Der Inhalt der Website als Maßstab für f r die Zulässigkeit der Domain Dr. Gottfried Musger Richter des Obersten Gerichtshofs
Aufbau des Vortrags Relevanz des Inhalts der Website bei den verschiedenen Anspruchsgrundlagen Marken und andere Unternehmenskennzeichen Namensrecht Domain Grabbing ies Rechtsfolgen Grenzen der Rechtskraft Unterlassungsgebot Anspruch auf LöschungL
Kennzeichenrechrecht Bloße e Registrierung einer Domain als Nutzung eines Kennzeichens? Früher Stehsatz: regelmäß äßig keine Nutzung 4 Ob 327/00t - cyta.at Später offen gelassen 4 Ob 123/01v - dullinger.at 4 Ob 101/02k - inet.at 17 Ob 9/07h - Vater-Kind Kind-Initiative Für r Rechtsverletzung durch Domain regelmäß äßig unerheblich.
Kennzeichenrecht Nicht jede Kennzeichennutzung ist Rechtsverletzung Zentrales Element: Verwechslungsgefahr 10 Abs 1 Z (1 und) 2 MSchG Art 9 Abs 1 lit (a und) b GMV 9 Abs 1 UWG.
Verwechslungsgefahr Keine grundlegende Unterscheidung zwischen der virtuellen und der nicht-virtuellen Welt 4 Ob 73/01s - pro-solution.at Verwechslungsgefahr kann nur aufgrund des Inhalts der Website beurteilt werden 4 Ob 180/99w - format.at 4 Ob 158/00i - gewinn.at 4 Ob 327/00t - cyta.at 4 Ob 277/04w - powerfood.at zuletzt etwa (obiter) 4 Ob 229/06i - 5htp.at
Verwechslungsgefahr Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, wenn unter der Domain (noch) keine Website betrieben wird 4 Ob 123/01v - dullinger.at Mögliche Ausnahme: unmittelbar bevorstehende Nutzung in bestimmter Form 4 Ob 51/02g - Sportwelt Amadé.
Verwechslungsgefahr Beispiel 4 Ob 56/02t - amade.at I Marke AMADÉ ua geschützt für f Beherbergung von Gästen und Hotelreservierungen Beklagter nutzt amade.at (nur) für E-Mail- Dienst Begehren auf Unterlassung der Nutzung der Domain mit oder ohne Inhalt mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.
Verwechslungsgefahr Beispiel 4 Ob 6/06w - amade.at II Marke AMADÉ ua geschützt für f Beherbergung von Gästen und Hotelreservierungen Beklagte nutzen amade.at nun für Buchungsplattform Begehren auf Unterlassung dieser Nutzung erfolgreich.
Zulässige Nutzung 10 Abs 3 MSchG, Art 12 GMV Zulässig ist Angabe von Name und Anschrift Art, Beschaffenheit und andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung Bestimmung der Ware oder Dienstleistung sofern das den anständigen ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe order Handel entspricht.
Zulässige Nutzung Inhalt der Website maßgebend Rechtsprechung 4 Ob 243/04w - Wiener Werkstätten tten V 4 Ob 229/06i - 5htp.at.
Bekannte Marke 10 Abs 2 MSchG, Art 9 Abs 1 lit c GMV Schutz auch ohne Verwechslungsgefahr Unlauterkeit als Tatbestandsmerkmal Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung, Verwässerung Unabhängig ngig vom Inhalt der Website? Rechtsprechung 4 Ob 156/02y - kinder.at 4 Ob 36/04d - firn.at.
Namensrecht Registrierung einer Domain ist keine Namensbestreitung 4 Ob 41/02m - graz2003.com 4 Ob 47/03w - adnet.at II Nutzung eines Namens als Domain kann Namensanmaßung sein Verletzung schutzwürdiger Interessen, insb. Zuordnungsverwirrung.
Namensanmaßung Grundsatz: ob schutzwürdige Interessen verletzt werden, hängt h vom Inhalt der Website ab 4 Ob 39/01s - rechnungshof.com 4 Ob 209/01s - bundesheer.at II 4 Ob 41/02m - graz2003.com 4 Ob 47/03w - adnet.at II.
Namensanmaßung Ausnutzen des Namens, um Interesse für f eigene Website zu erwecken 4 Ob 209/01s - bundesheer.at II 4 Ob165/05a - rechtsanwälte.at Unabhängig ngig vom Inhalt der Website? 4 Ob 231/03d - serfaus.at
Domain Grabbing Sittenwidriger Behinderungswettbewerb Domain-Vermarktung Domain-Blockade Schon die Registrierung (Übertragung)( der Domain ist rechtswidrig Dieser Zeitpunkt auch für f r subjektives Element maßgebend 4 Ob 105/99s - jusline II 4 Ob 139/01x - taeglichalles.at 4 Ob 229/03k - autobelehnung.at
Domain Grabbing Inhalt einer (allfälligen) lligen) Website für f r diese Fallgruppe grundsätzlich unerheblich Jedoch Indizwirkung 4 Ob 209/05x - austrian.at: wurde Website betrieben, ist keine (ursprüngliche) Vermarktungsabsicht anzunehmen
Aufbau des Vortrags Relevanz des Inhalts der Website bei den verschiedenen Anspruchsgrundlagen Marken und andere Unternehmenskennzeichen Namensrecht Domain Grabbing ies Rechtsfolgen Grenzen der Rechtskraft Unterlassungsgebot Anspruch auf LöschungL
Grenzen der Rechtskraft Domain Grabbing: Beurteilung für f r einen bestimmten Zeitpunkt (Registrierung / Übertragung) Spätere Sachverhaltsänderungen daher idr unerheblich Kennzeichenverletzung / Namensanmaßung Konkreter Inhalt der Website maßgebend Anderer Inhalt anderer Streitgegenstand - andere Entscheidung möglichm amade.at I - amade.at II.
Unterlassungsgebot Verbot muss materielle Unterlassungspflicht widerspiegeln Allgemeine Grundsätze Anlehnung am Verstoß Weitere Fassung zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten glichkeiten Jedoch kein Verbot erlaubten Handelns.
Unterlassungsgebot Kennzeichenverletzung durch Domain Verbot der konkreten Nutzung Weitere Fassung möglich m und sinnvoll (zb ähnliche Waren / Dienstleistungen) Generelles Verbot der Nutzung? Kennzeichenrechtlich zulässige Nutzung Kennzeichenrechtlich unzulässige Nutzung Ähnliche Fragen bei Namensanmaßung.
Löschungsanspruch Besondere Form des Beseitigungsanspruchs Kennzeichenverletzung 4 Ob 226/01s - onlaw.at 4 Ob 39/02t - kunstnet.at 4 Ob 36/04d - firn.at Namensanmaßung 4 Ob 231/03d - serfaus.at 4 Ob 165/05a - rechtsanwälte.at Domain Grabbing 4 Ob 105/99s - jusline II Unstrittig etwa in 4 Ob 141/05x - hotspring.at.
Löschungsanspruch Begründung des Löschungsanspruchs L bei Kennzeichen- und Namensrechtsverletzungen Website kann leicht geändert werden Wiederholungsgefahr nur durch Löschung L der Domain endgültig beseitigt Spannungsverhältnis zur Reichweite des Unterlassungsanspruchs Frage derzeit anhängig ngig - amade.at III.