BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist, was Anton aber nicht bekannt ist, eine erhebliche gesundheitliche Vorschädigung auf und ist zudem schwer alkoholisiert. Bruno verstirbt alsbald nach der Injektion infolge des Zusammenwirkens des Heroins und des Alkohols auf Grund seiner schlechter körperlichen Verfassung. Es ist davon auszugehen, dass Bruno noch einsichts- und urteilsfähig war. 29 ff. BtMG sind nicht zu prüfen. Problemstellung: 227 StGB (sowie 228 StGB); 222 StGB Materialien: Arbeitsblätter Strafrecht BT Nr. 6 und 9 Anmerkungen: Duttge, NJW 2005, 260; Sternberg-Lieben, JuS 2004, 954; Mosbacher, JR 2004, 390
Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit Antons gem. 212 StGB ( ) Kein Vorsatz bezüglich der Tötung B. Strafbarkeit Antons gem. 227 StGB I. Tatbestand 1. Grundtatbestand a) Objektiv: Körperverletzung gem. 223 StGB Problem: Ausschluss der objektiven Zurechnung durch freiverantwortliche Selbstgefährdung Abgrenzung zu der Fremdgefährdung anhand der Tatherrschaft, hier Zurechnung: (+) b) Subjektiv: Vorsatz bezüglich der Körperverletzung (+) 2. Qualifikationstatbestand a) Eintritt des Todes von Bruno (+) b) Kausalität (+) c) Spezifischer Gefahrenzusammenhang (+) d) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges (+) Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes Brunos II. Rechtswidrigkeit Problem: Einwilligung, Anwendungsbereich des 228 StGB. Hier: Verabreichung von Drogen nicht per se sittenwidrig, aber aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Umstände hier objektiv sittenwidrige Tat, damit Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld Insb. die subjektive Vorhersehbarkeit des Todes bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum Problem: Art des Irrtums hinsichtlich 228 StGB. A hielt die Einwilligung von B für wirksam, weil er von der konkreten Lebensgefahr für ihn nichts wusste. Also Irrtum über einen tatsächlichen Umstand der Rechtfertigung (+) IV. Ergebnis: Strafbarkeit ( ) C. Strafbarkeit des Anton gem. 222 StGB ( ) Auch hier liegt ein entsprechender Irrtum vor D. Strafbarkeit des Anton gem. 230 StGB ( ) A ist auch hier durch den Erlaubnistatbestandsirrtum entschuldigt
Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons gem. 212 StGB Eine Strafbarkeit Antons wegen Totschlags scheidet mangels Tötungsvorsatzes aus. B. Strafbarkeit Antons gem. 227 StGB Indem Anton dem Bruno Heroin gespritzt hat, könnte er sich wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Grundtatbestand a) Objektiver Tatbestand des 223 StGB Anton müsste an Bruno eine Körperverletzung begangen haben, ihn also körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Indem er Bruno mit der Nadel stach und ihm so Heroin injizierte, verursachte er kausal einen Rauschzustand, sodass sowohl eine körperliche Misshandlung als auch eine Gesundheitsschädigung vorliegt. Fraglich ist allerdings die objektive Zurechenbarkeit dieses Körperverletzungserfolges, die aufgrund freiverantwortlicher Selbstgefährdung Brunos auszuschließen sein könnte. Erforderlich ist allerdings eine Abgrenzung zur einverständlichen Fremdgefährdung anhand des Kriteriums der Tatherrschaft. Anton hatte mit seiner Injektion letztlich Alleinherrschaft über die tatbestandliche Ausführungshandlung das Spritzen des Heroins. Deswegen handelt es sich hier nur um eine einverständliche Fremdgefährdung. Die objektive Zurechnung ist somit gegeben.
b) Subjektiver Tatbestand des 223 StGB Anton wusste, dass das Einstechen mit der Nadel eine üble und unangemessene Behandlung darstellt und nahm die Entstehung des Rauschzustandes billigend in Kauf. Ein Eventualvorsatz (dolus eventualis) ist daher zu bejahen. 2. Qualifikationstatbestand des 227 StGB a) Bruno ist gestorben. Der Qualifikationserfolg ist damit eingetreten. b) Kausalität Brunos Tod müsste durch das Verabreichen von Heroin seitens des Antons verursacht worden sein. Obwohl Bruno auch sonst in einer schlechten körperlichen Verfassung war und unter einem erheblichen Alkoholeinfluss stand, wäre sein Tod ohne Heroin nicht in der konkreten Art und Weise eingetreten. Damit liegt eine Kausalität vor. c) Spezifischer Gefahrenzusammenhang Der spezifische Gefahrzusammenhang zwischen Verletzung (Heroinverabreichung) und Brunos Tod ist gegeben. Er ist gerade infolge des Körperverletzungserfolges, dem die Gefahr für sein Leben anhaftete, gestorben. d) Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges Erforderlich ist schließlich, dass Brunos Tod als Folge des Handelns von Anton objektiv mindestens voraussehbar war. Auch das ist hier nicht zweifelhaft, da der Tod als Folge einer Heroinverabreichung, zudem bei einem erheblich alkoholisierten Menschen, nicht unwahrscheinlich ist. II. Rechtswidrigkeit In Betracht kommt eine rechtfertigende Einwilligung durch Bruno. Eine solche wurde erklärt, könnte aber wenn die Tat trotz der Ein-
willigung gegen die guten Sitten verstößt gem. 228 StGB unbeachtlich sein. Aufgrund veränderter Anschauungen in der Gesellschaft gilt heute die Verabreichung von Drogen nicht mehr per se als sittenwidrig. Daher soll eine Tat nur noch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie objektiv eine erhebliche Lebensgefährdung mit sich bringt. Aufgrund der gesundheitlichen Vorschädigung Brunos und seiner erheblichen Alkoholisierung ist hier die konkrete Lebensgefahr bei der Verabreichung des Heroins zu bejahen. Dass Anton nichts von Brunos Vorschädigung und der Alkoholisierung wusste, ändert nichts an der objektiven Rechtswidrigkeit seines Handelns gem. 228 StGB. III. Schuld Anton hielt allerdings die erklärte Einwilligung seines Drogenkumpanen irrig für wirksam, weil er von den die konkrete Lebensgefahr begründenden Umständen nichts wusste. Obwohl das Merkmal der Sittenwidrigkeit der Einwilligung durch eine rechtliche Wertung geprägt ist, knüpft er im Wesentlichen auf das Vorliegen der konkreten Lebensgefahr für das Opfer an. Weil Anton sich Umstände vorstellte, die wenn sie tatsächlich gegeben wären einen Rechtfertigungsgrund begründet hätten, liegt daher ein Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht ein bloßer Verbotsirrtum vor. Nach dem Rechtsgedanken von 16 I StGB entfällt bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum die Vorsatzschuld, sodass Anton hier ohne Schuld handelte und sich mithin nicht gem. 227 StGB strafbar gemacht hatte C. Strafbarkeit des Anton gem. 222 StGB In Betracht kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, da 16 I S. 2 StGB analog dieser nicht entgegensteht.
I. Tatbestand Brunos Tod wurde kausal und objektiv zurechenbar durch das Einspritzen des Heroins durch Anton verursacht. Er handelte dabei auch pflichtwidrig. Die objektive Vorhersehbarkeit wurde bereits bejaht. Weiterhin müsste aber auch Fahrlässigkeit bzgl. des Irrtums gegeben sein, d. h. Anton müsste den Erlaubnistatbestandsirrtum vermeiden können. Objektiv wird man dies nicht verneinen können, weil Anton angesichts der Gefährlichkeit seines Verhaltens sich zuvor über den gesundheitlichen Zustand des Bruno hätte informieren können. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich bzw. wurden bereits oben abgelehnt, so dass Anton auch rechtswidrig handelte. III. Schuld Fraglich erscheint dagegen die subjektive Vorhersehbarkeit des Todeseintritts, weil Anton die Vorschädigung die dafür wesentlich war nicht kannte und den Eintritt des Todes von Bruno subjektiv nicht voraussehen konnte. Deswegen handelte er schuldlos und hat sich nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht. D. Strafbarkeit Antons wegen gem. 230 StGB Schließlich ist zu fragen, ob Anton wegen einer fahrlässigen Körperverletzung zu bestrafen ist. Sein pflichtwidriges Handeln sowie der Eintritt des Körperverletzungserfolges (Einstich mit der Nadel und Rauschzustand) wurden bereits oben festgestellt. Dieser Erfolg war aber letztlich nur aufgrund der damit verbundenen objektiven Lebensgefahr gem. 228 StGB sitten- und daher rechtswidrig. Anton konnte jedoch diese Gefahr subjektiv nicht vorhersehen, sodass er sich konsequenter Weise auch nicht wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hat.