Vergaberechtsreform 2016

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Transkript:

Kammergruppe Mühlhausen Informationsveranstaltung Vergaberechtsreform 2016 07.04.2016 1 Rechtsanwalt Dirk Weber Justitiar der Architektenkammer Thüringen Chamissostr. 11 99096 Erfurt Tel. 0361-228460,Fax 0361-2284619 e-mail: ra-weber@architekten-thueringen.de

Information zum neuen Vergaberecht 2 www.bmub.bund.de/themen/bauen/bauwesen/bauauftragsvergabe/vergabehand VHB, HVA-B (L +F) StB www.bmwi.de/de/themen/wirtschaft/oeffentliche-auftraege-und-vergabe GWB, VgV, VOL (gilt nur noch unterhalb des Schwellenwertes), www.thueringen.de/th6/tmwwdg/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/ öffentliches Auftragswesen Thür. Vergabegesetz, Verwaltungsvorschrift, Formblätter Entscheidungen VK Rundschreiben Nachprüfstelle www.bundesanzeiger.de VOB/A VOB/B

EG-Schwellenwerte 3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2170 DER KOMMISSION vom 24. November 2015 Auftraggeber Auftrag Klassische Öffentliche Auftraggeber Sektorenauftraggeber Oberste/Obere Bundesbehörden Bauauftrag (5,225 Mio ) (5,225 Mio ) (5,225 Mio ) Lieferauftrag (209.000 ) (418.000 ) (135.000 ) Dienstleistungsauftrag (209.000 ) (418.000 ) (135.000 ) Für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen (209.000 ) (418.000 ) (135.000 ) Konzessionsvergaben (5,225 Mio ) (5,225 Mio ) (5,225 Mio )

Ziele der Modernisierung des EU-Vergaberechts u.a. RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG 4 Anwenderfreundliches und einfaches Vergaberecht Begrenzung der Bürokratie Erhaltung kommunaler Handlungsspielräume Stärkung der Möglichkeit der Berücksichtigung strategischer Ziele Stärkere Berücksichtigung mittelständiger Interessen Weitgehend digitalisierter Beschaffungsprozess Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität Grundsatz Eins zu eins Umsetzung der EU-Richtlinien

Im Rahmen der Vergaberechtsreform wurden folgende Regelungen geändert bzw. neu gefasst 5 Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz VergRModG) vom 17. Februar 2016 (BGBl. 2016 I Nr. 8 S 203 ff) Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO) Bundesrat Drucksache 87/16 Beschluss 18.03.2016, tritt am 18.04.2016 in Kraft - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) - Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung SektVO) - Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung KonzVgV) - Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

Übersicht der Änderungen 6 Änderungen im GWB - 97-186 (früher 97-131) Änderungen in der Vergabeverordnung (VgV) 1-82 (früher 1-24) Änderung der Sektorenverordnung (SektVO) 1-64 (früher 1-34) Einführung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) 1-34 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) 1-46 Einführung der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) 1-8 Änderung des I. Abschnittes der VOB/A 1-23 (früher 1-22) Änderung des 2. Abschnittes der VOB/A 1-23 (früher 1-22) Änderung des 3. Abschnittes der VOB/A 1-22 (früher 1-21) Abschaffung des 2. Abschnittes der VOL/A (früher 1-24 EG) (VOL gilt nur noch unterhalb des Schwellenwertes) Abschaffung der VOF (früher 1-20) Änderungen Vergabehandbücher des Bundes Änderung des VHB und des HVA-StB

7 Vergabeverfahren vereinfachen und flexibler gestalten Gleichrangigkeit Offenes und Nicht offenes Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erforder ( 119 Abs.2 GWB) Beachte: vorbehaltlich des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs Stärkung des Verhandlungsverfahrens ( 119 Abs. 5 GWB) Neu: Innovationspartnerschaft ( 119 Abs. 7 GWB) Zur Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen Anforderungen, die von den bereits auf dem Markt vorhandenen Lösungen noch nicht erfüllt werden können Keine Vorgabe konkreter Lösungswege durch den öffentlichen Auftraggeber Nach Entwicklung des Produktes oder der Dienstleistung kein erneutes Vergabeverfahren notwendig

Nachhaltige und innovative Beschaffung stärken 8 Ausweitung der Möglichkeiten für öffentliche Auftraggeber, nachhaltige (d. h. umweltbezogene, soziale und innovative) Vorgaben zu machen bei: Leistungsbeschreibung / technische Spezifikationen Eignung Eignungskriterien Zuschlag, Zuschlagskriterien Ausführungsbedingungen Nachweis geforderte Eigenschaften über pauschale Verweisung auf Gütezeichen / Labels möglich Bei Zuschlag und Ausführungsbedingungen müssen Kriterien mit Auftragsgegenstand in Verbindung stehen: auch anzunehmen, wenn sich die Kriterien in irgendeiner Weise und irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die zu erbringende Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung beziehen gilt auch für Faktoren, die Zusammenhänge mit Spezifischem Prozess der Herstellung der Leistung Bereitstellung der Leistung Handel mit der Leistung

Regeln zur Eignungsprüfung vereinfachen 9 Einheitliche europäische Eigenerklärungen (EEE) sollen Eignungsnachweise zur Eigenerklärung ersetzt Inhalt: Eigenerklärung mit Versicherung des Bewerbers/Bieters: 1. kein Vorliegen von Ausschlussgründen 2. Eignungsvoraussetzungen werden erfüllt, d. h. a) Befähigung (Eignung, Erlaubnis) zur Berufsausübung b) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit c) technische und berufliche Leistungsfähigkeit 3. Kriterien zur Reduzierung der Bewerberzahl werden erfüllt 4. Nachweise: müssen vom öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung angefordert werden können vom öffentlichen Auftraggeber jederzeit angefordert werden

Regeln zur elektronischen Eignungsprüfung (EEE) vereinfachen 10 Auftraggeber müssen EEE akzeptieren (obligatorisch) EEE wird ausschließlich in elektronischer Form vorliegen Kommission hat Standard-Formular erlassen: DURCHFÜHRUNGS VERORDNUNG (EU) 2016/7 DER KOMMISSION vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung e-certis ist das Informationssystem zur Überprüfung der Gleichwertigkeit von behördlichen Bescheinigungen und sonstige Nachweise, die bei Ausschreibungsverfahren in den 28 Mitgliedstaaten, einem Kandidatenland (Türkei) und den drei EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) häufig verlangt werden Beachte: hohe Praxisrelevanz Problem: Kohärenz mit vorhandenen Präqualifikationssystemen

11 Arbeits- und sozialrechtliche Verpflichtungen beachten Art. 18 Abs. 2 EU RL: Mitgliedsstaaten müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei Ausführung der öffentlichen Aufträge die geltenden sozialen, arbeits- und umweltrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden Kontrolle erfolgt an verschiedenen Stellen im Vergabeverfahren Auswahl der Teilnehmer Ausschlussgründe bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten Insbesondere: bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn, Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge Beachte: Thüringer Vergabegesetz, Formblatt Eigenerklärungen

12 Freiräume für die öffentliche Hand Erstmals Kodifizierung der EuGH Rechtsprechung (Art. 12 EU RL) In House Vergabe Interkommunale Kooperation (horizontale Zusammenarbeit) Ausnahmebereiche: Trinkwasserkonzession, Vergabe bestimmter Rettungsdienste

Wirtschaftskriminalität wirksam bekämpfen Ausschlussgründe ( 123 126 GWB) 13 Zwingende Ausschlussgründe ( 123 GWB) Korruption Geldwäsche Betrug Menschenhandel Neu: Nicht-Bezahlen von Steuern und Sozialbeiträgen ( 123 Abs. 4 GWB) Fakultative Ausschlussgründe ( 124 GWB) Verletzungen nachweislich von umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen Insolvenz Schweres berufliches Fehlverhalten Fehlverhalten im Vergabeverfahren, Absprachen etc. Neu: wegen erheblicher Schlechtleistung in vorherigen Verfahren Zulässiger Zeitraum für Ausschüsse ( 126 GWB): fünf Jahre bei 123 und drei Jahre bei 124

Wirtschaftskriminalität wirksam bekämpfen Selbstreinigung ( 125 GWB) 14 ) Neu: erstmals Vorgaben zur Selbstreinigung Heilungsmöglichkeit von Ausschlussgründen, Voraussetzung: 1. finanzielle Ausgleich des Schadens oder Verpflichtung dazu 2. Aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden zur Klärung der Tatsachen und Umstände 3.Trete technische, organisatorische und personellen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Straftaten oder Verfehlungen Prüfungs- und Begründungspflicht Keine Ermessensentscheidung, aber Beurteilungsspielraum

15 Elektronische Kommunikation für das Vergabeverfahren 120 GWB Besondere Methoden bei der Durchführung von Vergabeverfahren, insbesondere: Elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und Vergabeunterlagen auf einer Vergabeplattform Elektronische Kommunikation während des gesamten Verfahrens Elektronische Angebotsabgabe Elektronische Vorbereitung der Auftragserteilung (Zuschlag)

Elektronische Kommunikation für das Vergabeverfahren Artikel 22 RL 16 E-Vergabe wird in der EU schrittweise Pflicht Aufgrund der Vorteile des elektronischen Beschaffungswesens sieht die Artikel 90 - Umsetzung und Übergangsbestimmungen der Richtlinien eine schrittweise Einführung vor, u.a.: Ab 18.April 2016 müssen die Bekanntmachungen (Art. 51 RL Übermittlung zu veröffentlichender Bekanntmachungen) und die elektronische Verfügbarkeit der Ausschreibungsunterlagen (Art. 53 RL) erfolgen: Ab 18.April 2017 wird die elektronische Übermittlung der Angebote für zentrale Beschaffungsstellen (Art. 22 RL) verbindlich vorgeschrieben. Ab 18.April 2018 gilt Formular Einheitliche europäische Eigenerklärungen ( 59 II RL). Ab 18.Oktrober 2018 müssen alle Angebote den öffentlichen Auftraggebern auf elektronischem Weg übermittel werden 8Art. 59 II RL).

Struktur im Oberschwellenbereich ab 4/2016 17 Allgemeine Vergaberichtlinie RL 2014/24/EG Sektorenrichtlinie RL 2014/25/EG RL Verteidigung und Sicherheit RL 2009/81/EG Neu: Konzessionsrichtlinie RL 2014/23/EG Anforderungen des EU- Primärrechts GWB, Vierter Teil, 97 ff. Vom 17.02.2016 Vergabever- Ordnung (VgV) Sektorenverordnung (SektVO) Neu: Konzessionsverordnung (KonzVO) 14 Landesvergabegesetze ThürVergG VSVgV Verteidigung und Sicherheit Sonstige Vorgaben in Rechtsvorschriften, z. B. 21 SchwarzArbG 21 AEntG 19 MiLoG 141 SGB IX VOL/A VOF VOB/A 2. Abschnitt VOB-VS (nur bauspezifische Bestimmungen)

Struktur des neuen GWB vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203) 113 u.114 II S.4 (Verordnungsermächtigung) im Übrigen am 18.04.2016 in Kraft 18 Kapitel I : Vergabeverfahren Abschnitt I : Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich ( 97-114) Abschnitt II : Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber ( 115-135) Anwendungsbereich Vergabeverfahren und Auftragsausführung Abschnitt III : Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen ( 136/154) Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber Vergabe von Verteidigung- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen Vergabe von Konzessionen Kapitel 2 : Nachprüfungsverfahren Abschnitt I : Nachprüfungsbehörden ( 155-159) Abschnitt II : Verfahren vor der Vergabekammer ( 160-170) Abschnitt III : Sofortige Beschwerde ( 171-186)

Struktur der neuen Vergabeverordnung (VgV) vom 29.02.2016/Beschluss Bundesrat vom 18.03.2016 19 Abschnitt I : Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation Unterabschnitt I : Allgemeine Bestimmungen 1-8 Unterabschnitt 2 : Kommunikation 9-13 Abschnitt 2 : Vergabeverfahren Unterabschnitt I : Verfahrensarten 14-20 Unterabschnitt 2 : Bes. Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren 21-27 Unterabschnitt 3 : Vorbereitung des Vergabeverfahrens 28-36 Unterabschnitt 4 : Veröffentlichung, Transparenz 37-41 Unterabschnitt 5 : Besonders Anforderung an Unternehmen, Eignung 42-51 Unterabschnitt 6 : Einreichung, Form und Umgang mit Angeboten, Teilnahmeanträgen, Interessenbekundungen und Interessenbestätigung, 52-55 Unterabschnitt 7 : Prüfung und Wertung der Teilnehmeranträge und Angebote, Zuschlag 55-63

20 Struktur der neuen Vergabeverordnung (VgV) Abschnitt 3 : Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen 64-66 Abschnitt 4: Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen 67-68 Abschnitt 5: Planungswettbewerbe 69-72 Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architektenund Ingenieurleistungen Unterabschnitt 1: Allgemeines 73-77 Unterabschnitt 2: Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen 78-80 Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen 81-82

VOF 2009 Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb der Schwellenwerte 21 VOF nicht anwendbar, 1 Abs. 2 Satz I VOF Vergabe jedoch nicht ohne jede Bindung 55 BHO, LHO, 31 ThürGemHV, sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung Ziff. I.I.I Abs. 7 der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe Öffentlicher Aufträge vom 16.09.2014, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 41/2014, Seite 1299 ff. bei freihändige Vergabe als interne Verpflichtung Leistungswettbewerb mit mindestens drei Bewerbern durchführen Bestimmung aus dem EG-Vertrag über Diskriminierungsverbot, Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, Einhaltung der Wettbewerbsregeln jedoch nur bei Binnenmarktrelevanz

22 VOF 2009 Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb der Schwellenwerte Beurteilung des Thüringer Rechnungshofes: Bei Mehrzahl der Kommunen gibt es im Unterschwellenbereich kein ausreichenden Wettbewerb bei der Beauftragung von Architekten und Ingenieuren. Ein Grosszahl von Kommunen greife auf etablierte Architekten und Ingenieure zurück (Grund: gute Zusammenarbeit). Eine gleich große Anzahl von Kommunen frage nur vereinzelte Architekten und Ingenieure an, um sich ein Angebot geben zu lassen. Die Vergleichbarkeit der Angebote sei dabei selten gegeben. Auch bei einer Unterschwellenvergabe sei die Prüfung der Eignung entscheidend.

23 Wichtige Änderungen Vergaberechtsreform 2016 119 Abs. 2 GWB Wahlfreiheit Offenes und Nicht offenes Verfahren Bisher gilt: so viel Wettbewerb wie möglich, d.h. alle Unternehmen können sich an Öffentlichen Ausschreibungen beteiligen (Vorrang des Offenen Verfahrens). Ab 2016 hat die öffentliche Hand die freie Wahl zwischen offenem und nicht offenem Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Nicht nur im Bereich IT Ausschreibungen wird das zu einer Zunahme des Teilnahmewettbewerbs führen.

24 Rüge nicht mehr "unverzüglich" 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB Zukünftig haben Unternehmen wesentlich mehr Zeit, zu rügen und sind nicht mehr an die fünf bis sieben Kalendertage gebunden. Anstatt den bisherigen 107 Abs.3 GWB, sieht die aktuelle Fassung vor, dass die Rüge spätestens zehn Kalendertage für erkannte Mängel vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erhoben sein muss, erkennbare Mängel müssen bis zur Angebotsabgabe gerügt werden.

25 Vergabefremde Zuschlagskriterien - 127 GWB Nach wie vor wird auf das "wirtschaftlichste" Angebot, also auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, der Zuschlag erteilt. Zu Bewertung können jedoch ausdrücklich auch umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden, wenn die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Es kann auch die Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit ihr oder auf ein anderes Stadium in ihrem Lebenszyklus abgestellt werden. Der Lebenszyklus-Ansatz wird bewusst weit ausgedehnt und dient einer verstärkten Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten.

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit 132 GWB 26 Eine wichtige Neuerung im oft unsicheren Umgang mit Änderungen nach der Auftragsvergabe: Nach 132 GWB-E muss bei wesentlichen Änderungen neu ausgeschrieben werden. "Wesentlichkeit" liegt vor, wenn der geänderte Auftrag auch für andere Bieter interessant gewesen wäre, das wirtschaftliche Gleichgewicht das Auftrags erheblich verschoben bzw. der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird. Die Vorschrift enthält einen Katalog an Änderungen, die eine Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nicht erfordern. So z.b. wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen benennt und sich durch die Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Grundsätzlich ist das keine Neuerung zur bisherigen Rechtsprechung, aber endlich eine gesetzliche Regelung, die auch den Bietern eindeutige Vorgaben an die Hand gibt.

27 VOB/A und VOB/B 2016 wurde im Rahmen der Vergaberechtsreform auch geändert Am 19.01.2016 wurde die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2016, mit den Teilen A und B im Bundesanzeiger veröffentlicht. Während die VOB/B (Art. 73 RL Kündigung von Aufträgen) nur in geringem Maße angepasst wurde, ist die VOB/A umfassend geändert worden, und zwar insbesondere in ihrem Abschnitt 2, der die europaweiten Auftragsvergaben im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU betrifft. Die Anwendung der Vorschriften des 2. Abschnitts der VOB/A 2016 wird durch eine Verweisung in der neuen Vergabeverordnung verbindlich vorgeschrieben. Diese tritt am 18.04.2016 in Kraft treten.

Kammergruppe Mühlhausen Informationsveranstaltung Vergaberechtsreform 2016 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Dirk Weber