Satzung des Uniformierten Schützenkorps Fallersleben von 1603 e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen: Uniformiertes Schützenkorps Fallersleben von 1603 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg-Fallersleben und ist im Vereinsregister unter der Nr. 297 beim Amtsgericht in Wolfsburg eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.v. (DSB), im Niedersächsischen Sportschützenverband e.v. (NSSV), im Kreisschützenverband Wolfsburg e.v. (KSV) und des Landessportbundes Niedersachsen e.v. (LSB) und des entsprechenden Fachverbandes. 2 Vereinszweck 1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Mitglieder im Schießsport und im Musikwesen durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Schießsportwettbewerben und Meisterschaften. 2. Er betreibt eine planmäßige Ausbildung des Nachwuchses im Allgemeinen und insbesondere im Schießsport und nimmt hierzu an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Verbände teil. 3. Zur Erreichung des Vereinszwecks stellt der Verein seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen Einrichtungen zur Benutzung bereit. Dabei sorgt er auch für die Pflege des Brauchtums, der Kameradschaft untereinander und mit anderen Sportgemeinschaften. 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden und erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins an. 2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden. 1
5. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. 6. Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen Der Verein hat : 4 Mitgliedschaft Mitglieder unter 16 Jahre - nicht stimmberechtigte Mitglieder - Mitglieder ab 16 Jahre - stimmberechtigte Mitglieder - Ehrenmitglieder - stimmberechtigte Mitglieder - 1. Mitglieder unter 18 Jahre benötigen zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. 2. Jede Person ab 18 Jahre kann auf persönlichen Antrag Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden. 3. Mit dem Beitritt in das USK erkennt das neue Mitglied Satzung und Beschlüsse des Vereins und seiner übergeordneten Verbände, sowie das Vereinsrecht des BGB an. Jedes Mitglied verpflichtet sich, das von o.a. Institutionen gesetzte Recht zu beachten und die Vereinsstrafgewalt des DSB anzuerkennen. 5 Ehrenmitgliedschaft 1. Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern und auch anderen Personen angetragen werden, die sich in beispielhafter Weise langfristig um den Verein und das Schützenwesen verdient gemacht haben. 2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vorgenommen. 3. Ausscheidende 1. Vorsitzende können durch den erweiterten Vorstand zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. 2
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die bereitgestellten Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und sonstigen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt b) durch Ausschluss aus dem Verein b) durch Tod des Mitglieds a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Kündigung bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres an den Vereinsvorstand zu erfolgen und wird zum Ende des Jahres wirksam. b) Bei Verfehlungen aus wichtigem Grund kann das Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Die Vereinsbeiträge sind für das Austritts- bzw. Ausschlussjahr in voller Höhe fällig. 8 Beiträge 1. Der Begriff Beiträge beinhaltet : Aufnahmegebühren Mitgliedsbeiträge Umlagen für Vereinszwecke Arbeitsleistungen, die für die Vereinsanlagen erbracht werden 2. Für die Vereinsmitglieder besteht Beitragspflicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 3. Die Höhe und Art der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine beabsichtigte Beitragsänderung ist als Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und mit der Einladung zur Veranstaltung bekanntzumachen. 4. Der Beitrag wird jährlich, für Familien halbjährlich, jeweils am Anfang eines Halbjahres durch Lastschrift vom Verein eingezogen. 5. Neu aufgenommene Mitglieder nach 4 zahlen eine Aufnahmegebühr. 3
6. Zum Beitrag gehören auch Arbeitsleistungen, zu denen jedes Mitglied herangezogen werden kann. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein entsprechendes Entgelt zu leisten. Der Umfang der Arbeitsleistungen und das ggf. dafür zu entrichtende Entgelt wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind Schüler und Ehrenmitglieder befreit. 7. Sollte ein Vereinsmitglied die fälligen Beiträge trotz dreimaliger Aufforderung nicht gezahlt haben, so gilt sein Vereinsausschluss zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Für diese Aufforderungen werden Mahngebühren erhoben. Die Forderung nach säumigen Beiträgen, auch auf dem Rechtsweg, bleibt bestehen. 8. Für Schüler, Auszubildende, Studenten, Erwerbslose, Wehr- und Ersatzdienstleistende kann auf Antrag der Betroffenen für einen befristeten Zeitraum Beitragsermäßigung gewährt werden. Über beantragte Ermäßigungen entscheidet der Vorstand. Organe des Vereins sind: a) Vorstand b) erweiterter Vorstand c) Mitgliederversammlung d) Ehrenrat 9 Vereinsorgane a) Dem Vorstand gehören an: 1. Vorsitzende/r stellvertretende/r Vorsitzende/r Schatzmeister/in Schriftführer/in Schießsportleiter/in Gewehr Schießsportleiter/in Pistole Jugendleiter/in Tambourmajor/in Pressewart/in Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r und der/die Schatzmeister/in, jede/r einzeln. Im Innenverhältnis sind der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in verpflichtet, nur dann von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten 3 Vorstandsmitglieder vertreten. b) Dem erweiterten Vorstand gehören an: die Mitglieder des Vorstandes stellvertretende/r Schatzmeister/in stellvertretende/r Schriftführer/in 4
stellvertretende/r Schießsportleiter/in Gewehr stellvertretende/r Schießsportleiter/in Pistole stellvertretende/r Jugendleiter/in Jugendschießsportleiter/in Vorderladerobmann Damenleiterin stellvertretende/r Tambourmajor/in Fähnrich Bürgerkönig/in, soweit Mitglied im Verein 1. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2. Der Vorstand ist auf der jeweiligen Mitgliederversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur erfolgten Neuwahl einer/eines Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist möglich. 3. Vor Ablauf einer Wahlperiode kann der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied aufgrund eines Misstrauensantrages abgewählt werden, wenn mindestens zehn Mitglieder den Antrag unterstützen. Bei der daraufhin einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder dem Antrag zustimmen. 4. Die erforderliche Neuwahl kann in der gleichen Versammlung durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb der nächsten vier Wochen. c) Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand beruft die Mitglieder- bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich ein. 2. Die Versammlung wird durch den/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/in geleitet. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über: Entlastung des Vorstandes nach 11 Wahl des Vorstandes nach 13 Wahl der Kassenprüfer nach 11 Beiträge nach 8, Abs. 1 Satzungsänderungen nach 14 Ernennung der Ehrenmitglieder nach 5 Auflösung des Vereins nach 16 4. Die Mitgliederversammlung soll im Januar stattfinden. Zu den in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkten können Anfragen und Anträge gestellt werden. Diese Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. 5. Auf der Mitgliederversammlung sind die Jahresberichte - Bericht der/des Vorsitzenden, der/des Schatzmeisters/-meisterin und Prüfbericht der Kassenprüfer/innen den Vereins- 5
mitgliedern bekanntzugeben. Weitere Berichte können im Auftrage des Vorstandes gegeben werden. 6. Für den Vorstand soll Entlastung beantragt werden. 7. Bei den Versammlungen ist durch den/die Schriftführer/in Protokoll zu führen und von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats nach der Versammlung den Mitgliedern durch Aushang bekanntzugeben. Einsprüche gegen Form und Inhalt des Protokolls oder etwaiger Beschlüsse sind nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Aushängung des Protokolls zulässig. 8. Auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Dieser Antrag muss schriftlich - unter Angabe des Grundes - gestellt und beim Vorstand eingereicht werden. Binnen eines Monats nach Beantragung und Zustellung hat dann die außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorstand hat, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. 9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, außer bei Satzungsänderungen ( 14) und Auflösung des Vereins ( 16). d) Ehrenrat 1. Der Ehrenrat setzt sich aus Ehrenmitgliedern zusammen. Angehörige des erweiterten Vorstandes dürfen nicht Mitglied im Ehrenrat sein. 2. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. 3. Der Ehrenrat kann vom Vorstand oder von einem Vereinsmitglied angerufen werden. 4. Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins über 7, Absatz b und 17, unter Ausschluss des Rechtsweges. 5. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. 10 Wahlen 1. Vor Beginn der Wahlen sind mindestens zwei Stimmenauszähler/innen zu benennen. Der/die amtierende Schriftführer/in nimmt an der Stimmenauszählung teil und führt darüber Protokoll. 2. Die Wahlen können in geheimer (schriftlich) oder offener (Handzeichen) Abstimmung erfolgen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder dies verlangt. 3. Für die Durchführung der Wahl der/des 1. Vorsitzenden ist ein/eine Wahlleiter/in zu benennen. Die weitere Durchführung der Wahl übernimmt der/die neu gewählte Vorsitzende. 6
4. Nichtanwesende Vereinsmitglieder können nur gewählt werden, wenn sie dem Vorstand vor der Wahl schriftlich ihr Einverständnis zur Kandidatur und Annahme der Wahl bekanntgegeben haben. 5. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 11 Kassenprüfer 1. Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Nach Ablauf von 2 Jahren scheidet der zuerst gewählte Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. 2. In jedem Geschäftsjahr muß mindestens eine Kassenprüfung erfolgen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Kassenprüfer können nach ihrem Bericht die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes beantragen. 12 Daten und Datenschutz 1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des jeweils gültigen Nds. Datenschutzgesetzes. 2. Auf Datenträger gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem Datenschutz gem. der Satzung des KSV Wolfsburg. Der Verein unterwirft sich im Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftragten des KSV Wolfsburg, dem jeglicher Zugang zu den gespeicherten Daten zu ermöglichen ist. Dieser hat kraft Amtes im Falle notwendiger Tätigkeit ein Einsicht- und Fragerecht. 13 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 14 Satzungsänderungen 1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitglieder- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. 2. Sie bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3. Anträge hierzu müssen 8 Tage vor der Mitglieder- bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. 7
15 Haftung Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten für etwaige Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden bei sämtlichen Veranstaltungen über den Rahmen des vom NSSV hinausgehenden Versicherungsschutzes. 16 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an den KSV Wolfsburg mit der Auflage, es für die in dieser Satzung in 2 genannten Ziele wieder zu verwenden. 2. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer Mitglieder- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden. 3. Bis zur rechtsfähigen Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand im Amt. 17 Auslegung der Satzung Sollte in nicht vorgesehenen Fällen die Satzung verschieden ausgelegt werden, hat der Ehrenrat über die Auslegung zu entscheiden. Dieser Entscheid ist endgültig. 18 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Wolfsburg-Fallersleben, den 29. Januar 2011 8