Berücksichtigung ökologischer und Artenschutzrechtlicher Aspekte bei Entschlammungen. Entschlammung von Gewässern

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Transkript:

Berücksichtigung ökologischer und Artenschutzrechtlicher Aspekte bei Entschlammungen Von: Dipl.-Biol. Michael Dembinski Seminar: Entschlammung von Gewässern Camp Reinsehlen Alfred Töpfer Akademie für Naturschutz, Schneverdingen Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 1

Gliederung Bedeutung der Gewässer Gesetzliche Grundlagen -Artenschutz ( 44 + 45 BNatSCHG) -gesetzlicher Biotopschutz ( 30 BNatSCHG) Beispiele - Biotop- und Artenschutz (Entschlammung und Umgestaltung eines RHB) - Biotop- und Artenschutz in einem FFH Gebiet Entschlammung eines Marschgewässer auf ca. 2,5 km Rechtsicheres Vorgehen Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 2

Gewässerfunktionen: Vorflutfunktion Aufnahme von Abwässern von Siedlungsflächen, Kläranlagen etc. Viehtränke Verkehrsweg Fischerei Energieerzeugung Entnahme von Wasser zur Bewässerung Freizeit-, Erholungs- und Sportnutzung Abführen und Rückhaltung von Niederschlägen Kühl- und Prozesswasser Trinkwasserversorgung Grundwasser- Neubildung Klimafunktion Biotopvernetzung Lebensraum für Pflanzen und Tiere Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 3

Schutz und Pflege der Gewässer: WRRL/ WHG Erhalt und Förderung der ökolog. Funktionsfähigkeit FFH-RL in FFH-Gebieten: günstiger Erhaltungszustand BNatschG Gewässerrandstreifen entwickeln: In NSG Pflege- und Entwicklungspläne WRRL/ WHG Verschlechterungsverbot In FFH- Gebieten erhebl. Beeinträchtigung verboten Ges. geschützte Biotope erhebl. Beeinträchtigugung BNatSchG Verbote des 44 Artenschutz Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 4

Artenschutz Besonders geschützte Arten Alle streng geschützten Arten darüber hinaus: Alle Europäischen Vogelarten, (auch Stockente und Bleßhuhn) Alle Amphibien (auch Erdkröte und Teichmolch) Alle Libellenarten Alle Großmuscheln Alle Neunaugen Über 400 Pflanzenarten (Iris, See- und Teichrose, Wasserfeder, Sumpfkalla) Streng geschützte Arten Alle Fledermausarten Libellen (ca. 16 statt 64) Amphibien (ca. 13 von 24) Pflanzen (ca. 50 von >400) (Die Vogelarten sind z.t. den streng geschützten Arten gleichgestellt) Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 5

(Zugriffs-)Verbote des 44 BNatSchG Tötungsverbot nach 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Störungsverbot nach 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 6

(Zugriffs-)Verbote des 44 BNatSchG Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Darüber hinaus ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zugriffsverbot auf Pflanzen nach 44 Abs.1 Nr. 4 Danach ist es verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 7

Ausnahmen/Einschränkungen 44 Abs. 4 BNatSchG Entspricht die land-, forst- und fischereiwissenschaftliche Bodennutzung. Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote 44 Abs. 5 BNatSchG Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie. 18.Baugesetzbuch..liegt ein Verstoß nicht vor wenn sie unvermeidbar sind Ökologische Funktion weiterhin erfüllt ist ggf. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden -> Gilt für europäische Vogelarten und streng geschützte Arten sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs- Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 8

Hintergründe Zulässiger Eingriff bedeutet: Naturschutzfachlicher Abwägungsprozess mit behördlicher Prüfung Auf Unvermeidbarkeit Minmierung ggf. Ausgleichsmaßnahmen (Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit) Nicht mehr das einzelne Individuum wird betrachtet sondern die Beeinträchtigung der lokalen Population Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 9

Ausnahmen nach 45 BNatschG Abs. 7 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall Ausnahmen zulassen: 1) Zur Abwendung. erheblicher wirtschaftlicher Schäden 2) Zum Schutz der Tier und Pflanzenwelt 3) Für Zwecke der Forschung, Lehre, Wiederansiedlung 4) Im Interesse der Gesundheit öffentliche Sicherheit 5) zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.zumutbare Alternativen nicht gegeben und der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten sich nicht verschlechtert Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 10

Nieders. Artenschutzausnahme VO 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen (1) 1 Von den Zugriffsverboten des BNatschG, werden für Maßnahmen die in der Zeit vom 1. September bis Ende Februar durchgeführt werden, Ausnahmen allgemein zugelassen,.. 2 Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind 1) ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahmen der gesetzlich begründeten a) Gewässerunterhaltung oder b) Unterhaltung von Anlagen des Küsten- oder Hochwasserschutzes, 2) sonstige gesetzlich begründete ordnungsgemäß durchgeführte Unterhaltungsmaßnahmen und 3) behördlich geleitete oder angeordnete Unterhaltungsmaßnahmen. Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 11

Nieders. Artenschutzausnahme VO (2) 1 Die Zulassung nach Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen 1) in einem Naturschutzgebiet, 2) in einem Nationalpark, 3) in dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats Niedersächsische Elbtalaue, 4) in einem geschützten Landschaftsbestandteil, 5) in einem gesetzlich geschützten Biotop, (im Verz. nach 14 Abs. 9), 6) in einem gesetzlich geschützten Biotop, (Verz. nach 17 Niedersächsische Elbtalaue ) 7) in einem nach 25 Satz 2 NAGBNatSchG bekannt gemachten Gebiet (= FFH- NATURA 2000). 2 Die Zulassung nach Absatz 1 gilt ferner nicht in Bezug auf Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten. Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 12

Nieders. Artenschutzausnahme VO 2 Befugnisse der Naturschutzbehörde (1) Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung beschränken 1) Sich der Erhaltungszustand der Populationen einer besonders geschützten Art seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verschlechtert hat oder absehbar ist, dass sich der Erhaltungszustand verschlechtern wird 2) Die Durchführung der Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH /NATURA2000 Gebietes. In seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (!) 3) Von dieser Zulassung in missbräuchlicher Art und Weise Gebrauch gemacht wird Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 13

Beispiel Weichtiere www.weichtiere.at Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 14

30 gesetzlich geschützte Biotope Handlungen die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können sind verboten: 1) Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen Vegetation,Verlandungsbereiche, Altarme, regelmäßig überschwemmte Bereiche 2) Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und Binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnensalzstellen 3) (Dünen und Trockenstandorte) 4) Bruch-, Sumpf-, Auenwälder. 5) (Mittelgebirge, und Alpen) 6) (Küstenbiotope) Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 15

30 gesetzlich geschützte Biotope Weitere durch die Bundesländer geschützte Biotope: 1) In Hamburg HmbNatSchAG ( 14) Bracks (Feldhecken, Knicks, Feldgehölze) 2) In Niedersachsen NAGBNatSchG ( 24) hochstaudenreiche Nasswiesen (Bergwiesen) (natürliche Höhlen und Erdfälle) 3) In Schleswig-Holstein LNatSchG ( 21) (alle Binnendünen) Staudenfluren stehender Binnengewässer (und der Waldränder) Alleen Knicks artenreiche Steilhänge und Bachschluchten Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 16

Beispiel: Umbau eines RHB in Hamburg Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 17

Beispiel: Umbau eines RHB in Hamburg Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 18

Auf etwa 2.500 m² 1. Tag ca. 100 kg Fisch, 20 Muscheln 2. Tag ca. 40 kg Fisch, 200 Muscheln Fischarten: Hecht, Rotauge, Rotfeder, Brassen, Güster, Gründling, Moderlieschen und Bitterling Fotos untere Reihe: Limnobios, Köthel Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 19

Beispiel: Umbau eines RHB in Hamburg 44 Zugriffsverbote Umsiedlung Laichbereiter Amphibien Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 20

Beispiel: Umbau eines RHB in Hamburg 30 Abs.7 Ausgleich Umsiedlung von Röhricht (inkl. Dauerstadien überwinternder Wirbelloser) Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 21

Beispiel: Umbau eines RHB in Hamburg Nehmerstandort knapp 1 km Entfernung Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 22

5 Monate später Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 23

Rechtsichere Durchführung Eingriff daher im Rahmen des LBP - Minimierung - Ausgleich (auch der 30 Biotope) - Artenschutzfachbeitrag Ausnahmegenehmigung sowohl für 30 als auch für 44 BNatschG beantragt und erhalten Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 24

Entschlammung eines Marschgewässers Entschlammung des Neuengammer Durchstichs auf gut 2,5 km Länge Naturschutzfachliche Rahmenbedingungen: FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet 30 (gesetzl. geschützte Biotope) betroffen Zugriffsverbote des 44 keine Eingriff im Sinne des 15, => Besonders geschützten Arten relevant! Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 25

Neuengammer Durchstich (Südosten v. HH) Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 26

Entschlammung eines Marschgewässers Vorgehen: Begründung der Unvermeidbarkeit des Vorhabens - tiefgründige Verschlammung eines wichtigen Verbindungsgewässers Minderung durch Variantenvergleich, Bauzeitenplan und vorsorgende Maßnahmen Beantragung der Ausnahmegenehmigung (Befreiung Tötung einzelner Individuen) Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 27

Vergleich der Varianten Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 28

Ca. 80 Individuen / lfd. m Ca. 20 Individuen / lfd. m Großmuscheln Ca. 50 Ind. / lfd. m Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 29

Ca. 80 Individuen / lfd. m Ca. 20 Individuen / lfd. m Ca. 50 Ind. / lfd. m Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 30

Entschlammung eines Marschgewässers Minderungsmaßnahmen Bauzeitenregelung: Mitte September bis November, Bergen der Großmuschelbestände, Wiedereinbringen in bereits entschlammte Abschnitte, Vergrämen oder Abfischen und Umsetzen der Fische, Reduktion der Entschlammung - ca. 3-5 m breiter Streifen in der Mitte des Gewässers, Sauerstoffmonitoring, ggf. Belüftung, Reduktion der Fahrwege auf einige wenige Baustraßen. Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 31

Zeitpunkt für Unterhaltungsmaßnahmen Unterhaltung in Marschgewässern Monat Gehölze und Röhricht Vögel (1) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Vegetationszeit Brutzeit Gehölz- u. Röhrichtpflege (2) Verbot nach 39 Abs.5 BNatSchG (1) 1.4. bis 15.7. (2) generell ist eine differenzierte Mahd anzustreben (abschnittsweise; zeitversetzt, um die Flugphase wichtiger Tierordnungen zu schützen, halbseitig, um Winterlager und Wiederbesiedlungsareale zu gewährleisten) Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Fische Amphibien Laichzeit Winterruhe Laichzeit Larvalentwicklung Winterruhe Unterhaltung im Gewässer Entkrautung * Grundräumung ** * mit Ausnahme v. Röhricht ** bis zum Frosteintritt Unterhaltung: ungünstig/unzulässig zulässig */** (Quelle: Erarbeitung einer Richtlinie für die Unterhaltung Hamburger Gewässer Entwurf BWS-GmbH/Planula/ Tschöpe Projektberatung Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 32?

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Entschlammung eines Marschgewässers Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 35

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Rechtssicheres Vorgehen Ufer geschont Randbereiche ausgespart 500 m zur Doveelbe gänzlich ausgespart Rücklaufwasser gereinigt Belüftung nach Sauerstoffarmut Befreiung beantragt Ökologische Baubegleitung Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 40

Vorschlag für ein rechtssicheres Vorgehen 1) Liegt das Gewässer in einem NSG oder FFH-Gebiet wenn ja: NSG-VO prüfen, bzw. FFH Verträglichkeits(vor)prüfung erforderlich 2) Handelt es sich um einen Eingriff wenn ja: LBP und Artenschutzfachbeitrag mit entsprechenden Schutz und Ausgleichsmaßnahmen 3) Ist das Gewässer naturnah, können nach 30 BNatSchG geschützte Biotope betroffen sein wenn ja: Biotopkartierung - bei positivem Befund: Ausnahme beantragen, Ausgleichsmaßnahme durchführen 30 Abs. 3 Von den Verboten kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 41

Vorschlag für ein rechtssicheres Vorgehen Kein Eingriff, Gewässer außerhalb von Schutzgebieten, keine gesetzlich geschützten Biotope dennoch gelten die Verbote des 44 (Artenschutz) Gedanken des 15 BNatSchG aufgreifen a) Unvermeidbarkeit der Maßnahme begründen b) Maßnahme unter Minimierung der Beeinträchtigung planen und entsprechend darstellen Umsiedeln von Fischen und Großmuscheln Aussparen von Randbereichen als Rückzugsort Uferschonende Verfahren einsetzen Bautätigkeit in sensiblen Zeiten vermeiden c) Zusammenstellung der Minderungsmaßnahmen Abstimmung mit der zuständigen Behörde (Hinweise auf Vorkommen streng geschützter Arten?) Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 42

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ökologische und Artenschutzrechtliche Belange NNA, Schneverdingen, 25.02.2014 43