C. Das Bundesstaatsprinzip

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "C. Das Bundesstaatsprinzip"

Transkript

1 C. Das Bundesstaatsprinzip I. Grundlagen des Bundesstaatsprinzips 1. Historischer und verfassungsrechtlicher Hintergrund Art. 20 I GG legt das sog. Bundesstaatsprinzip fest: Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Dies bedeutet, dass dem Bund die Länder als eigene Staaten gegenüberstehen, sie üben eigene Staatsgewalt aus, sie sind Träger von Hoheitsrechten des Staates. Dies folgt auch aus der Präambel des GG: Die Deutschen in den Ländern... haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Länder werden konkret als Träger von Staatsgewalt angesprochen, der Bund ist nur über den Begriff Deutsches Volk genannt. Wichtig: Für jede staatliche Aufgabe gibt es eine Zuständigkeit. Es ist dann aber zu prüfen, ob entweder der Bund oder die Länder für eine Aufgabe zuständig sind! Historischer Hintergrund Deutschland ist niemals Zentralstaat gewesen, der Deutsche König ist in der Regel Anführer eines der Volksstämme! (später eines Hauses Habsburger, Wittelsbacher, Luxemburger etc...) Dabei wurde der Deutsche König von den Großen des Reiches, nämlich den Anführern der Stämme gewählt (später: Kurfürsten). Mit der Zeit wurden aus Anführern der Stämme Landesherren, d.h. Herren über ein Territorium. Diesen Landesherren muss der zukünftige König Rechte des Reiches abtreten, damit er ihre Unterstützung bei Wahlen erhält (sog. Wahlkapitulationen ). Die Zentralgewalt verfällt, die Landesherren setzen sich durch. Diese Prägung als Zusammenschluss von Kleinstaaten wirkt sich auch auf die Verfassungen des Deutschen Reichs aus: Wesentliches Gesetzgebungsorgan des Reiches ist der Bundesrat, in den Vertreter der Länder entsandt werden, nicht der gewählte Reichstag! 1

2 Auch in der Weimarer Republik existieren weiterhin Länder, auch wenn nun der Reichstag das wesentliche Gesetzgebungsorgan ist. Diese werden erst unter den Nationalsozialisten aufgelöst, von ihnen geht aber nach 1945 der politische Wiederaufbau aus. 2. Die Allzuständigkeit der Länder Die Länder sind grundsätzlich allzuständig. Das bedeutet: Für jede staatliche Aufgabe sind die Länder zuständig, wenn nicht das Grundgesetz die Aufgabe dem Bund zuweist. Art. 30 GG Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Art. 30 GG bildet die generelle Norm für die Zuständigkeitsordnung. Die Norm greift ein, wenn nicht in spezielleren Regelunge abweichendes geregelt ist. Diese Norm ist durch viele Regelungen, die leges specialis darstellen, abbedungen. a) Art. 70 GG Die Legislative Die Länder sind stets für die Gesetzgebung zuständig, wenn das GG nicht selbst dem Bund eine Kompetenz zuweist (Art. 71 ff.). b) Art. 83 GG Die Exekutive Die Länder sind für die Ausführung der Gesetze zuständig, wenn das GG nicht dem Bund die Ausführung zuweist (Art. 84 ff.). c) Art. 92 GG Die Judikative Die Länder sind für die Rechtsprechung verantwortlich, mit Ausnahme der Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts 3. Die Länder als eigene Staaten in der BRD Wie gezeigt üben die Länder Staatsgewalt aus. Sie haben Staatsqualität. Daher haben sie auch eine eigene Verfassung. Das GG geht davon aus, dass so Art. 20 II S. 1 GG alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht ( Volkssouveränität ). Dies gibt schon eine Richtlinie für den Inhalt der Verfassung der Länder: auch sie müssen demokratisch organisiert sein. Grundnorm für die Verfassungen der Länder ist aber Art. 28 I GG: (1) 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. 2 In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 2

3 Daraus lassen sich folgende Schlüsse ziehen: (1) Die Länder haben eine verfassungsmäßige Ordnung. (2) Das Volk muss eine Vertretung haben, die aus Wahlen hervorgeht. (3) Es muss auch Volksvertretungen auf der Ebene der Gemeinden und Landkreise geben. a) Die verfassungsmäßige Ordnung Dabei kommt dem Merkmal der verfassungsmäßigen Ordnung entscheidende Bedeutung zu: Die Verfassung der Länder muss nämlich den Grundsätzen des Grundgesetzes, also Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat entsprechen. Diese Beschränkung der Verfassungen der Länder bezeichnet man als Homogenitätsgebot. Das heißt, die Landesverfassungen müssen die Leitentscheidungen des GG aufnehmen und anerkennen. Folge: Eine Landesverfassung die dem GG widerspricht, ist nichtig. b) Volksvertretung in den Ländern Aus Art. 28 I S. 2 GG folgt: Das Volk muss eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Das bedeutet, dass die Volkssouveränität auch in den Ländern gilt. Es werden Parlamente gewählt, die so genannte Landtage. Die Wahlen zu den Landtagen richten sich nach Art. 28 I S. 2 GG, nicht nach Art. 38 I S. 1 GG (der nur für die Wahl des Bundestages gilt). Die Grundprinzipien der Wahl sind aber gleich. Die Länder werden durch eigene Landesregierungen regiert. Auch auf der kommunalen Ebene (Kreise) und der Ortsebene (Gemeinden) gibt es eine Volksvertretung. Die Staatsgewalt muss sich bis auf die unterste Ebene auf das Volk zurückführen lassen! 4. Der Schutz der Landesverfassungen Das Grundgesetz, also die Verfassung der Bundesrepublik, legt fest, dass das GG den Landesverfassungen vorgeht (Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. ). Kann dann nicht durch Änderungen des GG die Verfassung in den Ländern ausgehebelt werden (insbesondere Art. 28 I GG geändert werden)? Daraus folgt: Art. 79 III GG legt fest: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. 3

4 Die Gliederung des Bundes in Länder darf nicht berührt werden, d.h. es muss in der BRD immer Länder geben. Die Länder dürfen nicht aufgelöst werden. Das betrifft zwei Aspekte: (1) Die Länder dürfen territorial nicht aufgelöst werden (2) Es dürfen auch nicht die Befugnisse der Länder so weit ausgehöhlt werden, dass diese keine Staatsqualität mehr haben. Die Länder müssen vor allem immer noch hinreichende Gesetzgebungskompetenzen haben und vor allem die Organisationshoheit über ihre Verwaltungsbehörden und Beamten bewahren! Die Länder müssen an der Gesetzgebung mitwirken. Dies bezieht sich nicht nur auf die eigenen Gesetzgebungskompetenzen der Länder (Art. 70 GG), sondern auch auf das Gesetzgebungsverfahren im Bund (Art. 50 GG) und die Mitwirkung der Länder im Bundesrat. 5. Die Gründe für einen Bundesstaat Das Bundesstaatsprinzip ist nicht nur historisch fundiert, sondern hat noch andere Vorteile. a) Stärkere Rückkopplung des Bürgers an die Politik Der Bürger wird durch die Landtagswahlen häufiger aufgerufen, seine politische Meinung zu äußern. Das Verhältnis Staat Bürger wird so gestärkt. Mit den Landtagen erhält der Bürger zudem eine Vertretung für die besonderen Probleme seines Landes. b) Stärkung der Opposition Die unterschiedlichen Wahltermine haben zur Folge, dass bei der Bundestagswahl unterlegene Parteien sich möglicherweise in den Landtagswahlen durchsetzen können. Da sie dann in den Ländern die Regierung stellen, können sie beweisen, dass sie zu besserer Arbeit fähig sind als die Bundesregierung. c) Vertikale Gewaltenteilung Dadurch, dass die Länder selbst Aufgaben der legislativen-, judikativen und exekutiven Gewalt ausüben, wird die Staatsgewalt des Bundes von vorneherein beschränkt. Dies verhindert eine Machtkonzentration beim Bund. Weder den Ländern noch dem Bund steht alle Staatsgewalt zur Verfügung. Dieses Prinzip nennt man vertikale Gewaltenteilung. Es bildet die Ergänzung zur horizontalen Gewaltenteilung (Exekutive, Legislative, Judikative). 4

5 II. Die Kompetenzordnung in der Gesetzgebung 1. Die Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes Art. 70 I GG regelt den Grundsatz für die Kompetenzverteilung bei der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern: (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Es gilt also der Grundsatz, dass den Ländern die Gesetzgebung zusteht (Art. 70 I GG). Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Dabei muss man zwischen zwei Formen der Gesetzgebung unterscheiden: (2) Ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71, 73 GG Hier ist nur der Bund zuständig. Die Länder sind in diesen Bereichen nicht für die Gesetzgebung zuständig, selbst wenn der Bund gar keine Regelung auf dem betreffenden Gebiet erlassen hat. Ausnahme: Der Bundestag kann durch ein Gesetz die Gesetzgebungsbefugnis auf die Länder übertragen. (3) Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung greift der Grundsatz des Art. 70 I GG ein: Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, allerdings nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 I GG). Das heißt, in diesen Bereichen konkurrieren Bund und Länder um die Gesetzgebungsbefugnis: beide dürfen theoretisch tätig werden, aber der Bund hat Vorrang. solange (= zeitliche Komponente) Ist der Bundesgesetzgeber noch nicht tätig geworden, bleibt es bei der Kompetenz für die Länder. Nach Art. 72 GG ist Landesrecht auflösend bedingt und tritt außer Kraft, sobald Bundesrecht auf demselben Gebiet erlassen wird, und zwar unabhängig davon, ob die Regelungen inhaltsgleich sind oder kollidieren! Wenn das Bundesrecht aufgehoben wird, lebt Landesrecht nicht mehr auf, da es bereits aufgelöst ist (also nicht mehr besteht). soweit (= sachliche Komponente) 5

6 Bundesrecht verdrängt Landesrecht nur, soweit es eine Regelung enthält. Der Bund kann daher auch nur Teile eines Gebietes regeln und den Rest der Gesetzgebung der Länder überlassen. Bsp.: Baurecht (vgl. Fall 8) durch Gesetz Nur ein Gesetz des Bundes (also z.b. keine Rechtsverordnung) nimmt den Ländern die Gesetzgebungskompetenz. Selbst ein (nach Ansicht der Länder) verfassungswidriges Gesetz begründet die Sperrwirkung bis das Gesetz durch das BVerfG für nichtig erklärt worden ist (ansonsten entstünde eine zu große Rechtsunsicherheit). Gebrauch gemacht hat Auch Unterlassen ist ein Gebrauchmachen, wenn der Bund bewusst bestimmte Regeln weglässt (absichtsvolles Unterlassen). Dies ergibt sich meistens aus den Gesetzesbegründungen, die der Gesetzgeber veröffentlicht. hat => Das Gesetz muss fertig sein. Nach h.m. ist dies Zeitpunkt der Verkündung, da hier schon Wille des Gesetzgebers, dass die Regelung verbindlich werden soll, erkenntlich ist. 2. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen a) Kompetenz des Bundes Kraft Natur der Sache Der Bund ist für ein Rechtsgebiet zuständig, wenn dies begriffsnotwendig nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann (BVerfGE 11, 69 f.). Bsp.: Ein Gesetz, welches z. B. den Sitz der Bundesorgane oder nationale Symbole festlegt, kann nur vom Bund erlassen werden. b) Annexkompetenzen und Kompetenz kraft Sachzusammenhanges In manchen Situationen ist eine vernünftige und sinnvolle Regelung der in Art. 73 und 74 GG genannten Gegenstände nur möglich, wenn der Bund auch Dinge mitregelt, die ausdrücklich im Kompetenztitel nicht genannt sind. Problem: Wenn man Art. 73, 74 GG streng dem Wortlaut nach interpretiert, greift der Bund damit in die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ein. Daher behilft man sich mit einer erweiterten Auslegung der Kompetenztitel: Annexkompetenz: Der Bund regelt neben der Sachregelung noch Dinge mit, die für eine wirksame Durchführung der Regelung unerlässlich sind. Idee: Ergänzung des Gesetzes. 6

7 Kompetenz kraft Sachzusammenhangs: Der Bund greift zur Regelung einer Rechtsmaterie in eine ganz andere Materie über, für die er eigentlich nicht zuständig ist und regelt diese mit. Idee: Regelung eines Teilbereichs einer anderen Materie. 3. Die Kompetenzausübung durch den Bund a) Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes (Art. 71 GG) Nach Art. 71 GG darf der Bund jederzeit eine Regelung erlassen, wenn er nicht die Kompetenz durch Bundesgesetz auf die Länder übertragen hat. 2. Konkurrierende Zuständigkeit (Art. 72 GG) Im Bereich der konkurrierenden Zuständigkeit darf der Bund nur unter bestimmten Voraussetzungen tätig werden: Art. 72 II GG regelt, wann der Bund ein Gesetz erlassen darf. Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Hierbei sind zu unterscheiden: (1) Gesetze in den in Art. 72 II GG genannten Gebieten (2) Gesetze außerhalb der in Art. 72 II GG ausdrücklich benannten Gebiete (3) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG) (1) Gesetze in den in Art. 72 II GG genannten Gebieten (z. B. Aufenthaltsrecht von Ausländern, Fürsorgerecht etc ) Die Regelung ist von der Literatur und der h. M. bis 2003 stets als sehr weit verstanden worden. Der Bund sollte bei der Feststellung der Voraussetzungen einen weiten Spielraum haben. Er sollte selbst einschätzen können, wann eine Regelung erforderlich wird und ob sich die Lebensverhältnisse soweit verändert haben, dass eine Regelung unerlässlich ist. Problem: Gibt man dem Bund bei der Auslegung der genannten Kriterien einen zu weiten Spielraum, droht die Gesetzgebungskompetenz der Länder ausgehöhlt zu werden. Der 7

8 Bund könnte dann regelmäßig nach Belieben Gesetze erlassen. Die konkurrierende Zuständigkeit würde der ausschließlichen gleichgestellt hat das BVerfG (NJW 2003, S. 41 ff.) daher entschieden: Ein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 II GG besteht nicht. Die Voraussetzungen des Art. 72 II GG werden vom BVerfG heute wie folgt ausgelegt: Gleichwertige Lebensverhältnisse Das...Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist...erst dann bedroht und der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet. Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene erfüllt die Voraussetzungen des Art. 72 II GG erst dann, wenn sie eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. gesamtstaatliches Interesse Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen steht dann im gesamtstaatlichen Interesse von Bund und Ländern, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Die Entscheidung des BVerfG, die nach 31 BVerfGG Gesetzeskraft genießt, engt den Spielraum des Bundes ein und stärkt die Länder (2) Gesetze außerhalb der in Art. 72 II GG ausdrücklich benannten Gebiete Dem Bund steht hier, also etwa auf den Gebieten des Art. 74 I Nr. 1-3 GG (Bürgerliches Recht, Personenstandswesen, Vereinsrecht) das Gesetzgebungsrecht auch ohne die in Art. 72 II GG gemachten Einschränkungen zu. 8

9 (3) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG) Auf den durch Art. 74 I Nr GG bestimmten Gebieten dürfen die Länder abweichende Gesetze erlassen, selbst wenn ein Bundesgesetz besteht. Das Bundesgesetz tritt dadurch nicht außer Kraft sondern wird in dem abweichenden Land bloß nicht angewendet. Tritt das Landesgesetz außer Kraft, lebt das Bundesgesetz auch dort wieder auf. (4) Art. 84 I S. 7 Kompetenzsperre Schließlich enthält Art. 84 I S. 7 GG noch eine Kompetenzsperre für die Gesetzgebugnskompetenz des Bundes: Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. Sinn: Verhinderung der Übertragung von Aufgaben unmittelbar vom Bund auf die Gemeinden. Grund: Ansonsten besteht für den Bund die Möglichkeit, die Gemeinden mit Aufgaben zu belasten, ohne dafür finanziell aufzukommen (etwa im Bereich der Arbeitslosenfürsorge). 4. Grenzen der Gesetzgebungskompetenzen a) Grundsatz der Bundestreue bundesfreundliches Verhalten Länder und Bund haben vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Es darf nicht sein, dass die verschiedenen Staatsorgane der BRD gegeneinander arbeiten. Der Grundsatz der Bundestreue dient auch der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Bund und Länder sind verpflichtet sich bezüglich der Gesetzgebung abzustimmen. Die Länder untereinander trifft eine solche Pflicht nicht, aber: b) Staatsverträge Die Länder können sich zusammentun (z. B. Rundfunk), um eine einheitliche Regelung in Deutschland zu erreichen, wenn sie alleine zur Gesetzgebung befugt sind. Dies geschieht durch den Abschluss von Verträgen zwischen den Ländern (Vertretung durch den Ministerpräsidenten). Der Staatsvertrag wird dann von den Landtagen in Landesgesetze überführt, so dass das Land daran gebunden ist. 5. Verhältnis Bundesrecht Landesrecht Das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht ist in Art. 31 GG geregelt. 9

10 Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht Dies bedeutet: Bundesrecht hat Vorrang vor Landesrecht. Regel: Nur wirksames Landesrecht wird gebrochen. Landesrecht ist nicht wirksam, wenn dem Landesgesetzgeber bei Erlass der Vorschrift die Kompetenz fehlte (dann nichtig), oder der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat. In beiden Fällen ist das Landesrecht mangels Kompetenz nichtig. Art. 31 GG regelt nur die Fälle der Kollision wirksamer Normen. III. Die völkerrechtliche Vertretung der BRD 1. Wer schließt völkerrechtliche Verträge? Bund oder Länder? Art. 32 I GG: Die Pflege der auswärtigen Beziehungen ist Sache des Bundes Der Bund schließt völkerrechtliche Verträge Problem: Die Länder sind aber doch Staaten, dann müssten sie doch auch völkerrechtliche Verträge abschließen können! Antwort: Auch die Länder können nach Art. 32 III GG völkerrechtliche Verträge abschließen. Sie benötigen aber die Zustimmung der Bundesregierung dazu. Bund und Länder sollen nicht widersprüchliche Verträge abschließen! 2. Welches Staatsorgan ist für den Vertragsschluss zuständig? Gemäß Art. 59 I S. 1 GG vertritt der Bundespräsident den Bund. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit ausländischen Staaten 3. Wann gilt der Vertrag für die BRD? Grundsatz: Der Vertrag bindet die BRD mit Abschluss, aber: Art. 59 II GG: Verträge, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften (Bundestag und Bundesrat) in Form des Bundesgesetzes. Ein Vertrag bezieht sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung, wenn er nur durch Gesetz in der BRD wirksam werden kann. Dazu gehören alle Verträge die Pflichten gegenüber dem Bürger begründen. Bundesgesetz meint hier ein Gesetz der BRD. D.h. ein Gesetz des Bundes oder ein Gesetz der Länder 10

C. Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG

C. Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG C. Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG Die Bundesrepublik Deutschland ist gem. Art. 20 Abs. 1 GG als Bundesstaat konzipiert. Dies bedeutet, es gibt nicht nur einen (zentralistischen) Einheitsstaat

Mehr

C. Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG

C. Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG C. Das Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG Die Bundesrepublik Deutschland ist gem. Art. 20 Abs. 1 GG als Bundesstaat konzipiert. Dies bedeutet, es gibt nicht nur einen (zentralistischen) Einheitsstaat

Mehr

Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG

Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG Folie 18 a Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art. 72 Abs. 2 GG Ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers ist unter drei Gesichtspunkten gerechtfertigt, d.h. der Bund hat das Gesetzgebungsrecht,

Mehr

Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz

Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz Gesetzgebung (Art. 70 f. GG) Vollziehung (Art. 83 ff. GG) Rechtsprechung (Art. 95 ff. GG) Auswärtige Beziehungen (Art. 32 GG) Finanzverfassung (Art. 104a GG). Folie

Mehr

Das Politische System Deutschlands

Das Politische System Deutschlands Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I 1. Teil: Einführung (Folie 1) 1 Recht und Rechtsquellen I. Recht und seine Funktionen (Folie 2) II. Rechtsquellen (Folie 3) III. Normenhierarchie (Folien 4 und 5)

Mehr

Die Föderalismusreform

Die Föderalismusreform Die Föderalismusreform von Kai Werner, Universität Freiburg Der Artikel soll einen Überblick über wichtige Änderungen des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform 2006 geben und examens relevante Probleme

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Inhalt. fit-lernhilfen.de

Inhalt. fit-lernhilfen.de Inhalt Über das Buch... 9 Etappe 1: Das öffentliche Recht im Wirtschaftsleben... 11 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 12 Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Zivilrecht... 13 Definition

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz

Mehr

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung

Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung. I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Föderalismusreform 1 Größte Reform des GG in seiner Geschichte Allerdings ohne Finanzverfassung I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern

Mehr

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7

Inhalt. Basiswissen Staatsrecht I. I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 Inhalt Basiswissen Staatsrecht I I. Grundlagen & Rechtsgeschichte 7 II. Die Strukturprinzipien der Verfassung 11 Republik 12 Demokratie 12 Bundesstaat 13 Rechtsstaat 14 Sozialstaat 14 Ewigkeitsgarantie

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine

Mehr

Staatsorganisationsrecht Teil 2

Staatsorganisationsrecht Teil 2 Dr. Berit Völzmann, Goethe-Universität Frankfurt am Main Staatsorganisationsrecht Teil 2 COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON PowerPointPräsentation und Skript unter

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird

Mehr

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006

Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III

Mehr

Vorlesung Staatsrecht I

Vorlesung Staatsrecht I Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht I Bundesstaatsprinzip(Lb Rn. 566 ff.) Vertikale Gewaltenteilung:

Mehr

Rechtsquellen werden unterschieden. derivatives Recht (z.b. Verordnungen)

Rechtsquellen werden unterschieden. derivatives Recht (z.b. Verordnungen) Prof. Dr. Christine Langenfeld Folie 1 SS 2006 Rechtsquellen werden unterschieden - in geschriebenes und ungeschriebenes Recht - in originäres Recht (insbes. Gesetze) und derivatives Recht (z.b. Verordnungen)

Mehr

Bundesverwaltungsamt - Ausbildung - Lehrplan: Fach:

Bundesverwaltungsamt - Ausbildung - Lehrplan: Fach: Bundesverwaltungsamt - Ausbildung - Lehrplan: Fach: Mittlerer Dienst Stand: 24.08.2012 Staats- und Verfassungsrecht (einsschl. Europarecht) Abschnitt: Zwischenlehrgang Gesamte Stundenzahl: 13 Doppelstunden

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

DAS BUNDESSTAATSPRINZIP

DAS BUNDESSTAATSPRINZIP DAS BUNDESSTAATSPRINZIP Fall 1: Bundesland X ändert die Landesverfassung, insofern entweder a) ein auf fünf Jahre durch das Landesparlament gewählter und auf repräsentative Aufgaben beschränkter Landespräsident

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder

Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder

Mehr

Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung

Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung Vorlesung Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht Gliederung 1 Einführung Teil I: Grundlagen I. Überblick über die wesentlichen Inhalte der Vorlesung II. Der Staat und das Staatsrecht 1. Staatslehre und

Mehr

Finn Mengler Staatsorganisationsrecht Einheit 1

Finn Mengler Staatsorganisationsrecht Einheit 1 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Staatsstrukturprinzipien > Regelmäßig Gegenstand von öffentlich-rechtlichen Examensklausuren: > Gegenstand des s: Aufbau und

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage:

Mehr

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Deutschland Das Politische System Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. 16 Bundesländer Die Bundesrepublik ist ein föderativer Staat, d.h. sie setzt sich aus Länder zusammen.

Mehr

Naturschutzrecht Übung

Naturschutzrecht Übung Naturschutzrecht Übung 1 Gesetzgebungskompetenz Zuweisung an den Gesetzgeber Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber Regelungsquelle im GG (höchstrangige Rechtsquelle in BRD) Systematische Kompetenzregelung

Mehr

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 Lissabon Am 13. Juli 2007 unterzeichneten die 27 EU-Mitgliedstaaten in Lissabon den als Lissabon-

Mehr

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer - Sachstand - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-091/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Die Gesetzgebungskompetenz

Mehr

Vorlesungsgliederung

Vorlesungsgliederung PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht I Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht I Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht I Universität des Saarlandes Begriff Bundesstaatsprinzip (Gesamt-)Staat, der sich aus mehreren (Glied-)Staaten zusammensetzt doppelte Staatlichkeit (Staatsorganisation

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) Bundesrat Drucksache /16 [Datum] Gesetzesantrag der Länder [ ] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der Länder beabsichtigt eine Reform der

Mehr

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland Inhalt und Konzept 1. Woraus setzt sich die Regierung zusammen? 2. Bundesrat, Bundestag, Präsident und Kanzlerin 3. Wahlsystem 4. Demokratie + Föderalismus 5. Die im Bundestag vertretenen Parteien 6. Legislative,

Mehr

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht : Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Studentische Rechtsmaterialien (StuR) Öffentliches Recht (Rechts- und Juristenmanagement) Edition I

Studentische Rechtsmaterialien (StuR) Öffentliches Recht (Rechts- und Juristenmanagement) Edition I Studentische Rechtsmaterialien (StuR) Öffentliches Recht (Rechts- und Juristenmanagement) Edition I Texte ausgewählt von Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. Wintersemester 2018/2019 Inhalt Teil 1: Zum Geleit...3

Mehr

Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I. Gliederung

Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I. Gliederung Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I Gliederung Erster Teil: Einführung 1 Die Weltordnung der Staaten I. Die rudimentäre völkerrechtliche Welt-Rechtsordnung II. Die herausragende

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 4

Staatsorganisationsrecht Fall 4 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 4 WS 2013/2014 Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes a) Geschriebene Kompetenzen: Art. 70 ff. GG b) Ungeschriebene Kompetenzen

Mehr

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen

A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Gesetzgebungskompetenzen I. Geschriebene Kompetenzen 1. Grundsatz: Länder, Art. 30, 70 I GG (Bsp.: Schulrecht) 2. Ausschließliche

Mehr

Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung

Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische

Mehr

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht

Mehr

Föderalismus in Deutschland

Föderalismus in Deutschland Lektürefragen zur Orientierung: 1. Welchen Ebenen gibt es im deutschen Föderalismus? 2. Welche Aufgaben und Kompetenzen haben die einzelnen Ebenen? Diskussionsfragen: 3. Welche Vor- und Nachteile hat eine

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11 Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Staatsrecht I. Prof. Dr. Christoph Brüning. Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften. Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht

Staatsrecht I. Prof. Dr. Christoph Brüning. Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften. Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vizepräsident des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Kommentar zum Grundgesetz

Kommentar zum Grundgesetz Kommentar zum Grundgesetz begründet von Dr. Hermann v. Mangoldt weiland o. Professor der Rechte an der Universität Kiel fortgeführt von Dr. Friedrich Klein weiland o. Professor der Rechte an der Universität

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) Bundesrat Drucksache 514/16 (Beschluss) 04.11.16 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der Länder beabsichtigt

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet: Fall: Jagdfieber 1. Teil Im Jahr 2013 möchte die Bundesregierung das BJagdG dahingehend ändern, dass in bestimmten Jagdbezirken die Jagd aus Helikoptern, Kraftfahrzeugen oder Motorbooten zulässig ist,

Mehr

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich

Mehr

Wer ist für die Gesetzgebung zuständig?

Wer ist für die Gesetzgebung zuständig? Was ist ein Gesetz? Normen, die menschliches (Zusammen-)leben bindend regeln (vgl. Easton) Privatrecht (BGB, Handels-, Aktien-, Arbeitsrecht etc.) Öffentliches Recht (Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

Mehr

Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, 72 Abs. 2 GG Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld BVerfG, Urt. v. 21.07.2015 1 BvF 2/13 Fall Mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Das Grundgesetz. Aufbau und Grundprinzipien

Das Grundgesetz. Aufbau und Grundprinzipien Das Grundgesetz Aufbau und Grundprinzipien 1 Funktionen einer Verfassung Gibt Auskunft über zentrale Werte/Ziele des Systems (vgl. regime-begriff) Enthält zentrale Normen die allen anderen Normen übergeordnet

Mehr

Die Föderalismusreform und die Auswirkungen auf die Umweltgesetzgebung

Die Föderalismusreform und die Auswirkungen auf die Umweltgesetzgebung Die Föderalismusreform und die Auswirkungen auf die Umweltgesetzgebung Nadja Salzborn Fachgebiet I 2.1 Rechtswissenschaftliche Umweltfragen Überblick Föderalismus in Deutschland Hindergründe Föderalismusreform

Mehr

Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen

Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen Allgemeine Staatslehre Begriffliche Grundlagen den Begriff Staat erklären Drei Elemente Lehre die wichtigsten Staatszwecke nennen und die sich daraus ergebenen Aufgaben des Staates beschreiben Innere u.

Mehr

Übungsklausur für das Fach Staatsrecht 1. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann)

Übungsklausur für das Fach Staatsrecht 1. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann) Übungsklausur für das Fach Staatsrecht. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann) Hilfsmittel: DVP-Gesetzessammlung und Taschenrechner (Geben Sie bei der Beantwortung der Fragen jeweils die Rechtsgrundlage(n)

Mehr

Verfassung und Grundrechte

Verfassung und Grundrechte Verfassung und Grundrechte Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Was ist eine Verfassung? Spielregeln

Mehr

Grundgesetz. Kommentar. 3. Auflage. herausgegeben von. Horst Dreier. bearbeitet von

Grundgesetz. Kommentar. 3. Auflage. herausgegeben von. Horst Dreier. bearbeitet von Grundgesetz Kommentar 3. Auflage herausgegeben von Horst Dreier bearbeitet von Hartmut Bauer Gabriele Britz Frauke Brosius-Gersdorf Horst Dreier Georg Hermes Werner Heun Martin Morlok Helmuth Schulze-Fielitz

Mehr

Staat und Politik

Staat und Politik 2. 2 - Staat und Politik - Grundlagen eines Staates - Staats- und Regierungsformen Grundlagen eines Staates - Fragenkatalog 1. Über welche drei gemeinsamen Merkmale verfügen alle Staaten? 2. Wie hoch war

Mehr

Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationrecht. 16. Januar 2013

Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationrecht. 16. Januar 2013 Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationrecht 16. Januar 2013 4. Teil: Bundesstaat C. Gesetzgebung im Bundesstaat V. Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes VI. Landesgesetzgebungszuständigkeit

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer bei Realisierung des Äquivalenzsteuermodells?

Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer bei Realisierung des Äquivalenzsteuermodells? Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer bei Realisierung des Äquivalenzsteuermodells? 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer bei Realisierung

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Neue alte Republik? Lösungsvorschlag

Neue alte Republik? Lösungsvorschlag Neue alte Republik? Lösungsvorschlag I. Formelle Verfassungsmäßigkeit GRS 1. Zuständigkeit 2. Verfahren a) Erfordernis der Zweidrittelmehrheit gem. Art. 79 Abs. 2 GG b) Ergebnis zu 2. 3. Form a) Grundgesetztextänderung

Mehr

70 Jahre Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland

70 Jahre Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland 70 Jahre Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland 1949-2019 Grundgesetz auf einen Blick Das Grundgesetz (GG) bildet die Basis unserer Demokratie. ist die freiheitlichste Verfassung der deutschen Geschichte.

Mehr

Recht (Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ Feininger) / /

Recht (Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ Feininger) / / (Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ ) 2. Vorlesung (29-11-02) Geltungsbereich des Rechts Anwendung oder Bezug Objektives Recht Die Rechtsordnung ohne unmittelbaren konkreten Bezug Gesetze

Mehr

Föderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland

Föderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland Föderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland Die Reform des Grundgesetzes von 1994 von Kirsten Schmalenbach Schriften des Landtags NRW Band 10 I Inhaltsverzeichnis Einleitung.'. 1 A Die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen

Inhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung... 1 1 A. Einordnung des Staatsorganisationsrechts... 1 1 B. Begriff des Staates... 2 2 I. Staatsgebiet... 3 2 II.

Mehr

Staats- und Europarecht

Staats- und Europarecht Monika Pinski Silke Malbrich Jan Seybold Staats- und Europarecht - Lernbuch - G a P-Verlag Vorwort... III Inhaltsübersicht... V Verzeichnis der Fälle...IX Verzeichnis der Übersichten...X Verzeichnis der

Mehr

Thema: Gewaltenteilung im deutschen Grundgesetz ein Vorbild für Vietnam

Thema: Gewaltenteilung im deutschen Grundgesetz ein Vorbild für Vietnam DAAD-ALUMNI-WORKSHOP ZUR VERFASSUNGSREFORM AUS DER PERSPEKTIVE DER RECHTSWISSENSCHAFT am 11. Mai 2013 Thema: Gewaltenteilung im deutschen Grundgesetz ein Vorbild für Vietnam Dr. iur. Nguyễn Minh Tuấn Juristische

Mehr

Organisation des Staates

Organisation des Staates Grundzüge der Rechtslehre 2. Teil Organisation des Staates Das Staatsgebiet Föderalismus: Bund Kantone Föderalismus: Kanton Gemeinde Die Gewaltenteilung Die Behörden Parlament Regierung und Verwaltung

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Die Maut 1 - Lösungsskizze Der Antrag der Bundestagsabgeordneten

Mehr

B. Das Demokratieprinzip und seine Ausgestaltung

B. Das Demokratieprinzip und seine Ausgestaltung B. Das Demokratieprinzip und seine Ausgestaltung I. Grundlagen 1. Volkssouveränität Demokratie heißt: Volksherrschaft (griech.), das Volk ist der Träger der Staatsgewalt, es ist der Souverän d.h. Alle

Mehr

LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM

LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM LANDESKUNDE DEUTSCHLAND DAS POLITISCHE SYSTEM ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES STAATES Das politische Leben in Deutschland ist mehr als Kanzleramt, Bundestag und Parteizentralen. An vielen Stellen füllen

Mehr

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung

Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Jura Online - Fall: Hab Acht - Lösung Als Vorgehen vor dem Bundesverfassungsgericht kommt hier eine abstrakte Normenkontrolle in Betracht. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Grundgesetz. Kommentar. 2. Auflage. herausgegeben von Horst Dreier. bearbeitet von

Grundgesetz. Kommentar. 2. Auflage. herausgegeben von Horst Dreier. bearbeitet von Grundgesetz Kommentar 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. 2. Auflage herausgegeben von Horst Dreier bearbeitet

Mehr

Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln. im Sommersemester Dienstag, bis Uhr

Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln. im Sommersemester Dienstag, bis Uhr Vorlesung (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Sommersemester 2018 Dienstag, 16.00 bis 18.00 Uhr 1. Veranstaltung (05.06.2018): Was ist? Unter versteht man die Gesamtheit der für (Print- und

Mehr

DOWNLOAD VORSCHAU. Kleines Politiklexikon. zur Vollversion. Politik ganz einfach und klar. Sebastian Barsch. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD VORSCHAU. Kleines Politiklexikon. zur Vollversion. Politik ganz einfach und klar. Sebastian Barsch. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Sebastian Barsch Kleines Politiklexikon Politik ganz einfach und klar Bergedorfer Unterrichtsideen Sebastian Barsch Downloadauszug aus dem Originaltitel: Politik ganz einfach und klar: Wahlen

Mehr

Bundesverwaltungsamt - Ausbildung - Lehrplan: Fach:

Bundesverwaltungsamt - Ausbildung - Lehrplan: Fach: Bundesverwaltungsamt - Ausbildung - Lehrplan: Fach: PVB Stand: 19.05.2011 Staatsrecht Abschnitt: Gesamte Stundenzahl: 22 Doppelstunden (44 Unterrichtsstunden) Vorliegende Informationen: Karl-Heinz Dittrich/Gudula

Mehr

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils:

Urteil des BVerfG vom (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: Europarecht Übersicht Urteil Vertrag von Lissabon Seite 1 von 6 Urteil des BVerfG vom 30.06.2009 (NJW 2009, 2267 ff.; L&L 2009, 618) Wesentlicher Inhalt der Leitsätze des Urteils: ο Das Zustimmungsgesetz

Mehr

Das Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung

Das Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung Das Demokratie-Verständnis der Verfassung mit besonderem Blick auf Fragen der Technikgestaltung Alexander Roßnagel Technikgestaltung demokratisieren!? Workshop Partizipatives Privacy by Design Wissenschaftliches

Mehr

WS 2017/2018. Dr. Sönke E. Schulz. 20. November 2017

WS 2017/2018. Dr. Sönke E. Schulz. 20. November 2017 WS 2017/2018 Dr. Sönke E. Schulz 20. November 2017 6. Verfassungsrechtliche Vorgaben für den Verwaltungsaufbau Demokratieprinzip Rechtsstaatsprinzip Grundrechte Föderalismus/Bundesstaatsprinzip (Kommunale)

Mehr

Staatsorganisations. recht. Dr. Jörn Axel Kämmerer. Von. Professor an der Bucerius Law School in Hamburg. I IUIII! HIHI millu HIHI!!!

Staatsorganisations. recht. Dr. Jörn Axel Kämmerer. Von. Professor an der Bucerius Law School in Hamburg. I IUIII! HIHI millu HIHI!!! Staatsorganisations recht Von Dr. Jörn Axel Kämmerer Professor an der Bucerius Law School in Hamburg I IUIII! HIHI millu HIHI!!! Hill I, 03561810 Carl Heymanns Verlag 2008 Vorwort Abkürzungen Literatur

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10751 18. Wahlperiode 21.12.2016 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105) A. Problem und Ziel Die Mehrheit der

Mehr