Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

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Transkript:

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Rechtsanwalt Reinhold Hohage Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 040/41460116 Fax: 040/414601-11 Mail: hohage@hohage-may.de

Das Bundesteilhabegesetz Chancen und Herausforderungen für Leistungserbringer 2 - Hohage, May & Partner -

Die Leistungen für Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben, sollen aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausgeführt und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden. (Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung A. Problem und Ziel) 3 - Hohage, May & Partner -

Allgemeine Aufgaben der Eingliederungshilfe 1. Individuelle Lebensführung ermöglichen; selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensplanung und -führung 2. Volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern 4 - Hohage, May & Partner -

Entwicklung des Begriffs der Behinderung ist repräsentativ für die neue Sichtweise. 5 - Hohage, May & Partner -

Entwicklung des Begriffs der Behinderung 1980: Behinderung: Jede Einschränkung oder das Fehlen von Fähigkeiten (die aus einer Beeinträchtigung resultieren), Tätigkeiten in einer Art und Weise zu verrichten, wie sie als normal für ein menschliches Wesen gelten (WHO Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps) 6 - Hohage, May & Partner -

Entwicklung des Begriffs der Behinderung Bis 2018: 2 SGB IX: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Noch kein Wechselwirkungsgrundsatz 7 - Hohage, May & Partner -

Entwicklung des Begriffs der Behinderung Art. 1 UN- BRK: Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 8 - Hohage, May & Partner -

Behinderungsbegriff 2 SGB IX Begriffsbestimmungen (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. Wechselwirkungsansatz 9 RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

1. Mensch mit Beeinträchtigungen möchte Teilhabe in bestimmten Bereichen der Gesellschaft haben. 3. Teilhabeleistungen zum Abbau der Barrieren, die die Teilhabe verhindern. 2. Barrieren, (wie Einstellung zu Menschen mit Behinderung, Umweltbarrieren, persönliche usw.) verhindern Teilhabe 10 - Hohage, May & Partner -

Unterschiedliches Rollenverständnis Fachleistungen der Eingliederungshilfe Existenzsichernde Leistungen Leistungserbringer Leistungsanbieter 11 - Hohage, May & Partner -

Vergütungssatz bis z.b. 4.000,-- Euro Personalkosten Sachkosten Investionskosten Fachleistungen 102 SGB IX Gesamtplan, 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX Grundsicherungsleistungen 41 ff SGB XI LV + VV 123 ff SGB IX Rest-KdU Regelsatz, 27a SGB XII 368,-- Euro Bedarf KdU 42 a SGB XII 12 - Hohage, May & Partner -

13 - Hohage, May & Partner -

104 Wunsch- und Wahlrecht Dabei sind die die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach (?????? denkbar) ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Vorrang inklusiver Wohnformen (!) 14 - Hohage, May & Partner -

Assistenzleistungen 78 SGB IX Wer entscheidet über die Gestaltung der Leistungen? Die Leistungsberechtigten entscheiden über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf Ort Zeitpunkt der Inanspruchnahme. ( 78 Abs. 2) Grundlage bildet der Teilhabe- und Gesamtplan nach 19, 121 SGB IX. 15 - Hohage, May & Partner -

Assistenzleistungen 78 SGB IX Erreichbarkeitsleistungen, 78 Abs. 6 SGB IX Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist Wichtige Vorschrift im Bereich der Menschen mit psychischen Erkrankungen 16 - Hohage, May & Partner -

Abgrenzung der Eingliederungshilfe zur Pflege EGH außerhalb Räumlichkeiten, 103 II SGB IX 43a SGB XI 91 SGB IX = 13 III SGB XI Gleichrangigkeit 103 II SGB IX = Häusliche Pflege nach SGB XII wird integraler Bestandteil der EGH Lebenslagenmodell EGH in Räumlichkeiten nach 103 I SGB IX, 43a SGB XI 103 I SGB IX Pflege ist integraler Bestandteil der EGH - Hohage, May & Partner - -

PSG II und III EGH Pflege SGB XI 3 Problemkreise im ambulanten Bereich Ob der Leistung 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI 3 Voraussetzungen Umfang der Leistung 13 Abs. 4 SGB XII Neuer Pflegebegriff Anbieter der Leistungen 13 Abs. 4 Satz 3, 72 SGB XI 18 RA Reinhold Hohage, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht

Leistungsträgermanagement Abgrenzung EGH Pflege/Hilfe zur Pflege Steuerung des Regelbedarfs Gesamtplanverfahren i.d.r. ICF-orientiert Wirkungskontrolle Verbindliche Konkretisierung der EGH-Leistungen 19 - Hohage, May & Partner -

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit 56 SGB IX WfbM 60 SGB IX Andere Leistungsanbieter 61 SGB IX Budget für Arbeit Wahlrecht des Berechtigten - Hohage, May & Partner - -

219 Begriff und Aufgaben WfbM Abs. 3 Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten. - Hohage, May & Partner - -

11 SGB IX- Modellvorhaben Rehabilitation Stärkung der Rehabilitation Jobcenter, BfA, RV Vorrang Teilhabe und Sicherung der Erwerbsfähigkeit Förderrichtlinie (100 Mio. SGB II + SGB VI/ Jahr); inkl. Datenschutz Verhinderung von Übergang in WfbM Frühzeitige, innovative Interventionen/ Unterstützungen Externe Beratungsfachkräfte möglich Wissenschaftliche Auswertung U.U. Weiterentwicklung Leistungsangebote in Zukunft - Hohage, May & Partner - -

125 Erforderliche Vereinbarungen der LE Leistungsvereinbarung: Neu Wirksamkeit der Leistung Neu: Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung - drei Monate Verhandlungszeit - nur strittigen Punkte - keine Rückwirkung bei Änderungen Vergütungsvereinbarung: Leistungspauschalen für - Gruppen von LB mit vergleichbarem Bedarf oder - Gruppen von LB mit vergleichbaren Stundensätzen sowie - Poolingleistungen nach 116 Abs. 2 BTHG - Andere Verfahren möglich Keine Prüfungsvereinbarung; gesetzl. Prüfrecht 23 - Hohage, May & Partner -

126, 131 Wer verhandelt die Vereinbarungen? Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitliche Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach 125 ab. Höhe der Leistungspauschalen nach 125 Abs. 3 Satz 1 Festlegung der Personalrichtwerte Wirksamkeitskriterien 24 - Hohage, May & Partner -

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25 - Hohage, May & Partner -