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Az.: 1 B 429/09 3 L 133/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Neundorfer Straße 94/96, 08523 Plauen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

2 wegen Baugenehmigung; Antrag nach 80a, 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Berger am 17. März 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Juli 2009-3 L 133/09 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. Dezember 2008 des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. Dezember 2008 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ( 146 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, seinem mit Schreiben vom 23.12.2008 eingelegten Widerspruch gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 5.12.2008 erteilte Genehmigung für den Neubau einer Lager- und Logistikhalle, die Errichtung einer Dieseltankstelle, die Umnutzung einer Lkw- Garage als Wartungspunkt sowie die Nutzung der Freiflächen als Lkw-Abstellplätze auf den Flurstücken Nr. F1..., F2... und F3... der Gemarkung... entgegen 212a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung beizumessen. Nach Ansicht des Senats dürfte sich die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen und den Antragsteller in nachbarschützenden Rechten verletzen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze diesen nach

3 summarischer Prüfung nicht in nachbarschützenden Rechten. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet. Das Speditionsunternehmen sei nebst Tankstelle und Werkstatt in einem Mischgebiet grundsätzlich zulässig. Für die Besorgnis des Antragstellers, dass der Gebietscharakter durch das Vorhaben verändert werde und mit diesem ein Gewerbegebiet entstehe, bestehe kein Anhaltspunkt. Es würden lediglich Bauten genehmigt, die in einem Mischgebiet zulässig seien. Zudem werde das Gebiet mehr durch gewerbliche Nutzung als durch Wohnbebauung geprägt. Das Vorhaben füge sich in die Umgebung ein. Es sei nicht rücksichtslos; die Richtwerte nach der TA-Lärm für ein Mischgebiet würden nach der eingeholten Lärmschutzprognose eingehalten. Anhaltspunkte, die Anlass böten, an der Richtigkeit der Prognose zu zweifeln, bestünden nicht. Auf die tatsächliche Nutzung in der Vergangenheit, über deren Umfang zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen Streit bestehe, komme es nicht an. Maßgeblich sei allein die genehmigte Nutzung. Auch für nicht zumutbare Geruchsimmissionen sei weder etwas dargelegt noch ersichtlich. Die Tankstelle liege vom Grundstück des Antragstellers relativ weit entfernt. Die Kausalität hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten Atemwegserkrankung sei nicht dargelegt. Die vom Antragsteller vorgetragenen Verletzungen gegen Auflagen seien für das Genehmigungsverfahren nicht von Bedeutung. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, dass der Gebietscharakter nicht ermittelt worden sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine gewerbliche Nutzung überwiege, sei nicht nachvollziehbar. Vorliegend handele es sich um ein Dorfgebiet. Auf das Schreiben des Staatlichen Umweltfachamts Plauen vom 13.2.2004 werde Bezug genommen. Tatsächlich sei das Gebiet vornehmlich durch Wohnbebauung geprägt. Bei den unmittelbar angrenzenden Flurstücken Nr. F4..., F5..., F6..., F7... und F1... handele es sich um Wohngrundstücke. Auf dem Flurstück Nr. F1... sei lediglich zusätzlich eine Lkw-Garage genehmigt. Das genehmigte Vorhaben sei in einem Dorfgebiet nicht zulässig. Aus dem zuvor genannten Schreiben des Staatlichen Umweltfachamts Plauen ergebe sich zudem, dass eine Beschränkung der Ausnutzung des Betriebes der Beigeladenen erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren die dargelegten gesundheitlichen und vom Lkw-Verkehr hervorgehenden Gefährdungen nicht beachtet. Auf die eidesstattlichen Erklärungen des Antragstellers und seiner Ehefrau werde verwiesen. Die Auswirkungen des ansteigenden Lkw-Verkehrs von 3 auf 14 Lkw auf das Baugebiet seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der Vertreter der Beigeladenen habe bereits vor dem Erwerb des Grundstücks... durch den Antragsteller

4 im Jahr 1995 im Rahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung zugesichert, dass sein Grundstück durch den Fuhrbetrieb nur mit maximal 3 Lkw genutzt und der Fuhrpark nicht erweitert werde. Das Verwaltungsgericht habe den Bestand fehlerhaft ermittelt, indem es Anlagen und Nutzungen, die nicht genehmigt worden seien, mit einbezogen habe. Bestandskräftig genehmigt seien auf den streitgegenständlichen Flurstücken der Beigeladenen bisher nur das Wohnhaus nebst Garage sowie die Lkw-Garage. Jede weitere Nutzung und Bebauung sei bisher ohne Genehmigung erfolgt. Die Umnutzung der Lkw-Garage als Wartungsstützpunkt sei nicht bereits mit Bescheid vom 9.5.2006 genehmigt worden, denn die Beigeladene habe den zugrunde liegenden Antrag im Widerspruchsverfahren zurückgenommen. Die eingeholte Lärmimmissionsprognose sei nicht geeignet, einen Nachweis über die Einhaltung der Lärmrichtwerte zu erbringen. Das Gutachten gehe aufgrund unzutreffender Angaben der Beigeladenen von unrealistischen Nutzungsweisen aus. Die Erfahrungen des Antragstellers in der Vergangenheit zeigten, dass die Flurstücke intensiver genutzt würden. Auch die Straßensituation lasse ein ständiges Befahren mit Lkw nicht zu. Es handele sich in dem Gebiet um enge fußweglose und verwinkelte Straßen. Unter Berücksichtigung dieser Einwände hat die Beschwerde Erfolg. Der Klage oder dem Widerspruch eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kommt gemäß 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht und im Beschwerdeverfahren das Oberverwaltungsgericht können jedoch nach 80a Abs. 3 i. V. m. 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Baugenehmigung auf Antrag des Nachbarn anordnen. Das Gericht entscheidet dabei aufgrund einer Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Wesentlich für die Interessenabwägung ist in der Regel eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Nach summarischer Prüfung kann bei Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch des Antragsteller gegen die Baugenehmigung ( 72 Abs. 1 SächsBO) voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Das Vorhaben dürfte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig sein. Dabei lässt sich die maßgebliche nähere Umgebung um das Vorhaben anhand der vorliegenden Pläne, Fotografien und Luftbilder bereits nicht eindeutig eingrenzen und damit auch nicht eindeutig einem bestimmten Baugebiet im Sinn der Baunutzungsverordnung zuordnen. Es spricht aber viel dafür, dass sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt.

5 Mangels Bestehens eines Bebauungsplans beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens - jedenfalls soweit es das Flurstück Nr. F1... betrifft - nach 34 BauGB. Nach dessen Absatz 1 ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich gemäß 34 Abs. 2 BGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen, das über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Insoweit hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993-4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). Vorliegend kann - aufgrund der dem Gericht vorliegenden Pläne, Fotografien und Luftbilder in den Behörden- und Gerichtsakten - bereits nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche Umgebung in ihrer Eigenart einem der in der BauNVO beschriebenen Baugebiete, insbesondere einem Mischgebiet gemäß 6 BauNVO (wie vom Verwaltungsgericht angenommen) oder einem Dorfgebiet gemäß 5 BauNVO (wie vom Antragsteller vorgetragen) entspricht, vielmehr kommt auch das Vorliegen einer so genannten Gemengelage in Betracht. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Vorhabenflurstücke Nr. F2... und F8... auch eine Außenbereichslage nicht auszuschließen ist ( 35 BauGB). Die nähere Umgebung im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB ist auch nach Auffassung des Senats geprägt durch die Bebauung entlang der... von der... Straße bis zum Wohngebäude der Tochter des Antragsstellers in südlicher Richtung. Dementsprechend befinden sich das

6 Grundstück des Antragstellers und das Flurstück Nr. F1... der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB). Offen ist aber bereits, ob die Vorhabenflurstücke Nr. F2... und F9... überhaupt von 34 Abs. 1 BauGB erfasst werden oder ob sie dem Außenbereich angehören ( 35 BauGB). Die Luftbildaufnahmen sprechen für die Annahme eines Außenbereichs, denn die Flurstücke, die durch die... vom Bebauungszusammenhang der Flurstücke Nr. F1... und F6... getrennt liegen, grenzen danach in wesentlicher Länge an weiträumige unbebaute Flächen, so dass der Bebauungszusammenhang auf der anderen Seite der... bereits mit der Bebauung auf dem Flurstück F10.. enden könnte. Ob die nähere Umgebung im unbeplanten Innenbereich in Bezug auf das Flurstück F1... auf der anderen Seite der... bis zur südlichen Grenze des Flurstücks F6... reicht oder ob zu dieser näheren Umgebung noch die Flurstücke gehören, auf denen sich der Gewerbebetrieb der Agrarproduktion..., der getrennt durch die Straße schräg gegenüber dem Wohngrundstück des Antragstellers und seiner Tochter liegt, ist ebenfalls offen. Der genannte Gewerbebetrieb könnte nämlich aufgrund seiner Lage auf der anderen Straßenseite auch bereits im Außenbereich angesiedelt sein ( 35 BauGB). Eindeutig ist mithin nur, dass zur nähren Umgebung die Flurstücke Nr. F1... und F11.. gehören. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Flurstück Nr. F1... bereits in der Vergangenheit mit bestandskräftigen Genehmigungen für das Fuhrunternehmen gewerblich genutzt wurde und Fuhrunternehmen typischerweise eher in Gewerbegebieten ansässig sind ( 8 BauNVO; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 24.9.2008-1 B 252/08 -, m. w. N.). In der Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamts Plauen vom 13.2.2004, auf die sich auch der Antragsteller ausdrücklich bezieht, heißt es insoweit: Für die Doppelgarage des Fuhrunternehmens... liegt eine Baugenehmigung (BG) des LRA... AZ.:... vom 16.07.96 vor. ( ) Die aus dem Katasterauszug vom 12.04.96 ersichtlichen Stellplätze für 2 Lkw auf den Freiflächen (Flurstück F1... und 639 der Gemarkung...) sind mit Bescheid PB... vom 13.09.96 genehmigt und somit materiell zulässig. Zwar ging das Staatliche Umweltfachamt Plauen in seiner Stellungnahme vom 13.2.2004 von einem Dorfgebiet aus. Diese Stellungnahme kann aber nicht als Grundlage zur Bestimmung des Gebietscharakters herangezogen werden, denn es fehlen konkrete Ausführungen zu in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vorhandenen Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und zur Ausdehnung der näheren Umgebung. Auch aus den Plänen lässt sich für ein Dorfgebiet nichts Eindeutiges entnehmen. Eine abschließende Beurteilung ist daher ohne Einnahme eines Augenscheins nicht möglich.

7 Allerdings spricht vorliegend viel dafür, dass sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern im Hauptsacheverfahren auch bei Annahme einer Innenbereichslage für die Flurstücke Nr. F2... und F3... und unter Zugrundelegung eines faktischen Mischgebiets oder einer Gemengelage zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung als rücksichtslos erweist. Das Rücksichtnahmegebot geht im Rahmen des 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in dem Begriff des Einfügens auf. Das bedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot nur verletzt sein kann, wenn sich das Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999-4 B 128.98 -). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.1.1993-4 C 19.90 -, DVBl. 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175). Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es maßgeblich darauf an, ob das Grundstück des Antragstellers durch das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt werden kann. Dies dürfte hier in Bezug auf Geruchs- und Lärmimmissionen, die durch den an- und abfahrenden Lkw-Verkehr und durch das Warten und Betanken der Fahrzeuge entstehen, der Fall sein. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass durch die Baugenehmigung weder sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, die hier auch bei einer Gemengelage zwischen einer gewerblichen und einer Wohnnutzung zugrunde zu legen wären, nach der TA-Lärm von 60 db(a) tagsüber und 45 db(a) nachts (Nr. 6.1 Buchst.d TA-Lärm) eingehalten werden, noch, dass mit dem Vorhaben keine unzumutbare Geruchsimmissionen verbunden sind.

8 Dabei ist der Antragsgegner gehalten - wovon er in der angefochtenen Baugenehmigung im Ansatz auch zutreffend ausgegangen ist -, in der Baugenehmigung durch geeignete Auflagen sicherzustellen, dass erhebliche Immissionen nicht entstehen, insbesondere auch die Richtwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden (vgl. 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. 3 BImSchG; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 4.6.2008-1 B 143/08 -). Insoweit kommt grundsätzlich eine Auflage in Betracht, mit der die Einhaltung dieser Richtwerte im Ergebnis aufgegeben wird, sofern eine solche Auflage nicht ins Blaue hinein erfolgt. Erforderlich ist aber jedenfalls eine (regelmäßig gutachterliche) Erkenntnislage, wonach die Einhaltung der entsprechenden Richtwerte bei üblichen Betriebsabläufen als realisierbar erscheint. Diesen Anforderungen wird die fragliche Baugenehmigung derzeit nicht gerecht. Mit entstehenden Geruchsbelastungen hat sich der Antragsgegner bereits nicht weiter auseinander gesetzt, obwohl es auf der Hand liegt, dass durch einen Betrieb, zu dem jedenfalls 12 Lkw gehören, die das Vorhabengrundstück anfahren und dort betankt und gewartet werden, erhebliche Geruchsimmissionen auf dem Nachbargrundstück entstehen können. Zudem ist versäumt worden, zu Gunsten des Grundstücks des Antragstellers dem Gebietscharakter entsprechende Lärmrichtwerte - insbesondere für Immissionen, die von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr entstehen - ausdrücklich in die Auflagen aufzunehmen. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sich aus der schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung der entsprechenden Richtwerte für ein Mischgebiet bei maximaler Ausnutzung der Baugenehmigung nicht entnehmen lässt. Denn die genannte schalltechnische Untersuchung berücksichtigt die Stellplätze 7 und 8, für die die Genehmigung aber auch erteilt worden ist, nicht und geht des Weiteren davon aus, dass die Stellplätze 4 und 5 nur selten genutzt werden. Es werden deshalb von Montag bis Donnerstag nur 4 und von Freitag bis Samstag lediglich 8 Bewegungen täglich in die Immissionsbewertung einbezogen. Damit wird aber die Einhaltung der geforderten Lärmrichtwerte nicht sichergestellt. Denn mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind 8 Stellplätze für Lkw genehmigt worden, die ggf. aufgrund dieser Genehmigung auch zugleich genutzt werden könnten. Der allgemeine Verweis darauf, dass die schalltechnische Untersuchung Bestandteil des Bescheids ist, reicht insoweit jedenfalls nicht.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467). Hiernach ist für das Beschwerdeverfahren mangels substanzieller Darlegung einer konkreten Grundstückswertminderung durch die angegriffene Baugenehmigung auf den eine Art von Auffangwert (SächsOVG, Beschl. v. 20.10.2005-1 BS 251/05 - m. w. N.) darstellenden Betrag von 7.500 - im Eilverfahren davon die Hälfte - abzustellen. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Berger