Elektronische Steuerbilanzübermittlung mit XBRL



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Transkript:

- 1 - Die E-Bilanz Elektronische Steuerbilanzübermittlung mit XBRL 1. Einleitung Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2008 mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz beschlossen. Mit der E-Bilanz kommt die Finanzverwaltung der Automatisierung der Steuerveranlagung einen großen Schritt näher: Neben der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen stehen der Finanzverwaltung bald auch die elektronischen Steuerbilanzen der Steuerpflichtigen für automatische Plausibilitätsuntersuchungen zur Verfügung. Ein solches Vorhaben setzt die Standardisierung und die Normierung der Steuerbilanzinhalte voraus. Als einheitliche, computerlesbare Übermittlungs- Sprache dient die bereits seit längerem verfügbare extensible Business Reporting Language (XBRL). In dieser Sprache lassen sich so genannte Taxonomien definieren, bei denen es sich um vordefinierte elektronische Berichtsvorlagen handelt. Für die Steuerbilanz ist diese Berichtsvorlage die Steuer-Taxonomie, die alle denkbaren Informationen enthält, die in einer Steuerbilanz je enthalten sein können. Eine Taxonomie ist deshalb notwendigerweise sehr umfänglich; sie ist eine Art Kontenrahmen für Zahlen und Daten wobei individuelle Erweiterungen jedoch nicht zugelassen werden. Der Erstellungsprozess der E-Steuerbilanz kann sehr zeitaufwändig sein; eine wesentliche Erleichterung kann sich ergeben, wenn die XBRL-Taxonomie in eine Buchführungssoftware integriert ist. Dann werden den Sachkonten der steuerlichen Buchführung lediglich die jeweiligen Positionen der Steuer-Taxonomie zugeordnet. Die elektronische Übertragung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung ist dann dem Elster- Verfahren bei der Lohn- bzw. Umsatzsteuervoranmeldung vergleichbar auf Knopfdruck möglich. Für die Steuerpflichtigen ist deshalb die E-Bilanz ein Softwareproblem. Beim Einsatz einer Standard-Software löst dieses Problem weitgehend der Softwarehersteller. Finanzbuchhaltungssoftware, die E-Bilanzen auf Knopfdruck übertragen kann, befindet sich derzeit in der Testphase; die Anbieter sind faktisch gezwungen, die E-Bilanz in ihr Programm zu integrieren, um weiter eine marktgängige Software anbieten zu können. Der Steuerpflichtige muss im Ergebnis ein Update vornehmen und sein Buchungsverhalten den Steuerbilanzanforderungen anpassen. Für komplexe Individualsoftware wird

- 2 - es dagegen keine einfachen Lösungen geben: Hier kann individueller Programmierbzw. Anpassungsaufwand anfallen, der nicht unterschätzt werden sollte. Deutlich mehr Mühe wird der organisatorische Umstellungsaufwand machen, der sich aus dem Zusammenspiel von BilMoG und E-Bilanz ergibt. Durch das BilMoG ist nun für Zwecke der Ermittlung der latenten Steuern grundsätzlich eine zeitgleiche Erstellung von Handels- und Steuerbilanz kurz vor der Bilanzerstellung bzw. dem Ende der Abschlussprüfung erforderlich. Zu dieser Verknüpfung der Steuerbilanz mit dem Handelsrecht tritt nun auch noch die Verknüpfung mit der E-Bilanz und über diese mit der Buchführungssoftware hinzu. Weiterhin ist zu beachten, dass die in der Steuer- Taxonomie hinterlegten Positionen abgestimmt sind auf die Angaben in den Steuererklärungen. Es ist deshalb sinnvoll, bei der Auswahl von Softwaresystemen darauf zu achten, dass diese Handels-, Steuerbilanz, latente Steuern, E-Bilanz und Steuererklärungen soweit als möglich in einem System abbilden können, da dann die im System gespeicherten Informationen mehrfach genutzt werden können. Ein solches vollintegriertes Buchführungssystem wird zu einer grundlegenden organisatorischen Neugestaltung der Abläufe im Rechnungswesen sowie im Verhältnis Mandant Steuerberater Finanzamt führen. Zunächst stellt sich eine grundlegende make - bzw. let make -Entscheidung, ob der Mandant ein hausinternes Buchführungssystem vorhält oder die Buchführung vollständig auslagert. Eine Vielfalt von mehreren unabgestimmten Systemen ist langfristig nicht mehr sinnvoll, sieht man von komplexen Spezialsystemen (bspw. Warenwirtschaftssystem) ab. Soweit das Buchführungssystem vollständig beim Mandanten läuft, müssen die betrieblichen Prozesse so angepasst werden, dass die neuen Aufgaben ablauftechnisch, terminlich, örtlich und hinsichtlich der Verantwortungsabgrenzung intern wie auch mit dem Steuerberater und anderen externen Beratern abgestimmt wird. In Zukunft wird also bei Mandanten mit umfassender Rechnungslegungssoftware der Steuerberater möglicherweise zum Mandanten kommen, um die ihm übertragenen Teilbereiche vor Ort zu erledigen.

- 3-2. Gesetzliche Grundlagen 2.1. Pflicht zur Aufstellung und Anwendungszeitraum Die Steuerbilanz ist in 5b EStG geregelt. Danach müssen Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches bzw. bilanzierungspflichtige Nichtkaufleute, die ihren Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 und 5a EStG ermitteln müssen, für das Wirtschaftsjahr 2012 ihre Steuerbilanz auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist die Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr 2014 zu übertragen; dies gilt in gleicher Weise für steuerbegünstigte Körperschaften (z.b. Vereine) im Sinne der 51 ff. AO wie auch für Betriebe gewerblicher Art. Die E-Bilanz traf jedoch auf erhebliche technische Probleme. Die erst kürzlich abgeschlossene Pilot-Phase führte zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Nur ein Teil der Softwareprogramme war in der Lage, eine E-Bilanz zu erstellen bzw. zu übertragen. Insofern ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung gemäß BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 es nicht beanstanden wird, wenn die Steuerbilanz erst für Wirtschaftsjahre elektronisch übertragen wird, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Bei Unternehmen, die ursprünglich erst ab dem Wirtschaftsjahr 2014 zur Übermittlung verpflichtet waren, gilt die Nichtbeanstandungsregelung entsprechend. Faktisch ist die E-Bilanz damit um ein Jahr verschoben. E-Bilanz Übermittlung Gewöhnliches Wirtschaftsjahr 2013 (WJ = KJ) Abweichendes Wirtschaftsjahr 2013 (WJ KJ) E-Bilanz Übermittlung Rumpfgeschäftsjahr (Neugründung) E-Bilanz Übermittlung 01.01.2013 31.12.2013-01.01.2014 31.12.2014 Abbildung 1: Anwendungszeitraum Für Nicht-Kaufleute oder Kaufleute, die nach 241a HGB auf die kaufmännische Buchführung verzichtet haben, gilt 5b EStG nicht. Diese Steuerpflichtigen ermitteln ihren Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschuss-Rechnung. Dieser Kreis von Steuerpflichtigen bleibt jedoch von der Automatisierung der Steuerveranlagung nicht verschont: Hier muss ab 2011, zusammen mit der Steuererklärung, das Formular EÜR elektronisch übertragen werden. Eine entsprechende Elstervorlage existiert bereits.

- 4-2.2. Härtefallregelung Für Härtefälle hat der Gesetzgeber in 5b Abs. 1 EStG eine Ausnahmeregelung aufgenommen, nach der bei wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit eine elektronische Übermittlung der Steuerbilanz unterbleiben kann. Eine solche liegt vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die Datenübertragung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend sind, um die Datenfernübertragung zu nutzen. Diese Regelung gilt zeitlich unbegrenzt, wird aber vermutlich restriktiv ausgelegt werden. 2.3. Strafvorschriften Für Unternehmen, die der Aufforderung zur Einreichung einer E-Bilanz nicht nachkommen und für die auch keine Härtefallregelung greift, kann die Finanzverwaltung Zwangsgelder androhen bzw. festsetzen. Diese Regelung ist für die Anwender von Individualsoftware nicht ohne Risiko: Die E- Bilanz gilt erst dann als eingereicht, wenn die elektronische Plausibilitätsprüfung mittels der Schnittstelle Elster (Elster Rich Client) vor der eigentlichen Übersendung erfolgreich war. Trifft dies nicht zu, gilt die E-Bilanz als nicht eingereicht. Softwareprobleme gehen deshalb grundsätzlich zu Lasten des Steuerpflichtigen.

- 5-3 XBRL 3.1 XBRL als allgemein verständliche maschinenlesbare Sprache für Finanzinformationen Auf der Basis der Standardprogrammiersprache XML (extensible Markup Language) wurde XBRL geschaffen, um strukturierte Finanzdaten elektronisch auszutauschen. XBRL ist insoweit ein einheitlicher, internationaler Standard für Finanzbehörden, Kreditgeber, Gläubiger oder Aufsichtsbehörden (Abbildung 2 und 3). Zudem kann XBRL dazu verwendet werden, die Handelsbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und den Lagebericht im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Abbildung 2: Datenaustausch ohne XBRL Abbildung 3: Datenaustausch mit XBRL 3.2 Wesen einer Taxonomie Eine Taxonomie ist ein strukturiertes Verzeichnis aller Finanzinformationen, die in einem Bericht vorkommen können. Im Wesentlichen ist unter diesem strukturierten Datenschema eine Art erweiterter Kontenrahmen zu verstehen. Der Grundgedanke einer Taxonomie ist die vollumfängliche Abbildung aller möglichen Finanzinformationen, die in einem bestimmten Bericht vorkommen können. Es gibt bereits heute eine Vielzahl solcher Berichte: Es gibt HGB- bzw. IFRS-Taxonomien für eine Vielzahl von Ländern. Für die E-Bilanz ist nun die Steuer-Taxonomie hinzugekommen. Technisch können Taxonomien grundsätzlich frei entwickelt oder erweitert werden. Für bestimmte Spezialfälle wurden deshalb so genannte Spezialtaxonomien z.b. für Banken und Versicherungen entwickelt, um die besonderen Bilanzierungsvorschriften dieser Branchen abzubilden. Solche Taxonomien stellen Standards für Spezialfälle dar. Taxonomien können aber auch individuell durch so genannte Taxonomieerweiterungen angepasst werden, allerdings um den Preis ihrer allgemeinen Maschinenlesbarkeit, wenn sich die Taxonomie-Erweiterung nicht international durchsetzt. Solche Taxono-

- 6 - mieerweiterungen bieten dem Anwender die Chance, individuelle Anforderungen mit in die Taxonomie aufzunehmen und damit auch interne Berichtserfordernisse abzubilden (internes Reporting). Jedoch muss die Grundstruktur der Taxonomie für die externe Finanzberichterstattung erhalten bleiben. Außerdem muss beachtet werden, dass eigene Erweiterungen zusätzlich auch einer Programmierung der Visualisierungstools bedürfen. Die Erweiterungsmöglichkeiten der Taxonomie sind zwar technisch grenzenlos, jedoch empfiehlt es sich, dass kleine und mittelständische Unternehmen bei der standardisierten Taxonomie bleiben. Die HGB-Taxonomie untergliedert sich in zwei Module, das Global Common Document und das GAAP Modul. 1: Modul GCD (Global Common Document) Abbildung 4: Das GCD-Modul Das textbasierte Global Common Document (GCD-Modul) gliedert alle wichtigen Stammdaten zum Unternehmen und zum Report (Abbildung 4). Hierbei sind alle allgemeinen Informationen wie z. B. Berichtsdatum, Name des Unternehmens, Adresse, Rechtsform oder auch die Abhängigkeit zum Mutterunternehmen in der dafür vorgesehen Struktur enthalten.

- 7-2: Modul GAAP (General Accepted Accounting Principles) Abbildung 5: Das GAAP-Modul Das GAAP-Modul beinhaltet neben textbasierten Passagen, wie Anhang und Lagebericht, zahlenmäßige Informationen, also insbesondere Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Abbildung 5). Das endgültige E-Bilanz-Modul liegt noch nicht vor. Es wird einige der Bereiche des oben dargestellten allgemeinen Moduls, die für Einzelabschlüsse nicht zu erstellen sind (Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung), nicht enthalten.

- 8-4 E-Bilanz 4.1 Datenübermittlung Durch die Einführung der Vorschriften zur E-Bilanz soll nicht nur eine technische, sondern auch eine inhaltliche Standardisierung erfolgen, d. h. Unternehmen müssen denselben Mindestumfang an Daten nach demselben technischen Standard übermitteln (unabhängig von Rechtsform und Größe). Dabei steht es Unternehmen frei zu entscheiden, entweder eine reine Steuerbilanz zu übermitteln oder alternativ eine Handelsbilanz verbunden mit einer Überleitungsrechnung einzureichen. Durch die Schnittstelle ERiC (Elster Rich Client) werden diese Daten auf Plausibilität und Vollständigkeit der Mindestanforderungen (Mussfelder) geprüft, bevor eine Übersendung an das Finanzamt erfolgt (Abbildung 6). Abbildung 6: Datenübermittlung Verläuft der Test positiv, werden die Daten an das Finanzamt übermittelt. Jedoch ist zu beachten dass bei einer Ablehnung des Datensatzes die Steuerbilanz trotz des Übermittlungsversuchs nicht als übermittelt gilt. 4.2 Übermittlungsumfang Das Wesen einer Taxonomie ist, dass sie für den jeweiligen Zweck allumfassend ist. Deshalb muss auch eine Übermittlung sachnotwendig allumfassend sein, um die Vollständigkeit der Übermittlung überprüfen zu können. Aus diesem Grund ist für nicht belegte Positionen eine Null-Meldung vorgeschrieben. Insgesamt ist die Steuer- Taxonomie deutlich tiefer gegliedert, als dies in den 266, 275 HGB (Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung) vorgeschrieben ist und bisher üblicherweise in den Steuerbilanzen praktiziert wird.

- 9 - Im Folgenden ist der Übermittlungsumfang anhand des bisherigen Steuer-Taxonomie- Entwurfs dargestellt. Auf der Grundlage der Pilot-Phase hat die Finanzverwaltung bereits in ihrem Abschlussbericht Änderungen angekündigt, die in Kürze in die Steuer- Taxonomie eingearbeitet werden. Pflichtangaben im Entwurf der Steuer-Taxonomie Bilanz Steuertaxonomie 266 HGB Einzel- KapGes. Körperschaften große / unter- nehmer kleine PersGes. mittelgroße Gesamtfelder 416 550 465 62 62 davon Pflichtfelder 171 219 178 62 23 Sonstige Mussfelder 48 64 45 Mussfelder, Kontennachweis erwünscht 34 45 33 Gliederungsvorgaben 247 Abs.1 HGB Summenmussfelder 31 38 32 rechnerisch notwendig, wenn vorhanden 58 72 68 Abbildung 7: Pflichtangaben Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Steuertaxonomie 275 HGB KapGes. Sonstige Einzel-unternehmeschaften groß Körper- PersGes. klein / mittelgroß Gesamtfelder 299 305 302 31 31 davon Pflichtfelder 222 226 223 31 25 Mussfelder 129 133 129 Mussfelder, Kontennachweis erwünscht 9 9 10 Summenmussfelder 41 41 41 rechnerisch notwendig, wenn vorhanden 43 43 43 Gliederungsvorgaben 247 Abs.1 HGB Abbildung 8: Pflichtangaben Gewinn- und Verlustrechnung Insgesamt kann zwischen folgenden sechs Kategorien von Feldern unterschieden werden:

- 10-1. Mussfelder (Abbildung 9) Die als Mussfeld bezeichneten Positionen stellen den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten dar. Diese müssen mit Werten belegt werden. Sofern sich eines dieser Mussfelder nicht mit Werten belegen lässt, muss trotzdem eine Übermittlung als leer (technisch: NIL-Wert) erfolgen. 2. Mussfelder Kontennachweis Bei diesen Mussfeldern sollen freiwillig Kontennachweise wie z. B. Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Stichtag oder Beziehungen zu anderen Konten mit übermittelt werden. Soweit in diesem Zusammenhang Felder nicht ausgefüllt werden können, sind die Felder ebenfalls leer zu melden. 3. Summenmussfelder (Abbildung 9) Mussfelder sind rechnerisch verknüpft mit einer Summenposition. Das Summenmussfeld berechnet sich aus den verknüpften Mussfeldern und muss verpflichtend mit ü- bermittelt werden, da andernfalls die Übermittlung wegen Dateninkonsistenz abgelehnt wird. 4. Rechnerisch notwendige Positionen (Abbildung 9) Summenmussfelder unterliegen gewissen Rechenregeln und benötigen alle rechnerisch notwendigen Informationen. Daher sind Positionen auf der Ebene der rechnerisch verknüpften Mussfelder zwingend mit Werten zu belegen, um die rechnerische Richtigkeit zu gewährleisten. 5. Auffangpositionen (Abbildung 9) Um nicht zu sehr in das Buchungsverhalten von Unternehmen einzugreifen, aber dennoch einen hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind Auffangpositionen in das Taxonomie-Schema eingefügt worden. Diese können genutzt werden für Konten aus der Buchhaltung, denen keine entsprechende Position in der Taxonomie zugeordnet werden kann.

- 11-6. Unzulässige Positionen a) Unzulässige Positionen: Positionen mit dieser Kennzeichnung dürfen für die bei der Finanzverwaltung einzureichenden Einzelabschlüsse weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz verwendet werden. b) Steuerlichrechtlich unzulässige Positionen: Diese gekennzeichneten Positionen sind lediglich Bestandteil der Handelsbilanz und dürfen keinesfalls in die Steuerbilanz übernommen werden. Sie sind im Rahmen der Überleitungsrechnung aufzulösen (bspw. Drohverlustrückstellung). Abbildung 9: Eingabefelder einer Bilanz-Taxonomie

- 12 - Im Abschlussbericht zur Pilot-Phase hat die Finanzverwaltung folgende Anpassungen am Entwurf der Steuer-Taxonomie angekündigt: o o o Streichung der Mussfeldeigenschaft für 13 Positionen, Einfügen von 30 Auffangpositionen, Einfügen von 54 weiteren fakultativen Positionen. Im Ergebnis handelt es sich zunächst um eine Ausweitung der Taxonomie, wobei allerdings durch Auffangpositionen und fakultative Posten eine größere Flexibilität erreicht wird, die aber auch mit einer detaillierteren Informationsübermittlung an die Finanzverwaltung einhergehen kann. Die Flexibilisierung erlaubt, in der Übergangsphase zunächst einen Eingriff in das Buchungsverhalten abzumildern, indem mehr Konten den Auffangpositionen zugeordnet werden. Die Finanzverwaltung hat im BMF- Schreiben vom 8. August 2010 jedoch angekündigt, dass diese Erleichterung nur ü- bergangsweise für ca. 5 Jahre gilt. Deshalb ist deren Nutzung voraussichtlich nicht empfehlenswert, es sei denn, es liegen komplexe Umstellungshemmnisse vor (bspw. Automatikbuchungen eines komplexen Warenwirtschaftssystems).

- 13-5 Umsetzungskonzept Zur Umsetzung der E-Bilanz sollte ein Umsetzungskonzept entwickelt werden, das folgende Meilensteine abbildet: 1. Überprüfung der Buchführungssoftware Zunächst sollte geklärt werden, ob der Softwarehersteller rechtzeitig ein Update anbietet, das die E-Bilanz enthält. Ist dies der Fall, so kann mit der weiteren Umsetzung im Wesentlichen erst begonnen werden, wenn das Update vorliegt. Soweit kein Update angeboten wird, kommt der Wechsel der Buchführungssoftware oder die Anpassung der Software in Frage, was jedoch nur bei einer Spezialsoftwarelösung sinnvoll erscheint. 2. Besondere Buchführungs- und Bilanzierungsanforderungen Unabhängig von der Buchführungssoftware können besondere Buchführungs- und Bilanzierungserfordernisse im Einzelfall zu vermehrtem Umstellungsaufwand führen. Dabei können sich aber nicht nur besonders schwierige Fachfragen stellen, sondern auch der Bedarf nach einer individuellen Softwarelösung entstehen. Beispiele für solche besonderen Anforderungen sind bspw.: o Bilanzierung von Personengesellschaften mit komplexen Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die ebenfalls elektronisch zu übertragen sind, o Abbildung von branchenspezifischen Bilanzstrukturen (bspw. Banken, Versicherungen, etc.), insbesondere wenn in einem Unternehmen mehrere Branchen bilanziell abgebildet werden sollen, o Weit entwickelte Konzernbuchführungssysteme, insbesondere bei Mehrkreiskontensystemen, globalem Kontenrahmen, etc., o Komplexe Buchführungssysteme wie bspw. Warenwirtschaftssysteme, insbesondere bei umfangreichen Automatikbuchungen, o Zusätzliche Einhaltung ausländischer Bilanzierungsvorschriften, bspw. bei Niederlassungen oder Betriebsstätten in verschiedenen Ländern.

- 14-3. Programmierung bzw. Anpassung einer Individualsoftware Soweit eine komplexe Individualsoftware vorliegt, die angepasst werden muss, oder besondere Buchführungs- oder Bilanzierungsanforderungen vorliegen, die in einer Standardsoftware nicht abgebildet werden können, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller bzw. qualifizierten Beratern oder Programmierern, die eine Anpassung der Software vornehmen. 4. Anpassung der betrieblichen Prozesse im Rechnungswesen bzw. im Unternehmen Orientiert an den in der Buchführungssoftware hinterlegten Prozessen müssen die Abläufe im Rechnungswesen angepasst werden, um die E-Bilanz in der Praxis umzusetzen. Dies erfordert insbesondere: o o o o o Anpassung des Sachkontenrahmens auf die Erfordernisse der E-Bilanz, ggf. Einrichtung eines eigenen Buchungskreises für steuerliche Sachverhalte, Anpassung von Buchungsanweisungen / Bilanzierungsrichtlinien, Vorgabe von Dokumentationserfordernissen, Schulung der Anwender zu den neuen Buchungserfordernissen. 5. Erstellung von Steuerbilanz und Steuererklärungen Mit Einführung der E-Bilanz ist es grundsätzlich wünschenswert, dass Finanzbuchführung, latente Steuern, Steuerbilanz sowie Steuererklärung in möglichst wenigen Buchführungssystemen abgebildet werden, da diese Rechenwerke inhaltlich miteinander verbunden sind und für eine E-Bilanz auch vorliegen müssen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen: o Eigenerstellung durch eine eigene Steuerabteilung oder Fremderstellung durch einen Steuerberater, o Bei Erstellung durch einen externen Steuerberater, dessen Zugriff auf die hausinterne Finanzbuchführung bzw. Übergabe der Daten an ihn, o Abgrenzung von Pflichten und Aufgaben, Terminabstimmung insbesondere bei internationalem Reporting, o Freigabe und Zustimmungsregelungen zur Übertragung an die Finanzverwaltung.

- 15-6 Ausblick Wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung insbesondere im Mittelstand ist ein Software-Update, das E-Bilanz-fähig ist. Wichtig ist auch, dass bereits zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, für das eine E-Bilanz eingereicht werden soll, der Kontenrahmen entsprechend tief gegliedert wurde, um alle berichtspflichtigen Positionen abzudecken und das Buchungsverhalten auf die Anforderungen der E-Bilanz abgestimmt wurde. Nach dem gesetzlichen Wortlaut wäre die E-Bilanz erstmals für das Wirtschaftsjahr 2012 (bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr) abzugeben. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die E-Bilanz erstmals für das Folgejahr (2013) eingereicht wird. Spätestens im Herbst 2012 müssen deshalb die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sein. Ein solches Zuwarten kann aber nur Unternehmen mit einer eher einfach strukturierten Buchführung und Bilanzierung empfohlen werden bei besonderen Buchführungs- und Bilanzierungsanforderungen bzw. komplexen Softwaresystemen sollte wesentlich früher mit der Umsetzung begonnen werden, um ausreichend Zeit für das Testen der neuen Systeme bzw. die Umsetzung der neuen betrieblichen Prozesse zu lassen. FALK & Co unterstützt in diesem Zusammenhang gerne bei Fragen zum Inhalt der E- Bilanz, der Gliederung des Kontenrahmens oder der Umsetzung der E-Bilanz in Bilanzierungsrichtlinien bzw. bei der Strukturierung des Umstellungsprojekts sowie der Anpassung der betrieblichen Prozesse. Sollten unsere Mandanten eine E-Bilanz aus technischen Gründen nicht selbst erstellen oder übertragen können, so werden wir rechtzeitig eine technische Lösung anbieten, oder die Aufgabe für unseren Mandanten übernehmen. Wir werden zu diesem Thema weiter laufend informieren. Sobald die technischen Systeme und deren Spezifikationen weiter fortgeschritten bzw. festgeschrieben sind, werden wir in einem Mandantenseminar konkrete Hilfestellung für die erfolgreiche Umsetzung des E-Bilanz-Projekts geben und darüber hinaus im Einzelfall individuelle Lösungsmöglichkeiten anbieten. Eine weitere, grundlegende Änderung wird die E-Bilanz über die nächsten Jahre bringen: Durch computerbasierte, automatische Verprobung und Plausibilisierung der ü- bermittelten Daten werden die Steuerpflichtigen möglicherweise gezielt Nachfragen zu einzelnen Sachverhalten von den Finanzämtern erhalten. Diese gezielte Prüfung von Einzelsachverhalten wird zum einen die sehr große Zahl bisher faktisch keiner Betriebsprüfung unterliegenden Kleinbetriebe treffen, die dadurch einer eingeschränkten

- 16 - aber laufenden Prüfung durch die Finanzämter unterliegen werden. Weiter können die Nachfragen sehr zeitnah zur Einreichung der Steuererklärung ergehen, so dass die Finanzverwaltung eine kleine Betriebsprüfung bereits im Veranlagungsverfahren vornehmen kann. Dies hat auch Vorteile: zu diesem Zeitpunkt sind die Vorfälle noch aktuell und es kann schnell Rechtssicherheit für die Zukunft erzielt werden. Dadurch werden die arbeitsaufwändigen Betriebsprüfungsanpassungen über mehrere Veranlagungsjahre in der Buchhaltung zurückgehen. Vielleicht nimmt sogar die Zahl der Betriebsprüfungen ab.