Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017

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Transkript:

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017 Fall 1: Sechs Mülleramazonen-Papageien Donnerstag, 23. Februar 2017 Dozent/in

Veranstaltungsdaten Fall Text 1 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5 Fall 6 Do, 23.02. Do, 02.03. Do, 09.03. Do, 16.03. Do, 23.03. Do, 30.03. 3 Wochen Pause Fall 7 Do, 27.04. 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 2

Sachverhaltsskizze V Viktor 6 Papageien CHF 4 800 K Kurt BGE 133 II 257 (Mülleramazonen-Papageien-Fall) BGE 114 II 131 (Picasso-Fall) www.youtube.com/watch?v=yqln4l8k2be 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 3

Mülleramazonen-Papageien Mülleramazone (Amazona f. farinosa) Grösse: 38 bis 45 cm Beschreibung: Grundfärbung grün; Nackenfedern mit grauviolettem Saum; gelber Fleck auf dem Scheitel kann unterschiedlich groß sein; nackter Augenring weiss; Iris braunrot oder rot; Füsse grau. Insgesamt sieht die Amazone aus, als sei der Vogel mit Mehl bestäubt worden - daher der Name. Verbreitung: fast die gesamte Nordhälfte Südamerikas, örtlich häufig. Lebensraum: Waldrandgebiete des tropischen Regenwaldes und Bergwälder; teilweise in Mangrovenwäldern, Höhenlagen bis ca. 1.500müM. Lebensweise: paarweise oder in kleinen Gruppen bis zu 20 Vögeln; werden bei der Nahrungsaufnahme häufig von anderen Amazonenarten begleitet - vor allem an Flussufern zur Aufnahme der mineralhaltigen Erde. Hier können sich durchaus mehrere hundert Tiere sammeln. Ernährung: Samen, Knospen, Blüten, Insektenlarven, weiche Früchte (Feigen); nehmen täglich mineralhaltige Erde auf. In Menschenobhut: sehr laute Amazonen, die morgens und abends ihre Stimme hören lassen; eingewöhnt robust und unempfindlich; werden schnell zahm; ausgeprägtes Nagebedürfnis; lassen sich gern beregnen und/oder baden gern. Wegen der Größe eignen sie sich nicht für die reine Wohnungshaltung. 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 4

Pacheco-Virus (gehört zu den gefährlichen fünf P für Papageien und Sittiche) Typisch für Pacheco-Erkrankungen sind sehr hohe Erkrankungs- und Todesraten (bis zu 70%) innerhalb weniger Tage. Der Erreger ist ein Herpesvirus. Wie alle Herpesviren hat es die Eigenschaft, sich über mehrere Jahre unbemerkt im Körper verstecken zu können. Durch starke Stressfaktoren wie z.b. Umgebungsänderungen kann es jederzeit aktiviert werden. Gegen das Pacheco-Virus kann ein bestandsspezifischer Impfstoff eingesetzt werden, der allerdings nicht von allen Vogelarten gut vertragen wird bzw. nebenwirkungsfrei ist. Quellen: www.vogeltierarzt.de; www.birdchannel.com 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 5

Anspruchsmethode (I) Wie ist die Rechtslage? bedeutet: alle denkbaren Ansprüche zwischen allen Personen sind zu prüfen Vorgehen nach Anspruchsmethode: Wer kann von wem was woraus verlangen? «Wer von wem» Kurt von Viktor «was» Kaufpreis, Schadenersatz «woraus» Ansprüche 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 6

Anspruchsmethode (II): Reihenfolge der Anspruchsprüfung Viele Qualen spürt der Bearbeiter. 1. vertragliche Ansprüche 2. quasivertragliche Ansprüche 3. sachenrechtliche Ansprüche 4. deliktische Ansprüche 5. bereicherungsrechtliche Ansprüche 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 7

Anspruchsmethode (III): mögliche Ansprüche vertraglich: Gewährleistung (OR 197 ff.), Schlechterfüllung (OR 97 I) wenn kein Vertrag (z.b. wegen Willensmangel) oder Anspruch nicht von Vertrag umfasst: quasivertraglich: Vertrauenshaftung (inkl. cic); echte, berechtigte GoA (OR 419 ff.) sachenrechtlich: z.b. Vindikation (ZGB 641 II), Besitzesschutz(ZGB 926 ff.) deliktisch: unerlaubte Handlung (OR 41 ff.) bereicherungsrechtlich: ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 ff.) 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 8

vertragliche Ansprüche Gewährleistung Wandlung? (OR 205 I und III, OR 207 f.) Minderung? (OR 205 I und II) Ersatzlieferung währhafter Ware? (OR 206) Schlechterfüllung(OR 97 I) Voraussetzungen der Ansprüche? «Umfang» der Ansprüche? Verhältnis der Ansprüche zueinander? 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 9

Voraussetzungen der Sachgewährleistung Vorliegen eines Sachmangels(OR 197) fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Wert der Kaufsache oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ist aufgehobenoder erheblichvermindert Vorliegen des Sachmangels vordem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Käufer hatte keine Kenntnis vom Mangel (OR 200) Käufer hat Kaufgegenstand geprüft(or 201 f.) Käufer hat Mängelrüge rechtzeitig erhoben (OR 210) Sachgewährleistung wurde vertraglich nicht beschränkt (OR 199, OR 100) 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 10

Prüfungs- und Rügefrist offene (erkennbare) Mängel Prüfungsfrist Rügefrist bei verspäteter Mängelrüge: Verwirkung allfälliger Gewährleistungsrechte Ablieferung Feststellung des Mangels Mängelrüge versteckte Mängel Rügefrist bei verspäteter Mängelrüge: Verwirkung allfälliger Gewährleistungsrechte Ablieferung Feststellung des Mangels Mängelrüge 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 11

Ansprüche aus Sachgewährleistung Wandlung(OR 205, OR 207-209) plus Schadenersatz: kausal im Fall von OR 208 II bei Verschulden im Fall von OR 208 III Minderung(OR 205) Ersatzlieferung(OR 206) 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 12

bundesgerichtliche Praxis (I) «Im vorliegenden Fall hat sich die Krankheit der gekauften Papageien direkt auf den Vogelbestand des Käufers übertragen, weshalb insoweit ein unmittelbarer Kausalzusammenhang vorliegt.» BGE 133 III 257, 273 E. 3.3 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 13

bundesgerichtliche Praxis (II) «Daran vermag nichts zu ändern, dass die Übertragung erst durch die Einstallungund den damit verbundenen Stress möglich wurde, zumal die neue Einstallungzwingend mit dem Verkauf verbunden war und damit zur üblichen Verwendunggehörte, welche nicht als selbständige hinzutretende Schadensursachezu betrachten ist.» BGE 133 III 257, 273 E. 3.3 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 14

Abgrenzung von OR 208 II und III gemäss BGE 133 III 257 erfolgt Abgrenzung nach der Länge der Kausalkette der Schaden nach OR 208 II wird durch Lieferung mangelhafter Ware verursacht, ohne Hinzuritt von weiterem Glied in der Kausalkette entscheidend ist, was als Glied der Kausalkette gilt übliche Verwendung (z.b. Einstallung) der Kaufsache durch den Käufer ist kein weiteres Glied in der Kausalkette 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 15

Beispiele aus BGE 133 III 257, 267 E. 2.5.2 und 272 E. 3.2 mangelhafte Geschirrspülmaschine unmittelbarer Schaden führt dazu, dass Wasser ausläuft und den Boden des Käufers beschädigt mittelbarer Schaden wenn das auslaufende Wasser in eine elektrische Installation eindringt und hierdurch einen Kurzschluss mit Brand bewirkt Krankheit einer gekauften Kuh Verlust des Viehbestands des Käufers zufolge der Übertragung der Krankheit wenn Bauer deshalbseine Felder nicht bearbeiten und in Folge seine Schulden nicht mehr bezahlen kann 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 16

Schlechterfüllung (OR 97 I) Anstelle der kaufrechtlichen Gewährleistung Prüfung, Rüge und Verjährung gelten auch hier Voraussetzungen: Schaden Pflichtverletzung Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat) Verschulden subj. Komponente: Urteilsfähigkeit obj. Komponente: Vorsatz oder Fahrlässigkeit 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 17

ausservertragliche Ansprüche unerlaubte Handlung (OR 41 I) ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 i.v.m. OR 63 I) Prüfschema: Voraussetzungen der Ansprüche? «Umfang» der Ansprüche? Verhältnis der vertraglichen zu den ausservertraglichen Ansprüchen? 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 18

unerlaubte Handlung (OR 41) Schaden Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat) Verschulden subj. Komponente: Urteilsfähigkeit obj. Komponente: Vorsatz oder Fahrlässigkeit 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 19

ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62) (I) Gewährleistung und UGB schliessen sich aus (OR 31) «Vertragsbeseitigung»: Grundlagenirrtum (OR 24 I Ziff. 4) subjektive Wesentlichkeit objektive Wesentlichkeit (nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) [Erkennbarkeit der Bedeutung, die der Irrende dem irrtümlich vorgestellten Sachverhalt beimisst] Irrtum im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Einhalten Verwirkungsfrist (OR 31 I) 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 20

ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62) (II) Bereicherung des Bereicherungsschuldners (OR 62 I) Bereicherung aus Vermögen des Bereicherungsgläubigers (OR 62 II) Fehlende Rechtfertigung für Bereicherung (OR 62 i.v.m. OR 63 I) 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 21

Fazit Ansprüche von Kurt Kaufpreis CHF 4 800 Schaden CHF 2 Mio. vertraglich: Wandlung (OR208) (OR 208 II) (OR 208 II) Minderung (OR 205) Ersatzlieferung (OR 206) Schlechterfüllung (OR97) (OR 205 III) (Verschulden, Differenztheorie) (Verschulden) ausservertraglich: unerlaubte Handlung (OR 41) (Widerrechtlichkeit) (Verschulden) ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 I/63I) neue Vögel (Stückschuld) 23. Februar 2017 Dozent/in Seite 22