SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT Stand: Juni 2010 Mit Beschluss vom 23.12.2002 hat der Bundestag im Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt u. a. eine Neuregelung zur Beurteilung des Vorliegens von Scheinselbständigkeit verabschiedet. Die im Dezember 1999 eingeführten Kriterien, wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ersatzlos aus dem Gesetzestext gestrichen. Vorteile dieser neuen Regelung sind die Klarstellung der Geltung des Amtsermittlungsprinzips sowie der Maßgeblichkeit der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Nach wie vor gilt es zwischen Voll-Scheinselbständigen ( 7 Abs. 1 SGB IV), die allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) und sog. arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ( 2 Nr. 9 SGB VI), die lediglich rentenversicherungspflichtig sind, zu differenzieren. 1. PRÜFUNGSSCHRITT: LIEGT SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT VOR? Amtsermittlungsgrundsatz Die Prüfung, ob eine als selbständig bezeichnete Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, erfolgt künftig vorrangig nach dem sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, dass die Sozialversicherungsträger vor einer Anwendung der sog. Vermutungskriterien zunächst die für und gegen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Tatsachen unter Mithilfe der Betroffenen ermitteln müssen. Die Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses hat dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Für eine Sozialversicherungspflicht spricht dabei eine Tätigkeit nach Weisungen unter gleichzeitiger Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Weisungen können dabei insbesondere die Zeit, den Ort und die Dauer der Tätigkeit betreffen. Anhaltspunkte geringeren Aussagegehalts können z. B. die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses oder die Mitgliedschaft in einer Berufskörperschaft sein. Indizien, die für eine Scheinselbständigkeit sprechen könnten 1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis in der Summe regelmäßig im Monat 400 Euro übersteigt; 2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; 3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten; 4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handels nicht erkennen; 5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
2 Zu den Indizien: regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig Fehlen unternehmertypischen Handelns das Indiz ist nicht schon dann erfüllt, wenn lediglich kurzzeitig kein Arbeitnehmer beschäftigt wird als das Kriterium ausschließende Arbeitnehmer kommen auch Familienangehörige in Betracht erforderlich ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden Indizien unternehmertypischen Handelns: werbendes Auftreten am Markt; Firmenschilder, Briefkopf, Briefpapier, Visitenkarten freiwillige Übernahme des Unternehmerrisikos Ausgewogenheit zwischen unternehmerischen Chancen und Risiken branchenspezifische Kataloge des Sozialversicherungsträgers 2. PRÜFUNGSSCHRITT: BESTEHT TROTZ SELBSTÄNDIGKEIT EINE RENTEN- VERSICHERUNGSPFLICHT? Kann nach den zuvor gemachten Ausführungen von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, gilt es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Nicht-Scheinselbständige ein sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ist und in dieser Eigenschaft der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Arbeitnehmerähnlich selbständig sind Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelte aus diesem Beschäftigungsverhältnis in der Summe regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigen, und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (siehe 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Besteht danach eine Rentenversicherungspflicht können arbeitnehmerähnliche Selbständige sich auf Antrag in mehreren Fällen befreien lassen ( 6 Abs. 1 a SGB VI): 1. Erstmalige Existenzgründer 2. Existenzgründer, zweiter Versuch Befreiungsmöglichkeit für drei Jahre ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Gilt auch für Selbständige, die sich vor dem 01.01.1999 selbständig gemacht haben, soweit nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch nicht drei Jahre vergangen sind. Befreiungswirkung: ab dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, sonst erst ab Antragseingang Befreiungsmöglichkeit für weitere drei Jahre ab Aufnahme der zweiten selbständigen Tätigkeit; gilt nicht, wenn die erste Tätigkeit lediglich umbenannt wird bzw. keine wesentliche Veränderung des Geschäftszwecks vorliegt.
3 3. Vollendung des 58. Lebensjahres 4. Geboren vor dem 02.01.1949 5. gleichwertig Versicherte 6. vergleichbare Altersvorsorge 7. betriebliche Altersversorgung generelle Befreiungsmöglichkeit, wenn bereits selbständig tätig gewesen und erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger versicherungspflichtig. Befreiungswirkung: ab dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, sonst erst ab Antragseingang Befreiungsmöglichkeit, wenn bereits am 31.12.1998 eine selbständige, damals nicht versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. Antragsfrist: ein Jahr nach Eintritt der Versicherungspflicht; endete jedoch nicht vor dem 30.06.2000 unter den gleichen Voraussetzungen und Antragsfristen wie 4.; gleichwertig versichert ist, wer vor dem 10.12.1998 eine Lebensoder Rentenversicherung abgeschlossen und diese bis spätestens zu 30.06.2000 so ausgestaltet hat, dass Leistungen für Invalidität, Alter und Hinterbliebene erbracht werden. Die Beiträge müssen in der Höhe mindestens der Rentenversicherung nach dem SGB VI entsprechen. Voraussetzungen und Fristen wie 5.; Als vergleichbar gelten vorhandenes oder aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Ansparverpflichtung noch zu erwerbendes Vermögen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung der Kategorie 5 zurückbleibt. unter den gleichen leistungs- und aufwandsbezogenen Voraussetzungen und Fristen wie Kategorie 5. Der nicht befreiungsberechtigte arbeitnehmerähnliche Selbständige hat sich sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden und die Beiträge vollumfänglich selbst zu zahlen. VERFAHREN neu zu schließendes Vertragsverhältnis: Im neu eingeführten sog. Anfrageverfahren ( 7 a SGB IV) können Beteiligte eines neu zu schließenden Vertragsverhältnisses bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der Tätigkeit eine für alle Sozialversicherungsträger verbindliche Statusentscheidung beantragen. Für den Fall, dass der Beschäftigte dem zustimmt und für den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge getroffen hat, die ihrer Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Entsprechend wird der Sozialversicherungsbeitrag auch erst in dem Moment fällig, in dem eine unanfechtbare Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegt. Dabei ist wichtig, dass Widerspruch und Klage nach der neuen gesetzlichen Regelung aufschiebende Wirkung zukommt. bereits bestehendes Vertragsverhältnis: Wird die Versicherungspflicht erst nachträglich festgestellt (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung), tritt die Versicherungspflicht ebenfalls erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte dem zustimmt, für den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine den oben genannten Grundsätzen entsprechende Absicherung getroffen hat und dazu die Beteiligten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind ( 7 b SGB IV).
4 Ausschluss einer rückwirkenden Beitragspflicht Bestehen über die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses Zweifel und wurde ein Antrag auf Einordnung bis zum 30.06.2000 gestellt, werden rückwirkend keine Beiträge erhoben ( 7 c SGB IV). ARBEITSRECHT Grundsätzlich bedingt die Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses als sozialversicherungspflichtig nicht gleichzeitig, dass der Beschäftigte als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts gilt. Insbesondere können die Vermutungsregeln dort nicht angewandt werden. Das Arbeitsgericht entscheidet anhand der bisherigen Kriterien der Rechtsprechung über den Arbeitnehmerstatus. SOZIALRECHT Achtung! Faktische Krankenversicherungspflicht auch für Selbstständige: Seit 1. April 2007 müssen sich Nichtversicherte, die ehemals in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, dort kraft Gesetzes wieder versichern. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung wird hierfür von 250,- auf rund 170,- abgesenkt. Besonders wichtig ist, dass die Krankenkasse bei Nichtvorliegen der Anmeldung sofort den Höchstbeitrag erhebt, da alle Ermäßigungen einen Antrag und den Nachweis des geringeren Einkommens voraussetzen und nur für die Zukunft wirken. Daher sollte sich jeder Nichtversicherte umgehend bei einer gesetzlichen Krankenkasse melden und die Frage der Pflichtversicherung mit dieser klären. Wer als Selbstständiger bisher privat- oder noch nie krankenversichert war, ist ab 1. Januar 2009 zur privaten Absicherung verpflichtet. Hierfür wird ein neuer Basistarif eingeführt. Ab 1. Juli 2007 müssen solche Personen von der privaten Krankenversicherung zum Standardtarif wieder aufgenommen werden. STEUERRECHT Die Veränderungen der Verhältnisse können auch steuerliche Konsequenzen haben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dann die neue Situation gegebenenfalls steuerlich nachzuvollziehen. Da dies Einzelfallbetrachtungen sind, empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen und sich mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Scheinselbständige müssen beachten, dass sie als Arbeitnehmer den lohn- /einkommenssteuerlichen Regelungen unterliegen und durch ihre Tätigkeit künftig keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb mehr erzielen dürften. Darüber hinaus schuldet der vermeintliche Auftragnehmer gegebenenfalls die auf seinen bisherigen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach 14 Abs. 3 UStG, während ein Vorsteuerabzug für den Auftraggeber (der ja in diesem Fall wie ein Arbeitgeber zu behandeln ist) nicht in Betracht kommt. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist jedoch eine Berichtigung der Steuerschuld möglich, soweit der Aussteller des Abrechnungspapiers die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt hat. Hier sind zum weiteren Verfahren koordinierte Ländererlasse abzuwarten. Für rentenversicherungspflichtige arbeitnehmerähnliche Selbständige hat die Änderung der Rahmenbedingungen keine steuerlichen Auswirkungen. GEWERBERECHT Mit der Feststellung der Scheinselbständigkeit endet zugleich die unternehmerische Tätigkeit für das betriebene Gewerbe. Das Gewerbe müsste abgemeldet werden. Damit endet auch die gesetzliche Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer sowie die von der Branche
abhängige gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (www.berufsgenossenschaft.de). 5 TIPPS Vermeidung von Beitragsnachforderungen: Bei neu zu schließenden Vertragsverhältnissen, durch Einleitung des Anfrageverfahrens. Existenzgründer sollten sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit an die Deutsche Rentenversicherung Bund wenden und einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Wenn Unklarheiten über die Qualität eines Beschäftigungsverhältnisses bestehen, sollte innerhalb eines Monats ein Antrag auf Feststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de gestellt werden. Hinweis: Dieses Merkblatt wurde mit freundlicher Unterstützung der IHK für München und Oberbayern erstellt.