Einteilung des bürgerlichen Rechts 14 ABGB: das ABGB von 1811 teilt ein in 1. Teil: Personenrecht ( 15-284): inklusive Familienrecht 2. Teil: Sachenrecht: 285-1341 dingliche Sachenrechte, Sachenrecht ies: 285-858 persönliche Sachenrechte, Schuldrecht: 859-1341 3. Teil: Gemeinschaftliche Bestimmungen: 1342-1502 Die moderne Einteilung beruht auf dem sog Pandektensystem des Gemeinen Rechts (19. Jhd): Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Schuldrecht (Allgemeiner und Besonderer Teil), Familienrecht und Erbrecht SoWiÜ1-1
Allgemeines Privatrecht Bürgerliches Recht ABGB AllgT + + SachR SchR AllgT BesT + FamR + ErbR Zivilrechtliche Sondergesetze: außerhalb des ABGB EKHG + PHG + OrgHG + AHG + GBG + D(N)HG + SoWiÜ1-2
Vergleich: Schuldrecht Sachenrecht Unterschiedliche Zielsetzungen Sachrecht Aufgabe: Sach(güter)zuordnung sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten Daher: Typenzwang Schuldrecht Beispiele: Eigentum, Pfandrecht, Servituten, Baurecht Dient der Interessen(fein)abstimmung rechtsgeschäftlich handelnder Parteien Daher: Vertragsfreiheit Beispiele: Kauf, Schenkung, Bestandvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Factoring, Leasing, Franchising etc Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit SoWiÜ1-3
Gegenüberstellung: Sachenrecht Schuldrecht Nach Gschnitzer zb Eigentum Rechtsbeziehung Person zu Sache Recht auf eigenes Verhalten Recht gegen unbestimmten Personenkreis alle Dafür nur Recht allgemeines, auf: negatives Verhalten = Nichthindern, Nichteingreifen absolute Wirkung Da alle angehend: von jedermann verletzbar Vertrauensschutz Publizität Typenzwang ius cogens zb Kauf... Person zu Person... auf fremdes Verhalten... nur gegen bestimmte Personen/einzelne... spezielles, (meist) positives Verhalten aber auch Unterlassen relative Wirkung Da nur Gl u Sch angehend: grundsätzlich nur vom Vertragspartner verletzbar Treu & Glauben Formfreiheit Vertragsfreiheit ius dispositivum SoWiÜ1-4
Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen 859 ABGB Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich: a) unmittelbar auf ein Gesetz; oder Geschäftsführung ohne Auftrag ( 1035 ff ABGB), Ungerechtfertigte Bereicherung ( 1431 ff ABGB) b) auf ein Rechtsgeschäft [Vertrag] oder Testament ( 552 ff ABGB) od KaufV ( 1053 ff ABGB) c) auf eine erlittene Beschädigung Schadenersatz ( 1293 ff ABGB) Eigentlich auch ein gesetzlicher Entstehungsgrund! SoWiÜ1-5
Schuldrecht Das Schuldrecht aus dem Römischen Recht: Obligationenrecht Schuldner ist Hauptperson Gläubiger = Creditor Von: lateinisch credo = glauben, vertrauen Schuldrechte sind relative Rechte Sie wirken grundsätzlich inter partes = nur zwischen den beteiligten Parteien Im Gegensatz zu den Sachenrechten / dinglichen Rechten, die absolute Rechte sind SoWiÜ1-6
Schuldvertrag und Schuldverhältnis Der Schuld-Vertrag bildet die Grundlage des aus ihm (häufig) entstehenden Schuld-Verhältnisses Ein Schuldvertrag erzeugt oft nicht nur eine, sondern mehrere/viele wiederkehrende Leistungsansprüche und pflichten Das Schuld-Verhältnis besteht aus der Gesamtheit all dieser Rechte/Ansprüche und Pflichten von Gläubiger und Schuldner zusammengenommen Beispiele: Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis Mietvertrag und Mietverhältnis Beachte: Besonders deutlich wird dieser Unterschied bei den Dauerschuldverhältnissen wie Miete oder Arbeitsvertrag SoWiÜ1-7
Schuldvertrag und Schuldverhältnis Bedeutend vor allem bei Dauerschuldverhältnissen Beispiele: Zeitungsabonnement Aus Kaufvertrag entsteht kontinuierlicher Leistungsaustausch im Rahmen eines Schuldverhältnisses Künftige tägliche Liefer- und monatliche Zahlungsverpflichtungen Bestandvertrag (Miete/Pacht) Abschluss des Mietvertrags und monatliche Zahlungen und allfällige Kündigung SoWiÜ1-8
Schuld und Forderung Schuld = Verpflichtung einer Person (des Schuldners) gegenüber einer andern Person (dem Gläubiger) zu einer Leistung Forderung = das Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf die Leistung der Gläubiger hat ein Forderungsrecht = Anspruch auf die Leistung Schuldner ist Hauptperson des Schuldverhältnisses! Gläubiger vertraut auf die Leistungsfähigkeit und die Leistungswilligkeit des Schuldners SoWiÜ1-9
Schuld und Haftung Schuld = Leistensollen Haftung = Einstehenmüssen Haftung führt zu Exekution, also zwangsweiser Anspruchsdurchsetzung Wer heute etwas schuldet, haftet auch (für diese Schuld) dh er muss leisten Historisch war das nicht immer so! Es steht nicht im Belieben des Schuldners zu leisten! Typische Anspruchsdurchsetzung erfolgt durch: Klage Urteil = Exekutionstitel Exekution gegen Schuldner = staatlicher Zwang Beachte: Im Schadenersatzrecht bedeutet der Begriff Haftung Ersatzpflicht, dass der Schädiger den zugefügten Schaden ersetzen muss SoWiÜ1-10
Schuld ohne Haftung Der Schuldner haftet grundsätzlich persönlich, dh. eine Exekution richtet sich auf sein ganzes Vermögen Gegensatz: Sachhaftung Naturalobligation sog natürliche oder unvollkommene Verbindlichkeit (Synonyme) Zahlbar aber nicht klagbar, dh. kann zwar erfüllt werden - nicht aber eingeklagt und exekutiert werden 1432 ABGB: Ausschluss der Rückforderung SoWiÜ1-11
1432 ABGB Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordert werden, als wenn jemand eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldig ist. SoWiÜ1-12
Schuld ohne Haftung: Naturalobligationen Entstehungsgründe (zb) Aus verjährten Schulden: 1432 ABGB Eine versehentlich vom Schuldner bezahlte verjährte Forderung kann nicht zurückgefordert werden! Formungültige Schulden: 1432 ABGB Ein Formmangel wird aber durch Erfüllung geheilt! Spiel- und Wettschulden, wenn sie bloß versprochen und nicht tatsächlich erbracht oder hinterlegt wurden; 1271, 1272 Der > Schuldner [wird] von seiner Verbindlichkeit befreit <. Dh: Die Gläubiger- Forderung ist gegen ihn nicht mehr durchsetzbar, aber von ihm noch erfüllbar! SoWiÜ1-13
1271 ABGB Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden. SoWiÜ1-14
1174 ABGB (2) Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht zurückgefordert werden. SoWiÜ1-15