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Transkript:

// Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit Stand: Februar 2017 Pflegebedürftigkeit ist kein Einzelschicksal. Vielmehr nimmt der Pflegebedarf u. a. durch die gestiegene Lebenserwartung zu. Allerdings betrifft dieses Thema nicht nur die ältere Generation. Auch in jüngeren Jahren kann jeder zu einem Pflegefall werden oder es schon von Geburt an sein. Seit 1995 sind Leistungen zu den Kosten der Pflegebedürftigkeit Teil unseres Sozialversicherungssystems und dementsprechend auch Fürsorgeleistungen des Dienstherrn nach der Beihilfenverordnung. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit schnellstmöglich eine finanzielle Unterstützung durch die Beihilfe erfolgen kann. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Seite nur einen Überblick über die bestehenden beihilferechtlichen Bestimmungen zu dem Bereich Pflege geben kann. Wenden Sie sich daher in Zweifelsfragen an die kvw-beihilfekasse, die Sie auch telefonisch beraten kann. Durch rechtzeitiges Nachfragen lassen sich oftmals Missverständnisse vermeiden, die bei der späteren Bearbeitung Ihrer Beihilfeanträge zu Pflegekosten entstehen können. Sie tragen so zu einem reibungslosen Bearbeitungsablauf und einer beschleunigten Zahlung der Beihilfen bei. Allgemeines: Pflegebedürftigkeit Was heißt das eigentlich? Mit der neuen gesetzlichen Ausrichtung wird ab dem 01.01.2017 der Begriff Pflegebedürftigkeit neu definiert. Maßgeblich für eine Pflegebedürftigkeit sind eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den Bereichen: Mobilität (z.b. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Treppensteigen) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.b. örtliche oder zeitliche Orientierung) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.b. nächtliche Unruhe) Selbstversorgung (z.b. Körperpflege und Ernährung) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.b. Medikation, Arztbesuche) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.b. Gestaltung des Tagesablaufs) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens sechs Monate und mit mindestens der in 14 SGB XI festgelegten Schwere besteht. kvw-beihilfekasse // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster // Tel. (0251) 591-6749 // Fax (0251) 591-5915 kvw@kvw-muenster.de // www.kvw-muenster.de

Antragstellung Nach 5 Abs. 2 BVO wird die Beihilfe für Pflegeaufwendungen ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung eines höheren Pflegegrades gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 2 Wurde der Antrag zunächst bei der Pflegeversicherung/-kasse gestellt, ist der Leistungsbeginn für die Leistungen der Pflegeversicherung/-kasse auch für die Beihilfeleistungen maßgebend. Beamte, die Mitglied einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind, müssen ihrer Pflegekasse mitteilen, dass bei Krankheit und Pflege ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Eine eventuelle Bescheinigung über das Bestehen eines Beihilfeanspruchs stellt die Beihilfekasse aus. Diese Information ist für die Kasse wichtig, da beihilfeberechtigte Mitglieder die aus der sozialen Pflegeversicherung zustehenden Leistungen lediglich zur Hälfte erhalten. Bitte beantragen Sie Aufwendungen für Pflege stets mit dem Antrag auf Zahlung einer Pflegebeihilfe, den Sie auf unserer Internetseite herunterladen oder bei der kvw-beihilfekasse anfordern können. Pflegegrade Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die gleichzeitige Zuordnung in einen Pflegegrad erfolgt ausschließlich durch die private oder soziale Pflegeversicherung anhand eines Gutachtens ihres Medizinischen Dienstes und nicht durch die Beihilfekasse. Dieses Gutachten ist sowohl für die von der Pflegeversicherung, als auch für die von der Beihilfe zustehenden Leistungen maßgebend. Dies bedeutet, dass die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Pflegeleistungen immer zuerst bei der Pflegekasse bzw. bei der privaten Pflegeversicherung beantragt werden müssen. Der Leistungsbescheid der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung ist der Beihilfekasse unverzüglich zuzuleiten. Erst wenn dieser Bescheid der kvw-beihilfekasse vorliegt, kann eine Entscheidung hinsichtlich der Beihilfegewährung zu den Pflegeaufwendungen getroffen werden. Weiter ist zu beachten, dass auch eventuelle Änderungsbescheide der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung der kvw-beihilfekasse zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Einordnung in einen bestimmten Pflegegrad sind grundsätzlich an die Pflegekasse bzw. an die private Pflegeversicherung zu richten. Nur bei Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflege versichert sind, entscheidet die kvw- Beihilfekasse anhand eines Gutachtens des Amtsarztes über die Einordnung in einen Pflegegrad. Dieses Anerkennungsverfahren wird von der kvw-beihilfestelle nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung eingeleitet.

3 Die bisherigen Pflegestufen werden zum 01.01.2017 in sogenannte Pflegegrade umgewandelt: Pflegestufe (bis 31.12.2016) Pflegegrad (ab 01.01.2017) Pflegestufe 0 2 Pflegestufe I 2 Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz 3 Pflegestufe II 3 Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz 4 Pflegestufe III 4 Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz 5 Pflegestufe III / Härtefall 5 Darüber hinaus können die Pflegeversicherungen/-kassen nach vorangegangener Prüfung auch den Pflegegrad 1 anerkennen. Personen, die diesem Pflegegrad zugeordnet werden, haben einen eingeschränkten Leistungsanspruch gegenüber den Personen mit Pflegegrad 2 5. Näheres hierzu erfahren Sie unter dem Punkt: Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 1 ( 5g BVO NRW) am Ende dieses FAQ-Punktes. Behandlungspflege (vorübergehende häusliche Krankenpflege) Die Behandlungspflege umfasst medizinische Hilfeleistungen wie z. B. Verbandwechsel, Injektionen, Einreibungen, Katheterisierung, Spülungen usw. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Pflegekosten ist eine ärztliche Verordnung, dass der Erkrankte vorübergehend der häuslichen Krankenpflege bedarf. Die Verordnung muss konkrete Angaben über die notwendige Stundenzahl der täglichen Pflege enthalten. Die Kosten hierfür werden von der Krankenversicherung - nicht von der Pflegeversicherung - im zustehenden Rahmen getragen. Im Bereich der Beihilfe gelten sie ebenfalls als Krankheitskosten. Grundpflege Grundpflege ist die Hilfe bei Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegeberatung ( 5 Abs. 5 BVO) Aufwendungen für eine Pflegeberatung ( 7a SGB XI) sind für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, wenn Leistungen der Pflegeversicherung/- kasse bezogen werden oder Leistungen der Pflegeversicherung/-kasse beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Der Kostenersatz für die Beratungseinsätze beträgt 22 in den Pflegestufen I und II. bis zum 31.12.2016 32 in der Pflegestufe III bis zum 31.12.2016 23 in den Pflegegraden 1, 2 und 3 ab dem 01.01.2017 33 in den Pflegegraden 4 und 5 ab dem 01.01.2017 Sofern die Rechnung über eine Pflegeberatung bei Ihnen höher ausfallen würde, empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit Ihrer Beihilfestelle, um eine Kostenübernahme vorab prüfen zu lassen.

4 Pflegehilfsmittel ( 5e BVO) Erbringt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung Leistungen zu Hilfsmitteln, sind diese beihilfefähig. Deshalb ist der Leistungsbescheid der Pflegeversicherung/-kasse der kvw- Beihilfekasse vorzulegen. Es ist in jedem Fall zweckmäßig, die Erstattungsfähigkeit von Hilfsmitteln vor der Anschaffung von der Pflegeversicherung/-kasse prüfen zu lassen. Werden keine Leistungen der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung gewährt, ist es ratsam, die Beihilfefähigkeit vor Anschaffung von der kvw-beihilfekasse prüfen zu lassen. Häusliche Pflege durch Angehörige etc. ( 5a Abs. 3 BVO NRW) Bei einer häuslichen Pflege durch sogenannte andere Pflegepersonen (z.b. Ehegatten, Kinder, Nachbarn) erhalten sie von ihrer Pflegeversicherung/-kasse ein Pflegegeld. Entsprechend den Pflegegraden sind monatlich folgende Pauschalbeträge beihilfefähig: Bis zum 31.12.2016: In Pflegestufe 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) 123 In Pflegestufe I 244 In Pflegestufe I (eingeschränkte Alltagskompetenz) 316 In Pflegestufe II 458 In Pflegestufe II (eingeschränkte Alltagskompetenz) 545 In Pflegestufe III 728 Ab dem 01.01.2017: In Pflegegrad 2 316 In Pflegegrad 3 545 In Pflegegrad 4 728 + Pflegezuschlag 150 In Pflegegrad 5 458 + Pflegezuschlag 240 Von diesen Beträgen wird die Beihilfe entsprechend Ihrem Bemessungssatz festgesetzt. Wird die Pflege durch die pflegende Person nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Beihilfe anteilmäßig (tageweise) zu berechnen. Bei der Berechnung der anteilmäßigen Beihilfe sind vier Wochen einer Unterbrechung wegen eines Krankenhaus- oder Sanatoriums Aufenthaltes der zu pflegenden Person nicht zu berücksichtigen. Der Pflegezuschlag bei den Pflegegraden 4 und 5 entfällt jedoch für diese Zeit. Des Weiteren entfällt dieser Zuschlag für die Tage während einer teilstationären Pflege einer Kurzzeit- und Verhinderungspflege einer Betreuung in einer ambulant betreuten Wohngruppe eines Aufenthaltes in einer Einrichtung der Behindertenhilfe Nach der Verwaltungsverordnung zu 13 BVO kann die Beihilfekasse Pflegegelder als Abschlag für die Dauer bis zu sechs Monaten zahlen (monatliche Auszahlung am Monatsende). Nach Ablauf der sechs Monate wird die Zahlung automatisch eingestellt, wenn nicht ein Pflegeantrag auf Festsetzung der Beihilfe und weitergehende Abschlagszahlung gestellt wird. Um eine endgültige Abrechnung für zurückliegende Zeiten vornehmen zu können, teilen Sie bitte in dem Antrag mit, ob Unterbrechungszeiten der Pflege vorgelegen haben, damit die Beihilfe festgesetzt und der Abschlag für die folgenden sechs Monate veranlasst werden kann.

5 Häusliche Pflege durch Pflegedienste ( 5 a Abs. 1 BVO) Wird im Rahmen der häuslichen Pflege die Pflege durch geeignete Pflegekräfte (Berufspflegekraft) durchgeführt, sind die Aufwendungen ja nach Pflegegrad beihilfefähig bis zu monatlich: Bis zum 31.12.2016 In Pflegestufe 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) 231 In Pflegestufe I 468 In Pflegestufe I (eingeschränkte Alltagskompetenz) 689 In Pflegestufe II 1.144 In Pflegestufe II (eingeschränkte Alltagskompetenz) 1.298 In Pflegestufe III 1.612 Ab 01.01.2017: In Pflegegrad 2 689 In Pflegegrad 3 1.298 In Pflegegrad 4 1.612 + Pflegezuschlag 1.000 In Pflegegrad 5 1.995 + Pflegezuschlag 1.995 Kombinationspflege (Kombination zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld gemäß 5a Abs. 6 BVO) Wird die Pflege durch geeignete Pflegefachkräfte (Berufspflegekraft) nur teilweise in Anspruch genommen, wird daneben eine anteilige Pflegegeldpauschale gezahlt. Voraussetzung ist die Anerkennung der Kombinationsleistungen durch die Pflegekasse/-versicherung nach 38 SGB XI. Teilstationäre Pflege ( 5b BVO) Kann eine häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Umfang sichergestellt werden oder wird die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich, sind die Aufwendungen je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich: Bis zum 31.12.2016 In Pflegestufe 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) 231 In Pflegestufe I 468 In Pflegestufe I (eingeschränkte Alltagskompetenz) 689 In Pflegestufe II 1.144 In Pflegestufe II (eingeschränkte Alltagskompetenz) 1.298 In Pflegestufe III 1.612 Ab 01.01.2017: In Pflegegrad 2 689 In Pflegegrad 3 1.298 In Pflegegrad 4 1.612 In Pflegegrad 5 1.995

6 Kurzzeitpflege ( 5b Abs. 3 BVO) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, sind die Kosten einer vorübergehenden Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) bis zu 1.612 beihilfefähig. Dabei kann die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Eine Aufstockung durch noch nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege ist möglich. So kann der Anspruch auf insgesamt bis zu 3.224 (1.612 + 1.612 ) und eine Anspruchsdauer von insgesamt bis zu 14 Wochen je Kalenderjahr erhöht werden. Verhinderungspflege ( 5a Abs. 8 BVO) Kann eine Pflegeperson wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege nicht durchführen, ist eine sogenannte Verhinderungspflege oder Ersatzpflege durch eine notwendige vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung oder durch eine häusliche Ersatzpflege durch erwerbsmäßige oder nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen bis zu 1.612 je Kalenderjahr beihilfefähig. Der Anspruchszeitraum für die Verhinderungspflege liegt bei sechs Wochen. Eine Aufstockung durch noch nicht in Anspruch genommene Kurzzeitpflege ist möglich. So kann der Anspruch auf insgesamt bis zu 2.418 (1.612 + 806 ) und eine Anspruchsdauer von insgesamt bis zu 10 Wochen je Kalenderjahr erhöht werden. Sofern die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung während der Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege ein hälftiges Pflegegeld gewährt, wird die Zahlung einer anteiligen Beihilfe geprüft. Bitte beachten Sie: Die Gewährung einer Beihilfe zu den Maximalbeträgen ist nur möglich, wenn die Leistungen der Kurzzeitpflege mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Das bedeutet, dass nicht beide Maximalbeträge nebeneinander berücksichtigt werden können. Während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege besteht ein Anspruch auf hälftiges Pflegegeld für insgesamt max. 14 Wochen (acht Wochen bei Kurzzeitpflege und sechs Wochen bei Verhinderungspflege) Soziale Absicherung von Pflegepersonen ( 5 c BVO) Personen, die bis zum 31.12.2016 einen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben, sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen, sofern der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung hatte. Ab dem 01.01.2017 gilt dies für Personen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Es besteht zudem ggf. eine Berücksichtigung in der Arbeitslosenversicherung. Pflegen Personen bereits am 31.12.2016 regelmäßig mindestens 10 Stunden in der Woche verteilt auf mindestens zwei Tage nicht erwerbsmäßig einen Versicherten ohne Pflegestufe, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz (bisher Pflegestufe 0), sind sie ab Januar 2017 nach neuem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

7 Um die soziale Absicherung in Anspruch nehmen zu können, hat die pflegende Person zunächst bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person die Durchführung der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. Anschließend beantragt die pflegende Person die Durchführung der Rentenversicherungspflicht auch bei der Beihilfestelle der pflegebedürftigen Person und legt zu diesem Zweck Kopien der von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung erstellten Bescheinigungen für die pflegebedürftige und die pflegende Person vor. Die Leistungen werden durch die Beihilfekasse in Höhe des Bemessungssatzes der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gezahlt. Weiterhin beihilfefähig sind auf Antrag der Pflegeperson Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung ( 44a Abs. 1 und 4 SGB XI) und Pflegeunterstützungsgeld ( 44a Abs. 3 SGB XI). Verbesserung des Wohnumfeldes ( 5e BVO) Aufwendungen für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. behindertengerechter Ausbau des Badezimmers) der pflegebedürftigen Person sind höchstens bis zu 4.000 je Maßnahme beihilfefähig. Höchstgrenze bei einer ambulant betreuten Wohngruppe 16.000. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung Leistungen zu diesen Kosten erbringt. Auch hier empfiehlt es sich, vor der Durchführung der Maßnahme sich mit der Beihilfekasse in Verbindung zu setzen. Der Leistungsbescheid der Pflegekasse/- versicherung ist der Beihilfekasse vorzulegen. Falls im Rahmen des Schwerbehindertenrechts oder im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Leistungen für die Herrichtung einer Wohnung vorgesehen sind, gehen diese den Leistungen des Beihilfenrechts vor. Ambulant betreute Wohngruppen ( 5f BVO) In ambulant betreuten Wohngruppen leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, die Pflege findet ambulant vor Ort statt. Es können einmalig zusätzlich bis zu 2.500 für jeden Pflegedürftigen als beihilfefähig anerkannt werden. Die Obergrenze liegt bei einer Wohngruppe bei 10.000. Um die Beihilfe hierzu erhalten zu können ist es notwendig, den Einzelnachweis der Pflegeversicherung vorzulegen. Zudem sind pauschal 205 je Monat bis zum 31.12.2016 und 214 je Monat ab dem 01.01.2017 für die pflegebedürftige Person beihilfefähig, sofern ein Pflegegrad vorliegt. Entlastungsleistungen für Pflegepersonen und Leistungen zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags ( 5a Abs. 2 BVO) Bei pflegebedürftigen Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu einem monatlichen Betrag von 104,00 beihilfefähig. Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen sind bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ( 45 a SGBXI) bis zu 104 (Grundbetrag) bzw. 208 (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Diese Regelung gilt für Aufwendungen, die bis zum 31.12.2016 entstanden sind.

8 Ab dem 01.01.2017 gilt: Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege beträgt bis zu 125 monatlich. Dieser Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege Leistungen der Kurzzeitpflege Leistungen zur Unterstützung im Alltag im Sinne des SGB XI Damit die Beihilfefähigkeit dieser Leistungen geprüft werden kann, stellen Sie bitte zunächst einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse/-versicherung und fügen den Bewilligungsbescheid Ihrem Pflegeantrag bei. Stationäre Pflege ( 5d BVO) Bei der stationären Pflege bis zum 31.12.2016 in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung umfasst der Leistungsrahmen, nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) folgende Höchstbeträge bei der Pflegeversicherung/-kasse. In Pflegestufe I: 1.064 In Pflegestufe II: 1.330 In Pflegestufe III: 1.612 In Härtefällen: 1.995 Gemäß 5d Abs. 2 BVO sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ( 82 Abs. 3 SGB XI) nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie einen monatlichen Eigenanteil übersteigen ( 5c Abs. 2 BVO). Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. Bei der vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ( 72 Abs. 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegekostenanteil beihilfefähig. Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Bei nicht pflegeversicherten Berechtigten entfällt die Zahlung eines Zuschusses. Für den Zuschuss können höchstens in der Pflegestufe I 1.800, in der Pflegestufe II 2.400, in der Pflegestufe III 3.000 und bei einem Härtefall der Stufe III 3.500 berücksichtigt werden. Ab 01.01.2017 sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Kosten für Betreuung und Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig, sofern hierzu keine Leistungen der Krankenversicherung erbracht werden. Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung/-kasse umfasst je nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit folgende Aufwendungen: In Pflegegrad 2 770 In Pflegegrad 3 1.262 In Pflegegrad 4 1.775 In Pflegegrad 5 2.005 Die Pflegeheime führen zu Beginn des Jahres 2017 einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil ein. Das bedeutet, dass unabhängig vom tatsächlichen Pflegegrad der pflegebedürftigen Person alle Bewohner der Pflegeeinrichtung den gleichen Eigenanteil zu tragen haben.

9 Bitte beachten: Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2017 stationäre Pflege in einem Pflegeheim in Anspruch genommen haben, erhalten Sie ggf. einen Zuschlag zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, sofern ihr bisheriger individueller Eigenanteil geringer war. Ob die Voraussetzungen für die Zahlung dieses Zuschlages vorliegen, prüft Ihre Pflegekasse bzw. Ihre Pflegeversicherung. Bitte legen Sie ggf. Ihrem Pflegeantrag eine Kopie der Leistungsmitteilung vor, aus der die Höhe des Zuschlags hervorgeht. Beihilferechtlich werden der Pflegeanteil und die Ausbildungsumlage, die das Pflegeheim in Rechnung stellen, in voller Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Zusatzleistungen sowie Investitionskosten ( 82 Abs. 3 und 88 SGB XI) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, dass sie einen monatlichen Eigenanteil übersteigen ( 5c Abs. 2 BVO). Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter im Vordergrund stehen, sind bis zur Höhe von monatlich 266 beihilfefähig. Bitte fügen Sie Ihrem Pflegeantrag auch in diesen Fällen stets den Leistungsbescheid der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegeversicherung bei. Aufwendungen der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 ( 5g BVO) Für pflegebedürftige Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind folgende Aufwendungen beihilfefähig: Pflegeberatungsbesuche in der eigenen Wohnung zusätzliche Leistungen in ambulanten Wohngruppen (214 monatlich) Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach den Maßgaben des SGB XI vollstationäre Pflege in Höhe von 125 monatlich Entlastungsleistungen in Höhe von 125 monatlich Rückstufung nach den Maßgaben des SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach den Maßgaben des SGB XI