Wichtiges Rechtliches zur Düngung 2014

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ORGANISCHE DÜNGER IM HERBST UND WINTER

Dipl. Agraringenieur (FH) Jürgen Schwarzensteiner

Transkript:

Wichtiges Rechtliches zur Düngung 2014 (mit DVOEntwurf sweit bekannt) Aktuelle Düngeverrdnung Zentraler Prallteller, Miststreuer hne gesteuerte Zufuhr: Technik der aktuellen Düngeverrdnung: Quellen: LTZ, DVO, Anlagen-VO, Wasserecht, Düngerecht

Definitinen der Düngeverrdnung: Dünger hat einen wesentlichen Nährstffgehalt vn > 1,5 % Gesamt-Stickstff der > 0,5 % Phsphat in der Trckenmasse. Düngung bedeutet Zufuhr einer wesentlichen Nährstffmenge vn > 50 kg Gesamtstickstff der > 30 kg Phsphat je Hektar. Wie lange muss gelagert werden können? Die Lagerkapazität (eigene und vertraglich vereinbarte) muss mindestens s bemessen sein, dass die Düngung nicht über dem jeweiligen Bedarf erflgen muss (rdnungswidrig). Für flüssige Wirtschaftsdünger mindestens 6 Mnate, weiter wird empfhlen: Bei 30 50 % der LF Mais, Rüben Kartffeln, Gemüse => mindestens 7 Mnate Bei 50 75 % der LF der LF Mais, Rüben Kartffeln, Gemüse => mindestens 8 Mnate Bei > 75 % der LF der LF Mais, Rüben Kartffeln, Gemüse => mindestens 9 Mnate Nach DVOEntwurf: Mindestlagerkapazität grundsätzlich weiterhin 6 Mnate, aber Bei Fruchtflgen hne relevanten Winterraps-, Zwischenfrucht- der mehrschnittigen Feldfutterbau (zulässige Herbstdüngergaben) wird eine erhöhte Lagerkapazität vrgeschrieben (ggf. wie Empfehlungen ben). Wenn 5 Jahre nach Inkrafttreten die selbstbewirtschaftete Fläche für die zulässige Ausbringung nicht ausreicht werden 9 Mnate vrgeschrieben (ggf. können Abnahmeverträge hne Nachweis tatsächlicher Abnahme nicht mehr herangezgen werden) W darf landwirtschaftlich gedüngt werden? auf Acker- und Grünland, Snderkulturen, Gartenbau bei nicht untergerdneten Gewässern nach Wasserrecht auf 5 m zur Böschungskante keine Düngung zulässig. bei untergerdneten Gewässern (Auskunft Untere Wasserbehörde) Gewässerabstände => 3 m, außer mit gewässerschnender Technik (Schleppschlauch, Injektin) => 1 m bei stark geneigten (> 10 % auf 20 m zu Böschungsberkante) Ackerflächen: 3-10 m Abstand (alle Dünger außer Festmist) nur Direkteinarbeitung z.b. mit Gülleinjektr der Cultanverfahren 10-20 m Abstand (bei Festmist 3-20 m Abstand) auf unbestellter Ackerfläche sfrt einarbeiten, auf bestellter Fläche bei Reihenkulturen (ab 45 cm Reihenabstand) nur auf gut entwickelte Untersaat der sfrt zwischen den Reihen hacken, auf andere Bestände (keine Reihenkulturen) bei guter Bestandsentwicklung der nach Mulch- der Direktsaat (rganische Substanz an der Oberfläche) Nach DVOEntwurf: bei Hangneigung 5 10 % auf Acker und Grünland mind. 3 m Abstand bei Hangneigung > 10 % auf Acker und Grünland mind. 4 m Weitere standörtliche Auflagen im Wasserschutzgebiet der nach Naturschutz sind zu beachten.

Wie viel darf gedüngt werden? Nach DVOEntwurf muss Bedarf vr der Düngung berechnet werden. Max. 170 kg N/ha aus tierischer Herkunft (sind bei Rindern je nach Trckensubstanzgehalt ca. 50 m³, bei Schweinen ca. 35 m³ je Hektar, nach DVOEntwurf auch pflanzlicher Herkunft) im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs. Die Nährstffgehalte der Dünger, auch Wirtschaftsdünger müssen bekannt sein durch Analysen der amtliche Kennwerte (Gesamt-Stickstff, anrechenbarer Stickstff, Phsphat am besten auch Kali, Magnesiumxid). N-Entzugswert in kg N/dt Erntegut Auf Ackerflächen bedarfsgerecht nach N-Bedarf = P 2 O 5, K 2 O, MgO-Bedarf = x Ertragserwartung in dt/ha nach DVOEntwurf Abgleich mit reginalen Standarderträgen + Zuschlag für nicht erntefähige Restpflanze (Raps 50 kg N/ha, restliche Ackerkulturen 20 kg N/ha) Entzugswerte in kg/dt Erntegut x Ertragserwartung in dt/ha abzüglich: - pflanzennutzbarer Nitratstickstffvrrat des Bdens im Frühjahr Nmin-Untersuchung, NID aus bbz der bw-agrar nach DVOEntwurf Bedarfsberechnung erfrderlich pflanzennutzbare N-Lieferung aus: Bden nach Ackerzahl, nach DVOEntwurf auch nach dem Humusgehalt Ernteresten der Vrfrucht Zwischenfrüchten und N-Düngung ab Ernte der Vrfrucht langjähriger rganischer Düngung Nährstfflieferung des Bdens nach Gehaltsklassen der Schläge ab 1 ha mind. alle 6 Jahre Bdenuntersuchung Ernteresten der Vrfrucht Resten vn Zwischenfrüchten aus Düngergaben im vergangenen Herbst = Düngebedarf nach guter fachlicher Praxis (rganisch und mineralisch) Auf Grünlandflächen bedarfsgerecht nach N- P 2 O 5 -, K 2 O-, MgO-Bedarf = Entzugswerte in kg N/dt Erntegut x Ertragserwartung in dt/ha abzüglich: Nährstfflieferung des Bdens an N nach Ackerzahl und Grundnährstffe nach Gehaltsklassen nach DVOEntwurf Anrechnung der Weideausscheidungen wie (Rinder)mist. = Düngebedarf nach guter fachlicher Praxis (rganisch und mineralisch)

Sind Stickstffverluste erlaubt? Ja, die Düngeverrdnung geht vn Verlusten bei der Lagerung und bei der Ausbringung aus Stall- Lagerverluste max. (gilt für 170-kg-Grenze) Stall-, Lager- und Ausbringungsverluste max. 15 % Rindergülle 30 % Rindergülle, Gärrest 30 % Rindermist, Rinderjauche, Schweinegülle 40 % Rindermist, Rinderjauche, Weidegang, Schweinegülle 35 % Schweinemist, Schweinejauche 45 % Schweinemist, Schweinejauche 40 % Geflügelmist 50 % bei Geflügelmist, Pferdemist, Schafsmist. Mist anderer Tiere Sind Verluste an Phsphat und Kalium der an Stickstff aus Mineraldüngern anzurechnen? Rechtlich nein, aber fachlich entstehen auf leichten Böden der bei Bden- Abschwemmung der durch Ausgasung der Auswaschung vn frei gewrdenem Stickstff aus Handelsdüngern Verluste (unter anderem ein Argument für die rechtlich zulässigen Überbilanzen an Stickstff und Phsphat). Abslutes Düngeverbt für rganische der mineralische Dünger gilt: Bei überschwemmtem, wassergesättigtem, gefrrenem Bden der bei durchgehender Schneedecke. Nach DVOEntwurf gilt eine Grenze bei der Schneebedeckung bei > 1/3 des Schlages. In der Sperrfrist vm 1. Nv. 31. Jan. auf Ackerland der 15. Nv. 31. Januar auf Grünland (außer Festmist) Nach DVOEntwurf gelten Sperrfristen für alle Dünger mit wesentlichen NGesamt-Gehalten >1,5 % und/der P2O5-Gehalten > 0,5 % der TS: Mineraldünger, flüssige rganische Dünger Festmist vn Huf- und Klauentieren Acker Grünland ab Ernte bis 31. Januar (ca. bis 6 Mnate, aber Vrgaben zur Herbstdüngung beachten) vm 15. Nvember bis 31. Januar (2 ½ Mnate) vm 1. Dezember bis 31. Januar (2 Mnate) Wann darf wie viel gedüngt werden? Im Frühjahr bis Smmer nach Bedarf wie beschrieben. Jährlich max. 170 kg N / ha tierischer Herkunft (keine Ausnahme mehr). Nach DVOEntwurf sll 170-kgN/ha-Grenze auch für weitere rg. Düngemittel insbesndere Gärreste nichttierischer Herkunft gelten. Im Herbst auf Grünland nach Bedarf. Ackerland nach Ernte der Hauptfrucht grundsätzlich max. 40 kg NH 4 -N/ha der 80 kg Gesamt-N/ha:

Flgefrucht Herbstdüngung zulässig? Hauptfrucht Zwischenfrucht 1 Nach DVOEntwurf auch mehrschnittiges Feldfutter bei Saat bis 15. September Winterraps Nach DVOEntwurf bei Saat bis 15. September Wintergetreide 2 Nach DVOEntwurf bei Saat bis 1. Oktber Acker aus der Prduktin 0 + -- Ackerfutter < 50 % Leguminsen 0 + -- Ackerfutter > 50 % Leguminsen 0 -- -- Körnerlegumin., Feldgem., Kartffel -- -- -- Rüben 0 0 -- Körnermais 0 0 + Silmais, Srghum, Zuckerhirse 0 0 -- Raps 0 0 -- Getreide, Strh abgefahren + + + (-- nach DVOEntwurf) Getreide, Strh nicht abgefahren + + + + Düngebedarf u.u. gegeben, -- kein Düngebedarf, 0 nicht relevant 1 Zwischenfrucht Saat spätestens bis Anfang September (nach DVOEntwurf Zwischenfrucht der mehrschnittiges Feldfutter bei Saat bis 15. September), Einarbeitung frühestens Ende Nvember. Eine Düngung zur Zwischenfrucht, die im Herbst eingearbeitet werden slle, ist nur zur Etablierung der Zwischenfrucht sinnvll. 2 kein Düngebedarf bei Getreide Saat nach Mitte Oktber unter 300 m Höhenlage bzw. Saat nach Anfang Oktber bei Höhenlage über 300 m. Nach DVOEntwurf nur bei Saat vr 1. Oktber. Düngung im Jahresverlauf

Muss eingearbeitet werden? Ja, flüssige rg. Dünger auf unbestelltem Ackerland bis 4 Stunden nach Beginn der Ausbringung vrgeschrieben. Welche Technik ist erlaubt der empfehlenswert? Bdennahe gesteuerte Ausbringung ist erlaubt mit nicht nach ben abgebenden Pralltellern bis 2015 nach unten strahlende Verteiler wie Schwanenhals der Schwenkverteiler wie Möscha am Bden ablegende Verteiler wie Schleppschlauch der Schleppschuh in den Bden einbringende Verteiler wie Injektren Miststreuern mit Dsierung und Verteilaggregat Exakte Mineraldüngerstreuer mit Randstreueinrichtung zur Einhaltung der Schutzstreifen sind empfehlenswert Nach DVOEntwurf: Gleiche Längs- und Querverteilung ab 1.1.2016 für Neugeräte mit max. Abweichung vn 15 % für flüssige rg. Dünger, Übergangsfrist für Altgeräte bis 1.1.2025 20 % für feste rg. Dünger streifenförmige Ablage (Schleppschuh, -schlauch) der direkte Einarbeitung (Injektin) flüssiger rg. Dünger auf Ackerland ab 2020, auf Grünland ab 2025 Grenzstreueinrichtung für Mineraldüngerstreuer ab 1.1.2020 Was muss dkumentiert werden? Jährliche Nährstffbilanz (Betriebe > 10 ha LF, Düngung mit wesentlichen Nährstffmengen, > 500 kg N aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft) für den Betrieb samt Aufnahme und Abgabe vn Düngern.

Kulturen im Anbau (Erträge) Nährstffe aus Handelsdüngern (Art, Mengen) Nährstffe aus der Tierhaltung (Tierart, Anzahl auf Mist, Gülle, Weide) N-Bindung der Leguminsen (Grünlandanteil, andere Leguminsen im Anbau) Aufnahme der Abgabe vn Wirtschaftsdüngern der anderen Düngerstffen (Art, Menge, Inhaltsstffe) Bigasverwertung der nicht Zuschlag vn Wasser (zur Ermittlung der nötigen Lagerkapazität) Die Nährstffbilanz sllte im Schnitt vn 3 Jahren max. +60 kg N/ha und max. +20 kg P2O5/ha im Schnitt vn 6 Jahren aufweisen (snst Beratung, Auflagen, bei Auflagenverstß = Ordnungswidrigkeitsverfahren) Nach DVOEntwurf: Betriebe Nährstffbilanz ab > 15 ha LF, kein zulässiger Überschuss bei Bden-P2O5-Gehaltsklassen ab D E mehr Neu nach Düngerecht ist die Kennzeichnungspflicht für Wirtschaftsdünger: Wenn nicht je max. 1 Tnne Frischmasse/Jahr an Dritte zum Eigenverbrauch abgegeben werden. Wenn nicht insg. > 200 Tnnen Frischmasse an andere landw. Betriebe abgegeben werden. Die Kennzeichnung muss beinhalten: Anteile (%) vn Ngesamt, NH4, P2O5, K2O, rg. Substanz, Schadstffe beinhalten (Analyse der z.b. Näbi-Stammdaten) Ausgangsstffe wie z.b. Rindergülle der Silmais Hinweise z.b. zur Anrechenbarkeit vn N, das Gewicht je m³ und die Adressen der Hersteller, Lieferanten und Inverkehrbringer Weitere Auflagen zur Düngung z.b. nach MEKA der SchAlVO sind zu beachten. Wirtschaftsdüngerabgabe und aufnahme samt Anzeigepflicht beim Landwirtschaftsamt für GA und ab 200 t/jahr nach der Wirtschaftsdüngerverbringungsverrdnung. Wie kann Geruch durch Gülle vermindert werden? - Infrmatinen: 1. Wenig Gülleberfläche im Stall und im Lager (Kanal besser als Schieber der selten räumt, geschlssene Behälter) 2. Unterm Jahr selten Gülle rühren, Hmgenisierung vr Ausbringung wegen Fließfähigkeit aber richtig 3. Güllebehandlung durch Bigas (Fließfähigkeit), Separierung (Gezielte bedarfsgerechte Düngung, da P2O5 vr allem im flüssigen Anteil, K2O im festen Anteil) 4. Keine stickstff- der schwefelreichen Zusätze (z.b. Biabfall) zusetzen 5. Umsetzungsverzögerer (Dicyandiamid) verwenden 6. Ausbringung mit direkter Einarbeitung (Güllegrubber, Injektin) 7. Ausbringung mit unverzüglicher Einarbeitung (max. 4 h nach Beginn der Ausbringung) 8. Platzierte Ausbringung für geringe Oberfläche (Schleppschlauch, Schleppschuh) 9. Ausbringung bei Wetter mit wenig Strahlung, Wind, Thermik (ist bei direkter bdennaher Ausbringung im Bestand ft wichtiger als der Wind) 10. Wasserverdünnung zum schnellen Einsickern (leider Fahrtensteigerung) 11. Ausbringung vr mäßigen Niederschlägen der bei Tau (1 Liter/m² Tau der Regen => 10 m³ Wasser / ha) 12. Zusatz vn wie Gesteinsmehlen (grße Oberflächen binden Gerüche, Nachweise wissenschaftlich bisher nicht verbreitet). Reinhard Schulze, Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis