IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit voraussetzt (abweichend zur objektiven Anknüpfung die Bundesregierung a.a.o.; ebenso Boele-Woelki, YbPIL 12 [2010] 1, 18 f.; Helms, FamRZ 2011, 1765, 1770 f.; Traar, ÖJZ 2011, 805, 809 f.wohl auch Hammje, Rev. crit. 100 [2011] 291, 318 f.; a.a. Gruber, IPRax 2012, 381, 385). Die Frage kann hier indes dahinstehen, weil es für Art. 5 I lit. c Rom III-VO ausreicht, wenn einer (!) der Ehegatten die gewählte Staatsangehörigkeit besitzt (anders noch der VO-Vorschlag von 2006). Zumindest die Ehefrau ist aber effektive Französin (siehe Antwort auf Frage 1), sodass französisches Recht gewählt werden kann. 30.11.2012 2 1
Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 3: Deutsch-französische Doppelstaater Aufgrund von Erwgr. 22 bezieht sich die Verweisung auch insoweit auf nationales Recht (Art. 5 I 2 EGBGB). Fraglich ist aber, ob der Vorrang einer Staatsangehörigkeit der lex fori (z.b. gemäß Art. 5 I 2 EGBGB) mit dem Primärrecht (vgl. den Vorbehalt in Erwgr 22 Rom III-VO) vereinbar ist (verneinend Basedow a.a.o.; Franzina a.a.o., Gruber, IPRax 2012, 381, 386; Traar, ÖJZ 2011, 805, 809 f.; bejahend aber Joh. Stürner, Jura 2012, 708, 710; MüKo/Sonnenberger, Art. 5 EGBGB Rn. 13 und Einl. Rn. 162, der z.b. einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für möglich hält, wenn deutsch-ausländische Doppelstaater gegenüber ausländischen Doppelstaatern benachteiligt werden). Hierzu plausibel Helms, FamRZ 2011, 1765, 1770 f.: Ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist schon deshalb ausgeschlossen, weil hierdurch die einheitliche Beurteilung des Personenstandes innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gefährdet würde und außerdem im Zeitpunkt der Rechtswahl der Forumstaat noch überhaupt nicht feststehen muss. 30.11.2012 3 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Diskriminierungsverbot, internationaler Entscheidungseinklang Problem aber: Rückwirkungen auf Art. 5 I 2 EGBGB auch außerhalb der Rom III-VO? Rechtsfolge? Leerlaufen der lit. c? So Traar, ÖJZ 2011, 805, 811. Richtigerweise Ermittlung der effektiven Staatsangehörigkeit. 30.11.2012 4 2
Lösung Fall 4: Der begehrliche Amerikaner Anwendbares Recht: Art. 4 II Rom II-VO, gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Erwgr. 33 Rom II-VO begründet keine Sonderanknüpfung des Schmerzensgeldanspruchs (Zudem ist zu berücksichtigen: Die Höhe des in USA ausgeurteilten Schmerzensgeldes muss in Bezug zu den dortigen Anwaltshonoraren gesetzt werden) Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, sondern für die Genugtuungsfunktion sind die Lebensverhältnisse am gewöhnlichen Aufenthaltsort entscheidend 30.11.2012 5 A. Internationale Zuständigkeit gem. 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG: Frau ist Deutsche. Verdrängt durch Brüssel IIa-VO? ( ), Brüssel IIa-VO erfasst nur Entscheidungen über den ehelichen Status sowie als Folgesache elterliche Verantwortung; Int. Zuständigkeit für unterliegt nach wie vor autonomem Recht (Schack IZVR 5 [2010] Rn. 119) 30.11.2012 6 3
B. Auf VA anwendbares Recht: Die Ex-Ehefrau begehrt die nachträgliche Durchführung des s. Dies gehört zu den vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe und ist somit nicht vom Anwendungsbereich des Rom III-VO erfasst, Art. 1 II lit. e Rom III-VO. Aber: Art. 17 III EGBGB n.f. Akzessorische Anknüpfung des s an das Scheidungsstatut nach der Rom III-VO Nicht maßgebend ist das Recht. nach dem das ausl. Gericht die Ehe tatsächlich geschieden hat! Es ist also unerheblich, dass die Niederlande an der verstärkten Zusammenarbeit nach der Rom III-VO nicht teilnehmen und dass die Scheidung vor dem Geltungsbeginn der Rom III-VO ausgesprochen worden ist. 30.11.2012 7 Art. 5 Rom III-VO? ( ), keine Rechtswahl getroffen Art. 8 lit. a Rom III-VO? ( ), kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts (nicht maßgebend: Anrufung des niederländischen Gerichts) Art. 8 lit. b Rom III-VO? (1) letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? in Deutschland; F hatte in NL noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (Faustregel: 6 Monate) (2) nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts geendet? (+), hier nicht mehr als neun Monate (3) Voraussetzung: ununterbrochener gewöhnlicher Aufenthalt eines der Ehegatten (in Deutschland)? 30.11.2012 8 4
So der BGH a.a.o. zu Art. 17 III EGBGB a.f. i.v.m. Art. 14 I Nr. 2 EGBGB: arg.: noch, nicht wieder! Argumentation auf Art. 8 lit. b Rom III-VO übertragbar (auch dort: noch!) Fortdauernder gewöhnlicher Aufenthalt vom BGH verneint: Die Frau habe mit Umzug nach Holland ihren gewa in D aufgegeben, aber in NL noch keinen neuen gewa begründet. Unterschied schlichter/gewa. Folge: Während ihres schlichten Aufenthalts in NL hatte die Frau keinen gewa, weder in D noch NL. 30.11.2012 9 Lit. sehr kritisch zu diesem Urteil (Kropholler 39 II 6 b: gewa in D sei erhalten geblieben, solange F in NL noch keinen neuen gewa begründet hatte) Art. 8 lit. d Rom III-VO: lex fori deutsches Recht, das auch das Recht eines der Staaten ist, denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehört 30.11.2012 10 5
Vertiefung gewöhnlicher Aufenthalt Zum gewöhnlichen Aufenthalt von Säuglingen siehe OLG Celle, IPRax 2012, 544; VG Berlin, IPRax 2012, 548 mit Bespr. Heiderhoff, IPRax 2012, 523 30.11.2012 11 6