Formen und Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

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Transkript:

Formen und Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Die Strafbarkeit eines Alleintäters zu prüfen stellt in aller Regel keine Probleme dar. Nicht unerheblich komplizierter wird es jedoch, wenn mehrere Personen an der Tat beteiligt sind. Dazu hat das Strafrecht in den 25 31 StGB (2. Abschnitt, 3. Titel Täterschaft und Teilnahme ) rechtliche Regelungen aufgeführt. Im deutschen Strafrecht wird bei der durch Beteiligung mehrerer Personen vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Straftat zwischen der Teilnahme und der Täterschaft unterschieden. Im Folgenden sollen beide Formen näher ausgeführt werden. Aufgrund der Tatsache, dass eine Abgrenzung zwischen Täter und Teilnehmer nicht immer ganz einfach fällt, soll im Anschluss eine Abgrenzung beider Formen vorgenommen werden. A] Formen der Täterschaft Um die Beteiligungsformen der Täterschaft verständlich zu erläutern muss zunächst der Täterbegriff an sich näher ausdifferenziert werden. Das deutsche Strafrecht beinhaltet auf der einen Seite ein dualistisches Beteiligungssystem, welches bei der Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat zwischen der Täterschaft (siehe A) und der Teilnahme (siehe B) unterscheidet. Täter ist, wer eine mit Strafe bedrohte Tat selbst oder durch einen anderen begeht ( 25 Abs. 1 StGB). Lediglich Beteiligte einer Straftat wie beispielsweise Anstifter und Gehilfen sind keine Täter im strafrechtlichen Sinne. Das Gesetz hat sich für diese Unterteilung entschieden um jeden Beteiligten präziser nach seiner individuellen Schuld zu bestrafen. So ist es ein Unterschied ob jemand einem anderen bei dessen vorsätzlicher Straftat hilft oder aber selbst eine vorsätzliche Straftat begeht. Dieser Unterschied muss sich im Strafmaß wiederfinden, was wiederum einer gesetzlichen Regelung bedarf ( 25-27

StGB).Demgegenüber steht das Prinzip der Einheitstäterschaft, welches besagt, dass jeder der einen kausalen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung leistet ein Täter ist. Die genaue Bestimmung des Umfang eines Tatbeitrages wird erst für die Strafzumessung relevant. Der Einheitstäterbegriff beherrscht insbesondere das Ordnungswidrigkeitenrecht, welches nur den Einheitstäter kennt. Jeder der sich an der Tat beteiligt hat wird unabhängig von dem Umfang der Beteiligung wie ein Täter behandelt (vgl. 14 OwiG). Außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechtes spielt der Einheitstäter-Begriff vor allem eine Rolle für fahrlässig begangene Delikte, hier greift das Täterschaft-Teilnahme- Modell nicht mehr und es gilt der Begriff der Einheitstäterschaft. Das Gesetz hat sich mit den Regelungen zum dualistischen Beteiligungssystem deutlich für die Einteilung in Täterschaft und Teilnahme entschieden. Dieses Modell ist bei vorsätzlich begangenen Delikten daher regelmäßig heranzuziehen, währenddessen die Einheitstäterschaft nur für Fahrlässigkeitstaten und Taten aus dem Ordnungswirdrigkeitsrecht relevant wird. 1.) Die Alleintäterschaft Die Alleintäterschaft ist die vom Gesetz als Normalform angenommene Täterschaftsform. Der Täter begeht die Straftat in eigener Person oder durch einen anderen. Hierbei findet eine Differenzierung zwischen unmittelbarer- und mittelbarer Täterschaft statt.. Bei der unmittelbaren Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) begeht der Täter die Tat selbst, es sind keine weiteren Personen an der Tatbestandsverwirklichung beteiligt. Beispiel: A arbeitet für ein namhaftes Abrissunternehmen. Als er sich eines Tages mit seiner bildhübschen Frau B über alle Maßen hinaus streitet, entscheidet er sich kurzerhand ihr Haus gegen ihren Willen abzureißen. Dazu verwendet er die Maschinen, die ihm zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt wurden. Auf diese Weise möge sich die ungehorsame Frau künftig besser in Erinnerung rufen wer am längeren

Hebel sitzt. Das Beispiel zeigt sehr gut die unmittelbare Täterschaft des A. Er handelte selbst und bewirkte eigenständig die Tatbestandsverwirklichung in Form der widerrechtlichen Zerstörung eines Bauwerkes im Sinne des 305 Abs. 1 StGB. Es gibt keine weiteren Beteiligten, so wurde die Tat nicht von dessen Chef bewilligt oder gefordert. Bei der mittelbaren Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) begeht der Täter die Tat durch einen anderen. Dieser andere wird zum Werkzeug des Hintermannes er ist dem Hintermann in tatsächlicher und rechtlicher Stellung unterlegen. Diese unterlegene Stellung ist in aller Regel für die mittelbare Täterschaft erforderlich, man spricht auch von einem Strafbarkeitsdefizit. Dem Werkzeug darf daher kein strafrechtlich relevantes Handeln vorgeworfen werden können er handelt daher tatbestandslos, rechtmäßig oder schuldlos. Beispiel: A und B haben sich zwischenzeitlich wieder versöhnt, die Liebe hat über den Hass gesiegt. Auch sein Chef (C) hat A verziehen, sodass er weiter in seinem Beruf arbeiten darf. Prompt kommt der nächste Auftrag. Das Stadttheater soll abgerissen werden, angeblich weil es einsturzgefährdet sei. Tatsächlich ist das Theater in einem guten Zustand und C möchte es nur loswerden, weil er Theater für eine überholte Unterhaltungsform hält. Der Inhaber des Theaters hat zu keinem Zeitpunkt eingewilligt das Gebäude abreißen zu lassen. A erfährt von C als Grund für den Abriss nur den schlechten Zustand des Gebäudes und macht sich rasch ans Werk. Das Theater wurde restlos vernichtet. Ausnahmsweise ist A nicht der Bösewicht. Auch hier ist der Tatbestand wieder die Zerstörung eines Bauwerkes nach 205 Abs. 1 StGB. C hat als mittelbarer Täter den A instrumentalisiert um die von ihm geplante Straftat zu verwirklichen, oder im Wortlaut des Gesetzes er hat die Straftat durch einen anderen verwirklicht. Die Strafbarkeit

des Werkzeuges (A) wird nach dem Schema des Allgemeintäters geprüft. 2. Die Mittäterschaft Begehen mehrere Personen eine Tat gemeinschaftlich, so wird jede Person als Mittäter bestraft (Legaldefinition aus 25 Abs. 2 StGB). Jeder dieser Mittäter muss einen ihm zurechenbaren Teilbetrag zur objektiven Tatbestandsverwirklichung geleistet haben. Zudem müssen sie sich auf subjektiver Tatbestandsebene einen gemeinsamen Tatentschluss / Tatplan teilen. Liegen erforderliche besondere Merkmale vor, zum Beispiel die Zueignungsabsicht beim Diebstahl ( 242 StGB), so müssen diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale bei jedem Mittäter vorliegen. Diese drei Eigenschaften sollten idealerweise bei einer Mittäterschaft vorliegen, wobei deren genauer Inhalt umstritten ist. Beispiel: A, B und C besuchen zusammen eine Gesamtschule. Sie ärgern sich sehr über den Lehrer D, da er in der Öffentlichkeit und im Unterricht sehr egoistisch und hochnäsig erscheint. Auch unter seinen Kollegen genießt er keinen guten Ruf. Sie wollen dem ungeliebten Lehrer eine Auszeit verpassen. Um zu seiner Klasse zu gelangen, muss D zunächst eine zwanzigstufige steile Treppe hinabsteigen. Als A, B und C dicht hinter D stehen, sprechen sie sich noch einmal kurz ab. D soll mindestens vier Wochen im Krankenhaus liegen. Sodann stülpt A dem D einen Sack über den Kopf und stößt ihn die Treppe hinunter. D steckt den Sturz erstaunlich gut weg, sodass B und C den D anschließend mit selbstgebastelten Knüppeln traktieren. D muss ins künstliche Koma versetzt werden und verbringt mehrere Jahre im Krankenhaus bis er wieder vollständig genesen ist. Im konkreten Fall handeln A, B und C in Mittäterschaft. Sie haben einen gemeinsamen Plan ausarbeitet und teilen sich somit einen gemeinsamen Tatentschluss. Darüber hinaus war jede Person an der Tatbestandsverwirklichung gemäß 224 Abs. 1 Var. 2,3,4 StGB beteiligt. Sie alle haben auf die Gesundheit

und körperliche Unversehrtheit des D massiv eingewirkt. A durch den Stoß von der Treppe und B und C durch die anschließenden Schläge mit einem Knüppel. 3) Die Nebentäterschaft Die Nebentäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Sie besagt, dass mehrere Personen parallel den Tatbestand verwirklichen allerdings unabhängig voneinander und ohne gemeinsamen Tatentschluss (Abgrenzung zur Mittäterschaft!). Jeder Täter ist für sich zu prüfen. Beispiel: A ist sechsfacher Bowlingweltmeister. Das schmeckt der Konkurrenz so gar nicht. Unabhängig voneinander wollen zwei seiner Konkurrenten (B & C) den A vergiften. Sie mischen beide ohne vom jeweils anderen zu wissen Gift in den Tee des A. Dieser verstirbt. Hier herrscht die Nebentäterschaft vor. B und C müssen sich gesondert der gefährlichen Körperverletzung durch Beibringung von Gift nach 224 Abs. 1 Var. 1 StGB verantworten. B] Teilnahme Der Strafgrund für die Beteiligung einer Straftat liegt schlichtweg darin, dass auch die Erweckung eines Tatvorsatzes oder die Unterstützung eines Täters durch Tat und Rat eine schuldhafte Handlung ist. Währenddessen die Täterschaft immer die Teilnahme an einer eigenen Tat darstellt, ist die Beteiligung immer die Beteiligung an einer fremden Tat. Es gibt zwei Erscheinungsformen der Beteiligung, einmal die Anstiftung und einmal die Beihilfe. 1.) Die Anstiftung Anstifter gemäß 26 StGB ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Daraus ergeben sich bereits die Voraussetzungen an den Anstifter. Zunächst muss der Anstifter in dem Täter mittels Willensbeeinflussung einen Tatentschluss / Tatvorsatz hervorrufen. Diese Bestimmungshandlung muss dazu führen, dass

der Täter letztlich die Straftat begeht. Weiterhin muss die begangene Straftat (auch Haupttat ) vorsätzlich und rechtswidrig sein. Der Anstifter selbst muss sowohl Vorsatz hinsichtlich der Haupttat besitzen als auch zur Anstiftungshandlung an sich. Der Anstifter wird wie der Täter bestraft. Beispiel: A sitzt wegen eines unverschuldeten Autounfalles im Rollstuhl. Ein betrunkener Autofahrer (C) hatte ihm damals die Vorfahrt genommen und sein Schicksal besiegelt. Er möchte Rache nehmen, er sieht sich jedoch selbst durch die körperliche Behinderung nicht in der Lage Rache auszuüben. Sein Freund B wollte schon immer mal wissen wie es sich anfühlt ein Autounfall zu haben, erst durch mehrfache Bitten des A lässt er sich jedoch überzeugen. Er willigt ein, den C vorsätzlich in einen lebensbedrohenden Unfall zu verwickeln. Als B das Auto des C ausmacht, steuert er mit hoher Geschwindigkeit und sehr gezielt auf den Wagen des C zu. Der gewünschte Unfall tritt ein. B und C überleben beide schwer verletzt. A ist zufrieden mit der Entwicklung der Ereignisse. Bei der Prüfung eines solchen Falles ist stets der Täter vor dem Beteiligten zu prüfen. Daher ist zunächst das Verhalten des B zu prüfen. B könnte sich der gefährlichen Körperverletzung nach 224 StGB strafbar gemacht haben, die Tat war vorsätzlich und rechtswidrig. A ist Anstifter dieser vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat. Er hat den Willen des B maßgeblich beeinflusst. Ohne diese Beeinflussung wäre B nicht auf die Idee gekommen, den C in einen Autounfall zu verwickeln. Zudem hatte A sowohl Vorsatz den C zu verletzen als auch den Vorsatz den B anzustiften. 2.) Die Beihilfe Für die Beihilfe ( 27 Abs. 1 StGB) muss zunächst wieder eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. Denjenigen der dem Täter bei dieser Tat Hilfe leistet ist der Gehilfe. Dieser muss wieder einen doppelten Vorsatz besitzen. Einerseits den Vorsatz bezüglich der Haupttat und andererseits

den Vorsatz bezüglich der Hilfsleistung (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Unter Hilfe leisten versteht man die Förderung der Haupttat durch physische und psychische Unterstützung. Das Strafmaß des Gehilfen richtet sich grundsätzlich nach der Strafandrohung für den Haupttäter (vgl. 27 Abs. 2 I StGB), eine Strafmilderung nach den 27 II 2, 49 I StGB ist jedoch möglich. Beispiel: A möchte eine Bank ausrauben. Er möchte die Tat möglichst alleine verwirklichen, das vermeide unnötige Risiken. Schnell bemerkt er jedoch, dass es nahezu unmöglich ist ohne Hilfe auszukommen. Er ruft seinen Freund B an und bittet ihn bei angemessener Beteiligung sein Fahrer zu werden, sodass er bei einer möglichen hektischen Flucht schnell fliehen könne. Der Raub geschah problemlos, doch einer der Bankangestellten hat den Alarm ausgelöst. B steht bereit und bringt sich und den A in Sicherheit. Hier liegt eine durch A verwirklichte vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vor. B hat dem A als Gehilfe bei seiner Tat unterstützt, indem er den Abtransport der Beute und die Flucht vor der Polizei bewerkstelligt hat. Er wollte einerseits die Haupttat verwirklicht sehen um seinen Anteil zu bekommen und andererseits hat er auch die Fluchthandlung an sich bewusst herbeigeführt. Wichtiger Hinweis: Es ist immer zunächst die Täterschaft zu prüfen. In einem Fall in dem es sowohl Täter als auch Beteiligte gibt, sind zuerst die Täter und anschließend die Beteiligten zu prüfen! C] Abgrenzung Nachstehend sind einige Theorien aufgelistet, welche eine Abgrenzung zwischen Täter und Beteiligten erleichtern. 1.) Die formal-objektive Theorie Diese bereits ältere Theorie besagt, dass derjenige Täter ist,

der die tatbestandliche Handlung (ganz oder teilweise) selbst verwirklicht hat. Im Fokus liegt hierbei die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, aber auch die vorsätzlich begangene versuchte Tatbestandsverwirklichung fällt unter diese Theorie. Dagegen ist Teilnehmer, wer zur Tatbestandsverwirklichung lediglich beigetragen hat, etwa durch Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen, die selbstständige Erfüllung oder zumindest ein bewusstes Ansetzen fehlt ganz oder wenigstens teilweise. Bis einschließlich 1930 wurde die formal-objektive von der Rechtsprechung vertreten. Mittlerweile wird sie als zu eng angesehen, denn sie erfasst weder die mittelbare Täterschaft nach 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, noch die Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB). 2.) Die subjektive Theorie Hierbei wird die innere subjektive Einstellung der Beteiligten herangezogen. Der subjektiven Theorie entsprechend ist Täter, wer mit Täterwillen (lat. animus auctoris ) handelt und die Tat als eigene Straftat hervorrufen will. Teilnehmer ist wiederum, wer mit bloßem Teilnehmerwillen (lat. animus socii ) handelt und die Tat als fremde Straftat betrachtet und fördert, ohne sie als eigene Straftat wahrzunehmen. 3.) Die Lehre von der Tatherrschaft Die herrschende Meinung vertritt diesen Abgrenzungsansatz, er wird vom Bundesgerichtshof (BGH) und der Lehre vertreten. Anders als die zuvor aufgeführten Theorien umfasst die Lehre von der Tatherrschaft sowohl objektive als auch subjektive Kriterien und ermöglicht eine wesentlich differenziertere Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Definiert wird die Tatherrschaft als das vom Vorsatz (= subjektives Element) umfasste In-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes (= objektives Element). Täter ist also wer die Tat beherrscht. Aus diesem Grund ist für die Täterschaft von entscheidender Bedeutung, in welchem Maße ein Beteiligter nach seinen objektiven Tathandlungen und nach seiner subjektiven Willensbeteiligung die Tatbestandsverwirklichung

dominiert die Tatherrschaft ist demgemäß auf die (objektivsubjektiv) kausalen Anteile hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung abzustellen. Der tatbestandliche Erfolg steht kausal zu einem zielstrebigen und den tatbestandlichen Erfolg in seiner konkreten Form mitgestaltenden Willens. Die Tatherrschaftsformen lassen sich in allen Varianten der Täterschaft wiederfinden. Handlungsherrschaft: Wer bei der unmittelbaren Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt. Willens- und Wissensherrschaft: Wer bei der mittelbaren Täterschaft ( 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) die Tat durch einen anderen begeht Funktionelle Tatherrschaft: Wer bei der Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) die Straftat gemeinschaftlich begeht. Teilnehmer ist nach der Lehre von der Tatherrschaft derjenige, der ohne eigene Tatherrschaft (s.o.) die Straftat veranlasst oder fördert. Der offensichtlichste Vorteil dieser Theorie liegt in der Vereinigung objektiver und subjektiver Kriterien, was eine differenzierte und sachgerechte Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ermöglicht. Sie ist damit zu recht die vorherrschende Abgrenzungstheorie.