Onlinehandel. Eine Sammlung unserer Artikel zur Kolumne E-Shop- Rechtstipp in der Zeitschrift INTERNET WORLD Business im Jahr 2013



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Transkript:

Res Media E-Commerce Das war 2013: Onlinehandel Die wichtigsten Urteile zum Eine Sammlung unserer Artikel zur Kolumne E-Shop- Rechtstipp in der Zeitschrift INTERNET WORLD Business im Jahr 2013 Januar 2014

Inhalt Einführung... 4 Info-Pflicht über Speicherung von Vertragsdaten... 5 BGH: Keyword Advertising mit fremden Marken... 5 Preissuchmaschinen und Adwords-Kampagnen... 6 Widerrufsrecht für Unternehmer?... 6 Zweimal Vertragsstrafe für Shop und ebay... 7 Vorsicht bei echten Kundenmeinungen... 8 Fiktive Preisempfehlungen sind wettbewerbswidrig... 8 40-Euro-Klausel: Preis der einzelnen Ware entscheidet... 9 Dürfen Händler fremde Marken nutzen?... 10 Doch keine 2-Tage-Frist für Vertragsannahme?... 10 Kosten der Zahlungsart müssen genannt werden... 11 Pflicht zur Information über Garantiebedingungen... 11 Werbung mit Statt -Preisen erfordert Vergleiche... 12 Weiße Ware: Auf die Typenbezeichnung kommt es an... 13 Datenschutz als Grund für eine Abmahnung... 13 Keine Verkürzung der Gewährleistung bei B-Ware... 14 Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung ist Spam... 14 Speichern von dynamischen IP-Adressen unzulässig... 15 Die Button-Lösung in der Praxis: Der Text entscheidet... 16 Warnhinweise bei Spielzeug: Achtung ist entscheidend... 16 Unterschiede zwischen Geschäfts- und Privatkunden... 17 Facebook-Fanseiten auch in Schleswig-Holstein erlaubt... 17 BGH: "Tell-a-Friend"-Mails sind unerlaubte Werbung... 18 Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis... 19 Online-Verkaufsverbot ist kartellrechtswidrig... 19 2

Über die Autorin... 21 Über Res Media... 21 Was wir für Sie tun können... 22 3

Einführung Der eigene Webshop ist für viele Unternehmen zum strategischen Verkaufskanal geworden. Dabei unterliegen Händler in Deutschland den Vorschriften eines besonders strengen Wettbewerbsrechts. Die überall im Internet abrufbaren Angebote führen im Ergebnis dazu, dass die wettbewerbsrechtlichen Hürden für Internethändler sogar noch wesentlich höher liegen als beim klassischen Verkauf über ein Ladengeschäft. Hinzu kommt, dass durch die Rechtsfiguren der Abmahnung und der daran anknüpfenden einstweiligen Verfügung die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch potentielle Konkurrenten sehr einfach gemacht wird. Abmahnanwälte haben diesen Markt als Einnahmequelle für sich entdeckt. Dies führt in der Praxis dazu, dass gerade im Bereich des Online-Handels sehr häufig abgemahnt wird. Vielen Händlern ist diese Gefahr scheinbar nicht bewusst. Noch immer gibt es eine Vielzahl von Online-Shops, die den rechtlichen Vorschriften nicht entsprechen und so wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geradezu herausfordern. Es ist allerdings leichter gesagt als getan, einen Online-Shop rechtssicher zu gestalten. So gibt es unzählige Vorschriften zu beachten, die im Zweifel nur ein spezialisierter Rechtsanwalt vollständig überblicken kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. ist Expertin im E-Commerce-Recht und betreut seit 2005 die Kolumne E-Shop- Rechtstipp der Zeitschrift Internet World Business. Die vorliegende Sammlung stellt eine Zusammenstellung der Artikel aus dem Jahre 2013 dar und gibt einen Überblick über die wichtigsten Gerichtsentscheidungen des abgelaufenen Jahres. 4

Info-Pflicht über Speicherung von Vertragsdaten Internet World Business 02/13 17.01.2013 Online-Händler müssen ihre Kunden darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das Fehlen dieser Information einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann (Urteil vom 23.10.2012, Az.: I 4 U 134/129). Nach Paragraf 312 g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Online-Händler verpflichtet, ihren Kunden den Vertragstext und die AGB in einer Form zur Verfügung zu stellen, die sie speichern können (etwa indem sie diese ausdrucken). Zusätzlich müssen die Kunden darüber informiert werden, ob diese Texte auch nach dem Kauf gespeichert und weiterhin zugänglich sind, zum Beispiel in Form eines PDF. Fehlen diese Hinweise, beeinflusse der Händler die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthalten von wesentlichen Informationen, so das Gericht. Achtung: Während viele Vorschriften und Informationspflichten im Fernabsatz nur im B2C-Geschäft relevant sind, regelt der Paragraf 312 g BGB die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und gilt auch für den B2B-Bereich. Sowohl beim Verkauf an Verbraucher als auch an Unternehmer muss deshalb informiert werden, ob die Bestellung und die dazugehörigen AGB gespeichert werden und ob sie dem Kunden nach dem Kauf noch zugänglich sind. BGH: Keyword Advertising mit fremden Marken Internet World Business 03/13 31.01.2013 Seite 26 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword Advertising mit fremden Marken bestätigt und entschieden, dass Unternehmen mit Schlüsselwörtern, die mit einer fremden Marke identisch oder verwechselbar sind, werben dürfen (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 217/10). Bereits 2011 entschied der BGH, dass eine Markenverletzung nicht vorliegt, wenn die Werbung bei Google in einem eindeutig abgetrennten Anzeigenbereich erscheint und die Marke im Anzeigentext nicht auftaucht (Az.: I ZR 125/07 und Az.: I ZR 46/08). In dem neuen Fall hatte die Inhaberin der für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke MOST gegen Werbung eines Online Shops mit den Adressen www.feinkost-geschenke.de sowie www.selection-exquisit.de geklagt. Der Shop hatte bei Google eine Adwords-Anzeigenkampagne mit dem Keyword Pralinen und der Option weitgehend passende Keywords geschaltet. Nach Eingabe des Suchbegriffs 5

MOST Pralinen erschien rechts in den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten, obwohl diese gar keine Produkte der Marke MOST verkaufte. Zu Recht, wie die Karlsruher Richter erneut urteilten. Damit steht fest: Fremde Marken dürfen als Keywords genutzt werden, solange der Begriff nicht im Anzeigentext erscheint. Preissuchmaschinen und Adwords-Kampagnen Internet World Business 04/13 14.02.2013 Seite 26 Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13.09.2012 (Az.: I-4 U 71/12) haften Online-Händler, die ihren Shop bei einer Preissuchmaschine anmelden, für Google-Adwords-Anzeigen des Suchmaschinenbetreibers. Ein Händler für Elektromobile hatte seinen Shop bei einer Preissuchmaschine angemeldet. Der Suchmaschinenbetreiber schaltete daraufhin diese Adwords-Anzeige: www.spardeingeld.de Hier WI-Elektromobile vergleichen: Riesenauswahl zu Schnäppchenpreisen. Über die Trefferliste wurden unter anderem zwei Elektromobile- Angebote des Online-Händlers angezeigt, die keine Produkte der Marke WI waren. Die Inhaberin der Wortmarke Wl-Elektromobile mahnte daraufhin den Online-Händler ab. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Im Anzeigentext sei der Begriff WI- Elektromobile verwendet und damit die Marke WI verletzt worden. Auch wenn der Händler keine Kenntnis von der konkreten Anzeige gehabt habe, sei ihm diese zuzurechnen. Der Suchmaschinenbetreiber sei Beauftragter des Online-Händlers. Das Urteil entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach die bloße Keyword- Nutzung keine fremden Marken verletzt, die Nutzung im Anzeigentext aber schon. Neu ist die Haftung von Online-Händlern. Widerrufsrecht für Unternehmer? Internet World Business 05/13 01.03.2013 Seite 26 Fügen Online-Händler das Muster der gesetzlichen Widerrufsbelehrung ohne einen entsprechenden einschränkenden Hinweis in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein, gewähren sie auch Unternehmern ein vertragliches Widerrufsrecht. Das 6

entschied das Amtsgericht Cloppenburg mit Urteil vom 2. Oktober 2012 (Az.: 21 C 193/12). Eine Unternehmerin hatte nach dem Kauf eines Elektrofahrrads im Internet von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Zu Recht, wie das Gericht entschied. In den AGB war das gesetzliche Muster für Widerrufsbelehrungen aus dem Fernabsatzrecht ohne weitere Hinweise eingefügt. Der Händler habe der Käuferin auch als Unternehmerin vertraglich das 14-tägige Widerrufsrecht eingeräumt. Eine Beschränkung in den AGB, dass das Widerrufsrecht nur gegenüber Verbrauchern gelten solle, sei nicht erfolgt. Diese vertragliche Gewährung des Widerrufsrechts sei aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien möglich und im vorliegenden Fall auch wirksam. Um diese Problematik zu umgehen, sollten Händler die Belehrung über das Widerrufsrecht daher entweder mit einem Satz wie Verbrauchern steht das nachfolgende Widerrufsrecht zu einleiten oder einen entsprechenden Hinweis nach der Widerrufsbelehrung einfügen: Wenn Sie Unternehmer sind, besteht das Widerrufsrecht nicht. Zweimal Vertragsstrafe für Shop und ebay Internet World Business 06/13 15.03.2013 Seite 26 Zur Vermeidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann im Wettbewerbsrecht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abgegeben werden. Bei wiederholtem Verstoß ist dem Abmahner danach eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dabei müssen die Verstöße gegen die eigene Unterlassungserklärung nicht nacheinander begangen werden. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein erneuter gleichartiger Verstoß parallel im Online Shop und in ebay-angeboten die Vertragsstrafezahlung zweifach auslöst (Urteil vom 18.9.2012, Az.: I-4 U 105/12). Ein Händler hatte sich gegenüber einem Mitbewerber verpflichtet, künftig keine unverbindlichen Lieferzeitangaben mehr zu machen. In seinen Verkaufsbedingungen im Shop und bei ebay verwendete er aber trotzdem diese Formulierung: Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen). Das OLG Hamm sah darin zwei Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, sodass die Vertragsstrafe zweifach an den Abmahner zu zahlen sei. 7

Nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist peinlich genau darauf zu achten, dass gegen diese Erklärung nicht verstoßen wird. Wirkt sich ein Verstoß auf mehreren Plattformen aus, kann sich die Vertragsstrafe gleich mehrfach multiplizieren. Vorsicht bei echten Kundenmeinungen Internet World Business 07/13 02.04.2013 Seite 26 Werbung mit garantiert echten Kundenmeinungen ist wettbewerbswidrig, falls nur positive, nicht aber auch die weniger guten Bewertungen dargestellt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.02.2013, Az.: I 20 U 55/12 nicht rechtskräftig). Eine Dentalhandelsgesellschaft hatte über einen Link Kundenauszeichnung ekomi auf Kundenbewertungen auf der Bewertungsplattform ekomi verwiesen. Entsprechend den Ekomi-Bedingungen werden die positiven Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht, neutrale oder negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen frühestens nach fünf Tagen. Darin ist eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des Paragrafen 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz zu sehen, so die Düsseldorfer Richter. Danach dürfe für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden. Das Bewertungssystem von ekomi zeichne aber ein übertrieben positives, irreführendes Bild des bewerteten Unternehmens. Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf Bewertungssysteme anderer Plattformen auch außerhalb der Heilmittelbranche haben, für die das allgemeine Verbot der irreführenden geschäftlichen Handlungen nach Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt. Fiktive Preisempfehlungen sind wettbewerbswidrig Internet World Business 08/13 12.04.2013 Seite 26 Werbung mit einer fiktiven unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils und damit wettbewerbswidrig. Dies entschied das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 14.03.2013 (Az.: 31 O 474/12). 8

Ein Online-Händler hatte seine Ware mit einer deutlich über seinem eigenen Sonderpreis angesetzten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers beworben. Daneben gab er die vermeintliche Ersparnis in einem Euro-Betrag oder in Prozent an. Für die überwiegend aus Fernost stammenden Produkte existierte jedoch weder eine Herstellerpreisempfehlung noch ein Markt, in dem die angegebenen UVP- Preise realistischerweise hätten erzielt werden können. Außerdem kam heraus, dass Händler und Hersteller ein und dieselbe Person waren. Das LG Köln stufte die Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig ein, da die Kunden offenbar gezielt in die Irre geführt werden sollten. Der Händler erwecke bewusst den falschen Anschein, dass der von ihm veranschlagte Preis preiswert sei, so das Gericht in seiner Begründung. Bei sogenannten Preisgegenüberstellungen von UVP-Preisen und eigenen Sonderpreisen müssen Händler darauf achten, dass sie tatsächlich die aktuelle unverbindliche Verkaufspreisempfehlung des Herstellers angeben und nur reale UVP- Beträge verwenden. 40-Euro-Klausel: Preis der einzelnen Ware entscheidet Internet World Business 09/13 26.04.2013 Seite 26 Machen Verbraucher nach einem Kauf im Internet von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, können ihnen über die sogenannte 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung und eine entsprechende Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Voraussetzung ist, dass der Preis der zurückzusendenden Ware 40 Euro nicht übersteigt. Das Amtsgericht Augsburg hat entschieden, dass dabei nicht der Gesamtwert der Rücksendung, sondern nur der Einzelwert der Ware maßgeblich sei (Urteil vom 14.12.2012, Az.: 17 C 4362/12). Maßgeblich, so das Gericht, sei der Wortlaut in 357 Absatz 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, welcher von der zurückzusendenden Sache spreche und damit im Singular formuliert sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass sie nicht ernsthaft gemeinte Bestellungen und die Gefahr missbräuchlicher Bestellungen vermeiden wolle. Sonst würden Verbraucher eine Mehrzahl von Waren bestellen, von denen dann nur eine gekauft werde. Fazit: Das Urteil ist erfreulich. Allerdings sind aufgrund einer neuen EU-Richtlinie die Rechte und Pflichten für Online-Händler ohnehin bis spätestens Juni 2014 neu zu regeln. Danach werden die Rücksendekosten in Zukunft vom Verbraucher zu tragen sein und die 40-Euro- Klausel wird entfallen. 9

Dürfen Händler fremde Marken nutzen? Internet World Business 10/13 13.05.2013 Seite 26 Beim Verkauf von Markenprodukten dürfen die Marken der Hersteller nicht einfach im Schaufenster oder als Leuchtreklame genutzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 6 U 170/12). Das Urteil aus dem stationären Handel ist auf die Rechtslage im Online-Handel übertragbar. Ein Händler hatte an seinem Ladengeschäft eine Außenreklame angebracht, die unter anderem den Namen der späteren Klägerin enthielt, die keine vertraglichen Beziehungen zu dem Händler unterhielt. Das OLG entschied, dass der Markeninhaberin ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Ladenbeschilderung habe den unrichtigen Eindruck erweckt, zwischen Händler und Herstellerin bestehe eine vertragliche Verbindung, sodass die Herkunftsfunktion der fremden Marke beeinträchtigt sei. Außerdem liege eine Namensanmaßung durch die unbefugte Verwendung des Namens vor, wodurch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstanden sei. Dies habe der Händler durch einen deutlichen Hinweis verhindern können. Auch Nicht-Vertriebshändler dürfen zwar auf den Vertrieb von Marken hinweisen, es darf aber nicht zu einer Verwechslungsgefahr mit dem Markeninhaber kommen. In Online Shops kann dazu etwa im Head ein deutlicher Hinweis eingefügt werden. Doch keine 2-Tage-Frist für Vertragsannahme? Internet World Business 11/13 27.05.2013 Seite 29 Bei Internet-Käufen kommen Verträge in der Regel nicht bereits mit der Kundenbestellung, sondern erst mit dem Versenden einer Auftragsbestätigung durch den Händler zustande. Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im vergangenen Jahr eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler erlassen, wonach die Vertragsannahme binnen zwei Tagen erfolgen müsse (Beschluss vom 29.10.2012; Az.: 315 O 422/12, siehe auch INTERNET WORLD Business 9/2013, Seite 26). Jetzt beurteilte dieselbe Kammer den Fall nach Widerspruchseinlegung jedoch anders und hob die Verfügung wieder auf (Urteil vom 25.04.2013). In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Händlers war der Vertragsschluss so geregelt, dass Kunden nicht mehr an ihre Bestellung gebunden waren, wenn sie nicht binnen fünf Tagen eine Auftragsbestätigung erhielten. Während die Hamburger Richter die Klausel bei Erlass der einstweiligen Verfügung noch für wettbewerbswidrig hielten, 10

hoben sie diese jetzt wieder auf. Eine Frist von fünf Tagen sei doch zumutbar. Oftmals sei eine Annahme innerhalb von zwei Tagen nicht möglich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte hier folgen werden. Zurzeit besteht daher keine Notwendigkeit für Online-Händler, die Annahmefristen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verkürzen. Kosten der Zahlungsart müssen genannt werden Internet World Business 12/13 10.06.2013 Seite 29 Wollen Online-Händler anfallende Kosten für bestimmte Zahlungsarten an den Verbraucher weitergeben, müssen sie die Kunden bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Höhe dieser Kosten informieren (Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.10.2012, Az.: 315 O 441/12). Im konkreten Fall ging es um Kosten für die Zahlungsarten Nachnahme und Rechnung. Der Händler hatte zum Thema Nachnahme zwar auf einer Übersichtsseite über die Nachnahmegebühren informiert, im Bestellvorgang erschien bei Auswahl der Zahlungsoption Nachnahme jedoch ein Hinweis, dass außerdem noch eine Servicegebühr anfalle. Beim Rechnungskauf wurde nur im Bestellvorgang über eine zusätzlich zu leistende Bearbeitungsgebühr informiert. Das Landgericht Hamburg entschied, dass Verbraucher über alle Kosten vollständig auf einer Übersichtsseite informiert werden müssen, die der Kunde vor Einleitung in den Bestellvorgang einsehen könne. Ein späterer Hinweis auf die Preise und Gebühren verstoße gegen die Preisangabenverordnung und sei wettbewerbswidrig. Fazit: Fallen für verschiedene Zahlungsarten zusätzliche Gebühren an, dürfen diese nicht erstmals während des Bestellprozesses genannt werden, sondern müssen bereits vorher dem Kunden bekannt gegeben werden. Pflicht zur Information über Garantiebedingungen Internet World Business 13/13 24.06.2013 Seite 24 Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Hinweis 5 Jahre Garantie ohne nähere Angaben zu den weiteren Garantiebedingungen in ebay- Angeboten irreführend ist (Urteil vom 14.02.2013, Az.: 4 U 182/12). Ein ebay-händler hatte in die Bilder seines Angebots den Hinweis 5 Jahre Garantie eingefügt und sonst keine Angaben zu der Garantie gemacht. Er war daraufhin wegen 11

fehlender Informationen zu den Garantiebedingungen abgemahnt worden. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Der Hinweis auf eine Garantie ohne weitere Angaben stelle einen Verstoß gegen Paragraf 477 BGB dar. Danach müsse eine Garantieerklärung unter anderem alle wesentlichen Informationen enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers. Bei ebay-angeboten, so das Gericht, müssen diese Informationen bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Hier sei schon das Einstellen von Waren ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses allein durch das Ausüben der Sofort Kaufen -Funktion annehmen könne. Online-Händler müssen daher auf umfassende Garantie-Informationen zu ihren Angeboten bereits in den Artikelbeschreibungen achten. Werbung mit Statt -Preisen erfordert Vergleiche Internet World Business 14/13 08.07.2013 Seite 26 Die Werbung mit mehrdeutigen Statt -Preisen ist unzulässig, wenn nicht angegeben wird, um was für einen Preis es sich dabei handelt. Das befand das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 24.01.2013 (Az.: 4 U 186/12). Eine Postenbörse hatte in der Werbung ohne weitere Erläuterungen den neuen Sonderpreisen die alten Statt -Preise gegenübergestellt. Postenbörsen verkaufen zu Sonderpreisen Restposten, Zweite-Wahl-Ware oder Ladenhüter und müssten wegen dieser möglichen Mehrdeutigkeit die durchgestrichenen Preise daher besonders erläutern. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass im konkreten Fall die vorgenommene Preisauszeichnungen mehrdeutig und irreführend seien. Zwar könne es sich aus Verbrauchersicht bei dem Statt -Preis um den eigenen alten Verkaufspreis handeln. Der durchgestrichene Preis könne sich aber ebenso gut auch auf den aktuell oder früher im regulären Einzelhandel geforderten Preis beziehen. Das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm betrifft zwar in erster Linie Prospektwerbung, ist aber auf die Preisauszeichnung im Online-Handel übertragbar. Gibt es aufgrund des Warenangebots mehrere mögliche Gründe für die vorgenommenen Preisreduzierungen, sollte der Statt -Preis immer über den Hinweis UVP oder unser alter Verkaufspreis erklärt werden. 12

Weiße Ware: Auf die Typenbezeichnung kommt es an Internet World Business 15/13 22.07.2013 Seite 25 Wirbt ein Elektrohändler in Werbeanzeigen mit Haushaltsgeräten (Weiße Ware), so muss er die jeweiligen Typenangaben für die Geräte angeben. Fehlen sie, stellt das eine unlautere geschäftliche Handlung dar und ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ein Wettbewerbsverband hatte das Fehlen einer Typenbezeichnung in einer Werbeanzeige für ein Elektrogerät abgemahnt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab dem recht und entschied, dass es sich bei der Typenbezeichnung um eine wesentliche Information handelt, deren Fehlen eine Irreführung durch Unterlassen nach Paragraf 5a III Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Die Typenbezeichnung erlaube es dem Verbraucher, bei der Anschaffung langlebiger Waren, Produkt-und Preisvergleiche vorzunehmen und Testergebnisse herauszufinden (Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 U 97/12). In Online Shops gehört die Hersteller-und Typenbezeichnung bei Weißer Ware (Beispiel: Waschomat XY123 ) auch nach der Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EnVKV) und entsprechenden EU-Richtlinien zu den Pflichtangaben, deren Fehlen abgemahnt werden kann. Händler müssen daher auf korrekte Artikelbeschreibungen für ihre Produkte in ihren Online Shops achten. Datenschutz als Grund für eine Abmahnung Internet World Business 16/13 05.08.2013 Seite 28 Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 27. Juni 2013 (Az.: 3 U 26/12) ist das Fehlen einer Datenschutzinformation wettbewerbswidrig. Diese Entscheidung ist richtungsweisend, denn sie schreibt fest, dass Verstöße im Bereich Datenschutz Anlass für eine Abmahnung sein können. Bislang konnten Verstöße gegen Datenschutzrecht nicht abgemahnt werden, so entschied zuletzt auch das Kammergericht Berlin zum Like-Button von Facebook (Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11). Das OLG Hamburg gab diese Rechtsprechung jetzt auf. In dem Fall hatte auf einer Internet-Seite, die Kunden mit einer Werbeaktion zu einer Registrierung animierte, die Information über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten gefehlt. Das OLG Hamburg entschied, dass die Informationspflicht bei Datenerhebung nach 13 Telemediengesetz (TMG) eine Marktverhaltensnorm darstelle, deren Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auslösen könne. Die Vorschrift schütze nach Art. 10 der EU-Datenschutzrichtlinie 13

95/46/EG auch die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern, indem einheitliche und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Nach dem Hamburger Urteil sollten Online-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen das Datenschutzkonzept ihrer Shops überprüfen lassen. Keine Verkürzung der Gewährleistung bei B-Ware Internet World Business 17/13 19.08.2013 Seite 26 Online-Händler dürfen die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist beim Verkauf an Verbraucher nicht auf ein Jahr verkürzen, wenn es sich bei den verkauften Artikeln um B-Ware handelt. Das entschied das Landgericht Essen am 12. Juni 2013 (Az.: 42 O 88/12). Ein Händler hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistungsfrist für B-Ware auf ein Jahr verkürzt. Hierbei soll es sich um Ware gehandelt haben, die nicht mehr originalverpackt ist, da die Verpackung fehlt oder beschädigt worden war. Auch einmal ausgepackte oder vorgeführte Waren soll dazu gehört haben. Das Gericht stufte die Klausel als wettbewerbswidrig ein. Beim Verbrauchsgüterverkauf, also beim Verkauf von beweglichen Sachen an Verbraucher, könne nach 474 Bürgerliches Gesetzbuch zwar die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen verkürzt werden. Grund hierfür sei das erhöhte Sachmängelrisiko, welches durch den Gebrauch oder das Alter der Sache entstehe. B-Ware erfülle die Kriterien nicht, da sie nicht gebraucht sei. Allein das Fehlen oder die Beschädigung der Verpackung sei kein Gebrauch. Händler sollten ihre Klauseln entsprechend formulieren. Ein günstigerer Preis wegen fehlender oder beschädigter Verpackung rechtfertigt keine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gegenüber Verbrauchern. Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung ist Spam Internet World Business 18/13 30.08.2013 Seite 26 Die Mail-Aufforderung an einen Kunden zur Bewertung des gekauften Artikels stellt eine unzulässige Werbe-Mail dar, wenn der Adressat dem Empfang zuvor nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Das entschied das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 03.04.2013 (Az.: 550 C 13442/12). 14

Obwohl der Verbraucher in dem zugrunde liegenden Fall dem Online Shop noch mitgeteilt hatte, dass er keinerlei Werbe-Mails, Bewertungsaufforderungen oder Newsletter erhalten möchte, erhielt er nach einem Kauf trotzdem eine Mail mit einer Aufforderung, ein Feedback zum erworbenen Artikel abzugeben. Das Amtsgericht stufte Bewertungsaufforderungen per E-Mail als Werbe-Mails ein. Umfragen zu Meinungsforschungszwecken seien ohne Weiteres ein Instrument der Absatzförderung, sodass der dafür erforderliche werbliche Zweck gegeben sei. Werbe-Mails seien nur erlaubt, wenn der Empfänger zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt habe. Hier habe der Empfänger aber sogar erklärt, er wolle solche Mails nicht erhalten. Gesonderte Bewertungsanfragen dürfen ohne Einverständnis nicht an Kunden versendet werden. Alternativer Praxistipp: Bitten um Feedback können in Mails enthalten sein, die von Gesetzes wegen ohne Genehmigung an den Kunden versendet werden dürfen, zum Beispiel Auftragsbestätigungen oder Rechnungen. Speichern von dynamischen IP-Adressen unzulässig Internet World Business 19/13 30.08.2013 Seite 26 Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass das Speichern dynamischer Internet Protokoll-Adressen (IP-Adressen) von Webseiten-Besuchern rechtswidrig ist, wenn der Nutzer über zusätzlich erhobene Daten wie Name oder E-Mail-Adresse identifiziert werden kann (Urteil vom 31.01.2013, Az.: 57 S 87/08). Das Urteil wirft Probleme für den Online-Handel auf, denn hier werden üblicherweise Bestellformulare ausgefüllt oder Kundenkonten eingerichtet. Ein Webseiten-Besucher hatte gegen die Speicherung seiner IP-Adresse einschließlich Datum und Uhrzeit der Nutzung geklagt. Die Berliner Richter entschieden, dass die Speicherung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn der User während der Nutzung auch Personalien wie E-Mail-Anschrift oder Namen angibt. Dass Formulareingaben und Server-Protokolle getrennt gespeichert werden und eine Zusammenführung nicht beabsichtigt sei, spiele keine Rolle. Es reiche bereits die Möglichkeit, die Daten zuordnen zu können. Zur endgültigen Klärung der Rechtslage wäre eine obergerichtliche Entscheidung wünschenswert, doch die gibt es noch nicht. Online-Händler stehen jetzt vor dem ungelösten Problem, dass Nutzer über Bestellungen oder Kundenkonten immer ihre Daten freigeben, damit aber noch kein Einverständnis zur Speicherung der IP-Adresse erteilt haben. 15

Die Button-Lösung in der Praxis: Der Text entscheidet Internet World Business 20/13 30.09.2013 Seite 24 Das Landgericht Leipzig entschied im Zusammenhang mit dem Portalbetreiber JW Handelssysteme GmbH (früher: Melango.de), dass der Button Jetzt anmelden für eine kostenpflichtige Anmeldung wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 26. Juli 2013, Az.: 08 O 3495/12). Nach dem 2012 in Kraft getretenen Paragrafen 312 g Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ist auf Websites der Bestell-Button so zu gestalten, dass Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, zu einer Zahlung verpflichtet zu sein. Das Gesetz fordert eine gute Lesbarkeit und die Bezeichnung mit zahlungspflichtig bestellen oder eine andere eindeutige Formulierung. In dem entschiedenen Fall war der Button mit Jetzt anmelden bezeichnet, der Anbieter hatte für die dadurch ausgelöste Anmeldung insgesamt fast 450 Euro verlangt. Die Preise waren zwar angegeben, jedoch erst nach genauerem Hinsehen ersichtlich. Der Portalbetreiber verteidigte sich damit, dass sich sein Angebot nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur an Unternehmer richte. Das LG hielt dem jedoch entgegen, dass sich auch Verbraucher anmelden könnten, jegliche Hinweise fehlten und die Klausel daher intransparent und unwirksam sei. Für den Online-Handel folgt aus dem Urteil: Bestell-Buttons müssen mit zahlungspflichtig bestellen, Kaufen oder Jetzt kaufen bezeichnet werden. Warnhinweise bei Spielzeug: Achtung ist entscheidend Internet World Business 21/13 14.10.2013 Seite 28 Wer im Internet Spielzeug verkauft, muss die gesetzlichen Warnhinweise mit dem Wort Achtung einleiten. Andere Formulierungen, wie Sicherheitshinweis genügen nicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12). Im Sommer 2011 ist die neue EU-Spielzeugrichtlinie in Kraft getreten. Sie wurde über Paragraf 11 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) in deutsches Recht umgesetzt und verlangt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Warnhinweise über die Sicherheit des Spielzeugs angegeben werden müssen. Diese sind mit dem Wort Achtung einzuleiten. Beispiel: Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet oder Achtung: Benutzung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen. 16

Den Hinweis eines Händlers, der die Warnung mit dem Wort Sicherheitshinweis eingeleitet hatte, stufte das Gericht als wettbewerbswidrig ein. Der Verstoß sei zwar formal nur gering, aber elementar und spürbar, weil es sich um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher handele. Durch Verwendung des Wortes Achtung solle dem Verbraucher deutlich gemacht werden, dass es sich nicht nur um Empfehlungen, sondern um tatsächliche Warnungen handele. Die Warnhinweise sind deutlich in den Artikelbeschreibungen zu platzieren. Unterschiede zwischen Geschäfts- und Privatkunden Internet World Business 22/13 28.10.2013 Seite 28 Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass Internet-Portale, die sich ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, diese Ausrichtung eindeutig erkennen lassen müssen. Können Verbraucher die Hinweise übersehen, drohen Abmahnungen wegen Verstößen gegen verbraucherschützende Normen (Urteil vom 26.07.2013 Az.: 08 O 3495/12). In dem Fall hatte ein Geschäftskundenanbieter über eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf verwiesen, dass sich sein Angebot nur an Unternehmer richtet. Zudem wurden Nutzer auf der Startseite mit der Anrede Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden begrüßt. Nach Meinung der Leipziger Richter reicht das aber nicht aus. Der AGB-Hinweis sei nicht transparent, von der Begrüßung könnten sich auch Verbraucher angesprochen fühlen. Auch eine Hinweisgrafik in der Kopfzeile könne schnell durch Schnäppchenangebote oder Sonstiges in den Hintergrund rücken. Shop-Betreiber, die sich an Business-Kunden wenden, müssen aufgrund des Urteils vorsichtig sein. Es empfiehlt sich, neben deutlichen Hinweisen im Webseiten-Head und den AGB einen zusätzlichen Hinweis über dem Bestell-bzw. Registrierungsformular zu platzieren. Zudem sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Pflichtinformation vom Kunden abgefragt werden. Facebook-Fanseiten auch in Schleswig-Holstein erlaubt Internet t World Business 23/13 11.11.2013 Seite 30 Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein hat am 9. Oktober 2013 entschieden, dass Facebook-Fanseiten von Unternehmen zulässig sind (Az.: 8 A 37/12, 8 A 14/ 12 und 8 A 218/11). Es hob die Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für 17

Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vom November 2011 zur Abschaltung der Fanseiten auf. Das ULD hatte die Abschaltung binnen sechs Wochen unter Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 5.000 Euro gefordert. Begründung: Der Betrieb verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, da Nutzerdaten wie die IP-Adresse, Cookie- IDs, Familien- und Vorname oder das Geburtsdatum von Facebook aufgerufen und für Zwecke der Werbung erhoben werden. Das VG ließ in seinem Urteil offen, ob die Erfassung von Daten über Facebook überhaupt Datenschutzrechte verletzt. In jedem Falle sei der Betreiber einer Fanpage hierfür nicht verantwortlich, da er entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie weder tatsächlich noch rechtlich Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Facebook stelle die technische Infrastruktur für den Datenverkehr zum Nutzer zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne darauf nicht zugreifen. Gegen das Urteil wurde die Berufung zugelassen. Der weitere Verfahrensgang bleibt daher abzuwarten. BGH: "Tell-a-Friend"-Mails sind unerlaubte Werbung Internet World Business 24/13 25.11.2013 Seite 24 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat E-Mails, die über Weiterempfehlungsfunktionen auf Websites versendet werden, als unerlaubte Werbung eingestuft (Urteil vom 12.09.2013, Az: I ZR 208/12). In dem Fall konnten Dritte auf der Website des beklagten Unternehmens ihre eigene und eine Empfänger-Mailadresse eingeben. Die dann automatisch versandte E-Mail wies auf den Internetauftritt hin und ging dabei als Nachricht des Unternehmens bei dem Empfänger ein. Nach Auffassung der Karlsruher Richter stellen Empfehlungsmails eine Form des Marketings dar, da sie mittelbar der Absatzförderung von Unternehmen dienten. Diese wollten erfahrungsgemäß auf ihre Leistungen aufmerksam machen. Die Mailversendung erfolge jedoch ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers. Sie sei nicht anders zu behandeln wie eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Damit liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers sowie ein Wettbewerbsverstoß wegen unzumutbarer Belästigung vor. tell-a-friend - Funktion sollten deaktiviert werden. Das gilt insbesondere für solche Systeme, die das Unternehmen und nicht den Dritten als Absender der E-Mail generieren und außerdem den Nachrichtentext komplett vorgeben. 18

Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis Internet World Business 25/13 09.12.2013 Seite 30 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen grundsätzlich kein automatisches Schuldanerkenntnis auch in Bezug auf die Berechtigung der Abmahnung oder der Abmahnkosten darstellen (Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12). In dem Fall hatte die Beklagte nach einer Abmahnung zwar die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten jedoch verweigert. Der BGH entschied, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung allein nicht auch zum Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs oder der Abmahnkosten führt. Der Schuldner könne die Erklärung auch nur aus dem Motiv heraus abgeben, jedes Kostenoder Prozessrisiko zu vermeiden. Für ein Anerkenntnis müsse sich aus weiteren Umständen ergeben, dass der Abgemahnte auch die Unterlassungs- und/oder Zahlungsansprüche akzeptiere. Dies könne durch förmliche Erklärung oder auf andere Weise geschehen. Das gelte auch dann, wenn kein Zusatz verwendet werde, dass die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolge. Abmahner werden zukünftig darauf dringen, dass das Anerkenntnis mit in die Unterlassungserklärung aufgenommen wird. Abgemahnte sollten jegliche dazu Erklärungen dazu aber vermeiden. Online-Verkaufsverbot ist kartellrechtswidrig Internet World Business 26/13 23.12.2013 Seite 24 Mit Urteil vom 13.11.2013 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Vertriebsbeschränkung gegenüber dem Onlinehandel kartellrechtswidrig ist und einen Schadenersatzanspruch auslöst (Az. VI U Kart 11/13). Ein Hersteller von Badarmaturen gewährte Großhändlern spezielle Rabatte, wenn sie sich verpflichteten, die Produkte nicht an Onlinehändler zu vertreiben. Dagegen wendete sich ein Onlineshopbetreiber, dem die Herstellerrabatte nicht gewährt wurden. Er klagte auf Zahlung von 2 Millionen Euro Schadenersatz wegen gezielter Behinderung seines Onlinegeschäftes. Das Gericht sprach dem Onlinehändler den Anspruch in Höhe von 1 Million Euro zu, da er einen höheren Betrag nicht nachweisen konnte. Die Vertriebsvereinbarung behindere gezielt den Absatz über das Internet. Die dadurch 19

entstehenden Umsatzeinbußen seien deshalb zu ersetzen. Dabei hafte der Geschäftsführer des beklagten Herstellers auch persönlich, da er die Fachhandelsvereinbarung in seiner Tätigkeit aktiv unterstützt habe. Im Dezember 2011 hatte sich das Bundeskartellamt bereits mit diesem Fall beschäftigt und die Fachhandelsvereinbarung für kartellrechtswidrig erklärt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Signalwirkung auf den Onlinehandel hat. 20

Über die Autorin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht) Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für Informationstechnologierecht und vornehmlich im Bereich E-Commerce-Recht tätig. Sie berät beim Aufbau und Betrieb von Onlineshops, ecommerce- Plattformen, Shop-in-Shop-Systemen und Marketplaces. Sabine Heukrodt-Bauer ist die Vorsitzende des gemeinsamen Vorprüfungsausschusses der Rechtsanwaltskammern Koblenz und Zweibrücken für die Erlangung der Bezeichnung "Fachanwalt für Informationstechnologie" nach der Fachanwaltsordnung. Außerdem wurde sie zum 01.01.2012 in den Ausschuss "IT-Recht" der Bundesrechtsanwaltskammer berufen. Über Res Media Die im Jahr 2007 gegründete Kanzlei Res Media mit Sitz in Mainz steht für hoch spezialisierte Rechtsberatung in den Kernbereichen IT-Recht, IP- Recht und E-Commerce-Recht. Das Expertenteam besteht aus vier Rechtsanwälten, teils Fachanwälten für Informationstechnologierecht, die ausschließlich in diesen Bereichen tätig sind. Die Leistungsschwerpunkte der Kanzlei liegen in der Erstellung von IT-Verträgen, Beratung von 21

ecommerce-plattformen und der Beratung bei Abmahnungen. Res Media ist Gründungsmitglied des agilen Partnernetzwerks United E-Commerce. Was wir für Sie tun können IT-Recht IT-Projekte, IT-Verträge, Lizenzverträge, Cloud Computing, Datenschutz, Compliance IP-Schutz Markenanmeldungen, Markenberatung, Know-How- Schutz, Urheberrechtssicherung, Beratung bei Abmahnungen E-Commerce Commerce-Recht Shopprüfungen, laufender Update-Service, Beratung von großen Onlineplattformen, Marketplaces, AGB- Erstellung, Beratung bei Abmahnungen 22