Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV Aktenzeichen: KEK 347 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer Henning Röhl, Gotenstraße 14, 20097 Hamburg, Antragstellerin w e g e n Verlängerung der Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms Bibel TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) vom 15.06.2006 in der Sitzung am 12.09.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Bibel TV Stiftung ggmbh mit Schreiben vom 21.02.2006 bei der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) beantragten Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Bibel TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Bibel TV Stiftung ggmbh ( Bibel TV ggmbh ) hat mit Schreiben vom 21.02.2006 bei der HAM die Verlängerung ihrer Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm Bibel TV um weitere fünf Jahre beantragt. Die Laufzeit der geltenden Zulassung durch Bescheid der HAM vom 19.12.2001 endet mit Ablauf des 31.12.2006. Die HAM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 15.06.2006 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -gestaltung; Verbreitung 2.1 Das ganztägige Spartenprogramm Bibel TV enthält Bibellesungen sowie andere Beiträge zu Themen mit Bezug zur Bibel und zum christlichen Glauben, z. B. Spielund Fernsehfilme, Dokumentationen, Magazine, Talkshows, Kinder- und Musiksendungen (sowohl Eigenproduktionen als auch Zulieferungen). 2.2 Bibel TV wird seit dem 01.10.2002 europaweit frei empfangbar über Satellit (Astra 1D) sowie in Deutschland auch über die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertriebs & Service GmbH & Co. KG ( Kabel Deutschland ) verbreitet. Das Playout erfolgt zur Zeit in Luxemburg und soll ab 2007 in Hamburg erfolgen. Bibel TV wird insbesondere durch Spenden sowie durch Einnahmen aus Werbung und Sponsoring finanziert. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Bibel TV ggmbh Gesellschaftszweck der Veranstalterin ist die Förderung religiöser Zwecke in Form der Verbreitung der biblischen Inhalte über elektronische Medien, insbesondere ü- ber die so genannten Neuen Medien xxx... An der Veranstalterin sind als Gesellschafter beteiligt:
3 Rentrop-Stiftung ggmbh 52,00 % Astratel Radio- und Televisions-Beteiligungsgesellschaft mbh 12,75 % Orbitel Medien GmbH 12,75 % Evangeliums-Rundfunk Deutschland e.v. 4,00 % Campus für Christus e.v. 3,00 % Hänssler-Verlag GmbH 3,00 % Vereinigung Evangelische Freikirchen 2,50 % Christlicher Medienverbund KEP e.v. 2,00 % Geschenke der Hoffnung e.v. 2,00 % Cornhouse-Stiftung International 1,00 % Media-Vision e.v. 1,00 % Neues Leben Medien e.v. 1,00 % Gemeinde und Missionswerk Arche e.v. 1,00 % Deutsche Bibelgesellschaft Kirchliche Stiftung des öff. Rechts 1,00 % Evangelisches Fernsehen Augsburg e.v. 0,50 % cfnet-christliches Film- und Fernseh-Netzwerk e.v. 0,50 % xxx... 3.2 Gesellschafter 3.2.1 Rentrop-Stiftung xxx... Die Rentrop-Stiftung hält keine weiteren Beteiligungen an Rundfunkveranstaltern. Ihr Stifter und Geschäftsführer, der Verleger Norman Rentrop, ist Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der Veranstalterin xxx... 3.2.2 Astratel und Orbitel Die Orbitel Medien GmbH ( Orbitel ), Berlin, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Produktionsfirma Eikon GmbH, Potsdam, einem Unternehmen der Eikon-Film- Gruppe, die im Anteilsbesitz mehrerer Evangelischer Landeskirchen steht (vgl. www.eikon-film.de). Der Evangelischen Kirche zuzuordnende Unternehmen (Landeskirche Baden-Württemberg) sind auch indirekt mit insgesamt 38 % der Anteile an der bw family.tv GmbH beteiligt, die aufgrund einer bundesweiten Zulassung das familienorientierte Vollprogramm bw family.tv veranstaltet. Es wird derzeit aus-
4 schließlich in Baden-Württemberg verbreitet (vgl. Beschluss i. S. bw family.tv, Az.: KEK 331). Die Astratel Radio- und Television-Beteiligungsgesellschaft mbh ( Astratel ), München, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tellux Beteiligungsgesellschaft mbh, die der Katholischen Kirche in Deutschland zuzuordnen ist. Die Tellux Beteiligungsgesellschaft hält auch Beteiligungen an Filmproduktionsfirmen, u. a. der Progress Filmverleih GmbH (vgl. http://de.dir.yahoo.com/fimen/b2b). Astratel verfügt ferner über einen Anteil von 7,5 % an der bw family.tv GmbH, den die Evangelisches Medienhaus GmbH treuhänderisch für sie hält (vgl. Beschluss i. S. bw family.tv, Az.: KEK 331, I 2.2.2). Astratel hält zudem Beteiligungen an Radioveranstaltern (ca. 4,22 % an der Private Sächsische Radio KG und ca. 2,11 % an der Antenne Mecklenburg-Vorpommern KG). Astratel und Orbitel üben ihre Stimmrechte bei der Bibel TV ggmbh auf Grundlage einer Stimmbindungsvereinbarung gemeinsam aus xxx... 4 Plattformvertrag mit Kabel Deutschland xxx... II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der HAM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV von der KEK beurteilt ( 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, 37 Abs. 1 und 3 RStV).
5 Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition. Auch die materiellen Prüfkriterien sind die gleichen, denn ohne das Vorliegen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen darf diese Rechtsposition niemandem verschafft werden. Zu diesen Zulassungsvoraussetzungen gehört die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. KEK-Mitteilung 1/03 und ständige Spruchpraxis, vgl. z. B. Beschlüsse i. S. SAT.1, Az.: KEK 002, i. S. RTL, Az.: KEK 158, i. S. ProSieben, Az.: KEK 168, i. S. VIVA Plus, Az.: KEK 241, Super RTL, Az.: KEK 216, und VOX, Az.: KEK 342). 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Bibel TV ist der Veranstalterin, der Rentrop-Stiftung und Herrn Norman Rentrop sowie Astratel und Orbitel zuzurechnen, 28 Abs. 1 Satz 1 RStV. Dabei sind die Stimmrechte von Astratel und Orbitel zu addieren, weil sie einheitlich ausgeübt werden (arg. e 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 17 AktG). 2.2 Zurechnung zum Plattformbetreiber Kabel Deutschland Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (1. Fallgruppe) RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. 2.2.1 Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2 mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2 sowie: i. S. Gusto, Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3, Spiegel TV xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4, beate-uhse.tv, Az.: KEK 338, III
6 2.1.2, e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.4, und Junior/DSF, Az.: KEK 344/345, III 2.1.2). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV a. a. O. sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240, III 2.1.2 und 2.1.3, i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, III 2.1.2.3, Body in Balance, Az.: KEK 312, III 2.2 und e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.3, und 2.2.5). 2.2.2 xxx... Auf Grundlage dieser Regelungen verfügt Kabel Deutschland über konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung. Demnach ist Bibel TV derzeit auch Kabel Deutschland gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen. Kabel Deutschland werden darüber hinaus die Programme Kinowelt TV, tv.gusto, Games TV, The History Channel, Spiegel TV digital, Gute Laune TV, Wein TV sowie Sat.1 Comedy und kabel eins classics zugerechnet. xxx... 3 Vorherrschende Meinungsmacht Gemäß 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. 3.1 Zuschaueranteile Bibel TV wird seit dem 01.10.2002 über Satellit (Astra) und Kabelnetze (Kabel Deutschland, Kabel BW) ausgestrahlt. Wie die Veranstalterin mit Schreiben vom 25.07.2006 mitteilte, liegen ihr keine Zuschaueranteile oder sonstigen personenbe-
7 zogenen Reichweitenangaben vor, da sie kein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) und zudem das Panel der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) aufgrund unterschiedlicher Empfangssituationen nicht repräsentativ ist. In der Referenzperiode von Februar 2005 bis Januar 2006 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie SAT.1, ProSieben, kabel eins, N 24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Das Vierte, DSF, Eurosport, MTV, MTV 2 Pop bzw. Nick, Tele 5, VIVA, VIVA Plus und XXP einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95,3 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,7 % bezieht sich auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. terranova, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme, die Programme der Premiere- Plattform (2005: 2,3 %) und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil von Bibel TV kann nur einen Bruchteil des Anteils der restlichen Programmnutzung ausmachen. 3.2 Abschließende Feststellung Die der Antragstellerin und Viacom zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen weit unterhalb der Vermutungsschwellen gemäß 26 Abs. 2 RStV. Auch unabhängig von den Vermutungstatbeständen liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassungsverlängerung von Bibel TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts