Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

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Transkript:

Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO 2014) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von Rechtsanwalt Volker Löhr Bonn und Ministerialrat a.d. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Potsdam 4., überarbeitete und erweiterte Auflage 2015 Fachmedien Recht und Wirtschaft dfv Mediengruppe Frankfurt am Main

19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen (1) 1 Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. 2 Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m 2 Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden. (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3600 m 2 Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche haben. (4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig. (5) 1 Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. 2 Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m 2, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt. (6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m 2 eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben. (7) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden. (8) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein. 396

1. ¾nderungen und Abweichungen auf Landesebene....... 397 2. Überblick........... 398 3. Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung..... 399 4. Tragbare Feuerlöscher...... 401 5. Feuerlöschanlagen... 404 6. Wandhydranten..... 404 7. Automatische Feuerlöschanlagen............. 407 1. ¾nderungen und Abweichungen auf Landesebene 19 Erläuterungen Übersicht 7.1 Anmerkung zum bisherigen 19 Absatz 4 MVStättV 2005..................... 409 7.2 Versammlungsräume in 22 m Höhe..................... 409 7.3 Versammlungsräume im Keller.................... 410 7.4. Offene Küchen............ 412 7.5 Überdeckte Ausstellungsoder Dienstleistungsstände.. 413 8. Anschluss an die Brandmeldezentrale................. 413 1. ¾nderungen und Abweichungen auf Landesebene Die Vorschrift wurde in Absatz 2 bezüglich der vorzuhaltenden Wandhydranten gegenüber der MVStättV 2005 geändert. Ferner wurde der bisherige Absatz 4 gestrichen, wodurch die bisherigen Absätze 5 bis 9 zu Absätzen 4 bis 8 wurden. Diese ¾nderung wurde auf Landesebene bis Ende 2014 nur vom Land Schleswig-Holstein umgesetzt. Gegenüber der bisherigen Fassung des 20 MVStättV 2005 bestehen in den Ländern folgende Abweichungen Land Bayern Abweichung Die Regelung des 19 Absatz 3 MVStättV 2005 ist nicht übernommen. 19 Absatz 3 VStättV (BY) ist abweichend von 19 Absatz 4 MVStättV formuliert: (3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Foyers oder Hallen, die nicht dazu bestimmt sind, als Versammlungsraum genutzt zu werden. Wegen der Regelung des 3 VStättV (BY) hat Bayern den 19 Absatz 6 MVStättV über Versammlungsräume in Kellergeschossen nicht übernommen. 397

19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen Land Abweichung 19 Absatz 7 VStättV (BY) ist abweichend von 19 Absatz 8 MVStättV 2005 formuliert: (7) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch Einbauten, Raumausstattungen oder sonstige Gegenstände nicht beeinträchtigt werden. Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Sachsen 19 Absatz 6 Satz 2 MVStättV 2005 ist nicht übernommen. 19 Absatz 4 NVStättVO ist abweichend formuliert: (4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen mit jeweils mehr als 400 m 2 Grundfläche führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. 19 Absatz 6 Satz 2 MVStättV 2005 ist nicht übernommen. 2. Überblick In der Neufassung des 19 wurde die Regelung des bisherigen 19 Absatz 4 MVStättV 2005 gestrichen, wonach Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, eine automatische Feuerlöschanlage haben müssen. Statt dieser Regelung wurde für Versammlungsstätten mit Foyers oder Halle, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in den 20 ein neuer Absatz 3 eingefügt. Bei der Vorschrift des 19 handelt es sich mit Ausnahme der Absätze 1 und 7 um eine Bauvorschrift, die bei der Errichtung und bei ¾nderungen der baulichen Anlagen, anzuwenden ist. Die Regelungen des Absatz 7, die verhindern soll, dass die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände beeinträchtigt wird, entspricht dem bisherigen 19 Absatz 8 MVStättV 2005. 19 Absatz 8 MVStättV 2005 war bisher in 46 Absatz 2 ausdrücklich als Betriebsvorschrift genannt und galt deshalb auch für vor 2005 errichtete Versammlungsstätten unmittelbar. Trotz der ¾nderung des 46 Absatz 2 bleibt diese 398

2. Überblick 19 jetzt in Absatz 7 enthaltene Vorschrift ihrem Wortlaut nach weiterhin eine unmittelbar zu beachtende Betriebsvorschrift 1. Für Großbühnen sind ergänzend zu 19 die besonderen Bauvorschriften der 22 bis 25 zu beachten. 3. Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung Ein Schwerpunkt der bauaufsichtlichen Beurteilung von Sonderbauten, wie den Versammlungsstätten, ist der vorbeugende Brandschutz, der durch die Brandschutznachweise belegt wird. Die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sind bei Sonderbauten in einem Brandschutzkonzept darzustellen. Das Brandschutzkonzept ist Bestandteil der zu prüfenden Bauvorlagen gemäß 11 Absatz 2 der Muster-BauVorlV 2 und nach 44 Absatz 1 mit dem Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Brandschutznachweise können nach 11 Absatz 2 Satz 3 MBauVorlV in der Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes erstellt werden. Hinweise für den Aufbau eines Brandschutzkonzeptes gibt die vfdb- Richtlinie 01/01 Ausgabe April 2008 3. In der Regel werden die Brandschutzkonzepte für Sonderbauten nicht von den Entwurfverfassern, sondern von auf den vorbeugenden Brandschutz spezialisierten Fachplanern erstellt. Nach 66 Absatz 3 Satz 2 MBO 2012 müssen Brandschutznachweise für Sonderbauten geprüft sein. Die jeweilige Landesbauordnung regelt, ob über die Prüfung der Brandschutznachweise für eine Versammlungsstätte als Ergebnis einer * behördliche Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Brandschutz ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder 1 Vgl. zu den weiteren Auswirkungen die Kommentierung zu 46. 2 Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Musterbauvorlagenverordnung) MBauVorlV Fassung Februar 2007 Fundstelle www.is-argebau.de. Vgl. dazu auch Anmerkung 10 zu Teil 2. Sie dazu auch die Bauvorlagenverordnungen der Länder oder in Hessen den Bauvorlagenerlass (StAnz. 2007, S. 2044). 3 Die vfdb-richtlinie 01/01 wird von der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. herausgegeben. Fundstelle: www.vfdb.de. 399

19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen * privatrechtlichen Prüfung durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz eine Prüfbescheinigung auszustellen ist. Die im objektbezogenen Brandschutzkonzept für eine Versammlungsstätte darzustellenden Maßnahmen des vorbeugenden * baulichen, * anlagentechnischen und * organisatorischen Brandschutzes müssen auf die Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes abgestellt sein. Die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes bestimmen wesentlich auch die innere Struktur und die Konstruktion der Versammlungsstätte, die in den Bauvorlagen, insbesondere den Bauzeichnungen, darzustellen ist. Die Regelung des 72 Absatz 6 Nummer 2 MBO 2012, wonach bei Sonderbauten die Bescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz nach 66 Absatz 3 erst zum Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen muss, ist nicht sachgerecht. Nach 72 Absatz 6 Nummer 3 MBO 2012 sollten die Brandschutznachweise einschließlich der Brandschutzkonzepte daher vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft sein. Die nach dem geprüften Brandschutzkonzept erforderlichen betrieblich organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes müssen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle in eine Brandschutzordnung nach 42 Absatz 1 umgesetzt werden. Ferner sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle die Feuerwehrpläne nach 42 Absatz 3 zu erstellen. Sowohl bei der Auswahl der tragbaren Feuerlöscher als auch bei der Entscheidung über die Installation von Feuerlöschanlagen ist zu klären, für welche Brandklasse welches Löschmittel verwendet werden soll und wie die Brandgefährdung zu beurteilen ist. Die Beurteilung der Brandklassen erfolgt nach DIN EN 2 4. Brände verschiedener Stoffe werden nach DIN EN 2 in Brandklassen eingeteilt: Klasse A: Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen (z.b. Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle). 4 DIN EN 2:2005-01 Brandklassen. 400

3. Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung 19 Klasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (z.b. Benzin, Öle, Fette, Lacke, Teer, Alkohol, Paraffin). Klasse C: Brände von Gasen (z. B. Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen). Klasse D: Brände von Metallen (insbesondere brennbare Leichtmetalle wie Magnesium und Aluminium, deren Legierungen sowie Natrium und Kalium). Klasse F: Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten. Die Maßnahmen gegen Brände, die Brandklassen und die Eignung von Feuerlöschern sind in Abschnitt 4 der ASR A2.2 dargestellt 5. 4. Tragbare Feuerlöscher Absatz 1 schreibt für Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure die Ausstattung mit Feuerlöschern vor. Gemeint sind tragbare Feuerlöscher. Bei Absatz 1 handelt es sich inhaltlich um eine Betriebsvorschrift. Auch nach der Neufassung des 46 Absatz 2 MVStättVO ist diese Betriebsvorschrift auch bei bestehenden Versammlungsstätten anzuwenden. Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung in Arbeitsstätten eine ausreichende Zahl von Handfeuerlöschern bereit zu halten aus der arbeitsschutzrechtlichen Regelung der ASR A2.2. Tragbare Feuerlöscher sind Kleinlöschgeräte mit einem Gesamtgewicht von maximal 20 Kilogramm. Als Löschmittel werden nicht brennbare Gase, Löschpulver, Wasser oder wässrige Lösungen sowie Schaum verwendet. Das Löschmittel wird durch gespeicherten oder bei Inbetriebnahme erzeugten Druck ausgestoßen. Tragbare Feuerlöscher sind Feuerlöscheinrichtungen, die durch in der Versammlungsstätte beschäftigte Personen, insbesondere durch die nach 42 Absatz 1 einzuteilenden Kräfte des Brandschutzes, in Selbsthilfe zur Bekämpfung eines Klein- oder Entstehungsbrandes genutzt werden können. Weitere Feuerlöscheinrichtungen sind insbesondere die Löschdecken, Eimer oder Kübelspritzen, die in Selbsthilfe genutzt werden. Diese werden jedoch nicht in Absatz 1 vorgeschrieben. 5 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, Ausgabe November 2014, geändert durch GMBl. 2014, S. 286. 401

19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen Die Bestimmung der Anzahl sowie der geeigneten Stellen für Feuerlöscher nach Absatz 1 ergibt sich aus der Beurteilung des konkreten Bauvorhabens durch die Brandschutzdienststelle und ist gegebenenfalls durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen. Welcher Typ mit welchen Leistungsmerkmalen für welchen Zweck geeignet ist, hängt von der Nutzung der Räume, der Brandklasse nach DIN EN 2 6 und der Brandgefährdung und der Grundfläche ab. Brandklasse Brennbarer Stoff Löschmittel brennbarer fester Stoff Wasser, wässrige Lösung, Schaum oder Pulver Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen Schaum, CO 2 oder Pulver Brände von Gasen Pulver oder CO 2 Brände von Metallen Pulverlöscher D, trockener Sand oder auch trockener Zement Brände von Speiseölen/-fetten Fettbrandlöscher, CO 2, Pulver, Löschdecke oder geeignete nicht brennbare Abdeckung Zunächst sind abhängig von der Brandgefährdung und der Grundfläche die Löschmitteleinheiten (LE) zu ermitteln. Aus den erforderlichen LE kann dann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher ermittelt werden. * Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. * Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhält- 6 DIN EN 2:2005-01 Brandklassen. 402

4. Tragbare Feuerlöscher 19 nisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. * Große Brandgefährdung liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist. Auf den Feuerlöschern ist das Löschvermögen des Feuerlöschers für die unterschiedlichen Brandklassen in einer Zahlen-Buchstaben-Kombination angegeben. Einzelheiten dazu sind in der ASR A2.2 geregelt. Die Unfallverhütungsvorschrift BGR 133, die Berechnungsbeispiele für die Ermittlung der erforderlichen Feuerlöscher erhielt, wurde mit Erscheinen der ASR A2.2 am 20.8.2013 mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Es gilt ausschließlich die neue ASR A2.2. Tragbare Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. Die technischen Anforderungen an tragbare Feuerlöscher sowie deren Leistungsmerkmale sind seit April 1991 in der Normenreihe DIN EN 3 geregelt. Die für tragbare Feuerlöscher maßgeblichen nationalen Normen DIN 14406 Teile 1 und 2, Ausgaben Februar 1983, sind nach Erscheinen der Normenreihe DIN EN 3 7 7 Normenreihe DIN EN 3. DIN EN 3-7:2007-10 Tragbare Feuerlöscher Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen. DIN EN 3-8:2007-02 Tragbare Feuerlöscher Teil 8: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen für tragbare Feuerlöscher mit einem maximal zulässigen Druck kleiner gleich 30 bar. DIN EN 3-8 Berichtigung 1:2008-01 Tragbare Feuerlöscher Teil 8: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen für tragbare Feuerlöscher mit einem maximal zulässigen Druck kleiner gleich 30 bar. DIN EN 3-9:2007-02 Tragbare Feuerlöscher Teil 9: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die Druckfestigkeit von Kohlendioxid-Feuerlöschern. DIN EN 3-9 Berichtigung 1:2008-01 Tragbare Feuerlöscher Teil 9: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die Druckfestigkeit von Kohlendioxid-Feuerlöschern. DIN SPEC 14412:2013-09 Tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 Anforderungen an Löschmittel und Umweltschutz. 403

19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen zurückgezogen worden. Weiterhin anwendbar ist noch Teil 4 8 der DIN 14406, der die Instandhaltung regelt. Feuerlöscher müssen ständig gebrauchsfähig gehalten werden und wiederkehrend geprüft werden. Feuerlöscher sind als gut sichtbar angebracht anzusehen, wenn ihre Anbringungsstelle nach DIN 4066 9 gut sichtbar gekennzeichnet ist. 5. Feuerlöschanlagen Die Feuerlöschanlagen werden nach der Art der Löschmittel unterschieden und danach, ob sie selbsttätig auslösen oder durch Personen in Betrieb gesetzt werden. Die Absätze 2 bis 9 regeln, welche Arten von stationären, also fest eingebauten Feuerlöschanlagen in Versammlungsstätten erforderlich sind. Die Feuerlöschanlagen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein. In Versammlungsstätten kommt in der Regel Wasser als Löschmittel in Betracht. 6. Wandhydranten Stationäre Wandhydranten nach Absatz 2 dienen dem abwehrenden Brandschutz und sind für die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr erforderlich. Die für Versammlungsstätten vorgeschriebenen Wandhydran- 8 DIN 14406-4: 2009-09 Tragbare Feuerlöscher Teil 4: Instandhaltung. DIN 14406-4 Beiblatt 1:2011-02 Tragbare Feuerlöscher Teil 4: Instandhaltung; Beiblatt 1: Informationen zur Anwendung. 9 DIN 4066:1997-07 Hinweisschilder für die Feuerwehr. 404

6. Wandhydranten 19 ten dienen nicht der Selbsthilfe, sondern werden für den Einsatz durch die Feuerwehr vorgehalten. Wandhydranten Typ S, dienen der Selbsthilfe, und sind wegen der auf 12 bis 24 l/min reduzierten Wassermenge nicht zur Brandbekämpfung in großen Versammlungsstätten geeignet. Erforderlich sind Wandhydranten des Typs F, also Wandhydranten, die von der Feuerwehr für die Löschwasserentnahme genutzt werden. Satz 1 stellt dies nun klar. Nach dem neu in den Absatz 2 eingefügten 2. Halbsatz können im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden. Dass mit der Neuregelung das Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle gefordert wird, bindet die für die Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde an die Entscheidung der Brandschutzdienststelle. Rechtssystematisch wäre ein an sachliche Kriterien gebundener Zulässigkeitstatbestand ausreichend, da jedes Brandschutzkonzept ohnehin mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt sein muss. 405