Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren:

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Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary

Transkript:

Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren: Ausnahme oder Regel? Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Zürich, 23. September 2014 Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 1

Einleitung BGE 127 V 431 ff., 438 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 2

Inhalt 1. Einleitung und Grundlagen 2. Elemente der Heilung - Schwere der Gehörsverletzung - Heilung als Ausnahme - Kognition von Vor- und Rechtsmittelinstanz - Verfahrensleerlauf - Methodik 3. Beispiel Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 3

Lehrbuchwissen I BGE 137 I 195 ff. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 1. Leichte Verletzung 2. Heilung als Ausnahme 3. Kognition der Rechtsmittelinstanz Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 4

Lehrbuchwissen II BGE 137 I 195 ff. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären [ ] 4. Gegenausnahme: Verfahrensleerlauf Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 5

1. Leichte der Verletzung BGE 138 II 77 ff., 86 Die Verfahrensfehler in erster Instanz wiegen zwar nicht leicht. Sie sind aber auch nicht so schwerwiegend, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre [ ] Zwei oder drei Kategorien? Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 6

2. Heilung als Ausnahme 1. Keine systematischen Gehörsverletzungen? (Heilungsverbot als Disziplinierung der Vorinstanz) 2. Strenge Praxis? (Enge Anwendung eines Ausnahmetatbestandes?) 3. Reminiszenz an die formelle Natur? (ohne Bedeutung) Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 7

3. Kognition der Rechtsmittelinstanz BGer., Urteil 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014, E. 6.1. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Prüfung von Ermessensfragen? Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 8

4. Gegenausnahme: Verfahrensleerlauf BGE 139 V 407 ff., 415 Eine Rückweisung zur Beantwortung der offengelassenen Frage kommt - mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. September 2012 - einem formalistischen Leerlauf gleich. Aus prozessökonomischen Gründen ist es deshalb angebracht, die Rechtmässigkeit des Ausschlusses von B. als Kapitalbezüger - und damit indirekt auch desjenigen von C. und S. - von der Verteilung des freien Stiftungsvermögens an dieser Stelle zu prüfen. Rückweisung nur im Interesse des Verletzten oder aus Gründen der Prozessökonomie? Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 9

5. Methodik BGE 138 II 77 ff., 85 E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich für eine Heilung der formellen Mängel im Beschwerdeverfahren, weil davon auszugehen sei, dass sich die Schätzungskommission nicht für ein anderes Modell entscheiden würde, die Rückweisung also einem formalistischen Leerlauf nahekäme. Die Rückweisung nach einem derart langen Verfahren widerspräche auch dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). [ ] Es entstehe [den Beteiligten] daher kein Nachteil, der das Interesse an einer raschen Beurteilung des Verfahrens überwiegen würde. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Formelle Natur? Kriterienkatalog oder freie Abwägung? Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 10

6. Beispiel B-7107/2009 u. B-7139/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. auch BVGE 2010/26) Auf Grund dieser Grundsätze sprechen vorliegend die folgenden Umstände gegen eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen: Da die Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vom selben Anwalt vertreten war wie die übrigen Beschwerdeführerinnen, hatte sie überhaupt keine Kenntnis über die Hängigkeit der beiden Amtshilfeverfahren und damit auch keine Möglichkeit zu einer unaufgeforderten Stellungnahme. Da die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte dadurch nicht nur beeinträchtigt, sondern einschliesslich sämtlicher Teilrechte entzogen und vollständig verunmöglicht wurde, ist die von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung grundsätzlich als schwerwiegend zu qualifizieren. Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 11

6. Beispiel B-7107/2009 u. B-7139/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. auch BVGE 2010/26) Des Weiteren geht aus den Akten - insbesondere den Vernehmlassungen der Vorinstanz - hervor, dass diese den Beschwerdeführerinnen 1 und 7 trotz Aufforderung des Rechtsvertreters keine Frist für eine Stellungnahme gesetzt hat. Dies deutet darauf hin, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzungen in Kauf genommen hat, was eine Heilung im Grunde nicht mehr rechtfertigen liesse [ ] Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache endgültig entscheidet [ ]. Eine Heilung und der Wegfall einer Instanz hätten deshalb zur Folge, dass der Entscheid in der Sache lediglich durch eine einzige Behörde getroffen würde. Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 12

6. Beispiel B-7107/2009 u. B-7139/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. auch BVGE 2010/26) Art. 38 Abs. 4 BEHG sieht vor, dass Amtshilfeverfahren zügig durchzuführen sind. [ ] Des Weiteren haben im vorliegenden Fall sämtliche Beschwerdeführerinnen den gleichen Rechtsvertreter. Dieser hat in materieller Hinsicht für alle die selben Einwände gegen die amtshilfeweise Herausgabe der Informationen vorgebracht. Damit wurden die Argumente der Beschwerdeführerinnen 1 und 7 von der Vorinstanz gehört. Letztere wiederum hält in ihren Eingaben am angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. Sie gibt damit zu erkennen, dass sie in der Sache nach wie vor gleich entscheiden würde. Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 13

6. Beispiel B-7107/2009 u. B-7139/2009 vom 15. Februar 2010 (vgl. auch BVGE 2010/26) Der Sachverhalt ist denn auch genügend abgeklärt und unbestritten; strittig ist einzig die rechtliche Würdigung. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz durch eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens und nachträgliche Gewährung der Gehörsrechte der Beschwerdeführerinnen 1 und 7 (neue) Erkenntnisse gewinnen würde, die ihren Entscheid zu beeinflussen vermöchten. Aus den genannten Gründen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerinnen 1 und 7 durch eine Heilung der Gehörsverletzung einen Nachteil erleiden würden. [ ] Auf Grund dieser Überlegungen und der Prozessökonomie erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, die festgestellten Gehörsverletzungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. Damit kann ein formalistischer Leerlauf, der mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden wäre, vermieden werden. Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 14

Schluss Heilung von Gehörsverletzungen Prof. Dr. Felix Uhlmann 15