Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Jäger Optionskommunen Regierungen von Oberbayern, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Bayerischer Städtetag Bayerischer Landkreistag LAG öffentliche/freie Wohlfahrtspflege (LAG FW TB Familie) Kommunaler Prüfungsverband Landessozialgericht TELEFON 089 1261-1454 TELEFAX 089 1261-18-1454 E-MAIL Referat-I3@stmas.bayern.de Laut E-Mail-Verteiler Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben I 3/6074.04-1/228 DATUM 12.03.2013 Vollzug des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II); Leistungen an Auszubildende nach 27 Abs. 2 SGB II Sehr geehrte Damen und Herren, zu o. g. Thematik geben wir die nachfolgenden Hinweise. Das BMAS hat vorab Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Soweit das BMAS unsere Auffassung nicht teilt, wird darauf im Folgenden besonders hingewiesen. Sie finden dieses AMS in Kürze auch unter der Adresse http://www.stmas.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/index.php. Telefon Vermittlung: 089 1261-01 E-Mail: poststelle@stmas.bayern.de Internet: www.zukunftsministerium.baye rn.de Adresse: Winzererstraße 9, 80797 München

SEITE 2 1. Allgemeines Nach 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des SGB III dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, von den Ausnahmen nach 7 Abs. 6 SGB II bzw. den Leistungen nach 27 SGB II abgesehen. Der ausbildungsgeprägte Aufwand muss mit Leistungen der sozialen Förderung gedeckt werden; Leistungen des SGB II stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dies kann in der Folge im Einzelfall durchaus dazu führen, dass dem Auszubildenden in der Gesamtsumme weniger zur Verfügung steht, als einem SGB II-Leistungsberechtigten. Die Leistungen an Auszubildende nach 27 SGB II sind abschließend und gelten gemäß 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II mit der Folge, dass der Leistungsbezug nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung führt. 27 Abs. 2 SGB II sieht für bestimmte, nicht ausbildungsgeprägte Bedarfe eine Aufstockung der sozialen Förderung durch SGB II-Leistungen vor. Zu diesen Aufstockungsleistungen an Auszubildende gehören nach 27 Abs. 2 SGB II Mehrbedarfe nach 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II und einmalige Leistungen nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Nicht zu den zuschussfähigen Leistungen gehören Mehrbedarfe nach 21 Abs. 4 und 7 SGB II. In der Gesetzesbegründung zu 27 Abs. 1 SGB II wird betont, dass Auszubildende, soweit Leistungen nach dem SGB II zu erbringen sind, mit den SGB II-Leistungsberechtigten gleichzustellen sind. Folglich findet auch die Höhenbeschränkung nach 21 Abs. 8 SGB II entsprechende Anwendung. Würde diese Beschränkung mangels entsprechender Verweisung in 27 SGB II keine Geltung erlangen, würde dies zu einer Privilegierung der nach 7 Abs. 5 SGB II von SGB II-Leistungen an sich ausgeschlossenen Personen führen. Die Verweisung auf die einmaligen Leistungen nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II schließt folglich auch die dort geregelten Leistungsmodalitäten gemäß 24 Abs. 3 Satz 3 ff SGB II mit ein. Die Leistungen können auch als Sachleistungen oder als

SEITE 3 Pauschale erbracht werden; Einkommen, welches innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Entscheidung über die Leistung erzielt wird, kann berücksichtigt werden. 2. Berechnung der Mehrbedarfe 2.1. Berechnungsschritte im Einzelnen Die Berechnung der Leistungen nach 27 Abs. 2 SGB II erfolgt zunächst durch Gegenüberstellung des nach den Vorschriften des SGB Il (fiktiv) zu berechnenden Bedarfs (ohne die Mehrbedarfe nach 27 Abs. 2 SGB II) und des anzurechnenden Einkommens. Soweit unverbrauchtes anrechenbares Einkommen verbleibt, ist dieses auf die zuschussfähigen Mehrbedarfe nach 27 Abs. 2 SGB II anzurechnen. Wir empfehlen, die Leistungen entsprechend der nachfolgenden Berechnungsschritte zu ermitteln: 2.1.1. Feststellung des fiktiven Gesamtbedarfs Auf Seiten des Bedarfs sind zu berücksichtigen: 2.1.1.1. Regelbedarf 2.1.1.2. Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind ( 22 Abs. 1 bis 3 SGB II). Nicht angemessene Kosten sind entsprechend 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II anzupassen. Unangemessene Wohnungskosten sind in der Regel längstens für sechs Monate als Bedarf anzuerkennen. Eine Absenkung des Bedarfes für Unterkunft und Heizung darf nicht vorgenommen werden, wenn sich ein zum Zwecke der Senkung der Unterkunftskosten erforderlicher Umzug als unwirtschaftlich erweisen würde. Hierzu sind die fiktiv zu gewährenden Leistungen zu den Umzugskosten und die aktuellen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber zu stellen. 2.1.1.3. Ein Anspruch auf Mehrbedarfe nach 21 Abs. 4 und 7 SGB II besteht zwar nicht, dennoch können die Mehrbedarfe bei der Feststellung des fiktiven Gesamtbedarfs berücksichtigt werden. Der Auszubildende darf sein Einkommen zunächst auch für

SEITE 4 diese Bedarfe wie auch für den Regelbedarf oder die Kosten der Unterkunft und Heizung verwenden, bevor er unverbrauchtes anzurechnendes Einkommen für die Mehrbedarfe nach 27 Abs. 2 SGB II einzusetzen hat. 2.1.2. Feststellung des anzurechnenden Einkommens Das bei der Berechnung der Mehrbedarfe zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen sind entsprechend den Vorschriften der 9, 11 bis 12 SGB II zu ermitteln. Für die Absetzbeträge wie z.b. Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial gelten keine Besonderheiten zu den allgemeinen Regeln des 11 SGB II und der Alg II-V (insbesondere 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V). 2.1.3. Feststellung des unverbrauchten anrechenbaren Einkommens Durch Gegenüberstellung des nach Ziffer 2.1.1 ermittelten fiktiven Gesamtbedarfs und des anzurechnenden Einkommens (Ziffer 2.1.2) ist das den Gesamtbedarf übersteigende Einkommen zu ermitteln. Wird auf der Bedarfsseite ein Mehrbedarf nach 21 Abs. 4 SGB II berücksichtigt, sind Leistungen, die nach anderen Gesetzen zum gleichen Zweck gewährt werden (z. B. vom zuständigen Reha-Träger gewährte Leistungen zu den Kosten einer Arbeitsassistenz nach 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX) bis zur Höhe des Mehrbedarfs nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Soweit die andere Leistung den Mehrbedarf übersteigt, ist sie anrechnungsfrei ( 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II). 2.1.4. Anrechnung des unverbrauchten Einkommens auf die nach 27 Abs. 2 SGB II zuschussfähigen Mehrbedarfe Ergibt die Gegenüberstellung des fiktiven Gesamtbedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens, dass der fiktive Gesamtbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann, sind die zuschussfähigen Mehrbedarfe nach 27 Abs.2 i. V. m. 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II in voller Höhe zu gewähren.

SEITE 5 Ergibt die Gegenüberstellung des fiktiven Gesamtbedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens, dass der fiktive Gesamtbedarf vollständig gedeckt werden kann und ein unverbrauchtes anrechenbares Einkommen verbleibt, ist dieses auf die Mehrbedarfe nach 27 Abs. 2 i. V. m. 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II anzurechnen. Ergibt die Anrechnung sodann ungedeckte Mehrbedarfe, sind Leistungen in entsprechender Höhe zu gewähren. 2.2. Die Berechnungsschritte kurz zusammengefasst: Regelbedarf + Kosten der Unterkunft und Heizung + Mehrbedarfe nach 21 Abs. 4 und 7 SGB II = fiktiver SGB II-Gesamtbedarf fiktiver SGB II-Gesamtbedarf./. bereinigtes Einkommen = ungedeckter Bedarf; wenn Ergebnis < Null: auf die Mehrbedarfe anzurechnendes unverbrauchtes Einkommen nach 27 Abs. 2 SGB II in Betracht kommende Mehrbedarfe./. ggf. auf die Mehrbedarfe anzurechnendes Einkommen = tatsächlicher Mehrbedarfsanspruch nach 27 Abs. 2 SGB II 3. Berechnung der einmaligen Leistungen nach 27 Abs. 2 i. V. m. 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Die Berechnung der einmaligen Leistungen nach 27 Abs. 2 i. V. m. 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erfolgt entsprechend der unter Ziffer 3.2.1 dargelegten Vorgehensweise. Allerdings kann hier bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens in entsprechender Anwendung des 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II auch das Einkommen berücksichtigt werden, das der/die Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben wird, in dem über die Leistung entschieden wird. 4. Zusammentreffen laufender und einmaliger Leistungen Werden laufende Leistungen und einmalige Leistungen nach 27 Abs. 2 SGB II gleichzeitig beantragt, so sind zuerst die laufenden Leistungen zu berechnen. Er-

SEITE 6 rechnen sich keine laufenden Leistungen und verbleibt anzurechnendes Einkommen, kann dieses bei der Prüfung der einmaligen Leistungen berücksichtigt werden. Ergibt die (prognostizierte) Berechnung einen (teilweisen) Anspruch auf Mehrbedarfe, und ist kein sonstiges zu berücksichtigendes Einkommen (z. B. Leistungen des Vaters nach 1615l BGB) und Vermögen vorhanden, sind die einmaligen Bedarfe in entsprechender Höhe zu bewilligen. 5. Unterhaltsleistungen/Unterhaltsansprüche 5.1. Unterhaltsleistungen Erbringen die Eltern oder der andere Elternteil des Kindes einer/eines Auszubildenden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf freiwilliger Basis Unterhaltsleistungen, sind diese Leistungen nach 11 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. 5.2. Unterhaltsansprüche Werden Leistungen nach 27 SGB II gewährt, und haben die Auszubildenden Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gegen die Eltern oder als Auszubildende gegenüber dem anderen Elternteil eines Kindes, gehen diese nach 33 SGB II auf die Träger der SGB II-Leistungen über. 6. Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum sollte sich an den der Ausbildungsförderung zugrunde liegenden Zeiträumen orientieren. Mit freundlichen Grüßen Jochen Schumacher Ministerialrat