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Newsletter Lohnsteuer-Info März 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Rechtsprechung 1 Dienstwagen: Individuelle Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer und Auswirkungen auf den geldwerten Vorteil 1 Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit und Anwendung der Fünftelungsregelung 3 Aus der Finanzverwaltung 4 Betriebliche Altersversorgung und Arbeitgeberzahlungen an externe Versorgungseinrichtungen 4 Abkürzungsverzeichnis 5 Veranstaltungshinweise 6 Broschürenhinweis 6 Aus der Rechtsprechung Dienstwagen: Individuelle Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer und Auswirkungen auf den geldwerten Vorteil Bei Anwendung der 1%-Regelung handelt es sich um einen Pauschalwert, dessen Höhe unabhängig vom tatsächlichen privaten Nutzungsumfang festgelegt ist. Je mehr der Dienstwagen privat genutzt wird, desto größer ist der Vorteil für den Mitarbeiter. Zur Kostenreduktion sind Arbeitgeber dazu übergegangen festzulegen, bei der Dienstwagenüberlassung bestimmte Kosten (zum Beispiel Benzinkosten) nicht zu übernehmen. Zum Teil hat der Arbeitnehmer auch vom Nettorechnungsbetrag abhängige Eigenanteile zu entrichten. Nach bisheriger Auffassung der FinVerw mindert nur ein Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung. 1 Als Nutzungsentgelt wird angesehen: - ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (zum Beispiel Monatspauschale), - ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen km ausgerichteter Betrag (zum Beispiel km-pauschale) oder - die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten. Die Finanzverwaltung lehnt bislang eine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung aber in den Fällen ab, in denen der Mitarbeiter bestimmte Kosten selbst zu tragen hat. Dies gilt 1 H 8.1 (9-10) Nutzungsentgelt LStH 2016; BMF-Schr. v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl I 2013, 513 LSt-Info 1

selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen monatlichen, vom Nettorechnungspreis abhängigen Eigenanteil zu entrichten hat. Demgegenüber vertritt der BFH die Auffassung, dass auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils nach der sogenannten 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. 2 Allerdings darf der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Ein eventuell verbleibender Restbetrag bleibt ohne steuerliche Auswirkung. 3 Der Mitarbeiter kann insbesondere keinen Werbungskostenabzug geltend machen. Praxishinweis Gegenwärtig bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung auf die unliebsame Rechtsprechung abzuwarten. Arbeitgeber sind zur Haftungsvermeidung meines Erachtens gut beraten, sich bis auf weiteres an der bisherigen Verwaltungsauffassung zu orientieren. Der Mitarbeiter kann dann aber mit seiner Einkommensteuer-Erklärung entsprechende Korrekturen des zuvor erfassten geldwerten Vorteils vornehmen. Beispiel Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer in 2016 ganzjährig ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1%- Regelung bewertet. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 40.000 Euro. Geldwerte Vorteile aus Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht zu erfassen. Arbeitsvertraglich wurde festgelegt, dass der Mitarbeiter die Benzinkosten für den Dienstwagen selbst zu tragen hat. Mit der ESt-Erklärung 2016 weist der Arbeitnehmer selbst getragene Benzinkosten von 2.500 Euro nach. Frage: Welche steuerliche Auswirkung hat die Tragung der Benzinkosten durch den Mitarbeiter? Geldwerter Vorteil aus der Dienstwagengestellung: 40.000 Euro x 1 % = 400 Euro / mtl. x 12 Monate = 4.800 Euro Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung: Eine Minderung des geldwerten Vorteils um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten findet nicht statt. Es liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Nutzungsentgelt vor. 4 2 BFH-Urteile v. 30.11.2016, VI R 2/15, DB 2017, 342 und VI R 49/14, DB 2017, 345 3 BFH-Urteile v. 30.11.2016, VI R 49/14, DB 2017, 345 4 BMF-Schr. v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl I 2013, 513 LSt-Info 2

Auffassung des BFH: Nach Auffassung des BFH mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosten den zuvor ermittelten geldwerten Vorteil bis auf maximal 0 Euro. Minderung des geldwerten Vorteils: - 2.500,00 Euro zu versteuern: 2.300,00 Euro Sofern solche vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen wären, müsste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber meines Erachtens einen belastbaren Kostennachweis vorlegen. Abzuwarten bleibt aber gegenwärtig, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird. Mittlerweile wird vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BFH auch eine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen für die privateigene Garage, in der der Dienstwagen abgestellt wird, erwogen. Auch insoweit bleibt die Sichtweise der Finanzverwaltung zur Rechtsprechungsanwendung abzuwarten. Praxishinweis Die Entscheidungen des BFH haben grundsätzliche Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Auch sind die Entscheidungen über das Lohnsteuerrecht hinaus für die Sozialversicherung und die Umsatzsteuer bedeutsam. Wir werden Sie informieren, sobald sich die Finanzverwaltung zur Anwendung der neuen Rechtsprechung geäußert hat. Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit und Anwendung der Fünftelungsregelung Der BFH hat sich mit Urteil vom 31. August 2016 5 zur Anwendung der Tarifermäßigung für eine mehrjährige Tätigkeit geäußert. 6 Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt danach keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. 7 Praxishinweis Im Entscheidungsfall hatte der Kläger einen Verbesserungsvorschlag auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet unterbreitet. Da ungewiss war, ob dieser Verbesserungsvorschlag einer rechtlichen Prüfung standhalten würde, waren der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 1995 übereingekommen, die Zahlung des zweiten Teils der nach den Einsparungen der Arbeitgeberin bemessenen Prämie bis zur nächsten Sozialversicherungsprüfung auszusetzen und handelsüblich zu verzinsen. Die restliche Prämie und die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen wurden dem Kläger nach der Sozialversicherungsprüfung und einem anschließenden Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete, im Streitjahr ausbezahlt. Entsprechend der Auffassung der Finanzver- 5 VI R 53/14, BFH/NV 2017, 190 6 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG 7 Bestätigung des BFH-Urteils v. 16.12.1996, VI R 51/96, BStBl II 1997, 222 LSt-Info 3

waltung und des BFH scheidet die Anwendung der Fünftelungsregelung aus. Es handelt sich nicht um Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit, da sich die Prämie allein nach der Kostenersparnis der Arbeitgeberin berechnete. Zudem hat der BFH entschieden, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit sind. Aus der Finanzverwaltung Betriebliche Altersversorgung und Arbeitgeberzahlungen an externe Versorgungseinrichtungen Aufgrund der Situation an den weltweiten Finanzmärkten kommt es in letzter Zeit häufiger zu höheren Zahlungen des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung (zum Beispiel an Pensionskassen), um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern sicherzustellen. Zur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen gilt nach Auffassung der OFD NRW 8 Folgendes: Zum Arbeitslohn gehören nach 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Diese Beträge sind allerdings im begrenzten Umfang nach 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfrei. Ebenfalls zum Arbeitslohn gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet. Zum Arbeitslohn gehören aber nach 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Buchstabe b EStG nicht Zahlungen des Arbeitgebers, die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden und - der Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder - der Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dienen. Dabei dürfen die Sonderzahlungen jedoch nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch eine Absenkung des laufenden Beitrags ausgelöst werden. Nach der Gesetzesbegründung und der auf Bundesebene abgestimmten Verwaltungsauffassung sind die vorstehenden Voraussetzungen beim Vorliegen folgender Sachverhalte dem Grunde nach erfüllt: - Einbruch am Kapitalmarkt, - Anstieg der Invaliditätsfälle, - gestiegene Lebenserwartung und - Niedrigzinsumfeld. 8 OFD NRW, Kurzinformation v. 02.12.2016, Lohnsteuer Nr. 4/2016, BC 2017, 58 LSt-Info 4

Hingegen kommt eine Nichtbesteuerung einer Sonderzahlung des Arbeitgebers an eine externe Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersversorgung zum Beispiel nicht in Betracht - wegen Verlusten aus Einzelgeschäften oder - bei Fehlbeträgen, die durch früher gesetzte Risiken verursacht worden sind (zum Beispiel Kalkulationsfehler, Insolvenzrisiken). In welcher konkreten Höhe bezogen auf die jeweilige Versorgungseinrichtung nicht als Arbeitslohn zu erfassende Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Buchstabe b EStG vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar (Experten, die mit mathematischen Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Statistik finanzielle Unsicherheiten unter anderem im Bereich der Altersversorgung bewerten) festzustellen. Praxishinweis Die Nichterfassung von Sonderzahlungen nach 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Buchstabe b EStG setzt zudem voraus, dass die Sonderzahlung wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen wird. Nicht begünstigt sind daher zum Beispiel Zahlungen, die durch eine Entgeltumwandlung oder als Eigenanteil des Arbeitnehmers erbracht werden. Für die Anwendung des 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Buchstabe b EStG ist es unerheblich, ob es sich bei der Sonderzahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Kapitalauszahlung oder um eine regelmäßige Zahlung des Arbeitgebers (zum Beispiel einen satzungsmäßig vorgesehenen Sonderzuschlag) neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen handelt. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften LSt-Info 5

FG FinMin FR GG GStB HFR JStG LSt LStDV LStR OFD SGB SvEV StÄndG UR UStG UStR Vfg VZ Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Grundgesetz Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Sozialversicherungs-Entgeltverordnung Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranlagungszeitraum Veranstaltungshinweise Reise- und Bewirtungskosten - Update 2017 Montag, 27. März 2017, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro IHK-Bilanzbuchhaltertag 2017 Mittwoch, 5. April 2017, 14:00-18:00 Uhr, IHK Köln, Merken-Saal, Preis: kostenlos Lohnsteuer - Update 2017 Montag, 15. Mai 2017, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 139240 (27.03.2017), Dok.-Nr. 140620 (05.04.2017) und Dok.-Nr. 144660 (15.05.2017). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1985-2016 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2016 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. LSt-Info 6

Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihr(e) Ansprechpartner(in) für weitere steuerliche Auskünfte: Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-303 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-307 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-304 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-302 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de LSt-Info 7

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