NZG 2004 Heft 20. Keine Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf



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Transkript:

Keine Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche des atypisch stillen Gesellschafters gegen Geschäftsinhaber NZG 2004 Heft 20 961 Keine Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche des atypisch stillen Gesellschafters gegen Geschäftsinhaber BGB 280; HGB 230 Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht beigetreten wäre. BGH, Urteil vom 19. 7. 2004 - II ZR 354/02 (OLG Schleswig) Zum Sachverhalt: Der Bekl. ist der Insolvenzverwalter der R-AG (im Folgenden: die Bekl.). Die Bekl., deren sämtliche Aktien von ihrem vormaligen Alleinvorstand A gehalten werden, befasste sich mit dem Erwerb und der Verwertung von Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien. Das dafür erforderliche Kapital brachte sie durch den Abschluss zahlreicher stiller Gesellschaftsverträge auf. Nach dem jeweils zu Grunde liegenden Vertrag über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter hatte der Anleger eine Einlage als Einmalzahlung oder in monatlichen Raten zu erbringen. Weiter war vorgesehen, dass die stillen Gesellschafter im Innenverhältnis an dem Vermögen der Bekl. so beteiligt sein sollten, als ob es ihnen und der Bekl. gemeinsam gehören würde, und dass den stillen Gesellschaftern der Gewinn im Wesentlichen entsprechend der Höhe ihrer Einlagen und dem Grundkapital der Bekl. zustehen sollte - nach Abzug eines Vorwegbetrages in Höhe von 6% zu Gunsten der Bekl. Ferner sollten die stillen Gesellschafter nach dem gleichen Schlüssel an etwaigen Verlusten beteiligt sein, allerdings nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage. Bei einer Beendigung der stillen Gesellschaft sollte eine Auseinandersetzung stattfinden, bei der die Vermögenswerte einschließlich des Geschäftswerts des Unternehmens unter Auflösung stiller Reserven mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sein sollten. Am 22. 11. 2000 unterzeichnete der Kl. Angebote ( Zeichnungsscheine ) zum Abschluss zweier Gesellschaftsverträge nach dem vorbezeichneten Muster mit Einlagen i.h. von 14000 DM und 13440 DM, jeweils nebst einem Agio und zahlbar teilweise sofort, teilweise in monatlichen Raten. Dabei - nach der Behauptung der Bekl. bereits früher - erhielt er einen mit Präsentation überschriebenen Prospekt der Bekl. Mit Anwaltsschreiben vom 17. 4. 2001 forderte der Kl. die Bekl. auf, die von ihm bereits geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, und verweigerte weitere Zahlungen. Zur Begründung machte er geltend, die Verträge seien wegen Verstoßes gegen 32 KWG gem. 134 BGB nichtig. Hilfsweise erklärte er die Kündigung der Verträge wegen mangelhafter Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Kapitalanlage. Mit seiner Klage hat der Kl. Rückzahlung von 16353,32 DM verlangt, das sind die von ihm an die Bekl. gezahlten Beträge abzüglich einer Entnahme i.h. von 466,68 DM. LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtete sich die von dem BerGer. zugelassene Revision der Bekl. Der Kl. wehrte sich gegen die Revision mit der Maßgabe, dass die Forderung zur Tabelle festgestellt wird. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat offen gelassen, ob die Verträge als Einlagengeschäfte i.s. des 1 I Nr. 1, 32 KWG anzusehen und deshalb mangels einer dafür erforderlichen Erlaubnis der Bekl. gem. 134 BGB nichtig sind, ob sie wegen Sittenwidrigkeit nach 138 BGB nichtig sind und ob sie wegen der Möglichkeit der Bekl., Börsentermingeschäfte zu tätigen bei fehlender Termingeschäftsfähigkeit des Kl. nach 53 BörsG a.f., unwirksam sind. Es hat angenommen, dass die Bekl. nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluss zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge verpflichtet sei und dass dieser Pflicht die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegenstünden. II. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des BerGer., die Angaben in dem von der Bekl. herausgegebenen Prospekt genügten nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit von Prospekten im Rahmen von Kapitalanlagemodellen und begründeten deshalb eine Schadensersatzpflicht der Bekl. als der für den Prospekt Verantwortlichen (vgl. BGHZ 71, 284 = NJW 1978, 1625; BGHZ 79, 337 = NJW 1981, 1449; BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865; BGH, NJW 2001, 1203 = ZIP 2001, 369; DStR 2003, 1494). Ebenso nimmt sie die Auffassung des BerGer. hin, die Bekl. hafte zusätzlich wegen Verletzung von Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) i.v. mit 278 BGB. Dagegen ist revisionsrechtlich auch nichts einzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337 [344] = NJW 1981, 1449; BGH, NJW-RR 2003, 1054 = WM 2003, 1087 [1088]). Das ist hier - wie das BerGer. in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat - weder durch den Prospekt noch durch die Erklärungen der für die Bekl. tätig gewordenen Vermittler K und F geschehen. Die fehlerhafte Aufklärung ist nach der Lebenserfahrung auch ursächlich für die Anlageentscheidung geworden (vgl. Senat, NJW 2000, 3346 [3347]). Damit ist der Kl. so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die beiden stillen Gesellschaftsverträge nicht abgeschlossen hätte. Ob die Investition tatsächlich werthaltig ist, spielt dabei keine Rolle. Zwar hat der BGH angenommen, dass es bei einer voll werthaltigen Kapitalanlage an einem Schaden des Anlegers fehlen könne (BGHZ 115, 213 [221] = NJW 1992, 228; BGH, NJW-RR 1989, 150 = ZIP 1988, 1464 [1467]; NJW-RR 1990, 918 = WM 1990, 681 [684]). Hier geht es aber um Nachteile und Risiken des von der Bekl. angebotenen Anlagemodells, die sich nicht auf die von ihr getätigten Investitionen, sondern auf die Art der Vertragsgestaltung im Rahmen der stillen Gesellschaften beziehen. Das betrifft nach den Feststellungen des BerGer. die ungünstigen Entnahmemöglichkeiten, die langfristige Vertragsbindung und insbesondere die Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der im Ermessen der Bekl. stehenden Anlagestrategie. Damit liegt der Schaden des Kl. darin, dass er überhaupt eine derart ungünstige Art der Vermögensanlage gewählt hat, unabhängig von dem gegenwärtigen Stand dieses Vermögens. III. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des BerGer., die Inanspruchnahme der Bekl. auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen verstoße nicht gegen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft. Sie meint, diese Grundsätze seien auf eine stille Gesellschaft ohne Einschränkungen anwendbar und führten dazu, dass die Beteiligungen des Kl. nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden könnten und dass er nicht seine vollen Einlagen, sondern nur seine möglicherweise geringeren Abfindungsguthaben herausverlangen könne. Dem kann nicht gefolgt werden.

Das BerGer. hat aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, nach denen die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist, zu Recht keine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Kl. hergeleitet. Der Senat hat diese Grundsätze zwar nicht nur auf NZG 2004 Heft 20 962 Gesellschaften mit eigenem Vermögen angewandt, sondern auch auf reine Innengesellschaften wie die stillen Gesellschaften, die kein gemeinschaftliches Vermögen bilden (BGHZ 8, 157 [166ff.] = NJW 1953, 818; BGHZ 55, 5 [8ff.] = NJW 1971, 375; BGHZ 62, 234 [237] = NJW 1974, 1201; BGH, WM 1973, 900 [901]; WM 1977, 196 [197]; NJW-RR 1991, 613 [614]; NJW 1992, 2696 = ZIP 1992, 1552 [1554]; zweifelnd in WM 1990, 1543 [1546]; ebenso Zutt, in: Großkomm. z. HGB, 4. Aufl., 230 Rdnr. 69; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., 230 Rdnr. 11; dagegen Ulmer, in MünchKomm, BGB, 4. Aufl., 705 Rdnr. 359; Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 143ff.; Hüffer, GesellschaftsR, 6. Aufl., 22 Fußn. 28; vermittelnd - nur bei atypischen Gesellschaften - Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, 230 Rdnrn. 130ff.). Das kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, der Inhaber des Handelsgeschäfts i.s. des 230 HGB, verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Jedenfalls ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Beschränkungen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (Senat, NJW 1993, 2107 = ZIP 1993, 1089 [1090f.]; Bayer/Riedel, NJW 2003, 2567 [2571f.]; von Gerkan, EWiR 235 HGB 1/03, S. 1037f.; a.a. Armbrüster/Joos, ZIP 2004, 189 [198]). Das ergibt sich aus den Besonderheiten der stillen Gesellschaft im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitritt, um sein Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden (st. Rspr., s. etwa Senat, NJW 2003, 2821 [2822]). Wohl aber hat der eintretende Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Gesellschaft, gegen die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel seines Beitritts verantwortlich sind (BGHZ 26, 330 [333f.] = NJW 1958, 668). Das ist bei der stillen Gesellschaft in dem vorliegenden Anlagemodell anders. Hier tritt der Anleger nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft bei, sondern bildet mit der von dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue - stille - Gesellschaft. Dabei beschränken sich seine Rechtsbeziehungen allein auf diese Aktiengesellschaft. Sie schuldet ihm bei einer Beendigung der stillen Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben. Zugleich haftet sie ihm nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluss, jeweils i.v. mit 31 BGB und gegebenenfalls 278 BGB, auf Schadensersatz. Anders als bei einer Publikumsgesellschaft richten sich der Auseinandersetzungs- und der Schadensersatzanspruch gegen dieselbe Person. Nicht eine solche Gesellschaft ist Adressat des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs, sondern ausschließlich die als Inhaberin des Handelsgewerbes i.s. des 230 HGB auftretende Aktiengesellschaft, mit der allein der stille Gesellschaftsvertrag zu Stande gekommen ist, und die zugleich im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, etwaige Minderungen der gesellschaftsrechtlichen Einlage auszugleichen. Dann

aber kann der Schadensersatzanspruch nicht nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft beschränkt sein. Auch der Schutz der Gläubiger gebietet eine solche Beschränkung nicht, schon weil es bei der stillen Gesellschaft an einem durch Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften geschützten Gesellschaftsvermögen fehlt. Da der Kl. somit seinen Schadensersatzanspruch ohne Einschränkungen durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft geltend machen kann, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob diese Grundsätze - wie die Revisionserwiderung meint - auch deshalb nicht zur Anwendung kommen würden, weil die stille Beteiligung des Kl. an der bekl. Aktiengesellschaft einen Teilgewinnabführungsvertrag i.s. des 292 I Nr. 2 AktG darstellt (vgl. Senat, NJW 2003, 3412 [3413]) und deshalb nach 294 II AktG erst wirksam wird mit der Eintragung in das Handelsregister, wozu das BerGer. keine Feststellungen getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob der Kl. auf Grund seiner Beteiligung Steuervorteile erlangt hat. Darauf hätte sich die Bekl. in den Tatsacheninstanzen berufen müssen, was nicht geschehen ist. Anm. d. Schriftltg.: S. hierzu die Anm. von Wagner, NZG 2004, 961. Zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft auf Gesellschaftsverträge einer stillen Publikumsgesellschaft s. noch jüngst OLG Celle, Urt. v. 16. 7. 2004-9 U 15/04. BGH: Fehlerhafter Vertrag über Gründung einer stillen Gesellschaft NJW-RR 2005 Heft 9 627 Fehlerhafter Vertrag über Gründung einer stillen Gesellschaft HGB 230; HWiG 3; AktG 294 II 1. Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz. 2. Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Vertrag über eine stille Gesellschaft ist bereits dann vollzogen im Sinne der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der stille Gesellschafter seine Einlageschuld erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister nach 292ff. AktG ist dafür nicht erforderlich. 3. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.s. des 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen. BGH, Urteil vom 29. 11. 2004 - II ZR 6/03 (OLG Hamm)

... 4. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben. Die Annahme des BerGer., auch eine Schadensersatzpflicht der Bekl. führe lediglich zu einem Abfindungsanspruch des Kl., ist nämlich unzutreffend. a) Wie der Senat in seiner nach Erlass des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidung vom 19. 7. 2004 (NJW-RR 2004, 1407 = NZG 2004, 961 = ZIP 2004, 1706) festgestellt hat, stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.s. des 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich auf Grund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zu gute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist. Die Revision meint, diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich hier um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft handle, an der Bekl. mehrere Personen als Aktionäre beteiligt seien und der Vertrag über die stille Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der Kl. einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beigetreten wäre. Die von den Parteien gegründete Gesellschaft ist nämlich nur zweigliedrig. Der bloße Umstand, dass in den Vertragsbestimmungen Regelungen enthalten sind, die auf die von der Bekl. mit weiteren Anlegern gebildeten stillen Gesellschaften Bezug nehmen, machen diese anderen Anleger noch nicht zu Vertragspartnern auch des Kl. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Berücksichtigung des Schadensersatzanspruchs des Kl. auch nicht im Interesse der Aktionäre der Bekl. ausgeschlossen. Selbst wenn die Bekl. eine Publikumsgesellschaft wäre - wofür indessen nichts spricht -, bliebe es immer noch dabei, dass die Organe dieser Gesellschaft gegebenenfalls eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen haben und deshalb die Gesellschaft dafür haftet. Vor einer solchen Haftung ihrer Gesellschaft einem Dritten gegenüber sind die Aktionäre nicht geschützt. Schließlich bedarf es auch keines Schutzes der Gläubiger der Bekl. Entgegen der Auffassung der Revision können die Gläubiger auf Grund der Eintragung des stillen Gesellschaftsvertrages im Handelsregister nicht etwa darauf vertrauen, dass die Einlage des stillen Gesellschafters auch tatsächlich der Bekl. zur Verfügung steht. Die Eintragung dokumentiert lediglich, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an einen Dritten abzuführen.