Pauschalhonorar HOAI 2013 Einfach - Kostensicher - Unstrittig 1. Auflage 2014 2013. Buch. Hardcover ISBN 978 3 8111 1399 2 Recht > Zivilrecht > Privates Baurecht, Architektenrecht > Architektenrecht, HOAI schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Kapitel 5 5 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Wenn ein Pauschalhonorar vereinbart werden soll, bedarf es hierfür einer Bemessungsgrundlage, ansonsten ist das Honorar für eine der beiden Vertragsseiten unangemessen pauschaliert. 1. Schritt: Bestimmung des Leistungssolls/Planungssolls Wird das sogenannte Leistungssoll für den Architekten oder sonstigen Planer nicht bestimmt, kommt es während der Auftragsabwicklung oder nach Abrechnung unweigerlich zu Auseinandersetzungen über die vermeintlich geschuldete, aber vom Planer nicht erbrachte Leistung oder umgekehrt zu einer zwar erbrachten, aber vom Pauschalhonorar nicht abgedeckten Leistung, also zum Abrechnungsstreit zwischen den Vertragsparteien. Es liegt also im Interesse beider Vertragsparteien, bei Auftragserteilung nicht nur das Pauschalhonorar bestimmen zu wollen, sondern zuvor auch den geschuldeten Leistungsumfang zu definieren. Planungssoll So wie man die Bestimmung des Leistungsumfangs bei Bauverträgen mit dem Begriff Bausoll umschreibt, kann man die Bestimmung des Leistungsumfangs des Planers als Planungssoll bezeichnen. Die Architektenrechtler Berger/Fuchs aus der bekannten Kanzlei Kapellmann definieren das Planungssoll wie folgt: Das Planungssoll ist die durch den Planervertrag 1. nach Inhalt (wie ist zu planen?) näher bestimmte Leistung des Planers 2. als Äquivalent zur vereinbarten Vergütung. Das Planungssoll ergibt sich aus der Gesamtheit aller die Leistung des Planers beschreibenden Vertragsbestandteile, d.h. Seite 51
Kapitel 5 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung quasi einer umfassenden Beschreibung der zu erbringenden Leistungen des Planers. Das Planungssoll besteht aus zwei wesentlichen Elementen: 1. Der Planungsinhalt beschreibt, was der Planer zu planen hat. 2. Die Planungsumstände legen fest, wie geplant wird, insbesondere wird mit ihnen der zeitliche und organisatorische Ablauf des Projekts festgelegt. Nur wenn diese beiden Elemente erschöpfend geklärt sind, ist das Planungssoll definiert und damit eine Grundlage für die Bemessung der Honorarpauschale gegeben. Die Bestimmung des Planungssolls vor Vereinbarung des Pauschalhonorars ist deswegen unerlässlich, weil in der Praxis die Planer immer wieder denselben Irrtümern unterliegen, was ihre Leistungspflichten angeht. 1. Irrtum Der erste grundlegende Irrtum besteht bei den Planern in der Annahme, der Planer erfülle seinen Vertrag auf jeden Fall, wenn er die sogenannten Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphasen innerhalb der für ihn bestimmten Leistungsbilder abarbeitet. Diesem Vorurteil widerspricht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung. In der entsprechenden Grundsatzentscheidung vom 24.10.1996, Az. VII ZR 283/96, BGH BauR 1997, 154, erklärt der Bundesgerichtshof: Was ein Architekt schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Seite 52
Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Kapitel 5 Gültige höchstrichterliche Rechtsprechung und Irritationen durch die HOAI 2013 In diesem Zusammenhang ist auf eine besonders ärgerliche Situation hinzuweisen, die der Verordnungsgeber der HOAI 2013 verursacht hat. Er hat mit 3 Abs. 2 HOAI 2013 eine Regelung aus der HOAI 1996 wieder übernommen, die durch die HOAI 2009 in Erkenntnis und Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der HOAI gestrichen worden war. In 3 Abs. 2 heißt es missverständlich: 3 Abs. 2 HOAI 2013 Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Ein Laie, wie die meisten Planer, könnte hieraus erneut lesen, dass entsprechend dem vorgenannten ersten Irrtum die Ableistung aller Grundleistungen genügt, um den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist aber auch vom Verordnungsgeber der HOAI 2013 nicht so gemeint. Der Verordnungsgeber wollte hier nur zum Ausdruck bringen, dass er die Grundleistungen, die er und die hinter ihm stehenden Kommissionen für erforderlich halten, um i.a. einen Auftrag ordentlich zu erfüllen, in den entsprechenden gebührenpflichtigen Leistungsbildern gefasst hat. Dies sollte aber nur den Gebührenkatalog bestimmen und die Honorarfindung erleichtern. Keinesfalls geht der Verordnungsgeber der HOAI 2013 davon aus, dass die HOAI wiederum die Leistungen des Planers, die er gemäß Vertrag zu erbringen hat, näher bestimmt. Der zweite Irrtum der Planer besteht dann, wenn diese annehmen, sie hätten ihre Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht, wenn ihre Planung in ein mangelfreies und funktionierendes Bauwerk umgesetzt wurde, auch wenn bei der vertraglichen Bezugnahme auf Grundleistungen der HOAI vereinbarte Teilleistungen nicht erbracht wurden. 2. Irrtum Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Grundsatzentscheidung (BGH BauR 2004, 1640) eine klar entgegengesetzte Position, indem er feststellt: Seite 53
Kapitel 5 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Wenn die Vertragsparteien den geschuldeten Leistungsumfang durch eine Bezugnahme auf die HOAI beschreiben, dann vereinbaren sie als selbstständige Teilerfolge auch Arbeitsschritte, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, Gewährleistungsansprüche durchzusetzen und Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerks und dessen Bewirtschaftung zu planen. In dieser Grundsatzentscheidung stellt der Bundesgerichtshof noch einmal klar, dass die HOAI kein Vertragsrecht ist. Dies bedeutet z.b., wenn Grundleistungen oder Teile von Grundleistungen durch den Planer im Ablauf des Projekts nicht erbracht worden sind, kann sich der Auftraggeber hierbei nicht auf die fehlende Grundleistung und somit auf die HOAI berufen. Wenn der Auftraggeber insoweit wegen des Fehlens von Teilleistungen gegen den Planer vorgehen will, muss er nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB und dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht des BGB vorgehen dies zur allgemeinen Orientierung durch den Bundesgerichtshof. Wenn nun im Architektenvertrag oder sonstigen Planervertrag ausdrücklich Bezug auf den Leistungsinhalt auf die entsprechenden Leistungsbilder der HOAI und/oder auf bestimmte Grundleistungen oder alle Grundleistungen genommen wird, so gilt hierfür die vom Bundesgerichtshof entwickelte Theorie der erforderlichen Arbeitsschritte als Teilerfolge des geschuldeten Gesamterfolgs. Seite 54
Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Kapitel 5 Hierzu folgender, vom BGH entschiedener Praxisfall: Die Parteien haben einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 9 der Anlage 10 zur HOAI 2013 geschlossen und im Architektenvertrag ausdrücklich die Anlage 10 zu HOAI 2013 zum Vertragsgegenstand erhoben. Wegen der Schlussabrechnung kommt es zum Rechtsstreit. Der Auftraggeber vermisst die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse. Das Oberlandesgericht kürzt deshalb die Honorarforderung des Architekten um 0,3 % und dies mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung der Leistungsphase 2 nicht erbracht. Praxisbeispiel Wenn ein Planer einen derartigen, aus der HOAI ableitbaren Teilerfolg nicht erbracht hat wie z.b. ein Architekt die Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorplanung, Leistungsphase 2, so erbringt der Architekt einen Teilerfolg nicht und damit ist sein Werk mangelhaft. Lösungshinweis Auch wenn der Planer wie in diesem Beispiel sein Werk im Endeffekt mangelfrei erbracht hat, fehlt es definitiv an der Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse und damit an einem Arbeitsschritt zur Erreichung eines Teilerfolgs. Daher kann der Auftraggeber aber nicht nach der HOAI, sondern nach dem Werkvertrag seine Mängelansprüche geltend machen. Dieses Ergebnis kommt nur deswegen zustande, weil die Parteien ihren Vertrag auf die Anlage 10, d.h. auf die Leistungsphasen der HOAI, ausgerichtet haben. Hätten sie das nicht getan, würde sich die Diskussion über die fehlende Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse erübrigen und es würde nur auf den erreichten Gesamterfolg, nämlich die Erstellung eines mangelfreien Bauwerks, abgestellt. Praxishinweis Seite 55
Kapitel 5 Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Nur weil die Parteien im Vertrag hinsichtlich der Leistungsbilder der HOAI ausdrücklich Bezug auf die Bestimmung des Leistungsumfangs genommen haben, begründet die fehlende Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse einen Mangel. Dem Auftraggeber stehen daher insoweit die Mängelansprüche nach Werkvertragsrecht zu, nämlich nach den 633 ff. BGB. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich für den Auftraggeber, der gegenüber dem Planer Gewährleistungsrechte geltend machen will, folgende Obliegenheit zur Prüfung: 1. Der Auftraggeber muss prüfen, welche Arbeitsschritte der Planer als Teilerfolge nach dem Vertrag (und nicht nach der HOAI) schuldet. 2. Sofern geschuldete Arbeitsschritte fehlen, kann der Auftraggeber gegen den Planer Mängelansprüche erheben. 3. Weil sich der Auftraggeber mit seinen Ansprüchen im Werkvertragsrecht bewegt, muss er bei der Geltendmachung von Mängelansprüchen zuvor dem Architekten oder sonstigen Planer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben (im vorliegenden Beispiel müsste der Planer also nachträglich die Vorplanungsergebnisse zusammenfassen und dem Auftraggeber vorlegen). 4. Erst wenn die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist, hat der Auftraggeber die Wahl, das Honorar zu entsprechen zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Aus dieser Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich für das hier interessierende Planungssoll Folgendes: Das zu vereinbarende Pauschalhonorar ist nur angemessen, wenn das Planungssoll definiert und für äquivalent befunden ist. Noch wichtiger ist aber in Bezug auf das Pauschalhonorar Folgendes: Seite 56
Leistungsumfang der Pauschalvereinbarung Kapitel 5 Auch wenn eine pauschale Honorarvereinbarung abgeschlossen wird, muss der Architekt mangelfrei leisten. Um jedoch mangelfrei leisten und den werkvertraglich versprochenen Erfolg erreichen zu können, muss der Planer ggf. auch über das Planungssoll hinausgehende Leistungen erbringen, die der Auftraggeber entweder bereits mit der Pauschale zu vergüten hat oder, weil von der Pauschale nicht umfasst, zusätzlich zu vergüten sind. Neben dem Planungssoll hat der Planer demzufolge auch noch ein Erfolgssoll zu erbringen. 2. Schritt: Ermittlung von Erfolgssoll und Planungssoll beim Pauschalhonorar Für die richtige Bestimmung des Pauschalhonorars ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Planer regelmäßig eine Erfolgshaftung für das Gelingen des Bauwerks übernimmt, die zudem auch noch verschuldensunabhängig ist. Der Planer hat dafür einzustehen, dass der vereinbarte Erfolg eintritt. Wann das der Fall ist, regelt das BGB, nicht die HOAI, in 633 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Werk des Planers, das in Planungs- und Überwachungsleistungen, aber nicht in der Herstellung des Bauwerks selbst besteht, mangelfrei, wenn es der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder, soweit eine solche Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Übersetzt auf Architekten und Ingenieure bedeutet das: Das Werk des Planers entspricht insbesondere dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist. Der Planer schuldet also zur Bewirkung des vertraglich versprochenen Erfolgs, also für eine mangelfrei erbrachte Gesamtleistung, alle Teilleistungen, die erforderlich sind. Er muss also eine der vereinbarten Beschaffenheit und der vereinbarten oder üblichen Funktionstauglichkeit entsprechende Planung und Überwachung gewährleisten, ob diese Teilleistungen im Vertrag nun ausdrücklich vorgesehen sind oder nicht. Seite 57