Unterhaltsrecht Elternunterhalt
2 Ausgangsfall: Sachverhalt Eheleute V (50 J.) und M (45 J.) leben zusammen, 2 Kinder: S (16 J.) und T (22 J.) S besucht Realschule (10. Klasse) und wohnt zu Hause, T hat Ausbildung beendet, verdient selbst und wohnt auswärts V verdient 4.000 EUR netto p.m. und M 1.100 EUR netto p.m. V und M sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, wohnen dort gemeinsam mit S O (70 J.), Mutter des V, ist pflegebedürftig (Pflegestufe I); ihre mtl. Rente beträgt 1.200 EUR sie verfügt über kein eigenes Vermögen, mtl. Miete: 600 EUR inkl. Nebenkosten
3 Grundsätze Verwandte in gerader Linie sind gemäß 1601 BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren gilt v.a. auch für Kinder gegenüber Eltern ( Elternunterhalt ) Prüfungsschritte: - Bedarf des Elternteils - Bedürftigkeit des Elternteils - Leistungsfähigkeit des verpflichteten Kindes - Angemessenheitsprüfung - Einwendungen (z.b. Verwirkung)
4 Bedarf der/des Berechtigten Bedarf bestimmt sich nach eigener Lebensstellung der/des Berechtigten richtet sich nach deren/dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachteilige Änderungen dieser Verhältnisse wirken sich nachteilig auf Lebensstellung aus Existenzminimum als Untergrenze des Bedarfs Pflegekosten als dominierender Faktor bei Heimunterbringung ist Bedarf weitgehend identisch mit Heimunterbringungskosten
5 Bedarf der/des Berechtigten Höhe der Pflegekosten hängt vor allem davon ab, wie intensiv die Pflege auf Grund des körperlichen und geistigen Zustands der zu pflegenden Person sein muss sowie wo und von wem die erforderliche Pflege geleistet wird Intensität wird in Pflegestufen ausgedrückt (SGB XI) Kriterien: - Hilfsbedürftigkeit des zu pflegenden Menschen - Zeitbedarf Unterscheidung in Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), Behandlungspflege und haushaltswirtschaftliche Versorgung
6 Bedarf der/des Berechtigten Pflegestufen und Pflegestufe 0 Einteilung in drei Pflegestufen (jeweils ohne und mit Demenz) Pflegestufe 0 nur umgangssprachlich verwendet: - demenzkranke Menschen, - physisch kranke Menschen, - Menschen mit geistiger Behinderung, - die voraussichtlich länger als ein halbes Jahr besonders betreut werden müssen
7 Bedarf der/des Berechtigten Pflegestufen I bis III Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig = mindestens 90 Minuten pro Tag, hiervon mehr als 45 min. für Grundpflege Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig = wenigstens 3 Stunden pro Tag, hiervon mindestens 2 Stunden für Grundpflege Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig = wenigstens 5 Stunden pro Tag, hiervon mindestens 4 Stunden für Grundpflege
8 Bedarf der/des Berechtigten Kosten der ambulanten Pflege Pflege allein durch Angehörige zu Hause: variiert von Fall zu Fall (Posten: Miete, Verpflegung, Zeitaufwand je nach Zustand der zu pflegenden Person) Pflege durch Angehörige und zugelassenen ambulanten Pflegedienst zu Hause (Posten wie oben): Pflegetätigkeiten werden zu festgelegten Beträgen abgerechnet Beispiele: Kleine Körperpflege ca. 10 bis 11 EUR; Große Körperpflege ca. 19 EUR; Betten, Lagern, Mobilisation ca. 4,50 bis 5,50 EUR; Zubereitung warme Mahlzeit ca. 13 EUR
9 Bedarf der/des Berechtigten Kosten der ambulanten Pflege 24-Stunden-Pflege durch geeigneten Betreuungskräfte eines zugelassenen Pflegedienstes: abhängig von - Intensität der Pflege (Pflegestufen) - Qualifikation der Pflegekräfte - Deutschkenntnissen der Pflegekräfte Mindest-Gesamtbelastung zwischen 1.700 EUR und 2.000 EUR
10 Bedarf der/des Berechtigten Kosten der stationären Pflege bei Unterbringung in einem Heim: notwendige und angemessene Heimkosten sowie daneben Barbetrag von gegenwärtig 109,08 EUR (Stand: 2016) Pflegesatz, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, Zweibettzimmer: Pflegestufe 0 : ca. 2.050 EUR bis 2.400 EUR Pflegestufe I: Pflegestufe II: ca. 2.500 EUR bis 2.800 EUR ca. 3.200 EUR bis 3.300 EUR Pflegestufe III: ca. 3.550 EUR bis 4.000 EUR
11 Bedarf der/des Berechtigten Übertragung auf Ausgangsfall mtl. Kosten für O (Pflegestufe I) bei Pflege zu Hause: - zugelassener Pflegedienst (31 EUR x 31): ca. 961,00 EUR - Miete inkl. Nebenkosten: 600,00 EUR - Essen auf Rädern: ca. 300,00 EUR ca. 1.861,00 EUR mtl. Kosten für O bei vollstationärer Pflege: ca. 2.500,00 EUR plus Taschengeld: Gesamt: 109,08 EUR 2.609,08 EUR
12 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Bedürftigkeit, wenn vorhandenes Einkommen und Vermögen des Elternteils nicht ausreichen, um Pflegekosten zu decken Bedarfsdeckend anzurechnen: - gesetzliche Pflegeversicherung - private Pflegezusatzversicherung - eigene finanzielle Mittel: Einkommen Vermögen
13 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Gesetzliche Pflegeversicherung
14 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Einkommen: Begriff grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (mit einigen Ausnahmen) unabhängig von Steuerpflichtigkeit: Renten Erträge aus Kapital, Vermietung oder Verpachtung Steuerrückerstattungen Gewinne
15 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Einkommen: Absetzungen Steuern Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen geförderte Altersvorsorge Werbungskosten
16 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Einkommen: Einkommensgrenzen keine Grenze für Einsatz des eigenen Einkommens, wenn Berechtigter für voraussichtlich längere Zeit Leistungen einer stationären Einrichtung bedarf Taschengeld muss verbleiben = mindestens 109,08 EUR p.m. für Erwachsene
17 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Vermögen: Begriff und Rückforderungsansprüche Berechtigter muss grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen dazu gehören namentlich Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung nach 528, 529 BGB Sozialhilfeträger kann Anspruch nach 528 BGB durch Anzeige gegenüber dem Beschenkten in Höhe seiner Aufwendungen auch nach dem Tod des Leistungsempfängers (Erbfall) auf sich überleiten
18 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Vermögen: Rückforderungsansprüche Gegenstand der Schenkung kann unter anderem ein Hausgrundstück sein Rückforderung kann durch Zahlung des erforderlichen Geldbetrags (Höhe der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers) abgewendet werden
19 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Vermögen: Rückforderungsansprüche Ausschluss des Anspruchs ( 529 Abs. 1 BGB): - Schenker hat seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt - zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit waren zehn Jahre seit Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen Fristablauf wird nach neuer Rechtsprechung des BGH nicht dadurch gehindert, dass sich Schenker ein lebenslanges Nutzungsrecht am geschenkten Gegenstand vorbehalten hat
20 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Schonvermögen Ausnahmen nach 90 Abs. 2 SGB XII Freigrenze: 2.600,00 EUR angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll
21 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Schonvermögen: Hausgrundstück Familienheime mit Wohnfläche bis zu 130 m² Eigentumswohnungen mit Wohnfläche bis zu 120 m² Abweichungen auf Grund Besonderheiten des Einzelfalls Unklarheiten, insbesondere mit Blick auf etwaige Kürzungen, weil weniger als 4 Personen in einem Haushalt leben
22 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Schonvermögen: Hausgrundstück soweit Unangemessenheit festgestellt werden kann: Verwertung des Grundstücks grundsätzlich zumutbar bei Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung oder Härtefall soll Sozialhilfe (Grundsicherung) gemäß 91 SGB XII als Darlehen gewährt werden Voraussetzung: geeignete Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung, etwa durch Eintragung eines dinglichen Rechts (z.b. Grundschuld) am Grundstück im Grundbuch Zinsen: dürfen nicht einseitig durch Sozialhilfeträger festgesetzt werden
23 Bedürftigkeit der/des Berechtigten Übertragung auf Ausgangsfall mtl. Kosten bei Pflege der O zu Hause: ca. 1.861,00 EUR abzügl. Pflegesachleistungen:./. 468,00 EUR abzügl. Rente:./. 1.200,00 EUR Unterdeckung (Bedürftigkeit): 193,00 EUR mtl. Kosten bei vollstationärer Pflege: abzügl. Pflegesachleistungen: abzügl. Rente: Unterdeckung (Bedürftigkeit): ca. 2.609,08 EUR./. 1.064,00 EUR./. 1.200,00 EUR 345,08 EUR
24 Leistungsfähigkeit der/des Verpflichteten Ausgangspunkt: Erwerbseinkommen, außerdem sonstige Einkünfte, auch Berücksichtigung des Wohnvorteils beim Bewohnen einer eigenen Immobilie Absetzungen: - Steuern und Sozialabgaben - berufsbedingte Aufwendungen - Zins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung einer eigenen Immobilie - zusätzliche private Altersvorsorge bis zu 5 % des Brutto- Einkommens - Unterhalt an vorrangige Berechtigte
25 Leistungsfähigkeit der/des Verpflichteten Aufwendungen für Altersvorsorge grundsätzlich darf selbständige/r oder nicht sozialversicherungspflichtige/r Schuldner/in 20 % des Bruttoeinkommens für primäre Altersvorsorge einsetzen bei Elternunterhalt steigt Quote auf 25 % des Bruttoeinkommens - 20 % primäre Altersvorsorge - 5 % sekundäre Altersvorsorge (z.b. Wohneigentum)
26 Leistungsfähigkeit der/des Verpflichteten Selbstbehalt 1.800 EUR (einschl. 480,00 EUR Warmmiete) als Sockelselbstbehalt plus Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens bei zusammenlebenden Eheleuten zusätzlich mindestens 1.440 EUR (einschl. 380,00 EUR Warmmiete) für Ehepartner, sog. Familiensockelselbstbehalt also: 3.240 EUR außerdem Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis in Höhe von 10 % des nach Abzug des Familienselbstbehalts vom Familieneinkommen verbleibenden Betrags
27 Leistungsfähigkeit der/des Verpflichteten Vermögen der/des Verpflichteten keine pauschalen Grenzen Grundsätze: - keine Gefährdung des eigenen Unterhalts und der eigenen Altersvorsorge - keine unverhältnismäßig hohen Nachteile Vermögen, das in selbst genutzte Immobilie investiert ist, genießt den besten Schutz Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten Rücklagen zur Anschaffung eines neuen Autos, sofern für Fahrten zur Arbeit notwendig
28 Leistungsfähigkeit der/des Verpflichteten Vermögen der/des Verpflichteten Rücklagen für Altersvorsorge BGH: 5 Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens, das sich mit jährlich 4 Prozent für jedes Berufsjahr verzinst Beispiel: 40.000,00 EUR brutto Jahreseinkommen und 30 Berufsjahre = Freibetrag von 116.000,00 EUR Art der Anlage der Altersvorsorge (z.b. Sparkonto, Wertpapiere, Lebensversicherung, Immobilie zum Zweck der Erzielung von Mieteinkünften) ist irrelevant
29 Rechenbeispiel (Ausgangsfall): Stufe 1 Ermittlung des freien Familieneinkommens Netto-Einkommen V zuzügl. Wohnvorteil V (hälft. Eigentumsanteil) abzügl. Kindesunterhalt S (3. ASt, 9. EG) Eigeneinkommen V zuzügl. Netto-Einkommen M zuzügl. Wohnvorteil M (hälft. Eigentumsanteil) Gesamtes Nettoeinkommen der Familie abzügl. Familienselbstbehalt nach Tabelle Freies Familieneinkommen 4.000,00 EUR 600,00 EUR 4.600,00 EUR 589,00 EUR 4.011,00 EUR 1.100,00 EUR 600,00 EUR 5.711,00 EUR 3.240,00 EUR 2.471,00 EUR
30 Rechenbeispiel (Ausgangsfall): Stufe 2 Ermittlung des individuellen Familienselbstbehalts Freies Familieneinkommen abzügl. Haushaltsersparnis von 10 % Bereinigtes freies Familieneinkommen 2.471,00 EUR 247,10 EUR 2.223,90 EUR Hälfte des bereinigten freien Familieneink. zuzügl. Familienselbstbehalt nach Tabelle Individueller Familienselbstbehalt 1.111,95 EUR 3.240,00 EUR 4.351,95 EUR
31 Rechenbeispiel (Ausgangsfall): Stufe 3 Ermittlung des Anteils am ind. Familienselbstbehalt Individueller Familienselbstbehalt Quote des V am gesamten Netto-Familieneinkommen 4.011,00 : 5.711,00 EUR = 70,23 % 4.351,95 EUR Anteil V am individuellen Familienselbstbehalt 4.351,95 EUR x 0,7023 3.056,37 EUR
32 Rechenbeispiel (Ausgangsfall): Stufe 4 Ermittlung der Leistungsfähigkeit Netto-Einkommen V zuzügl. Wohnvorteil V (hälft. Eigentumsanteil) abzügl. Kindesunterhalt S (3. ASt, 9. EG) Eigeneinkommen V nach Abzug Kindesunterhalt abzügl. Anteil am ind. Familienselbstbehalt Verfügbar für Elternunterhalt 4.000,00 EUR 600,00 EUR 4.600,00 EUR 589,00 EUR 4.011,00 EUR 3.056,37 EUR 954,63 EUR
33 Rechenbeispiel (Ausgangsfall): Stufe 5 Kontrollüberlegung Eigen-Einkommen V nach Abzug Kindesunterhalt abzügl. Grund-Selbstbehalt nach Tabelle Differenz Grund-Selbstbehalt nach Tabelle zuzügl. hälftiger Betrag von 2.211,00 EUR Eigener Selbstbehalt V Eigeneinkommen V abzügl. Elternunterhalt (vollstat. Pflege) Kontrollergebnis 4.011,00 EUR 1.800,00 EUR 2.211,00 EUR 1.800,00 EUR 1.105,50 EUR 2.905,50 EUR 4.011,00 EUR 345,08 EUR 3.665,92 EUR
34 Rechenbeispiel (Abwandlung) Wie Ausgangsfall, aber M hat kein Einkommen. V ist Alleineigentümer der Immobilie. Unterhaltsberechtigt ist Mutter der M. Netto-Einkommen V zuzügl. Wohnvorteil V (Alleineigentum) abzügl. Kindesunterhalt S (3. ASt, 10. EG) Eigeneinkommen V zuzügl. bereinigtes Nettoeinkommen F Nettoeinkommen der Familie abzügl. 2 x 1.800,00 EUR minus 10 % Freies Familieneinkommen davon 5 % Taschengeld davon ein Halb = Elternunterhalt 4.000,00 EUR 1.200,00 EUR 5.200,00 EUR 625,00 EUR 4.575,00 EUR 0,00 EUR 4.575,00 EUR 3.240,00 EUR 1.335,00 EUR 66,75 EUR 33,38 EUR
35 Rangfragen: Grundsätze normative Grundlage: 1608 BGB Ehegatte des Bedürftigen haftet vor Verwandten bei Ausschluss des Anspruchs gegen Ehegatten nach 1579 Nr. 2 bis 8 BGB grundsätzlich auch kein Unterhaltsanspruch gegenüber Verwandten Abkömmlinge haften vor Verwandten der aufsteigenden Linie (Kinder der/des Bedürftigen vor deren/dessen Eltern)
36 Rangfragen: Haftung mehrerer Pflichtiger mehrere Kinder haften gemäß 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen ist ein unterhaltspflichtiges Geschwisterkind nicht leistungsfähig, haften der oder die anderen gleichrangigen Geschwister eigene Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - auf vollen ungedeckten Bedarf (ohne Rückgriffsmöglichkeit) Formel für Berechnung des Haftungsanteils: R x V : S R = ungedeckter Restbedarf des Elternteils V = zur Verfügung stehendes Einkommen des in Anspruch genommenen Kindes S = Summe der einsetzbaren Einkünfte aller Kinder
37 Rangfragen: Haftung mehrerer Pflichtiger Beispiel 4 Kinder, Deckungslücke = 1.800,00 EUR (R) Einsetzbare Einkünfte: Kind 1 = 1.930 EUR (V 1), Kind 2 = 200 EUR (V 2), Kind 2 = 100 EUR (V 3), Kind 4 = 0,00 EUR (V 4) Summe: 1.930 EUR + 200 EUR + 100 EUR = 2.230 EUR (S) Kind 1 = 1.800 (R) x 1.930 (V 1) : 2.230 (S) = 1.557,85 EUR Kind 2 = 1.800 (R) x 200 (V 2) : 2.230 (S) = 161,43 EUR Kind 3 = 1.800 (R) x 100 (V 3) : 2.230 (S) = 80,72 EUR Kind 4 = 1.800 (R) x 0,00 (V 4) : 2.230 (S) = 0,00 EUR
38 Verwirkung des Elternunterhalts normative Grundlage: 1611 Abs. 1 BGB Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1212 (verneint) gröbliche Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzt pflichtigen Kind BGH, FamRZ 2004, 1559 (bejaht) vorsätzliche schwere Verfehlung gegen Pflichtige/n oder nahen Angehörigen BGH, FamRZ 2014, 541 (verneint)
39 Verwirkung des Elternunterhalts normative Grundlage: 1611 Abs. 1 BGB Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1212 (verneint) gröbliche Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzt pflichtigen Kind BGH, FamRZ 2004, 1559 (bejaht) vorsätzliche schwere Verfehlung gegen Pflichtige/n oder nahen Angehörigen BGH, FamRZ 2014, 541 (verneint)
40 Literatur Dingeldein, Elternunterhalt: Kinder haften für ihre Eltern, Verbraucher-Zentrale NRW 2016 Zwißler, Elternunterhalt: Wann zahlen Kinder für ihre Eltern? Walhalla Verlag, 10. Aufl. 2015 Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, Gieseking, 5. Aufl. 2015 Küsgens, Ratgeber Elternunterhalt: Pflege und Heim Wann müssen Kinder zahlen? Akad. Arbeitsgem. 2014 Lindemann-Hinz, Elternunterhalt: Das müssen Kinder für ihre Eltern zahlen, dtv, 2. Aufl. 2013