FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen 2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen 2 1
Grundsatz des Art. 30, 70 Abs. 1 GG Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht a) Spezielle Kompetenzgrundlagen des Bundes Art. 71-74 GG ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73 GG konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG Art. 105 GG (für Steuern) Weitere wie Art. 4 III, 21 III, 38 III GG b) Ungeschriebene Kompetenzen 3 a) Spezielle Kompetenzen Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 71, 73 nur Bund hat Gesetzgebungskompetenz Grundgedanke: diese Kompetenz besteht für Materien, die nur einheitlich für den Gesamtstaat geregelt werden können Länder nur kompetent, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind Materien ausschließlicher Bundesgesetzgebungskompetenz Katalog des Art. 73 GG spezielle Vorschriften wie Art. 21 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 GG 4 2
a) Spezielle Kompetenzen Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 Bund und Länder haben Gesetzgebungskompetenz Konkurrenzverhältnis: Länder haben die Gesetzgebungsbefugnis, solange und soweit der Bund noch nicht von seiner Kompetenz durch Gesetz Gebrauch gemacht hat Art. 72 Abs. 2 GG: bei bestimmten Materien hat Bund nur Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit dies für die dort genannten Kriterien erforderlich ist Art. 72 Abs. 3 GG: Länder können bei bestimmten Materien von der Bundesregelung abweichende Regelungen treffen Materien konkurrierender Gesetzgebungskompetenz Katalog des Art. 74 GG 5 a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen Ungeschriebene Bundesgesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache: Materie kann begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden (bspw. Nationalfeiertag) kraft Sachzusammenhangs und Annexkompetenz: Materie kann verständigerweise nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie geregelt wird 6 3
a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen II. Gesetzgebungsverfahren Regelungen des Gesetzgebungsverfahren Ein Bundesgesetz kommt nur dann wirksam zustande, wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde und es vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. 1. Art. 76 bis 78 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenes Verfahren 2. Regeln der Geschäftsordnung des BTag (GOBT) nach h.a. eine autonomische Satzung, d.h. sie steht im Rang unterhalb des GG und unterhalb formellen Bundesrechts 7 a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen II. Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative Stufen des Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative, Art. 76 GG Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch Einbringung der Gesetzesvorlage beim Bundestag Initiativberechtigte, Art. 76 Abs. 1 GG: Bundesregierung Bundesrat aus der Mitte des Bundestags weitere Behandlung einer Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 2, 3 GG 8 4
a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen 2. Beschlussfassung Verfahren der Beschlussfassung in BTag Behandlung der Initiative in 3 Lesungen, 78 ff. GOBT Schlussabstimmung im BTag, Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG II. Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative 2. Beschlussfassung Verfahren der Beschlussfassung in BRat Zuleitung Gesetzesbeschlusses an BRat, Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG Unterscheidung zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetz, Art. 77 Abs. 2-4 GG Zustandekommen des Gesetzes, Art. 78 GG vom Bundestage beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und wenn Bundesrat o zustimmt (Art. 77 Abs. 3 GG) o keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses stellt (Art. 77 Abs. 2 GG) o keinen Einspruch innerhalb der Frist des Art. 77 Abs. 3 GG einlegt oder den Einspruch zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom BTag überstimmt wird (Art. 77 Abs. 4 GG) 9 a) Spezielle Kompetenzen b) Ungeschriebene Kompetenzen II. Gesetzgebungsverfahren 1. Gesetzesinitiative 2. Beschlussfassung 3. Ausfertigung und Verkündung 3. Ausfertigung + Verkündung, Art. 82 Abs. 1 S. 1GG Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an BReg zur Gegenzeichnung (Art. 58 S. 1 GG, 29 Abs. 1 GOBReg) Gegenzeichnung durch BKanz Gegenzeichnung durch die zuständigen BMin und weiterer BMin, deren Geschäftsbereich betroffen ist Zuleitung der gegengezeichneten Gesetzesurkunde an den BPräs zum Verfahren nach Art. 82 GG Unterzeichnung der Gesetzesurkunde durch BPräs gleichzeitig Anordnung der Verkündung des Gesetzes im BGBl. Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt 10 5
Gutachten Aufbau der Normenkontrolle Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (A.) und begründet (B.) ist. Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vorliegen, damit das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden darf. Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BWG formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. 11 Zulässigkeit des Antrags Der Antrag der Mitglieder des BTag auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG vorliegen. 12 6
I. Zuständigkeit des BVerfG Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 13 Nr. 6 BVerfGG. 13 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesregierung Landesregierung ¼ der Mitglieder des Bundestags hier: 245 Abgeordnete (+) 14 7
I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesrecht oder Landesrecht jedoch nur geltende Normen hier: Bundesgesetz (+) 15 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund Antragsgrund, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.v.m. 76 Abs. 1 BVerfGG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten/Zweifel über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG: Antragsteller muss Norm für nichtig halten (P) Antragsteller hat nur Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Regelung und hält diese nicht auch für nichtig grds. nach 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kein Antragsgrund jedoch geht Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als Norm des Grundgesetzes, das über dem einfachen Gesetzesrecht steht, vor (Geltungsvorrang des Verfassungsrechts) es genügen damit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, da einfaches Recht ( 76 BVerfGG) Verfassungsrecht (Art. 93 GG) nicht verdrängen kann hier: Abgeordnete haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Nichtraucherschutzes 16 8
I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist Form, 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich und mit Begründung Frist eine Frist ist nicht einzuhalten 17 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis Ergebnis Der Antrag der Abgeordneten auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig. 18 9
I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis Obersatz: Der Antrag der Mitglieder des Bundestages ist begründet, wenn das Nichtrauchergesetz formell und/oder materiell verfassungswidrig ist. a. Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b. Ungeschriebene Kompetenzen 2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Gesetz darf inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen 19 Obersatz: Damit das Gesetz formell verfassungsmäßig ist, müsste die Gesetzgebungskompetenz gegeben sein und das Gesetzgebungsverfahren eingehalten worden sein. 20 10
Grundsatz des Art. 30, 70 Abs. 1 GG Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen Dienstrecht, Art. 73 Abs. 1 GG: Nichtraucherschutz des genannten Personenkreises erfasst Luftreinhaltung, Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (-) Definition Luftreinhaltung : Rückgriff auf 3 Abs. 4 BImSchG als einfachem Bundesgesetz (-), da einfaches Bundesrecht nicht Definitionen für Begriffe der Verfassung geben kann Öffentliche Fürsorge, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (-) öffentliche Fürsorge: öffentl. Hilfeleistung in wirtschaftlicher Notlage Regelungen bzgl. Gesundheitswesen sind nicht erfasst, denn dafür gelten die die speziellen Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 19a GG 21 Recht der Genussmittel, Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG (-) Tabakwaren als Genussmittel grds. (+) jedoch spricht gegen Ein-ordnung als Genussmittel die gesundheitsschädigende Wirkung des Tabaks Recht der Betäubungsmittel und Gifte, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 a.e. GG (-) Definition Gift : Stoff, der für den Menschen und Tiere schwere gesundheitliche Schäden oder den Tod herbeiführen kann Tabak fehlt es an unmittelbar gesundheitszerstörender Wirkung Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gemeingefährliche Krankheiten : führen zu schweren Gesundheitsschäden oder zum Tod führen können, ohne ansteckend zu sein Krebs (+), ggf. wirkt das Nichtraucherschutzgesetz jedoch nicht unmittelbar dem Ausbruch und der schädigenden Wirkung entgegen 22 11
Recht der Gaststätten, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (-) v.a. Gaststätten betroffen, daher könnte Länderkompetenz eröffnet sein ( ohne das Recht der Gaststätten ) Arbeitsrecht, inkl. Arbeitsschutz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (-) Arbeitsrecht: alle privat- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über abhängige Arbeitsverhältnisse Arbeitsschutz: öffentlich-rechtliche Regelung des den Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor den Gefahren der Arbeit Rauchverbot an Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (bspw. Gaststätten) dienen weniger dem Arbeitsschutz als dem Schutz des allgemeinen Publikumsverkehrs Statusrechte und pflichten der Beamten der Länder und Gemeinden, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (-) 23 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative Gesetzgebungsverfahren Art. 76 ff. GG a) Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1 GG Initiativberechtigte Bundesregierung Bundesrat aus der Mitte des Bundestages: 76 Abs. 1 GOBT o o hier: (+) eine Fraktion ( 10 GOBT) 5 % der Mitglieder des BTag: 32 Abgeordnete 24 12
2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung b) Beschlussfassung im Bundestag, Art. 77 Abs. 1 GG 78 Abs. 1 S. 1 GOBT: drei Lesungen (+) (P) Beschlussfähigkeit der Bundestags o 45 Abs. 1 GOBT: mehr als die Hälfte der Mitglieder (-) o 45 Abs. 2 GOBT: Feststellung der Beschlussunfähigkeit? (-) o Beschlussfähigkeit daher (+) Beschlussfassung: Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Art. 77 Abs. 1 S. 1 i.v.m. Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG: 28 von 56 (+) im Bundesrat: kein Einspruch, Art 77 Abs. 3 GG Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG (+) 25 2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung c) Ausfertigung und Verkündung Laut Sachverhalt wurde das Gesetz nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. 26 13
2. Gesetzgebungsverfahren a) Gesetzesinitiative b) Beschlussfassung c) Ausfertigung und Verkündung Obersatz: Damit das Gesetz materiell verfassungsmäßig ist, dürfte es inhaltlich nicht gegen Bestimmungen des GG verstoßen. Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen nicht. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 27 Ergebnis Der Antrag der Abgeordneten ist zulässig und begründet. 2. Gesetzgebungsverfahren II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Herleitung 2. Beeinträchtigung 3. Rechtfertigung 4. Zwischenergebnis III. Ergebnis 28 14