Ausgewählte Aspekte der Asylpolitik in Deutschland Gesetzliche Grundlagen des Asylverfahrens Durchführung des Asylverfahrens Leistungen Entwicklungen Besonderheiten
Grundsätzliches Artikel 16a Grundgesetz Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Asylrecht in Deutschland nicht nur aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, sondern besitzt als Grundrecht Verfassungsrang einziges Grundrecht, welches nur Ausländern zusteht
Grundsätzliches Flüchtling (UN-Konvention i. V. m. AsylVgG) Ein Ausländer ist ein Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Flucht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Flucht nicht zurückkehren will.
Begriffliche Bestimmungen Politische Verfolgung liegt vor, wenn der Einzelne in Anknüpfung seiner politischen Überzeugung, religiösen Grundeinstellung oder seines Andersseins gezielt Rechtsverletzungen erfährt, die in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das heißt nicht, dass jede negative staatliche Maßnahme asylrelevant ist. Es muss eine gezielte Rechtsgutverletzung sein und in Intensität darauf gerichtet sein, auszugrenzen. Verletzung muss so schwerwiegend sein, dass Menschenwürde massiv verletzt wird also nicht allgemeine Notsituationen, wie Armut, Naturkatastrophen, Perspektivlosigkeit, Bürgerkrieg
Gesetzliche Grundlagen des Grundgesetz Asylverfahrens Genfer Flüchtlingskonvention Asylverfahrensgesetz Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)
Subsidiärer Schutz behelfsmäßiger Schutz gilt in Fällen, in denen das Asylrecht nicht greift, aber dennoch schwerwiegende Gefahren für Freiheit, Leib und Leben bestehen Subsidiärer Schutz wird dann gewährt, wenn Abschiebeverbot besteht Beispiele: Folter, Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Gefahr durch bewaffnete Konflikte
Asylverfahren Grundsatz: Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Das Verfahren läuft nach dem Asylverfahrensgesetz. Zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Asylverfahren Gibt sich ein Ausländer im Inland als Asylsuchender zu erkennen, wird er an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung eines Bundeslandes verwiesen. Antragstellung erfolgt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Aufnahme von Personaldaten, Fingerabdrücken, Lichtbild, Auswertung der Daten beim BKA während des laufenden Asylverfahrens erhalten Betreffende eine Aufenthaltsgestattung Antrag kann nicht aus dem Ausland gestellt werden
Aufenthaltsgestattung wird für die Dauer des Asylverfahrens erteilt, dient gleichzeitig als Ausweis beschränkt den während des Verfahrens gestatteten Aufenthalt in Deutschland räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde, die für das Verfahren zuständig ist (Residenzpflicht) zum Verlassen bedarf es einer Erlaubnis
Besondere Verfahren Dublin-Verfahren ist mittlerweile jedem Asylverfahren vorgeschaltet, zur Prüfung, welcher europäische Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, da nur in einem Land ein Asylantrag gestellt werden kann Flughafenverfahren Verfahren im Transitbereich des Flughafens vor Entscheidung der Bundespolizei über die Einreise, z. B. bei fehlenden oder gefälschten Papieren, Einreise aus sicherem Drittstaat
Verteilung Asylsuchende werden bestimmten Ersthilfe- Einrichtungen zugeordnet Sofern sich ein Asylsuchender nicht schon in der Erstaufnahmeeinrichtung befindet, muss er sich in die begeben, der er zugordnet ist. Verteilung ist abhängig von: aktuellen Kapazitäten welche Außenstelle welche Herkunftsländer bearbeitet welches Bundesland welchen Anteil an Asylbewerbern aufnehmen muss Königsteiner Schlüssel
Königsteiner Schlüssel 2014 Bundesland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Quote 12,93 % 15,23 % 5,07 % 3,07 % 0,93 % 2,55 % 7,30 % 2,06 % 9,40 % 21,21 % 4,81 % 1,23 % 5,14 % 2,91 % 3,36 % 2,78 %
Anhörung und Entscheidung über Asylantrag Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Einzelne wird vor dem Asylverfahren angehört. Erst nach der Anhörung beginnt die eigentliche Prüfung des Antrags. Die Entscheidung, ob Asyl oder Flüchtlingsschutz gewährt wird, hängt immer vom Einzelschicksal ab. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebeandrohung sowie einen Rechtsbehelf. Bei Ablehnung steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen (Klageverfahren).
Widerrufsverfahren Das Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, seine positive Entscheidung in einem Widerrufsverfahren zu prüfen, ob die Gründe, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften, der Anerkennung als Asylberechtigter noch vorliegen oder ob unrichtige bzw. falsche Angaben gemacht wurden. Die Prüfung ist spätestens nach drei Jahren ab Unanfechtbarkeit der positiven Entscheidung vorzunehmen. Liegen die Gründe weiterhin vor, erfolgt keine Rücknahme, der Ausländer hat nun einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Widerrufsverfahren Wenn der positive Bescheid widerrufen wird, trifft das Bundesamt keine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers. Er ist dann anderen in Deutschland lebenden Ausländern gleichgestellt. Die Ausländerbehörde prüft dann eigenständig den weiteren Aufenthalt. Grundsätzlich bleibt der Aufenthalt bestehen, außer es erfolgt keinerlei Integration oder es werden erhebliche Straftaten begangen.
Aufenthaltserlaubnis Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Nach drei Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, erlässt das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebeandrohung.
Abschiebeschutz kann bestehen, wenn z. B. politische Verfolgung nicht vom Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht (Parteien, Organisationen) wenn Verfolgung allein aufgrund des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt Es kann dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (in der Regel ein Jahr befristet).
Asylbewerberleistungen Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z. B. Inhaber von Duldungen) und andere Ausländer, die sich nur vorrübergehend in Deutschland aufhalten, erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das, was sie für das täglich Leben brauchen. Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt Taschengeld für persönliche Bedürfnisse Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Leistungen für besondere Umstände, einzelfallabhängig
Asylbewerberleistungen ab 1.1.2014 Haushaltsvorstand, Alleinstehende Haushaltsangehörige (Lebens- oder Ehepartner) Regelbedarf 2013 Regelbedarf 2014 354 362 318 326 Haushaltsangehörige ab 19 J. 283 290 Kinder, 15-18 274 280 Kinder, 7-14 242 247 Kindert, 0-6 210 215
Vergleich Leistungen SGB II 2014 Alleinstehende/ Alleinerziehende Regelbedarf Zusammenlebende Partner/ Bedarf je Person Erwachsene ohne eig. Haushalt Jugendliche 15 18 Jahre Kinder 7 14 Jahre 391 353 313 296 261 229 Kinder bis Vollendung 7 Jahre
Unterbringung Hinsichtlich der Lebensbedingungen in Asylunterkünften sowie bei der Festlegung von Standards unterscheidet sich die Situation in den einzelnen Bundesländern. Auch bei der Betreuung der Asylbewerber ist die Situation in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Dabei muss auch unterschieden werden zwischen der Situation bei der Aufnahmeeinrichtung und der Situation der Anschlussunterbringung.
Unterbringung Erstaufnahmeeinrichtung: zentral in den einzelnen Bundesländern Verbleiben zwischen 6 Wochen und maximal 3 Monaten danach erfolgt die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder insbesondere für Familien und alleinerziehende Frauen dezentrale Unterbringung in Wohnungen unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen Bundesländern
Gemeinschaftsunterkünfte Vorgaben für Gemeinschaftsunterkunft Baden- Württemberg nein Mindestflächen 4,5 qm Wohn- /Schlaffläche pro Person Bayern ja 7 qm pro Person, nicht mehr als 4 (6) pro Raum, Geschlechtertr., Familienzimmer Sachsen Empfehlungen 6 qm pro Person, nicht mehr als 5 je Raum, Geschlechtertren. Thüringen ja 6 qm pro Person ja Vorgaben Qualifikation Personal nein ja Ja, für Heimleiter
Betreuungsrelationen Baden-Württemberg Bayern Aufnahmeeinrichtung 3 Mitarbeiter pro Einrichtung 7,41 Vollzeitstellen der Wohlfahrtsverbände für zwei Einrichtungen Sachsen k. A. k. A. Thüringen eine Vollzeitstelle pro Einrichtung, bei Bedarf erweiterbar Anschlussunterbringung Aufgabe der Kommune Betreuung durch Wohlfahrtsverb., Betreuung 1 zu 150 Aufgabe der Kommunen
Empfänger von Asylbewerberleistungen Erstaufnahme Gemeinschaftsunterkunft nach Unterbringung 2007 2008 2009 2010 2011 2012 17.904 14.915 14.617 15.853 16.867 19.485 45.972 39.271 37.734 45.079 51.267 64.643 dezentral 89.424 73.679 68.884 69.365 75.564 81.116 Insgesamt 153.300 127.865 121.235 130.297 143.698 165.244
Entwicklungen Syrien Am 12. Juni 2014 beschloss die Innenministerkonferenz, das bisherige Aufnahmekontingent von 10.000 für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge auf 20.000 zu erweitern. Gemäß Bundesministerium des Inneren vom 18. Juli 2014 erfolgt eine Aufnahme nach 23 Abs.2 AufenthG Dabei sollen hauptsächlich Personen mit in Deutschland lebenden Verwandten einreisen. Humanitäres Aufnahmeprogramm, Prüfung der Aufnahme nach anderen Gesichtspunkten (Kontingentsflüchtlinge = Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler Hilfsaktionen aufgenommen werden).
Asylbewerberzahlen Sachsen 2014 Nach Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird bundesweit 2014 mit monatlich zwischen 16.000 bis 18.000 Asylantragstellern gerechnet. Für das gesamte Jahr 2014 wird mit ca. 216.000 Antragstellern gerechnet die Anzahl der von Sachsen aufzunehmenden Antragsteller liegt gemäß der festgelegten Länderquote bei ca. 12.400 Personen
Aufnahme bis Ende 2014 Erstantrag mit Folgeantrag Anteil in % gesamt 11.099 12.470 100 Erzgeb.-kreis 970 1.083 8,74 LK Zwickau 901 1.006 8,12 Mittelsachsen 867 968 7,81 Chemnitz 664 742 5,98 Vogtlandkreis 645 720 5,81 Bautzen 849 948 7,68 Meißen 670 748 6,04 Görlitz 723 808 6,51 Sächs. Schweiz 675 828 6,08 Dresden 1.444 1.613 13,01 Nordsachsen 543 606 4,89 LK Leipzig 709 792 6,39 Leipzig 1.439 1.608 12,96
Asylbewerber in Sachsen nach Ländern (Auswahl) 2012 2013 Russ. Föderation 460 1903 Serbien 341 585 Tunesien 306 540 Syrien 242 457 Georgien 110 314
Entscheidungsquoten Jahr Entscheidungen gesamt Asylrecht nach GG Flüchtlingsschutz Abschiebeverbot Ablehnung Sonstige Entsch. 2010 48.187 643 7.061 2.691 27.255 10.537 2011 43.362 652 6.446 2.577 23.717 9.970 2012 61.826 740 8.024 8.376 30.700 13.986 2013 80.978 919 9.996 9.213 31.145 29.705
Land Entscheidungen Jan. bis August Asylanträge gesamt Asyl nach GG 2014 Subsidiärer Schutz Flüchtlingsschutz Abschiebeverbot Syrien 20.184 764 8.364 2.918 62 18 Ablehnung Afghanistan 6.064 53 1.308 262 639 1.066 Albanien 5.257 0 7 25 25 2.270 Mazedonien 5.426 0 2 5 8 2.752 Eritrea 7.931 26 451 154 25 10 Bosnien u. Herzogowina 4.919 0 0 2 9 2.005 Somalia 3.872 4 371 147 75 209 Russ. Föderation 3.804 1 121 47 84 886 Serbien 14.362 0 1 14 15 6.709 Irak 5.547 13 1.493 66 54 423
Asylanträge August 2014 Im August 15.138 Erstanträge auf Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Hauptherkunftsländer: Syrien: 3.308 Eritrea: 1.923 Serbien: 1.573 Afghanistan: 690 Albanien: 549
Verfahrensdauer Erstanträge Verfahrensdauer 2012 innerhalb von 6 Monaten 46,2 % innerhalb von 12 Monaten 64,9 % innerhalb von 24 Monaten 77,8 % mehr als 2 Jahre - weniger als 5 Jahre 21,0 % mehr als 5 Jahre 1,2 %
Verfahrensdauer ist abhängig von z. B. Herkunftsland Fallgestaltung, z. B. Krankheiten hohen Zugangszahlen Zurückstellung von Entscheidungen wegen Veränderungen im Herkunftsland
Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis (befristet), bei Asyl und Flüchtlingsschutz bei Erstantrag drei Jahre, bei subsidiärem Schutz jeweils ein Jahr befristet Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Niederlassungserlaubnis (unbefristet), ist dann deutschen Staatsangehörigen bezüglich staatlicher Leistungen gleichgestellt und hat unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt Visum
Duldung vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern ( 60a Aufenthaltsgesetz) ist kein Aufenthaltstitel und begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland Duldung kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden sein mit Duldung wird grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis erteilt
Unbegleitete Minderjährige werden nach Ankunft dem zuständigen Jugendamt übergeben - Inobhutnahme vom Jugendamt wird ein Vormund gestellt und es erfolgt ein sogenanntes Clearingverfahren, in dem Identitätsprüfung erfolgt (Herkunft, Alter) erst dann beginnt die Anhörung und das eigentliche Asylverfahren
Ich danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Ulrike Lehmann, Gleichstellungs-, Ausländer- und Frauenbeauftragte der Stadt Zwickau