Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

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Transkript:

02.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2016 Geschäftszahl W176 2123964-1 Spruch W176 2123963-1/3E W176 2123964-1/3E W176 2123965-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerden von (1.) XXXX, geboren am 14.02.2008, (2.) XXXX, geboren am 08.03.2006, und (3.) XXXX, geboren am 10.02.1980, alle syrische Staatsangehörige, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zlen. (1.) 1073292806-150660925, (2.) 1073292109-150660865, bzw. (3.) 1073291504-150660810, beschlossen: A) Die bekämpften Bescheide werden gemäß 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im jeweils bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG : I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführer (die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen, ledigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer) stellten am 12.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gaben sie bei ihrer Erstbefragung am selben Tag an, sie seien syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehörten der arabischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführer stammten aus XXXX (auch: XXXX ) in Damaskus und hätten Syrien am 29.04.2015 legal Richtung Libanon wegen der ständigen Bombardierungen verlassen. Es herrsche willkürliche Entführung und Tötung, auch von Frauen und Kindern. Der Mann der Drittbeschwerdeführerin sei auf dem Weg zur Arbeit verschwunden und er sei bis heute verschollen. Die Erstund Zweitbeschwerdeführer hätten nicht mehr in die Schule gehen können. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe die Drittbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Weiters legte die Drittbeschwerdeführerin ihren syrischen Reisepass und ihren syrischen Personalausweis vor. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5

2. Am 10.12.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen, gab die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Der Ehemann der Drittbeschwerdeführerin sei entführt worden. Seit eineinhalb Jahren sei er nunmehr verschollen. Ein Jahr nach seiner Entführung habe die Drittbeschwerdeführerin beim Gericht für Terrorismusbekämpfung nachgefragt, wo ihr Ehemann sei. Dort habe man sie gefragt, ob ihr Ehemann ein Terrorist sei, was die Drittbeschwerdeführerin verneint habe. Die Drittbeschwerdeführerin sei in einem dunklen Raum festgehalten, ihr seinen Handschellen angelegt und sie mit einem Gewehr am Kopf geschlagen worden. Die Drittbeschwerdeführerin habe fünf Stunden in einem dunklen Raum verbringen müssen. Nachdem ihre Personalien aufgenommen worden seien, sei sie mit der Auflage entlassen worden, in einer Woche wieder zu kommen. Dann wäre sie von einem Offizier einvernommen worden. Die Drittbeschwerdeführerin sei nicht mehr dorthin gegangen, sondern habe Syrien mit ihren Kindern verlassen. 3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2017 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zu den Personen der Beschwerdeführer fest, dass ihre Identität feststehe; sie seien syrische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und gehörten der arabischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführer hätten Syrien wegen der jetzigen Unruhen verlassen. Das Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin, sie sei vom Regime erniedrigt worden, weil man ihren Mann als Terroristen verdächtige, sei nicht glaubhaft. Auch deshalb, weil die Drittbeschwerdeführerin erst nach eineinhalb Jahren nach ihrem Ehemann gesucht habe. Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien. Feststellungen zur Situation von Frauen fehlen. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hätten. Zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Syrien. Gemäß 52 Abs. 1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 4. Gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie u.a. Folgendes vorbringen: Die Drittbeschwerdeführerin habe zuerst mit der Hilfe ihrer Brüder nach ihrem Ehemann gesucht. Da diese Suche erfolglos geblieben sei, habe sie sich an die syrischen Behörden gewandt. Die Drittbeschwerdeführerin habe Syrien verlassen, weil sie eine Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund der Suche nach ihrem Ehemann fürchte. 5. In der Folge legte das BFA die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5

2. Zu Spruchpunkt A): 2.1. Gemäß 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Gemäß 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.2. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063): "Angesichts des in 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)" 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können. 2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat: Trotz des Vorbringens der Drittbeschwerdeführerin in der Erstbefragung, dass es in Syrien zu willkürlichen Entführungen und Tötungen von Frauen komme, traf das BFA keine Feststellungen zur Situation von Frauen in Syrien, dies obwohl für Frauen, darunter insbesondere Frauen ohne Schutz durch männliche Verwandten, nach der Position des UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV) besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.n.). 2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. 2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. 2.7.1. Zu den angefochtenen Bescheiden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer: Gemäß 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minder-jährigen Kindes ist oder Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuer-kennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internatio-nalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt. 2.7.2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind als minderjährige, ledige Kinder der Drittbeschwerdeführerin deren Familienangehörige isd 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da das die Drittbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder beim BFA anhängig ist und gemäß 34 Abs. 4 AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erst- und Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheide jeweils in ihren Spruchpunkt I. aufzuheben. 2.8. Die angefochtenen Bescheide war daher gemäß 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jeweils in ihrem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheiten an das BFA zurückzuverweisen. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1. Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen. 3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2123964.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5