GRUNDBESCHLUSS: 07.08.2002 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: Allgemeinverbindlichkeit gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgen. die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstadt ), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgen. die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben, sowie für alle selbstständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen. Ausgenommen sind: a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinproduzenten; b) Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungs-bedingungen für sämtliche ArbN, der oben aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen: a)kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich. 01.09.2002 08.03.2007 01.07.2008 01.07.2008-30.06.2011
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.08.2009 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 07.08.2002 01.09.2002 08.03.2007 GESUCH UM ÄNDERUNG DES BUN- DESRATSBESCHLUSSES ÜBER DIE ALLGEMEINVERBINDLICHERKLÄ- RUNG DES GAV, SHAB-PUBLIKATION NR. 95 VOM 19.05.2009 Allgemeinverbindlichkeit gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgen. die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstadt ), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden (ausgen. die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben, sowie für alle selbstständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen. Ausgenommen sind: a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten; b) Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungs-bedingungen für sämtliche ArbN, der oben aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen: a) kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.
ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.3 h 41.5 h 180.5 h 2166.3 h min. 37.5 h max. 45.0 h MITARBEITERKATEGORIEN W) Werkmeister ArbN, welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden V) Vorarbeiter ArbN, welche eine höhere Fachprüfung abgelegt haben u./o. die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen A), ArbN mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetz, Steinwerker, reguläre, Marmoristen, Steinspalter), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle ArbN, die Steinwerker im 1. Jahr dauernd einschlägige Berufsarbeiten gem. den Berufsbildern der Lehrberufe nach der Lehre ausführen B) Facharbeiter ArbN, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte den quantitativen und qualitativen Anforderungen der nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger gelten als Facharbeiter C) Hilfsarbeiter Mitarbeiter, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen
Lohnzuschläge Ferien-entschädigung Feiertagsentschädigung 1. - 3. Arbeitsjahr 4. - 12. Arbeitsjahr ArbN < 20 oder > 50 J., ab 13. Arbeitsjahr 20 Tage 8.33% 22.5 Tage 9.47% 25 Tage 10.64% 9 Tage 3.58% 8.33% MINIMALLÖHNE Lohnzone I (s. unten) Lohnzone II (s. unten) Kategorie 1. - 3. Arbeitsj. 4. - 12. Arbeitsj. ab 13. Aj 1. - 3. Arbeitsj. 4. - 12. Arbeitsj. ab 13. Aj <20J o. >50J. <20J o. >50J. W) Werkmeister 34.65 34.65 34.65 34.65 34.65 34.65 2.89 3.28 3.69 2.89 3.28 3.69 1.24 1.24 1.24 1.24 1.24 1.24 38.78 39.17 39.58 38.78 39.17 39.58 3.23 3.26 3.30 3.23 3.26 3.30 42.01 42.43 42.87 42.01 42.43 42.87 V) Vorarbeiter A) Reguläre 29.85 29.85 29.85 29.85 29.85 29.85 2.49 2.83 3.18 2.49 2.83 3.18 1.07 1.07 1.07 1.07 1.07 1.07 33.41 33.75 34.09 33.41 33.75 34.09 2.78 2.81 2.84 2.78 2.81 2.84 36.19 36.56 36.93 36.19 36.56 36.93 27.10 27.10 27.10 26.85 26.85 26.85 2.26 2.57 2.88 2.24 2.54 2.86 0.97 0.97 0.97 0.96 0.96 0.96 30.33 30.64 30.95 30.05 30.35 30.67 2.53 2.55 2.58 2.50 2.53 2.55 32.85 33.19 33.53 32.55 32.88 33.22 A) *Steinwerker im 1. Arbeitsjahr ab 24.40 24.40 24.40 24.15 24.15 24.15 2.03 2.31 2.60 2.01 2.29 2.57 0.87 0.87 0.87 0.86 0.86 0.86 27.31 27.58 27.87 27.03 27.30 27.58 2.27 2.30 2.32 2.25 2.27 2.30 29.58 29.88 30.19 29.28 29.58 29.88 Lehre * Die Mindestlöhne für Steinwerker im 1. Arbeitsjahr ab Lehre gelten nur für die Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten 2 Jahren ausgebildet haben. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann der Paritätischen Kommission ein begründetes und vom Arbeitnehmer mit unterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingerichtet werden. B) Facharbeiter 25.80 25.80 25.80 25.50 25.50 25.50 2.15 2.44 2.75 2.12 2.41 2.71 0.92 0.92 0.92 0.91 0.91 0.91 28.87 29.17 29.47 28.54 28.83 29.13 2.41 2.43 2.45 2.38 2.40 2.43 31.28 31.60 31.92 30.91 31.23 31.55 C) Hilfsarbeiter 22.75 22.75 22.75 22.50 22.50 22.50 1.90 2.15 2.42 1.87 2.13 2.39 0.81 0.81 0.81 0.81 0.81 0.81 25.46 25.72 25.99 25.18 25.44 25.70 2.12 2.14 2.16 2.10 2.12 2.14 27.58 27.86 28.15 27.28 27.56 27.84
Lohnzone I AG BL BE GR LU SH SO SG TG VS ZG ZH Lohnzone II Alle Betriebe mit Sitz in: Aarau, Buchs AG, Baden, Brugg, Ennetbaden, Wettingen, Zofingen Allschwil, Binningen, Birsfelden, Liestal, Pratteln Bern, Biel, Bolligen, Bremgarten, Burgdorf, Interlaken, Köniz, Langenthal, Muri, Nidau, Port, Thun, Zollikofen Chur Emmen, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Meggen Neuhausen a/rheinfall, Schaffhausen, Thayngen Biberist, Grenchen, Olten, Solothurn St. Gallen Frauenfeld, Kreuzlingen Brig, Glis Baar, Cham, Zug Adliswil, Buchs, Dietikon, Dübendorf, Erlenbach, Herrliberg, Horgen, Kilchberg, Küsnacht, Meilen, Oberengstringen, Oberrieden, Opfikon, Rüschlikon, Schlieren, Thalwil, Unterengstringen, Uster, Wädenswil, Wallisellen, Winterthur, Zollikon, Zumikon, Zürich Alle Betriebe mit Sitz im übrigen Geltungsbereich des GAV Entschädigung bei auswärtiger Arbeit Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn er im Betrieb der Firma arbeitet. Nebst den Fahrkosten sind folgende Spesen zu vergüten: a) Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr...; CHF 15.00 b) Ohne tägliche Heimkehr mit Übernachten, sofern es vom Arbeitgeber angeordnet wird und dieser nicht selbst für Unterkunft und Verpflegung sorgt. CHF 50.00 An Orten, an denen die Entschädigung nicht ausreicht, sind gegen Vorlage der Rechnung die tatsächlichen Kosten zu vergüten. Für die Fahr- und Wartezeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ist der volle Lohn (ohne Überzeitzuschläge) zu bezahlen, sofern die Fahr- und Wartezeit die üblichen Wegzeiten vom Wohnsitz zum Betrieb übersteigt. Benützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein persönliches Fahrzeug, erhält er folgende Entschädigungen: - Auto CHF 0.60/km - Motorrad mit Sozius CHF 0.30/km - Kleinmotorrad CHF 0.20/km Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmer gehalten, Arbeitnehmer sowie Material und Werkzeug mitzuführen. Werkzeugentschädigung Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen. Arbeitskleiderentschädigung Der Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mindestens ein Überkleid sowie auf ein paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit Überstunden: Samstagsarbeit (12.00 Uhr - 17.00 Uhr): Nachtarbeit (20.00 Uhr - 06.00 Uhr, samstags 17.00 Uhr - 06.00 Uhr: Sonntagsarbeit (Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen): 25.00% 50.00% 100.00% 100.00%
NOCH NICHT ALLGEMEINVERBINDLICH, SHAB-PUBLIKATION NR. 95 VOM 19.05.2009 INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.08.2009 Lohnzuschläge Ferien-entschädigung 1. - 3. Arbeitsjahr 4. - 12. Arbeitsjahr ArbN < 20 oder > 50 J., ab 13. Arbeitsjahr Feiertagsentschädigung 20 Tage 8.33% 22.5 Tage 9.47% 25 Tage 10.64% 9 Tage 3.58% 8.33% MINIMALLÖHNE Lohnzone I Kategorie 1. - 3. Arbeitsj. 4. - 12. Arbeitsj. ab 13. Aj <20J o. >50J. W) Werkmeister 34.65 34.65 34.65 2.89 3.28 3.69 1.24 1.24 1.24 38.78 39.17 39.58 3.23 3.26 3.30 42.01 42.43 42.87 V) Vorarbeiter A) Reguläre 29.85 29.85 29.85 2.49 2.83 3.18 1.07 1.07 1.07 33.41 33.75 34.09 2.78 2.81 2.84 36.19 36.56 36.93 27.10 27.10 27.10 2.26 2.57 2.88 0.97 0.97 0.97 30.33 30.64 30.95 2.53 2.55 2.58 32.85 33.19 33.53 A) *Steinwerker im 1. Arbeitsjahr ab Lehre 24.40 24.40 24.40 2.03 2.31 2.60 0.87 0.87 0.87 27.31 27.58 27.87 2.27 2.30 2.32 29.58 29.88 30.19 * Die Mindestlöhne für Steinwerker im 1. Arbeitsjahr ab Lehre gelten nur für die Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden oder in den letzten 2 Jahren ausgebildet haben. Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern kann der Paritätischen Kommission ein begründetes und vom Arbeitnehmer mit unterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingerichtet werden. B) Facharbeiter 25.80 25.80 25.80 2.15 2.44 2.75 0.92 0.92 0.92 28.87 29.17 29.47 2.41 2.43 2.45 31.28 31.60 31.92 C) Hilfsarbeiter 22.75 22.75 22.75 1.90 2.15 2.42 0.81 0.81 0.81 25.46 25.72 25.99 2.12 2.14 2.16 27.58 27.86 28.15
Entschädigung bei auswärtiger Arbeit Durch auswärtige Arbeit darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als wenn er im Betrieb der Firma arbeitet. Nebst den Fahrkosten sind folgende Spesen zu vergüten: a) Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr...; CHF 15.00 b) Ohne tägliche Heimkehr mit Übernachten, sofern es vom Arbeitgeber angeordnet wird und dieser nicht selbst für Unterkunft und Verpflegung sorgt. CHF 50.00 An Orten, an denen die Entschädigung nicht ausreicht, sind gegen Vorlage der Rechnung die tatsächlichen Kosten zu vergüten. Für die Fahr- und Wartezeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ist der volle Lohn (ohne Überzeitzuschläge) zu bezahlen, sofern die Fahr- und Wartezeit die üblichen Wegzeiten vom Wohnsitz zum Betrieb übersteigt. Benützt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber sein persönliches Fahrzeug, erhält er folgende Entschädigungen: - Auto CHF 0.60/km - Motorrad mit Sozius CHF 0.30/km - Kleinmotorrad CHF 0.20/km Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmer gehalten, Arbeitnehmer sowie Material und Werkzeug mitzuführen. Werkzeugentschädigung Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen. Arbeitskleiderentschädigung Der Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mindestens ein Überkleid sowie auf ein paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr. Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit Überstunden: Samstagsarbeit (12.00 Uhr - 17.00 Uhr): Nachtarbeit (20.00 Uhr - 06.00 Uhr, samstags 17.00 Uhr - 06.00 Uhr: Sonntagsarbeit (Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen): 25.00% 50.00% 100.00% 100.00%
Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber 0.7 % SUVA-Lohn 0.4 % SUVA-Lohn Flexibler Altersrücktritt 1 % AHV-Bruttolohn 1 % AHV-Bruttolohn
Krankentaggeldversicherung Leistungen: mind. 80 % während 720 Tagen innerhalb von 900 Wartefrist: Prämienanteil AN: keine Vorschrift 1 % des Bruttolohnes
Protokoll der Änderungen 21.07.2009 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publi-kation Nr. 138 vom 21.07.2009 11.06.2009 Gesuch um Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicher-klärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 95 vom 19.05.2009 01.07.2008 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherkärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Marmor- und Granitgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 125 vom 01.07.2008 02.04.2008 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung, SHAB-Publikation Nr. 62 vom 01.04.2008 07.02.2008 Gesuch um Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Marmor- und Granitgewerbe, SHAB Nr. 26 vom 07.02.2008 01.04.2007 Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages Löhne/Krankentaggeld-Prämie ArbN, SHAB-Nr. 60 vom 27.03.2007 02.02.2007 Gesuch um Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung Löhne/Krankentaggeld-Prämie ArbN, SHAB-Nr. 22 vom 01.02.2007