IPR Allgemeiner Teil

Ähnliche Dokumente
Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 12 Wiederholung und Vertiefung (III)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

IPR Allgemeiner Teil

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung

Die Scheidung im brasilianisch-deutschen Rechtsverkehr vor und nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO

Internationales Scheidungsrecht

Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 2 Eheschließung

Prof.em.Martiny SS 2015 Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Internationales Scheidungsverfahrensrecht

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 6 f. Partnerschaft

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Welches Gericht wäre für die Ehescheidung zuständig? 3. Welches Recht wäre für die Unterhaltsberechnung anwendbar?

Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am

Internationales Familienrecht III: Unterhalt Lösungsskizze

Brüssel IIa-Verordnung Zuständigkeit in Ehesachen Art 3

Internationales Familienrecht in der anwaltlichen Praxis

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, Uhr, Beginn: ; Hörsaal R OO8)


Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung

Titel: Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung - Vorlage an den EuGH

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Nr. 3: Scheidung und Scheidungsfolgen

Aufbau einer IPR-/IZPR-Klausur

Mindestwirkungen von Trusts

Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZR 5/04

Elternschaft zu dritt, zu viert und ihre rechtlichen Folgen

2. Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs?

IPR Allgemeiner Teil

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren

Internationales Zivilprozessrecht

1 Einführung in die Problematik

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Nr. 1: Eheschließung

I. Sachverhalt. II. Fragen

Nr. 3: Wichtige Anknüpfungspunkte

Stellungnahme. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen

Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht

1 Fallbearbeitung mit Auslandsbezug: Einführung

DER DEUTSCH-TÜRKISCHE SCHEIDUNGSFALL NACH DEM INKRAFTTRETEN DER ROM III VO

Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung des Arbeitgebers im Internationalen Arbeitsvertragsrecht

Seminar. Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 9 Kindschaft

Katrin Ursula Maria Patrzek

Teilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht)

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

Methoden und allgemeine Lehren des IPR

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Prof. em. Martiny SS Internationales Zivilverfahrensrecht Arbeitspapier Elterliche Verantwortung

8: Internationales Insolvenzrecht

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG

Übungsfall 3. Fragen. 1) Welche Funktion hat Art. 6 EGBGB und wann wird er angewandt?

Inhalt. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 13. A. Allgemeiner Teil 16. I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III.

10 UF 789/02. L e i t s a t z

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

2. Teil Allgemeiner Teil des IPR

Eheschließung mit Auslandsbeteiligung

Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung - Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit

Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

DNotI. Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: OLG Celle, UF 95/12. FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2

EGBGB Art. 26 USA: Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments mit einem US-amerikanischen Ehemann; Auswirkungen der EUErbVO

STELLUNGNAHME ZUM GRÜNBUCH

96. Staatsangehörigkeit und Europarecht, insb. Art. 5 I 2 EGBGB

Landgericht Ka.iserslautern. Beschluss. betreffend die Eintragung der Verbindung des Beteiligten zu 1. im 'Lebenspartnerschaftsregister

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Inhaltsverzeichnis VII IX. 1. Teil: Einleitung 1. A. Problemstellung und theoretische Relevanz 2. B. Praktische Relevanz 5. C. Gang der Untersuchung 7

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR. I. Zum Sachverhalt

Jörg Dimmler. Das internationale Familienrechtsmandat

Teil 1 Internationales Privatrecht... 13

Fall Interreligiöse Erbfolge - Sachverhalt -

Anwendbares Recht bei einer IPR-Scheidung

DNotI Deutsches Notarinstitut

Nr. 8: Lebenspartnerschaften

Einleitung: Statusentscheidung und vermögensrechtliche Folgeentscheidung im grenzüberschreitenden Zivilrechtsverkehr

EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 4 Namensrecht

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

I. Sachverhalt. Keiner von beiden war früher verheiratet oder früher schon Partner einer Lebenspartnerschaft.

Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht

Transkript:

IPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 2: Wahl französischen Rechts? Fraglich ist, ob auch Art. 5 I lit. c Rom III-VO eine effektive Staatsangehörigkeit voraussetzt (abweichend zur objektiven Anknüpfung die Bundesregierung a.a.o.; ebenso Boele-Woelki, YbPIL 12 [2010] 1, 18 f.; Helms, FamRZ 2011, 1765, 1770 f.; Traar, ÖJZ 2011, 805, 809 f.wohl auch Hammje, Rev. crit. 100 [2011] 291, 318 f.; a.a. Gruber, IPRax 2012, 381, 385). Die Frage kann hier indes dahinstehen, weil es für Art. 5 I lit. c Rom III-VO ausreicht, wenn einer (!) der Ehegatten die gewählte Staatsangehörigkeit besitzt (anders noch der VO-Vorschlag von 2006). Zumindest die Ehefrau ist aber effektive Französin (siehe Antwort auf Frage 1), sodass französisches Recht gewählt werden kann. 30.11.2012 2 1

Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Frage 3: Deutsch-französische Doppelstaater Aufgrund von Erwgr. 22 bezieht sich die Verweisung auch insoweit auf nationales Recht (Art. 5 I 2 EGBGB). Fraglich ist aber, ob der Vorrang einer Staatsangehörigkeit der lex fori (z.b. gemäß Art. 5 I 2 EGBGB) mit dem Primärrecht (vgl. den Vorbehalt in Erwgr 22 Rom III-VO) vereinbar ist (verneinend Basedow a.a.o.; Franzina a.a.o., Gruber, IPRax 2012, 381, 386; Traar, ÖJZ 2011, 805, 809 f.; bejahend aber Joh. Stürner, Jura 2012, 708, 710; MüKo/Sonnenberger, Art. 5 EGBGB Rn. 13 und Einl. Rn. 162, der z.b. einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für möglich hält, wenn deutsch-ausländische Doppelstaater gegenüber ausländischen Doppelstaatern benachteiligt werden). Hierzu plausibel Helms, FamRZ 2011, 1765, 1770 f.: Ein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist schon deshalb ausgeschlossen, weil hierdurch die einheitliche Beurteilung des Personenstandes innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gefährdet würde und außerdem im Zeitpunkt der Rechtswahl der Forumstaat noch überhaupt nicht feststehen muss. 30.11.2012 3 Lösung Fall 3: libanesische Scheidung Diskriminierungsverbot, internationaler Entscheidungseinklang Problem aber: Rückwirkungen auf Art. 5 I 2 EGBGB auch außerhalb der Rom III-VO? Rechtsfolge? Leerlaufen der lit. c? So Traar, ÖJZ 2011, 805, 811. Richtigerweise Ermittlung der effektiven Staatsangehörigkeit. 30.11.2012 4 2

Lösung Fall 4: Der begehrliche Amerikaner Anwendbares Recht: Art. 4 II Rom II-VO, gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Erwgr. 33 Rom II-VO begründet keine Sonderanknüpfung des Schmerzensgeldanspruchs (Zudem ist zu berücksichtigen: Die Höhe des in USA ausgeurteilten Schmerzensgeldes muss in Bezug zu den dortigen Anwaltshonoraren gesetzt werden) Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, sondern für die Genugtuungsfunktion sind die Lebensverhältnisse am gewöhnlichen Aufenthaltsort entscheidend 30.11.2012 5 A. Internationale Zuständigkeit gem. 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG: Frau ist Deutsche. Verdrängt durch Brüssel IIa-VO? ( ), Brüssel IIa-VO erfasst nur Entscheidungen über den ehelichen Status sowie als Folgesache elterliche Verantwortung; Int. Zuständigkeit für unterliegt nach wie vor autonomem Recht (Schack IZVR 5 [2010] Rn. 119) 30.11.2012 6 3

B. Auf VA anwendbares Recht: Die Ex-Ehefrau begehrt die nachträgliche Durchführung des s. Dies gehört zu den vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe und ist somit nicht vom Anwendungsbereich des Rom III-VO erfasst, Art. 1 II lit. e Rom III-VO. Aber: Art. 17 III EGBGB n.f. Akzessorische Anknüpfung des s an das Scheidungsstatut nach der Rom III-VO Nicht maßgebend ist das Recht. nach dem das ausl. Gericht die Ehe tatsächlich geschieden hat! Es ist also unerheblich, dass die Niederlande an der verstärkten Zusammenarbeit nach der Rom III-VO nicht teilnehmen und dass die Scheidung vor dem Geltungsbeginn der Rom III-VO ausgesprochen worden ist. 30.11.2012 7 Art. 5 Rom III-VO? ( ), keine Rechtswahl getroffen Art. 8 lit. a Rom III-VO? ( ), kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts (nicht maßgebend: Anrufung des niederländischen Gerichts) Art. 8 lit. b Rom III-VO? (1) letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? in Deutschland; F hatte in NL noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (Faustregel: 6 Monate) (2) nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts geendet? (+), hier nicht mehr als neun Monate (3) Voraussetzung: ununterbrochener gewöhnlicher Aufenthalt eines der Ehegatten (in Deutschland)? 30.11.2012 8 4

So der BGH a.a.o. zu Art. 17 III EGBGB a.f. i.v.m. Art. 14 I Nr. 2 EGBGB: arg.: noch, nicht wieder! Argumentation auf Art. 8 lit. b Rom III-VO übertragbar (auch dort: noch!) Fortdauernder gewöhnlicher Aufenthalt vom BGH verneint: Die Frau habe mit Umzug nach Holland ihren gewa in D aufgegeben, aber in NL noch keinen neuen gewa begründet. Unterschied schlichter/gewa. Folge: Während ihres schlichten Aufenthalts in NL hatte die Frau keinen gewa, weder in D noch NL. 30.11.2012 9 Lit. sehr kritisch zu diesem Urteil (Kropholler 39 II 6 b: gewa in D sei erhalten geblieben, solange F in NL noch keinen neuen gewa begründet hatte) Art. 8 lit. d Rom III-VO: lex fori deutsches Recht, das auch das Recht eines der Staaten ist, denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehört 30.11.2012 10 5

Vertiefung gewöhnlicher Aufenthalt Zum gewöhnlichen Aufenthalt von Säuglingen siehe OLG Celle, IPRax 2012, 544; VG Berlin, IPRax 2012, 548 mit Bespr. Heiderhoff, IPRax 2012, 523 30.11.2012 11 6