu bürgerschaftlichem Engagement gefunden hatten. Das Profil des Dienstes ist besonders für ältere Menschen attraktiv, die einen Dienst mit einem festen Rahmen, allerdings ohne eine Ganztags- oder Halbtagsverpflichtung, wie es der Bundesfreiwilligendienst vorsieht, übernehmen möchten. Die letzte Untersuchung im Auftrag der Bundesregierung zum bürgerlichen Engagement (Freiwilligensurvey von 2009) hat gezeigt, dass ein Drittel der älteren Menschen zum Engagement bereit ist. Die demographische Entwicklung macht es notwendig, Anstrengungen vielfältiger Art zu unternehmen, damit diese Engagementbereitschaft auch zu ausgeübtem Engagement werden kann. Das Format des Freiwilligendienstes aller Genrationen hat sich auch für Menschen in Umbruch- und Übergangsituationen bewährt. B. Besonderer Teil Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst) Zu Nummer 1 Es wird klargestellt, dass das Gesetz zwei verschiedene Freiwilligendienste in zwei Abschnitten regelt: den Bundesfreiwilligendienst in Abschnitt 1 und den Freiwilligendienst aller Generationen in Abschnitt 2.

Zu Nummer 2 Siehe Begründung zu Buchstabe a. Zu Nummer 3 Hiermit wird deutlich gemacht, dass nach 17 die Regelungen zum Freiwilligendienst aller Generationen in einem neuen Abschnitt beginnen. Zu 18 Für den Einsatz der Freiwilligen sind selbstverständlich alle Bereiche denkbar, in denen auch Freiwilligendienste anderer Formate geleistet werden. Darüber hinaus eignet sich dieser flexible Dienst als ein Experimentierfeld für neue Aufgabenstellungen. Die Freiwilligendienste aller Generationen sollen sich auch übergreifenden Zielen, wie der Integration von Migrantinnen und Migranten widmen und eine generationen- und milieuübergreifende Solidarität befördern. Die Vorgabe einer Mindestdauer von sechs Monaten und eines wöchentlichen Umfangs von mindestens acht Stunden stellt sicher, dass Freiwillige aller Altersgruppen - insbesondere auch ältere Menschen - den Dienst wahrnehmen können. Die Einführung einer Förderungshöchstdauer entspricht dem Anspruch von Freiwilligendiensten, eine Übergangspassage im Leben der Freiwilligen oder des Freiwilligen sinnstiftend zu begleiten oder zu initiieren, und ist zur Abgrenzung vom traditionellen Ehrenamt und von sonstigem bürgerschaftlichem Engagement unverzichtbar. Zu 19 19 umfasst die Definition des Freiwilligendienstes aller Generationen; er definiert den Personenkreis, der einen solchen Dienst ableisten kann, macht eine schriftliche

Vereinbarung zur Bedingung und schreibt fest, dass der Dienst unentgeltlich geleistet wird. Darüber hinaus regelt er den Anspruch der Freiwilligen oder des Freiwilligen auf Qualifizierung und Begleitung und auf Haftpflichtversicherung. Er betont die Flexibilität des Dienstes im Unterschied zu anderen Dienstformaten und stellt klar, dass den Freiwilligen durch ihren Dienst keine Nachteile entstehen dürfen. Der Freiwilligendienst aller Generationen ist als spezieller Freiwilligendienst in Aufgabenbereichen, die eine hohe Verlässlichkeit und eine gute Qualifizierung zur Voraussetzung haben, als zeitlich begrenzter Einsatz zu verstehen. Die Schriftlichkeit der Vereinbarung entspricht den Planungsanforderungen von Trägern und Einsatzstellen und schützt zugleich die Freiwillige oder den Freiwilligen vor einer unvorhergesehenen Vereinnahmung. Der Dienst erhält dadurch den Charakter einer Möglichkeit des "Ausprobierens" von Engagement, ohne die erwartete oder vorausgesetzte langfristige Bindung an eine bestimmte Institution. Zu 20 Bei der Formulierung der Anforderungen an die Träger wurden die bereits in der Unfallversicherung in 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch normierten Anforderungen übernommen. Der Freiwilligendienst aller Generationen hat - wie auch die Jugendfreiwilligendienste - die Zusammenarbeit von Trägern, Einsatzstellen und Freiwilligen als konstitutives Element. Mit dieser Konstruktion sind insbesondere die zivilgesellschaftlichen Träger in die Verantwortung genommen, den Freiwilligendienst aller Generationen in sinnvoller Weise weiterzuentwickeln und mit ihrem Angebot sowohl Menschen in Übergangssituationen ein Angebot zum Engagement zu machen als auch gesellschaftliche Fragestellungen, die das Engagement Freiwilliger brauchen, kreativ zu lösen. Nur anerkannte Träger sind dazu berechtigt, eine Förderung zu erhalten. Die Anerkennung der Zuwendungsberechtigung sowie auch deren Aberkennung aufgrund fehlender Voraussetzungen müssen im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden erfolgen.

Die Qualifizierung, Anerkennung, Begleitung, Versicherung von Freiwilligen zählen zu den Pflichten der Träger. Die Anerkennung der Zuwendungsberechtigung von bereits in den Ländern anerkannten Trägern bürgt für die Einhaltung von Qualitätsstandards und reduziert den Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Freiwilligendienstes. Die Förderung von Plätzen im Freiwilligendienst aller Generationen sollte in der Verteilung auf die Länder analog des "Königsteiner Schlüssels" erfolgen. Die Erstattung der Aufwendungen für die Freiwilligen soll in der Regel durch die Träger beziehungsweise die Einsatzstellen erfolgen. Nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei kleinen finanzschwachen Trägern oder Einsatzstellen) kann dies aus den Fördermitteln erfolgen. Zu 21 Die Weiterentwicklung des Freiwilligendienstes aller Generationen soll von einem Beirat fachkundig begleitet werden. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten.

Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Der von den Ländern vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes um Regelungen des Freiwilligendienstes aller Generationen sieht vor, das Format der Freiwilligendienste aller Generationen, das auf Anerkennung durch Qualifizierung setzt und kein Taschengeld vorsieht, im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst zu verankern. Die Zielsetzung des vorgelegten Gesetzentwurfes - Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements - wird von der Bundesregierung zwar grundsätzlich begrüßt. Gleichwohl lehnt die Bundesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf ab, da die Länder mit dem von ihnen vorgelegten Gesetzentwurf die Finanzierungsverantwortung für den neu im Gesetz zu verankernden Dienst alleine dem Bund zuweisen und hierfür weder eigene Haushaltsmittel vorsehen noch für die aus seiner Umsetzung resultierenden zusätzlichen Ausgaben des Bundes eine Gegenfinanzierung oder finanzielle Kompensation anbieten. Zusätzliche Haushaltsmittel für die von den Ländern geforderte Ergänzung des Bundesfreiwilligendienstes um einen Freiwilligendienst aller Generationen (FDaG) stehen im Bundeshaushalt - auch mit Blick auf die weiteren Konsolidierungserfordernisse zur dauerhaften und verlässlichen Einhaltung der im Grundgesetz verankerten Schuldenregel - jedoch nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung von einer detaillierten Prüfung des Gesetzentwurfes ab. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird jedoch zu gegebener Zeit prüfen, ob und inwieweit der Zielgruppe des FDaG durch kostenneutrale Änderungen im Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst im Rahmen einer gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern Rechnung getragen werden kann.