17. Wahlperiode Drucksache 17/1888 08.10.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG)
Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1888
Der Senat von Berlin WiTechForsch - II G 1 - Telefon 9(0)13 8180 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung über ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) A. Problem Durch eine Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 2005 wurden der Bund und die Länder verpflichtet, Regulierungsaufgaben (z. B. die Genehmigung der Netznutzungsentgelte) wahrzunehmen. Dafür waren die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Errichtung von Regulierungsbehörden zu schaffen. Die in Bundeszuständigkeit fallenden Regulierungsaufgaben übernahm die Bundesnetzagentur, die bereits über dafür geeignete Fachkräfte verfügte. Die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden - gem. 54 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Netzbetreiber an deren Netze weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind - wurde bei den bereits für Energierecht und Energieaufsicht zuständigen Behörden in den Ländern (in Berlin bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung ) angesiedelt. Die Wahrnehmung der Tätigkeit als Landesregulierungsbehörde wäre in Berlin mit erheblichen zusätzlichen Aufgaben verbunden gewesen, für die mehrere Stellen im höheren Dienst hätten geschaffen werden müssen, um entsprechend ausgebildete Fachkräfte einstellen zu können (geschätzte Kosten 196.000,00 jährlich). Da der Umfang der zu erwartenden Vorgänge in Berlin in keinem Verhältnis zu den Kosten für entsprechendes Personal stand, bot es sich an, die ohnehin vorhandene Personal- und Sachausstattung sowie die Sachkenntnis der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Anspruch zu nehmen. Berlin hat in den letzten Jahren durchschnittlich 1.500,00 jährlich an die BNetzA für die Organleihe gezahlt. Es stellte sich heraus, dass lediglich ein Unternehmen in den letzten Jahren reguliert werden musste. Dieses ist aufgrund seiner ausgeweiteten, länderübergreifenden Tätigkeit in die originäre Zuständigkeit des Bundes übergegangen und damit aus der Landesregulierung entfallen. Gegenwärtig gibt es jedoch zwei kleinere Netzbetreiber, die zukünftig in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde fallen könnten. Die Inanspruchnahme der Organleihe wird daher weiterhin erforderlich sein.
2 Neben der Kostenersparnis dient die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bundesnetzagentur auch der erwünschten einheitlichen Regulierungspraxis. Aus verfassungsrechtlichen Gründen - Vermeidung einer unzulässigen Mischverwaltung - kommt für eine solche Übertragung der Aufgabenerfüllung von den Ländern auf den Bund nur das Instrument der Organleihe in Betracht. Die Zuständigkeit für die zu erfüllende Aufgabe verbleibt bei dem entleihenden Land, das sich lediglich zur Aufgabenerfüllung des Personals und der Fachkompetenz einer Bundesbehörde bedient und die für die Erfüllung der Länderaufgabe entstehenden Personal- und Sachkosten erstattet. Das zwischen den Organleihe-Ländern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgehandelte und abgeschlossene Verwaltungsabkommen regelt die rechtlichen und organisatorischen Einzelheiten sowie die Kostenfragen. Zur Regelung des Sachverhalts bedurfte es eines Berliner Gesetzes. Ermächtigungsgrundlage für die Inanspruchnahme der Organleihe, das die Einzelheiten regelnde Verwaltungsabkommen mit dem Bund sowie die Zuweisung der neuen Aufgabe Zuständigkeit als Landesregulierungsbehörde an die Hauptverwaltung ist das Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes - AGEnWG vom 06.03.2006. Durch die Umsetzung des sog. 3. EU-Binnenmarktpakets aus dem Jahr 2009 in deutsches Recht wurde auch das EnWG im Jahr 2011 dahingehend geändert, dass den Regulierungsbehörden auf Bundes- und Landesebene neue Aufgaben (z. B. Überwachung der Verteilnetzbetreiber aufgrund neuer Entflechtungsvorschriften) übertragen wurden und die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vorgeschrieben wurde. Um die neuen Länderaufgaben berücksichtigen zu können, wurde seit 2012 von Bund und Ländern - auch unter Beteiligung Berlins - eine Anpassung des Organleiheabkommens ausgearbeitet, dessen endgültige Neufassung jetzt vorliegt. Die wesentlichen Unterschiede der beiden Fassungen sind die jetzt allgemein gehaltene Beschreibung der Aufgaben in Art. 1 gegenüber der genauen Auflistung in der alten Fassung; Entfallen der Fachaufsicht, jetzt lediglich Rechtsaufsicht in Artikel 2, um der von der EU geforderten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zu entsprechen, sowie die Anhebung des Kostenansatzes für nicht in der Energiewirtschaftskostenverordnung (des Bundes) vorgesehene Leistungen in Art. 4 Abs. 3 Nr. 3 um 200,- auf 4700,- pro Unternehmen und Jahr. Wegen des Entfallens der Fachaufsicht und der stattdessen vorgesehenen Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Rahmen der Organleihe ist im Hinblick auf das Demokratieprinzip ein formelles Parlamentsgesetz erforderlich, um eine Rechtsgrundlage für den Abschluss des neuen Verwaltungsabkommens zu schaffen. B. Lösung Schaffung der rechtlichen Grundlage für den Abschluss des neuen Verwaltungsabkommens. C. Alternative / Rechtsfolgeabschätzung Zu der vorgesehenen gesetzlichen Regelung gibt es keine Alternativen D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Die vorgesehene gesetzliche Regelung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter.
E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen 3 Mit dem Gesetzentwurf sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen verbunden. F. Gesamtkosten Diese sind gegenwärtig nicht konkret absehbar. Die Verwaltungskosten für die Inanspruchnahme der Organleihe sind in Artikel 4 des Verwaltungsabkommens geregelt. Berlin wird aber voraussichtlich nicht wesentlich mehr für die Tätigkeit der Bundesnetzagentur als in den vergangenen Jahren zahlen müssen. Hierbei handelte es sich um einen jährlichen Betrag in Höhe von durchschnittlich 1.500,-. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Es sind keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg zu erwarten. H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung
4 Der Senat von Berlin WiTechForsch - II G 1-9(0)13-8180 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Beschlussfassung über ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I 2 des Gesetzes zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 6. März 2006 (GVBl. S. 250) wird wie folgt gefasst: 2 Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung steht gegenüber der tätig werdenden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). Die weiteren Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt.
5 Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung a) Allgemeines: Durch die Umsetzung des sog. 3. EU-Binnenmarktpakets aus dem Jahr 2009 in deutsches Recht wurde auch das EnWG im Jahr 2011 dahingehend geändert, dass den Regulierungsbehörden auf Bundes- und Landesebene neue Aufgaben (z. B. Überwachung der Verteilnetzbetreiber aufgrund neuer Entflechtungsvorschriften) übertragen wurden und die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vorgeschrieben wurde. Um die neuen Länderaufgaben berücksichtigen zu können, wurde seit 2012 von Bund und Ländern - auch unter Beteiligung Berlins - eine Anpassung des Organleiheabkommens ausgearbeitet, dessen endgültige Neufassung jetzt vorliegt. Die wesentlichen Unterschiede der beiden Fassungen sind die jetzt allgemein gehaltene Beschreibung der Aufgaben in Art. 1 gegenüber der genauen Auflistung in der alten Fassung; Entfallen der Fachaufsicht, jetzt lediglich Rechtsaufsicht in Artikel 2, um der von der EU geforderten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zu entsprechen, sowie die Anhebung des Kostenansatzes für nicht in der Energiewirtschaftskostenverordnung (des Bundes) vorgesehene Leistungen in Art. 4 Abs. 3 Nr. 3 um 200,- auf 4700,- pro Unternehmen und Jahr. Wegen des Entfallens der Fachaufsicht und der stattdessen vorgesehenen Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Rahmen der Organleihe ist im Hinblick auf das Demokratieprinzip ein formelles Parlamentsgesetz erforderlich.
6 b) Einzelbegründung: Artikel I Zu Artikel I 2 In dieser Vorschrift wird geregelt, dass der für Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gegenüber der tätig werdenden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben, d. h. die Rechtsaufsicht zusteht. Damit wird die Rechtsgrundlage für den Abschluss des neu gefassten Verwaltungsabkommens geschaffen. Artikel II Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Berlin, den 7.10.2014 Frank H e n k e l.. Bürgermeister Cornelia Y z e r Senatorin für Wirtschaft, Technologie und Forschung
Anlage 1 zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Gegenüberstellung der Gesetzestexte Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) - Berlin - Vom 6. März 2006 (GVBl. Nr. 10 vom 18.03.2006 S. 250) Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) Vom 2014 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Landesregulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) ist die für Energiewirtschaft zuständige Senatsverwaltung. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Landesregulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) ist die für Energiewirtschaft zuständige Senatsverwaltung. 2 Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Die Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt. 3 Das Land Berlin erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen. Die Vorschriften der Energiewirtschaftskostenverordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 2 Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung steht gegenüber der tätig werdenden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). Die weiteren Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt. 3 Das Land Berlin erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen. Die Vorschriften der Energiewirtschaftskostenverordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
2 4 In Nummer 7 Abs. 8 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 790) geändert worden ist, werden nach den Worten "Aufgaben der Energieaufsichtsbehörde;" die Worte "Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz;" eingefügt. 4 In Nummer 7 Abs. 8 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 790) geändert worden ist, werden nach den Worten "Aufgaben der Energieaufsichtsbehörde;" die Worte "Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz;" eingefügt. 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage 2 zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bund), dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Land) und Artikel 1 (Organleihe) (1) Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Land nach 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind. (2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes. Artikel 2 (Organisation) (1) Der für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). In Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch Übermittlung einer schriftlichen Fassung der Weisung unterrichtet.
2 (2) Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht). Artikel 3 (Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht) Für den nach Artikel 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt. Artikel 4 (Verwaltungskosten) (1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land. (2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Abs. 1, bei denen es sich nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht. (3) Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, die nicht nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung: 1. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 1 500 Euro pro Jahr, 2. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz mindestens 10 000, jedoch weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 3 000 Euro pro Jahr, 3. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens nach Nr. 1 und 2, welches Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens nach 3 Nr. 38 EnWG ist, auf welches die Regelungen des Teils 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unbeschränkt Anwendung finden, 4 700 Euro pro Jahr. Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen entsprechend.
3 (4) Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden Beträge erfolgen bis zum 5. Werktag des darauf folgenden Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung für das 3. Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. (5) Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Abs. 1 erhobenen Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das Land abgeführt. Artikel 5 (Inkrafttreten und Geltungsdauer) (1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 25. Oktober 2005 / 17. Dezember 2005 (ABl. Nr. 12 / 17.03.2006) außer Kraft. (2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Angemessenheit der Kostensätze nach Art. 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung und legt bis zum 31. März 2016 einen Vorschlag für eine Anpassung der Kostensätze vor, soweit dies angemessen ist. (3) Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht. Berlin, den Berlin, den 2014 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Senatorin für Wirtschaft, Technologie und Forschung