R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2016

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Montan, am 20. April 2016 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2016 1. Stabilitätsgesetz 2016 2. Änderungen im Steuerstrafrecht und der Verwaltungsstrafen 3. Steuerbegünstigung für Heimkehrer 4. Erhöhung der Beitragssätze für die INPS/NISF-Sonderverwaltung 5. Zusatzbeitrag NISF/INPS von 1,4% für saisonale Arbeitskräfte 6. Regionale Einkommenssteuerzuschläge der Provinzen Bozen und Trient 7. Herabsetzung des Leitzinssatzes 8. Unterlassene Zahlung der Sozialbeiträge Teilweise Aufhebung der Strafbarkeit 9. Jobs Act Letzte Neuerungen 10. Neues Modell für die Bestätigung der Kündigungen und einvernehmlichen Auflösungen der arbeitenden Mütter und Väter 11. Gesetz Milleproroghe 2016 12. Gelegenheitsarbeit mit Gutscheinen (Voucher) Sehr geehrter Kunde, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wie Sie über die wichtigsten Neuerungen im Bereich Personalverwaltung informieren, insbesondere über die im Stabilitätsgesetz enthaltenen Neuerungen. 1. Stabilitätsgesetz 2016 Das Stabilitätsgesetz 2016 enthält einige wichtige Neuerungen im Bereich Arbeitsrecht: 1.1. Zweijährige Beitragsbefreiung für unbefristete Einstellungen Betroffene Arbeitgeber: alle privaten Arbeitgeber, unabhängig vom dazugehörigen Sektor (mit anderen Voraussetzungen und Bedingungen auch im Sektor Landwirtschaft); Begünstigte Arbeitsverhältnisse: Einstellungen und Umwandlungen auf unbestimmte Zeit (Vollzeit und Teilzeit), die vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 erfolgen; Kari KG des Josef Romagna & Co. I-39040 Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon +39 0471 81 97 70 Fax +39 0471 81 99 70 Steuer- und MwSt.- Nummer 01251820211 E-Mail: info@karikg.com - www.karikg.com

Ausnahmen: Lehrlinge, Hausangestellte, Arbeiter auf Abruf, Arbeitnehmer welche im Zeitraum von 6 Monaten vor der Einstellung einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatten, Arbeitnehmer für welche die zweijährige oder dreijährige Beitragsbefreiung bereits vom gleichen Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde und Arbeitnehmer welche mit dem gleichen Arbeitgeber in den drei Monaten vor dem 01.01.2016 bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatten (auch kontrollierte und verbundene Unternehmen); Landwirte: Einstellungen und Umwandlungen auf unbestimmte Zeit die vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 durchgeführt werden, ausgenommen Arbeitnehmer die im Jahr 2015 bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen befristeten Arbeitsvertrat mit mindestens 250 Arbeitstagen hatten; Dauer: maximal 24 Monate; Ausmaß der Befreiung: NISF/INPS-Beiträge zu Lasten des Arbeitgebers im Ausmaß von 40% bis maximal Euro 3.250 im Jahr (in Proportion zur Teilzeit), betrifft nicht die INAIL-Prämien; Vereinbarkeit: kann nicht gemeinsam mit anderen vom Gesetz vorgesehenen Befreiungen oder Begünstigungen in Anspruch genommen werden; kann nicht gemeinsam mit der Beitragsreduzierung für Berggebiete in Anspruch genommen werden (in Südtirol können die landwirtschaftlichen Arbeitgeber diese Befreiung somit nicht anwenden, wenn die Reduzierung für Berggebiete angewandt wird); Ansuchen: im Bereich Landwirtschaft werden die Ansuchen gemäß der zeitlichen Reihenfolge nur bis zur Erschöpfung der zugewiesenen Mittel bearbeitet (für alle anderen gelten diese Fälligkeiten und Limits nicht). 1.2. Ersatzsteuer für ausbezahlte Produktivitätsprämien Für Prämien, welche in Zusammenhang mit der Erhöhung der Produktivität, Rentabilität, Qualität und Effizienz sowie in Form einer Beteiligung am Gewinn des Unternehmens ausbezahlt werden, kann im Jahr 2016 wieder die Ersatzsteuer von 10% an Stelle der Einkommenssteuer IRPEF und der Zusatzsteuern angewandt werden. Davon betroffen sind alle lohnabhängig Beschäftigten von nicht öffentlichen Arbeitgebern, die im Vorjahr das Einkommenslimit von Euro 50.000 brutto aus lohnabhängiger Arbeit nicht überschritten haben. Die Ersatzsteuer kann für Beträge bis maximal Euro 2.000 pro Kalenderjahr angewandt werden, wobei dieser Betrag auf Euro 2.500 erhöht werden kann, wenn das Unternehmen die Mitarbeiter paritätisch an der Arbeitsorganisation beteiligt. Die besteuerbaren Beträge müssen in Abkommen der zweiten Ebene festgelegt werden. 1.3. Arbeitszeitreduzierung für Arbeitnehmer die kurz vor dem Rentenantritt stehen Betroffene Arbeitnehmer: Beschäftigte des Privatsektors mit einem unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag, welche innerhalb 31.12.2018 die Voraussetzung für den Rentenantritt (Altersrente) erreichen; Ausmaß: Arbeitszeitreduzierung im Ausmaß zwischen 40% und 60% (in Abstimmung mit dem Arbeitgeber); Dauer: der Zeitraum darf nicht länger sein als jener zwischen dem Zugang zur Begünstigung und dem Erreichen des Pensionsalters; 2

Beiträge: für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung werden die figurativen Beiträge berechnet und dem Arbeitnehmer wird der Anteil der Pensionsbeiträge, errechnet auf die Lohndifferenz der nicht geleisteten Arbeitsstunden, monatlich ausbezahlt (zu Lasten des INPS/NISF und vom Arbeitgeber monatlich vorgestreckt). Dieser Betrag unterliegt nicht den Sozialbeiträgen und zählt nicht als lohnabhängiges Einkommen; Ansuchen: Meldung ans NISF/INPS und ans Arbeitsamt (mit anschließender Autorisierung, bis zur Erschöpfung der zugewiesenen Mittel). 1.4. Erhöhung der Bargeldgrenze auf Euro 3.000. 1.5. Erweiterung der Daten im CU und gleichzeitige Erfüllung der Meldepflicht Im Modell CU2016 für das Jahr 2015 werden noch weitere steuer- und beitragsrechtliche Daten, sowie die Daten zum Steuerausgleich durch den Arbeitgeber (Modell 730-4) hinzugefügt; Die telematische Versendung der Modelle CU wird mit der Erklärung derselben im Modell 770 gleichgestellt, infolgedessen sind im Modell 770 nur mehr jene Daten anzuführen, die im Modell CU nicht enthalten sind (um die doppelte Versendung der gleichen Daten zu vermeiden); Zuweisung von 2 Promille der IRPEF an kulturelle Vereinigungen; Für die Übermittlung der Modelle CU2015 (CU vom letzten Jahr) an die Agentur der Einnahmen werden keine Strafen für leichte Verspätungen oder Fehler in der Übermittlung der Daten erhoben, sofern der Fehler keine unrechtmäßige Inanspruchnahme von Absetzbeträgen oder Steuerfreibeträgen zur Folge hatte. 1.6. Vorgefertigtes Modell 730 Ab dem Steuerjahr 2015 müssen die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, welche ausschließlich im Fürsorgewesen tätig sind, sowie die ergänzenden Fonds im Bereich des gesamtstaatlichen Gesundheitswesens, die Daten zu den Rückerstattungen der entsprechenden Sanitätsspesen der Agentur der Einnahmen mitteilen; Jene Steuersubstitute, die den eigenen Beschäftigten innerhalb 15 Januar eines jeden Jahres mitteilen, die steuerrechtliche Betreuung durchzuführen, müssen auch das Endergebnis der Erklärungen innerhalb 7 Juli an die Agentur der Einnahmen übermitteln (Modell 730-4); Die Regelung zur Mindestanzahl an Steuererklärungen, welche ein Steuerbeistandszentrum (CAF) vorzulegen hat, um die entsprechende Ermächtigung nicht zu verlieren, wurde abgeändert; Auch für das Jahr 2015 kann die Agentur der Einnahmen die präventiven Kontrollen bei den Modellen 730 durchführen (im Falle von Freibeträgen für zu Lasten lebende Familienmitglieder bei Rückerstattung eines Steuerguthabens von mehr als Euro 4.000); Im Falle der Ausstellung einer nicht wahrheitsgetreuen Konformitätsbescheinigung haftet das Steuerbeistandszentrum gesamtschuldnerisch mit dem Steuerzahler nicht nur für die Zahlung der Strafen (wie in Vergangenheit), sondern auch für die 3

Zahlung der Steuern und Zinsen. Datenverarbeitung und Steuererklärung 1.7. IRAP-Absetzbeträge für saisonale Arbeitskräfte Ab dem Jahr 2016 kann der Absetzbetrag für Arbeitnehmer auf unbefristete Zeit auch für saisonale Arbeitskräfte im Ausmaß von 70% angewandt werden, und zwar für alle Arbeitskräfte die mindestens 120 Tage in zwei Steuerzeiträumen gearbeitet haben, ab dem zweiten abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit dem gleichen Arbeitgeber innerhalb von 2 Jahren. 1.8. Einkommen aus abhängiger Arbeit fringe benefit Folgende Einkünfte zählen nicht zum Einkommen aus abhängiger Arbeit und stellen somit keine Sachentlohnung (fringe benefit) dar: die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber der Gesamtheit der Arbeitnehmer und deren Familienmitgliedern zur Verfügung gestellt werden, im Bereich der Erziehung, Ausbildung, Erholung, Fürsorge, gesundheitliche Betreuung oder Religionsausübung; die Beträge und Dienstleistungen im Bereich der Erziehung und Ausbildung, die vom Arbeitgeber der Gesamtheit der Arbeitnehmer für deren Kinder zur Verfügung gestellt werden (inklusive damit verbundener ergänzender Mensaleistungen, der Besuch von Einrichtungen mit Kinderspielen und von Winter- und Sommerlagern sowie Stipendien); die Beträge und Dienstleistungen im Bereich der Betreuung von pflegebedürftigen Personen, die vom Arbeitgeber der Gesamtheit der Arbeitnehmer und deren Familienmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. 1.9. Obligatorischer und fakultativer Vaterschaftsurlaub für arbeitende Väter Für das Jahr 2016 wurde die Regelung zum obligatorischen und fakultativen Vaterschaftsurlaub für arbeitende Väter mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis verlängert (Geburten im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016): Obligatorischer Vaterschaftsurlaub Fakultativer Vaterschaftsurlaub 2 Tage innerhalb von 5 Monaten nach Bis zu 2 weitere Tage innerhalb von 5 Monaten nach der Geburt des Kindes (diese der Geburt des Kindes (für die Jahre 2013-2015 war nur 1 Tag vorgesehen) Tage werden vom Mutterschaftsurlaub abgezogen) 100% der Tagesentlohnung zu Lasten des INPS/NISF Schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber mit der Angabe der Tage, unter mit der Angabe der Tage, unter Einhaltung Schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber Einhaltung der Vorankündigung von der Vorankündigung von mindestens 15 mindestens 15 Tagen. Tagen. Zusätzlich muss eine Verzichtserklärung der Mutter beigelegt werden. 1.10. Verlängerung des Heimkehrerbonus ( rientro dei cervelli ) Das Stabilitätsgesetz hat die Begünstigung laut Gesetz Nr. 238/2010 (sog. rientro dei cervelli ) bis zum 31.12.2017 verlängert, aber nur für jene Personen, die bis zum 4

31.12.2015 nach Italien zurückgekehrt sind. Die betroffenen Steuerzahler können alternativ die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 238/2010 oder des GvD Nr. 147/2015 anwenden (siehe nachfolgenden Punkt 3). 1.11. Änderung zur Regelung der Lohnausgleichskasse Bei der ordentlichen Lohnausgleichskasse CIGO ist das Dienstalter von mindestens 90 effektiven Arbeitstagen bei objektiv nicht vermeidbaren Ereignissen (wie z.b. bei Wetterbedingungen) nicht mehr vorgesehen und somit gilt diese Ausnahmeregelung ab sofort für alle Arbeitgeber, nicht nur für den Sektor Industrie. 1.12. Beitragsbefreiung für Transportunternehmen Mit Datum 01.01.2016 wurde experimentell für drei Jahre eine neue Begünstigung eingeführt, die eine Beitragsbefreiung im Ausmaß von 80% der Sozialbeiträge (ausgenommen die INAIL-Prämien) zu Lasten der Arbeitgeber im Sektor Warentransport vorsieht. Als Voraussetzung muss der angestellte Fahrer mindestens 100 Tage im Jahr im internationalen Transport tätig sein. Zudem kann die Befreiung nur für Fahrer von Fahrzeugen mit digitalem Tachograf angewandt werden. Der Zugang zur Beitragsbefreiung erfolgt gemäß der zeitlichen Reihenfolge und kann bei Erschöpfung der zugewiesenen Mittel verweigert werden. 2. Änderungen im Steuerstrafrecht und der Verwaltungsstrafen Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen zur Regelung des Steuerstrafrechts und der steuerrechtlichen Verwaltungsstrafen, die mit GvD Nr. 158/2015 eingeführt wurden: Strafrechtliche Sanktionen (in Kraft ab dem 22.10.2015): o Unterlassene Abgabe der Erklärung der Steuersubstitute Modell 770 mit nicht gezahlten Steuereinbehalten von über 50.000 Euro: Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 6 Monaten und 4 Jahren; o Unterlassene Einzahlung der geschuldeten Steuereinbehalte von über Euro 150.000 Euro: Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. Verwaltungsstrafen (in Kraft ab dem 01.01.2016): o Unterlassene Abgabe der Erklärung der Steuersubstitute (bei bezahlten Steuereinbehalten): zwischen Euro 150 und 2.000; o Unterlassene Abgabe der Erklärung der Steuersubstitute (bei nicht bezahlten Steuereinbehalten): zwischen 60% und 240% der nicht bezahlten Steuereinbehalte mit einem Minimalbetrag von Euro 200; o Betrügerische Erklärung der Steuersubstitute: zwischen 90% und 270% der nicht bezahlten und erklärten Steuereinbehalte mit einem Minimalbetrag von Euro 250; o In der Erklärung der Steuersubstitute Modell 770 nicht angeführte Einkommensempfänger: zwischen Euro 25 und 50 für jeden nicht angegebenen Empfänger (zusätzlich zu den oben genannten Verwaltungsstrafen); o Unvollständige Erklärung der Steuersubstitute: zwischen Euro 500 und 5

4.000; o Unterlassener/nur teilweise durchgeführter Steuereinbehalt: 20% des nicht einbehaltenen Betrages; o Unterlassene/verspätete/fehlerhafte Abgabe des Modell CU: zwischen Euro 33,33 und 100 für jedes Modell CU bis zu einem Maximalbetrag von Euro 50.000; o Unterlassene Einzahlung (freiwillige Berichtigung): Reduzierung der Strafe auf ein Neuntel des Minimums, wenn die Berichtigung innerhalb von 90 Tagen durchgeführt wird. 3. Steuerbegünstigung für Heimkehrer Mittels Gv.D Nr. 147/2015 wurde mit Datum 01.01.2016 eine Steuerbegünstigung für aus dem Ausland zurückkehrende Arbeitskräfte eingeführt. Es geht dabei um die Befreiung von der Einkommenssteuer im Ausmaß von 30% für 5 Steuerjahre (nur 70% des Einkommens sind somit steuerpflichtig). Davon betroffen sind alle hochqualifizierten Arbeitskräfte bzw. Führungskräfte die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen (in den letzten 5 Jahren nicht in Italien wohnhaft) und sich verpflichten, mindestens für zwei Jahre in Italien zu bleiben. Zu den Begünstigten zählen auch die vom Gesetz Nr. 238/2010 (sog. rientro dei cervelli ) vorgesehenen Personen. Bei Letzteren wurde die Altersvoraussetzung abgeschafft (nach dem 01.01.1969 geboren). 4. Erhöhung der Beitragssätze für die NISF/INPS-Sonderverwaltung Die Beitragssätze für die Sonderverwaltung des INPS/NISF ( gestione separata betrifft Verwalter und freie Mitarbeiter) werden ab dem 01.01.2016 wie folgt erhöht: 24,00% für alle Beitragspflichtigen, welche bereits in eine andere gesetzliche Rentenversicherung eingeschrieben sind (z.b. Handwerker oder Kaufleute); 31,72% für alle Beitragspflichtigen ohne andere gesetzliche Rentenversicherung, ausgenommen Beitragspflichtige mit MwSt.-Nummer. Für die Freiberufler mit Mehrwertsteuernummer ohne eigene Berufskasse bleiben die Beitragssätze unverändert (27,72%). 5. Zusatzbeitrag NISF/INPS von 1,4% für saisonale Arbeitskräfte Mit Datum 01.01.2016 ist die Befreiung für die Zahlung des Zusatzbeitrages NISF/INPS von 1,4% zu Lasten des Arbeitgebers für alle befristeten Arbeitnehmer, für einige saisonale Arbeitskräfte ausgelaufen. Die Befreiung gilt hingegen weiterhin für Arbeitnehmer die als Ersatz für abwesende Mitarbeiter beschäftigt wurden, sowie für saisonale Arbeitskräfte laut DPR Nr. 1525/1963 (nahezu alle landwirtschaftlichen Betriebe sowie Tourismusbetriebe die mindestens 70 aufeinanderfolgende Tage oder 120 nicht aufeinanderfolgende Tage im Jahr geschlossen haben). 6

6. Regionale Einkommenssteuerzuschläge der Provinzen Bozen und Trient Für den Steuerzeitraum 2016 sind für die Provinzen Bozen und Trient folgende Einkommenssteuerzuschläge festgelegt worden: Bozen: 1,23% mit einem Absetzbetrag vom Einkommen in Höhe von Euro 28.000 für alle Steuerpflichtigen sowie einem Steuerfreibetrag in Höhe von Euro 252 für jedes zu Lasten lebende Kind (im Verhältnis zur anteiligen Absetzbarkeit und zur Dauer) bis zu einem Einkommen von Euro 70.000 (inklusive der Ersatzsteuer unterworfene Miteinkünfte); Trient: 1,23% mit einem Absetzbetrag vom Einkommen in Höhe von Euro 20.000 für alle Steuerpflichtigen bis zu einem Einkommen von Euro 20.000,00 (der Absetzbetrag steht nicht zu wenn dieses Limit überschritten wird). 7. Herabsetzung des Leitzinssatzes Die Europäische Zentralbank hat mit Wirkung 16.03.2016 den Leitzinssatz von 0,05% auf 0,00% gesenkt. Infolgedessen sind ab diesem Datum auch die Aufschläge für die unterlassene oder verspätete Zahlung der INAIL-Prämien oder INPS/NISF-Beiträge (nun 5,50%) sowie die Verzugszinsen für Ratenzahlungen und Fristverlängerungen (nun 6,00%) gesenkt worden. 8. Unterlassene Zahlung der Sozialbeiträge Teilweise Aufhebung der Strafbarkeit Mit Gv.D Nr. 8/2016, welches mit Datum 06.02.2016 in Kraft getreten ist, wurden einige Straftatbestände betreffend Vergehen im Bereich Arbeits- und Sozialfürsorgegesetz abgeschafft, unter anderen die unterlassene Zahlung der Sozialbeiträge bis zu einem Höchstlimit von Euro 10.000. Die bisherige Regelung sah vor, dass die unterlassene Zahlung der Sozialbeiträge, die von den Angestellten einbehalten wurden (auch in der NISF/INPS-Sonderverwaltung für Projektarbeiter und fortwährende und koordinierte Mitarbeiter), mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und einer Geldstrafe bis zu Euro 1.032,91 geahndet wird. Nun wird dieses Vergehen mit einer Verwaltungsstrafe zwischen Euro 10.000 und Euro 50.000 geahndet, wenn die Summe der nicht bezahlten Sozialbeiträge unter Euro 10.000 pro Jahr liegt. Wenn der Betrag von Euro 10.000 aber überschritten wird, bleiben die bisherigen Strafen Aufrecht. In jedem Fall macht sich der Arbeitgeber nicht strafbar, wenn die Sozialbeiträge innerhalb von 3 Monaten ab der Beanstandung nachgezahlt werden. 9. Jobs Act Letzte Neuerungen 9.1. Berechnungsgrundlagen für die INAIL-Selbstberechnung 7

Wie vom Gv.D Nr. 151/2015 (Jobs Act) vorgesehen wurden ab 21.12.2015 die Berechnungsgrundlagen für die Selbstberechnung der Versicherungsprämie 2015/2016 auf der INAIL-Webseite veröffentlicht, und nicht wie bisher mittels zertifizierter E-Mail oder Post übermittelt. In den nächsten Jahren werden die Zusatzelemente für die Berechnung der INAIL-Prämie demnach nicht mehr mittels zertifizierter E-Mail oder Post, sondern nur mehr telematisch auf der INAIL-Webseite zur Verfügung gestellt. 9.2. Meldung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Ab dem 23.12.2015 sind die Arbeitgeber wie bereits in unseren letzten Rundschreiben angeführt, nicht mehr dazu verpflichtet das Unfallregister zu führen und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafen sind außer Kraft. Ab dem 22.03.2016 sind die Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, die Arbeitsunfälle mittels einer getrennten Meldung an die für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde zu melden. Diese Verpflichtung wird mit der telematischen Übermittlung der Unfallmeldung an das INAIL erfüllt. Ab dem 22.03.2016 müssen die Arbeitgeber das Zertifikat des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nicht mehr an das INAIL übermitteln. Ab diesem Datum muss der behandelnde Arzt das Unfallzertifikat telematisch ans INAIL übermitteln (die Zertifikate sind auf der INAIL-Webseite abrufbar). In der Unfallmeldung des Arbeitgebers müssen nur mehr die Identifizierungsnummer des Zertifikats, das Ausstellungsdatum und die Tage der Prognose angegeben werden. Diese Daten müssen vom betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig mitgeteilt werden (andernfalls muss er das Zertifikat in Papierformat abgeben). WICHTIG: Der Arbeitgeber ist immer noch dazu verpflichtet, die Unfälle mit einer Prognose von über 3 Tagen innerhalb von 48 Stunden ab dem Erhalt des Zertifikates oder der Protokollnummer desselben telematisch an das INAIL zu übermitteln. Die unterlassene oder verspätete Meldung hat hohe Verwaltungsstrafen zur Folge. 9.3. Neue Meldungsart der Kündigungen und einvernehmlichen Auflösungen Ab dem 12.03.2016 müssen die freiwilligen Kündigungen und die einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverträgen vom Arbeitnehmer mittels entsprechendem Formular telematisch eingereicht sowie in elektronischer Form an das Arbeitsamt und den Arbeitgeber übermittelt werden, andernfalls sind diese nicht gültig. Davon ausgenommen sind die Angestellten der öffentlichen Verwaltung, die Kündigungen während der Probezeit, die Hausangestellten, die arbeitenden Eltern mit Bestätigungspflicht beim Arbeitsamt und die einvernehmlichen Auflösungen mittels außergerichtlichen Schlichtungen. Die telematische Meldung kann vom Arbeitnehmer selbst (nur bei Besitz des entsprechenden PINs vom NISF/INPS/) oder von einem dazu befähigten Beistandszentrum (Patronat, Gewerkschaft, Bilaterale Körperschaft, Zertifizierungskommission) ausgefüllt und übermittelt werden. Das Formular besteht aus fünf Sektionen und enthält die Daten des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers, des Arbeitsverhältnisses, des befähigten Subjektes und der Kündigung bzw. einvernehmlichen Auflösung. Die Meldung kann mit den gleichen Modalitäten innerhalb von 7 Tagen ab dem Übermittlungsdatum annulliert werden. 8

Bei einer ungetreuen Meldung von Seiten des Arbeitgebers wird eine Verwaltungsstrafe zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro angewandt. WICHTIG: Die PIN-Anfrage beim INPS/NISF kann mehrere Tage in Anspruch nehmen, aus diesem Grund empfehlen wir den Beistand eines befähigten Subjektes. Die Arbeitnehmer sind weiterhin dazu verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten (außer bei Kündigungen aus wichtigem Grund). Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sind die Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. In der telematischen Meldung muss eine gültige E-Mailadresse (normale oder zertifizierte E-Mail) des Arbeitgebers angegeben werden. Im Feld data di decorrenza dimissioni/risoluzione muss der Tag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses angegeben werden (nach Ablauf der Kündigungsfrist); Im Falle der Übermittlung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer auf einem anderen Wege (Post, Mail, etc.) muss der Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass ausschließlich Kündigung mittels telematischer Meldung angenommen werden können, andernfalls ist die Kündigung ungültig. Ausschließlich falls die Kündigung auf dem hier angeführten telematischen Weg erfolgt, kann der Arbeitgeber diese annehmen. 9.4. Alternativer bilateraler Solidaritätsfond für den Sektor Handwerk Aufgrund der Neuerungen im Bereich der Solidaritätsfonds hat die bilaterale Körperschaft für das Handwerk die Beiträge an den FSBA an die neuen Bestimmungen angepasst (für alle Handwerksbetriebe, ausgenommen die Baufirmen). Ab dem 01.01.2016 gelten somit folgende Beitragssätze: Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitern: monatlicher Pauschalbetrag von Euro 10,42 für jeden Mitarbeiter; Arbeitgeber mit weniger als 15 Mitarbeitern: monatlicher Pauschalbetrag von Euro 7,65 für jeden Mitarbeiter, dazu 0,45% der Beitragsgrundlage zu Lasten des Arbeitgebers (ab dem 01.07.2016 0,60%, davon 0,15% zu Lasten der Mitarbeiter). 9.5. Lohnergänzungsfond vom NISF/INPS Wie in unserem Rundschreiben Nr. 4/2015 angegeben, fallen ab dem 01.01.2016 auch die Arbeitgeber der Sektoren Handel und Tourismus sowie Sport und Schauspiel mit mehr als 5 Mitarbeitern in den Anwendungsbereich des Lohnergänzungsfonds, und nicht mehr nur die Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitern. Die Beiträge sind wie folgt festgelegt: 0,65% für Arbeitgeber mit 15 oder mehr Mitarbeitern (davon ein Drittel zu Lasten der Arbeitnehmer); 0,45% für Arbeitgeber zwischen 5 und 15 Mitarbeitern (davon ein Drittel zu Lasten der Arbeitnehmer). Die Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitern waren schon ab dem Monat Januar 2016 dazu verpflichtet, die entsprechenden Beiträge einzuzahlen. Bei den Arbeitgebern zwischen 5 und 15 Mitarbeitern hingegen wurde der Beginn der Beitragszahlung verschoben. Nun, mit der Veröffentlichung des entsprechenden Dekretes am 30.03.2016, müssen auch letztere die entsprechenden Beiträge einzahlen (rückwirkend vom 01.01.2016). Für die effektive Einzahlung der Beiträge fehlen noch die operativen Bestimmungen des NISF/INPS. 9

WICHTIG: der Anteil des Beitrages, welcher zu Lasten des Arbeitnehmers geht (0,15% oder 0,217% des Bruttogehaltes), bewirkt eine Verringerung des Nettolohns. 10. Neues Modell für die Bestätigung der Kündigung und die einvernehmliche Auflösung der arbeitenden Mütter und Väter Wie von der Fornero-Reform vorgesehen, müssen die arbeitenden Mütter während der Schwangerschaft und die arbeitenden Mütter und Väter im Laufe der ersten 3 Lebensjahre der Kinder, die Kündigung oder die einvernehmliche Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt beglaubigen lassen. Mit Datum 18.12.2015 ist das hierfür vorgesehene Modell erneuert worden, die entsprechende Meldung muss weiterhin telematisch erfolgen. 11. Gesetz Milleproroghe 2016 Für das Jahr 2016 sind jene Arbeitgeber, die Arbeiter aufgrund einer Übertragung eines Werkauftrages mit anschließender Neuanstellung bei anderen Arbeitgebern, sowie aufgrund der Fertigstellung und Beendigung einer Baustelle im Bausektor entlassen haben, weiterhin von der Zahlung des sog. Entlassungsbeitrages an das NISF/INPS befreit; Die Veröffentlichung des Dekretes für die Regelung der Arbeitszeitreduzierung für Arbeitnehmer vor dem Rentenantritt wurde auf den 31.03.2016 verschoben. 12. Gelegenheitsarbeit mit Gutscheinen (Voucher) In letzter Zeit wird die Gelegenheitsarbeit mir INPS-Gutscheinen (sog. Voucherarbeit) vermehrt durch die zuständigen Behörden überprüft. Wir möchten deshalb daran erinnern, dass diese Art von Beschäftigung einigen zwingenden Voraussetzungen unterliegt, wie den Vorab-Kauf der Voucher und die korrekte Meldung des Arbeitszeitraumes an das NISF/NPS vor Arbeitsbeginn. Der Mindeststundensatz für eine Arbeitsstunde beträgt weiterhin Euro 10,00 brutto, dies entspricht 7,50 Euro netto. Es gelten auch weiterhin die jährlichen Höchstbeträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Um im Falle einer Kontrolle die Richtigkeit der entlohnten Arbeitsstunden beweisen zu können, raten wir den Auftraggebern pro Arbeitszeitraum eine schriftliche Aufstellung der gearbeiteten Tage und Stunden eines jeden Mitarbeiters zu erstellen, und diese vom Mitarbeiter unterzeichnen zu lassen. Wir erinnern außerdem daran, dass der Mitarbeiter über die Art der Anstellung, die Arbeitszeit und den Stundenlohn vorab korrekt informiert werden muss, um den Behörden im Falle einer Anfrage korrekte Auskünfte erteilen zu können, da es in der Praxis öfters zu Missverständnissen über die Form der Beschäftigung kommt. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 10