Attest, Reiseunfähigkeit, Anforderungen

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Transkript:

VG Bayreuth, Beschluss v. 04.11.2014 B 3 E 14.735 Titel: Attest, Reiseunfähigkeit, Anforderungen Normenkette: AufenthG 60 V, VII 1, 72 II Leitsatz: 1. Anforderungen an ein Attest für Reiseunfähigkeit. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Attest, Reiseunfähigkeit, Anforderungen Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Bofinger, Augsburg, wird abgelehnt. Gründe I. Der am...1960 in.../... geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten flog er mit einem Touristenvisum mit seinem Sohn (Kläger im Verfahren B 3 K 14.50036 und Antragsteller im Verfahren B 3 E 14.734) nach S. und reiste am 16.02.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Sohn dagegen gab bei seiner Anhörung an, er sei vom... aus zusammen mit ihm auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Beiakt I im Verfahren B 3 K 14.50036 Seite 34). Der Asylantrag des Antragstellers datiert vom 26.02.2014, der seines Sohnes vom 03.03.2014. Die VIS - Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad, ebenso wie sein Sohn, ein spanisches Visum für die Schengen Staaten, gültig vom 01.02.2014 bis 25.02.2014, erhalten hatte (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 30 und Beiakt II Seite 34). Mit Schreiben vom 08.07.2014 erklärten die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Beiakt II B 3 K 14.50036 Seite 74). Für seinen Sohn erging eine solche Erklärung unter dem 17.07.2014 (Beiakt I B 3 K 14.50036 Seite 67) zu. Mit Bescheid vom 18.07.2014 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach S. angeordnet. Zur Begründung wird angeführt, der Asylantrag sei gemäß 27a AsylVfG unzulässig, da S. aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für seine Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, hier ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die dagegen am 10.10.2014 erhobene Klage (B 3 K 14.50080) wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2014 wieder zurückgenommen. Mit Schreiben vom 10.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Landratsamt Bamberg als zuständiger Ausländerbehörde und stellte den Antrag, bezüglich seines Herkunftsstaates... das Vorliegen von Abschiebehindernissen nach 60 Abs. 5

und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, dem Antragsteller eine Duldung für zunächst sechs Monate, hilfsweise für drei Monate, zu erteilen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Antragsteller sei assyrischer Volkszugehöriger kaldäisch-katholischen Glaubens und stamme aus dem... Für das Schutzbegehren sei ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die Abschiebung des Antragstellers sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich, da ihm das beigefügte Attest der Ludwig-Maximilian-Universität - Klinik München vom 19.08.2014 nicht nur eine schwere depressive Störung, sondern auch Reiseunfähigkeit bescheinige. Schließlich sei die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren in Deutschland weitgehend rechtswidrig. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 wandte sich der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte folgenden Antrag: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamts B. über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG wird es dem Beklagten untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortsetzen. Zudem wurde Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt. Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller erstrebe ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dieser Schutzantrag gebe dem Antragsteller Anspruch auf eine Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller habe als Christ seit langem unter Bedrohung durch islamistische Fanatiker gelitten. Zudem sei der Eilantrag bereits aus dem Gesichtspunkt seiner nachgewiesenen Reiseunfähigkeit laut beigefügter ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 begründet. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Az. B 4 E 14.735 in der Zuständigkeit der 4. Kammer des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth angelegt. Die Streitsache wurde sodann durch Beschluss des Präsidiums des Gerichts vom 31.10.2014 der 3. Kammer zugeteilt und unter dem Az. B 3 E 14.735 fortgesetzt. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2014, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Ausländerbehörde habe zu keiner Zeit eine Rückführung in den... geplant. Würde man der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgen, könnte nach einer BAMF-Entscheidung und Anordnung der Abschiebung in einen Anwenderstaat der Dublin-III-VO durch Rücknahme des Asylantrags die Überstellung immer verhindert werden. Die Dublin-III-VO würde ins Leere laufen. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers habe zu keiner Zeit mit qualifiziertem ärztlichen Attest nachgewiesen werden können. Halbherzig werde im letzten Absatz pauschal eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung in den... erwähnt. Das vorgelegte Attest decke sich in weiten Teilen mit dem für seinen Sohn (B 3 E 14.734). Durch die bisher an den Tag gelegte Reisefreudigkeit des Antragstellers (Untertauchen im Raum München, Anwaltsbesuche in München und Augsburg, Arztbesuche in München) bestehe keine Reiseunfähigkeit bezüglich der Reisestrapazen, die eine Überstellung nach S. mit sich bringe. Der Antragsteller sei am 22.10.2014 von Bamberg in die Abschiebungshafteinrichtung nach... ohne besondere Vorkommnisse transportiert worden (Fahrtdauer ohne Pause ca. 3,5-4 Stunden). Eine Überstellung nach S. dauere insgesamt nicht länger und stelle durch die Nähe des jetzigen Aufenthaltsortes... zum Flughafen keine größere Belastung für den Antragsteller dar. In S. werde er ein reguläres Asylverfahren erhalten und sei dort von einer Rückführung in den... umfassend geschützt. Die Aussetzung der Abschiebung nach... habe daher nicht zu erfolgen. Eine Abschiebung in den... sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen. Das Klageverfahren für den Sohn des Antragstellers ist beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth weiterhin unter dem Az. B 3 K 14.50036 anhängig; das ausländerrechtliche Eilverfahren des Sohnes trägt das Az. B 3 E 14.734.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakte in den Verfahren B 3 K 14.50036, B 3 S 14.50035, B 3 E 14.50090, sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 K 14.50080 und B 3 E 14.734 Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung für zunächst sechs, hilfsweise drei Monate bzw. auf Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ersichtlich nicht. Nach 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Ausreisefrist abgelaufen ist, hat keinen Anspruch auf eine Duldung glaubhaft gemacht. Deshalb liegt wegen der ggf. drohenden Abschiebung zwar ein Anordnungsgrund, aber kein Anordnungsanspruch vor. Gemäß 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers nach S. - und nur darum geht es hier - ist zweifellos nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung auch dann sein, wenn es durch die Abschiebung unmöglich gemacht oder jedenfalls in unzumutbarer Weise erschwert wird, eine ausländerrechtliche Rechtsposition im Bundesgebiet zu verfolgen (BayVGH, Beschluss vom 25.1.2010, Az. 10 CE 09.2762, juris Rdnr. 10). Ein Anordnungsanspruch könnte deshalb dann bestehen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass er einen offenbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ( 25 Abs. 3 i. V. m. 60 Abs. 5, 7 AufenthG) hat, den geltend zu machen die Abschiebung zumindest erschwert (vgl. VG München, Beschluss vom 24.8.2010, Az. M 10 S 10.3263 und 3264, juris Rdnr. 35). Ein solch offenbarer Anspruch ist für den Antragsteller vorliegend jedoch weder glaubhaft gemacht, noch ansonsten ersichtlich. Soweit der Eilantrag auf die Bedrohung des Antragstellers als Christ im... gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend den... nicht. Gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prüfung dieses Abschiebungsverbotes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer angeschlossen hat, auch eine etwaige Gefahrenminderung durch zumutbares eigenes Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen (siehe BVerwG U. v. 03.11.1992 Az. 9 C 21/92 <juris> Rd.-Nr. 12, U. v. 15.04.1997, Az. 9 C 38/96 <juris> Rd.-Nr. 27 und aus jüngster Zeit VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02.2014 Az. A 11 S 2519/12, unveröffentlichter Entscheidungsabdruck Seite 40, wonach der, der durch eigenes zumutbares Verhalten - insbesondere durch freiwillige Rückkehr - drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat). Es ist vorliegend in keiner Weise ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, entsprechend den europäischen Regelungen

in der Dublin-III-Verordnung seinen Asylantrag in S. zu stellen und dort sein Schutzbegehren bezüglich des Ziellandes... geltend zu machen. Dass der Antragsteller dies offenbar wegen der Ansässigkeit seiner Großfamilie im Münchner Raum nicht will und von Anfang an nicht wollte, ändert nichts daran, dass ihm die Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsregeln für die Beantragung internationalen Schutzes in Europa zuzumuten ist. Der Antragsteller betreibt typisches forumshopping, d. h., es geht ihm inhaltlich zwar um klassischen Flüchtlingsschutz, äußerlich jedoch verpackt in ein bloßes nationales Abschiebungsverbot um die Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen. Dies ist dem Antragsteller unbenommen, er muss sich allerdings bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darauf verweisen lassen, dass es ihm frei steht, sich vor den ihm im... als Christen drohenden Gefahren durch eine Asylantragstellung in S. zu schützen. Insofern stünde einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Übrigen wohl auch entgegen, dass dem Antragsteller die Ausreise nach S. möglich und zumutbar ist. Soweit der Eilantrag auf die nachgewiesene Reiseunfähigkeit des Antragstellers laut ärztlicher Bescheinigung vom 19.08.2014 gestützt wird, erschließt sich dem Gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, das zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG führen könnte, ebenfalls nicht. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BayVGH, B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523 juris Rn. 21; B. v. 18.10.2013-10 CE 13.1890 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.10.2013 - OVG 7 S 11.13 - juris R.12). Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen (BayVGH vom 18.10.2013, a. a. O., Rd.-Nr. 21 m. w. N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (siehe BayVGH B. v. 29.07.2014, 10 CE 14.1523, Rd.-Nr. 21). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine Reiseunfähigkeit vorliegt, die zur Aussetzung der Abschiebung führen müsste. Eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) liegt offenkundig nicht vor. Aber auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 19.08.2014 nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antragsteller nach einmaligem Patientenkontakt am 19.08.2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10:F33.2), gestellt wurde. Eine differenzierte Diagnostik - außer den Schilderungen des Antragstellers, die offenbar 1:1 als Tatsachen übernommen wurden - ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, was schon die Frage aufwirft, inwieweit die gestellte Diagnose fachlich hinreichend begründet ist. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch sein Sohn nach einmaligem Arztkontakt ein weitgehend gleichlautendes Attest erhielt. Abgesehen davon führt das vorgelegte fachärztliche Attest vom 19.08.2014 zur Reiseunfähigkeit des Antragstellers aus: Wir leiteten umgehend eine antidepressive Behandlung bestehend aus Lorazepam und Zopiclon ein.

Es besteht beim Patienten eine klare Indikation für eine kontinuierliche ärztliche Behandlung. Daher ist die engmaschige medikamentöse und psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung von Herrn E. angesichts des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes im Rahmen der vorliegenden chronischen Erkrankung dringend notwendig. Aus ärztlicher Sicht ist der Patient zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis auf weiteres reiseunfähig. Herr E. ist aktuell aufgrund der Schwere seiner psychiatrischen Erkrankung in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und somit einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt. Kumulierende externe Belastungsfaktoren führten und führen bei unserem Patienten immer wieder zu krisenhaften Einbrüchen mit akuter Suizidalität. Eine Hauptbelastung für den Patienten ist zweifelsfrei die drohende Abschiebung in den... Die psychischen Auswirkungen einer Rückführung führen mit Sicherheit zu einer Dekompensation und somit zu einer akuten Eigengefährdung unseres Patienten. Zudem ist aufgrund der gegenwärtigen Bedingungen für Asylbewerber in... eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht zu erwarten. Ein Behandlungsabbruch ist aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Die notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Interventionen erfolgen in regelmäßigen Abständen in unserer Migrationsambulanz. Herr... benötigt dringend weiterhin ein gesichertes, unterstützendes Umfeld einhergehend mit einer stabilen Aufenthaltsperspektive. Durch diese fachärztlichen Angaben ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass beim Antragsteller während des eigentlichen Vorgangs der Abschiebung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich verschlechtert. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im Sinne von Transportunfähigkeit bis auf weiteres ist ohnehin durch seine Reisetätigkeit nach der Erstellung des Attestes (u. a. Untertauchen, Reise nach München und von dort zurück nach Bamberg, Transport nach...) widerlegt. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Reiseunfähigkeit in weiterem Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls nicht hinreichend belegt. Dem Antragsteller wird zwar die dringende Behandlungsbedürftigkeit seiner chronischen Erkrankung bescheinigt und er wird aktuell einer Exazerbation seiner Erkrankung mit akuter Eigengefährdung ausgesetzt gesehen. Ob und welche Behandlung beim Antragsteller eingeleitet wurde, kann dem vorgelegten Attest nicht hinreichend klar entnommen werden, da es sich hinsichtlich der Therapie auf einen Herrn E. bezieht und somit offenkundig nicht auf den Antragsteller in diesem Verfahren. Sollte im August 2014 eine Behandlung mit Antidepressiva eingeleitet worden sein, bestehen keine aktuellen Informationen darüber, ob diese Medikation fortgesetzt wurde und warum sie nicht auch abschiebungsbegleitend eingesetzt werden könnte. Sonstige Therapiemaßnahmen seit August 2014 wurden nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Welcher Behandlungsabbruch aus medizinischer Sicht unvertretbar sein soll, ist schon von daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass depressive Erkrankungen in S. hinreichend behandelbar sind und der Antragsteller erforderlichenfalls auch eine solche Behandlung erhalten würde. Da die ärztliche Bestätigung auf die Behandlungsmöglichkeiten im... abstellt, kann allerdings auch nicht davon ausgegangen werden, dass die attestierenden Ärzte vollständig informiert waren bzw. die ihnen vorliegenden Informationen zutreffend eingeordnet haben. Soweit die ärztliche Bestätigung als Hauptbelastung des Antragstellers die drohende Abschiebung in den... nennt (interessanterweise ist das beim Sohn die drohende Abschiebung nach S.), ist das in keiner Weise nachvollziehbar, da ausschließlich die Abschiebung nach S. im Raum steht. Möglicherweise soll der genannte Herr E. in den... abgeschoben werden, wobei diese Art von Verwechslung kein besonderes Vertrauen in die Sorgfalt der attestierenden Ärzte aufkommen lässt. Die Abschiebung des Antragstellers würde zusammen mit seinem Sohn erfolgen und es ist auch abwegig, dass ihm in S. als Christ die Verfolgung durch islamistische Fanatiker drohte, der er nach seinen Angaben im... ausgesetzt war.

Sofern die ärztliche Bestätigung vom 19.08.2014 schlussendlich zum Ausdruck bringen will, dass einer Suizidgefahr beim Antragsteller ausschließlich durch einen Verbleib (bei der Großfamilie) in Deutschland wirksam begegnet werden kann, mag schon die Fachlichkeit dieser (implizierten) Schlussfolgerung bezweifelt werden. Abgesehen davon liegt ein solches Junktim außerhalb der Reichweite des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (a. a. O., juris Rn. 21) ausdrücklich festhält, dass selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann. Da ein offenbarer Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch das darauf gestützte Duldungsbegehren keinen Erfolg haben. 2. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert ergibt sich aus 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 8.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.). 3. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den dargelegten Gründen hat der Antragsteller jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.