Grenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen

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Transkript:

Grenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen Kleinkinder von psychisch erkrankten Eltern Möglichkeiten und Grenzen - Thementag V- Gültstein, 17. Juli 2015 Lydia Schönecker Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v.

Anforderungen an die Ausgestaltung von Hilfen Stabilität der Vertrauensbeziehungen (verlässliche Bezugspersonen) Zugänge zu Vertrauenspersonen, auch in Krisen (Kontinuität und Niedrigschwelligkeit) Flexible Unterstützung aufgrund schwankender Hilfebedarfe (Stricken eines Maßanzugs ) Verständnis für die Herausforderungen und Anerkennung der Erziehungsleistung (Empathie) Erleichterte Zugänge im Dschungel der Leistungssysteme (adressatengerechte Zuständigkeitsklärung) Kooperation zwischen allen beteiligten Institutionen (strukturell: Abstimmung/Bekanntmachung der regionalen Hilfeangebote; Einzelfall: abgestimmte Hilfeplanung)

Ausbalancieren im Einzelfall Franz/Jäger, in Ziegenhain/Fegert, 2007, S. 156: Es gibt nicht das typische Kind psychisch Kranker, sondern es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein betroffenes Kind ein hohes oder geringeres bis kein Gefährdungsrisiko für eine Entwicklungsstörung hat. Die Herausforderung bei Hilfeangeboten an Familien mit psychisch Kranken liegt in der Gratwanderung zwischen Unterversorgung und Über-Intervention. Wagenblass, in ASD-Handbuch, 2006, Frage 57: Die Frage nach der Kindeswohlgefährdung kann demnach nicht vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung eines Elternteils als solche diskutiert werden, vielmehr ist im Einzelfall immer zu untersuchen, in welchem Ausmaßdie Kinder durch die psychische Erkrankung belastet oder gefährdet sind und inwieweit es Chancen gibt, diese durch eine Jugendhilfemaßnahme aufzufangen.

Kriterien zur Einschätzung der Lebenssituation der Kinder (aus: Wagenblass, ASD-Handbuch, Frage 57) Alter und entwicklungsabhängige Grundbedürfnisse der Kinder Je jünger die Kinder sind, desto mehr sind sie aufelterliche Versorgungsleistungen und die Erfüllung ihrer Basisbedürfnisse angewiesen und desto direkter wirkt es sich auf das Wohl des Kindes aus, wenn die notwendigen seelischen und körperlichen Versorgungsleistungen aufgrund einer psychischen Erkrankung eines Elternteils nicht oder nur unzureichend erbracht werden. (Subjektives Erleben der Kinder, Parentifizierung, Tabuisierung der Erkrankung, ökonomische/soziale Ressourcen der Familie) Störungsbild und Krankheitsverlauf Einbau des Kindes in die Erkrankung? innerfamiliale Beziehungsqualität Präsenz anderer Elternteil? andere Bezugsperson/en für das Kind zur Kompensation?

wenn die Initiierung weitergehender Hilfen notwendig wird grds. schweigepflichtige Berufsgeheimnisträger ( 203 StGB) aber: Verstoß nur bei unbefugter Datenweitergabe qualifizierte Einwilligung als Königsweg Aufklärung über Bedeutung der Einwilligung an wen sollen welche Daten zu welchem Zweck weitergegeben werden? Unzulässigkeit von Blanko-Vollmachten freiwillige Erklärung grundsätzlich: schriftlich, es sei denn besondere Umstände (Warnfunktion) maßgeblich: Einsichtsfähigkeit

Informationsweitergaben im Rahmen von Kinderschutzfällen 4 KKG (außerhalb Jugendhilfe) 4 KKG Befugnis zur Datenweitergabe durch Geheimnisträger ans Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung 1. Stufe: (Abs. 1) Bekanntwerdenvon gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit Erörterungder Situation mit Kind/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten Hinwirkung auf Inanspruchnahmevon Hilfen, soweit dadurch wirksamer Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird (Einwilligung als Königsweg )

Informationsweitergaben im Rahmen von Kinderschutzfällen 4 KKG (außerhalb Jugendhilfe) 4 Abs. 2 KKG (Fortsetzung 1. Stufe): Die Personen nach Abs. 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person, die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. als Beratungs- und Unterstützungsangebotfür handelnde Fachkraft in anonymisierter/pseudonymisierter Form Fallverantwortung bleibt bei zuständiger Fachkraft zur Vermeidung von Rollenkollisionen: nicht ASD-Fachkräfte (ausführlich: Meysen/Eschelbach, Das Bundeskinderschutzgesetz, 2012, 123 f.)

Informationsweitergaben im Rahmen von Kinderschutzfällen 4 KKG (außerhalb Jugendhilfe) 2. Stufe: Befugnis zur Information des Jugendamts (Abs. 3) wenn ohne Einwilligung, Gefährdungsabwendung ausscheidetoder Vorgehen nach Abs. 1 erfolglosist und Tätigwerden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich gehalten wird vorheriger Hinweis der Betroffenenüber Informationsweitergabe, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird = gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen

Informationsweitergaben im Rahmen von Kinderschutzfällen Jugendhilfe: 8a SGB VIII Abs. 1: Werden dem Jugendamt[ASD] gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Elternsowie das Kind einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird und sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Gefährdungsabwendung die Gewährung von Hilfenfür geeignet und notwendig, so hat es diese den Eltern anzubieten.

Informationsweitergaben im Rahmen von Kinderschutzfällen Jugendhilfe: 8a SGB VIII Abs. 2: Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es dieses anzurufen. Dies gilt auch, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahrund kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen.

Informationsweitergaben im Rahmen von Kinderschutzfällen Jugendhilfe: 8a SGB VIII Abs. 3: Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfeoder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Eltern hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlichund wirken die Eltern nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

Informationsweitergaben im Rahmen von Kinderschutzfällen Jugendhilfe: 8a SGB VIII Abs. 4: In Vereinbarungenmit den freien Trägern, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, hierzu eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen sowie die Elternbzw das Kind in die Gefährdungseinschätzung einbeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und verpflichtend das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

Ablaufschema für Datenweitergabe ohne Einwilligung (1) Quelle: Guter Start ins Kinderleben Universitätsklinikum Ulm/DIJuF bedarf jeweils Einschätzung im Bereich 3 bis 5 (hellorange bis rot)

Ablaufschema für Datenweitergabe ohne Einwilligung (2) Quelle: Guter Start ins Kinderleben Universitätsklinikum Ulm/DIJuF bedarf jeweils Einschätzung im Bereich 3 bis 5 (hellorange bis rot) Ich bin mit meinen Mitteln am Ende und kann es nicht mehr verantworten.

Frühe Hilfen für psychisch erkrankte Eltern: Chancen und Herausforderungen CHANCEN niedrigschwellige, frühzeitige Hilfezugänge Empathie für elterliche Erziehungsleistungen als Selbstverständnis Aufbau von verlässlichen Vertrauensbeziehungen kooperations-geübt bereits alle an einem Tisch, Überblick über Hilfeangebote... HERAUSFORDERUNGEN Qualifizierung und Begleitung der Frühen Helfer/innen Erkennen von Krisen, Schulung in Lotsenfunktion Überwindung/Modifizierung des Säulendenkens Keine Fallabgabe, sondern gemeinsames Drin-Bleiben (frühzeitige) Einbeziehung des Jugendamts als Hilfeinstitution abgestimmte Hilfeplanung (inkl. Rückzug der Helfer)