Blitzinfo: Änderungen bei der Umsatzsteuer ab Diese Information soll speziell allen Unternehmern dienen, die entweder ausschließlich oder neben Lieferungen auch Dienstleistungen erbringen und damit über unsere Grenzen hinaus im Binnenmarkt tätig sind. Die Neuregelungen gelten für Umsätze die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Wenn Sie also Vermittlungsleistungen, Planungen, Beratungsleistungen, Beförderungsleistungen u.v.m. nicht nur für österreichische, sondern auch für ausländische Auftraggeber erbringen, sind Sie von diesen Neuregelungen betroffen. Glücklicherweise ergeben sich aber in den seltensten Fällen wirklich komplett andere Ergebnisse als vorher die Gesetzesänderungen sorgen eher für Klarheit, die Ausnahmen haben bisher größtenteils auch bestanden (man sollte sie bloß wissen). Trotzdem würden wir Sie jetzt bitten weiter zu lesen, denn eine Bestimmung ist komplett neu die sogenannte Zusammenfassende Meldung kurz ZM für innergemeinschaftliche Dienstleistungen. Nun aber der Reihe nach: Grundsätzlich sind Dienstleistungen an Unternehmer (Business To Business; B2B) und Dienstleistungen an Nichtunternehmer (Business To Customer; B2C) zu unterscheiden. 1. Dienstleistungen an Unternehmer (B2B): Die Generalklausel lautet: Dienstleistungen sind an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Empfängerortprinzip). Für Dienstleistungen, die dieser entsprechen, gilt im gesamten Binnenmarkt das sogenannte ReverseChargeSystem. Das klingt zwar kompliziert, stellt aber wirklich eine Vereinfachung dar. Wir kommen noch darauf zurück. Weiters sind diese Dienstleistungen in der oben erwähnten Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen. Auch diesen Vorgang werden wir noch besprechen. Bevor wir allerdings Ihre Dienstleistung unter die einordnen, müssen wir kontrollieren, ob nicht eine Ausnahmeregel anzuwenden ist. o Grundstücksleistungen: Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück sind dort steuerbar, wo das entsprechende Grundstück gelegen ist. o Personenbeförderungen: Sind an dem Ort steuerbar, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten jeweils stattfindet. Nur der inländische Teil unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer. o Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kunst, des Sports, der Wissenschaft, der Unterhaltung o.ä.. Diese Dienstleistungen
sind an dem Ort steuerbar, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden. o Restaurant und sind an dem Ort steuerbar, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden. Werden sie auf Schiffen, in Flugzeugen oder in der Bahn erbracht, dann sind sie am steuerbar. o Vermietung von Beförderungsmitteln: Die kurzfristige (nicht mehr als 30 Tage) dauernde Vermietung ist an dem Ort steuerbar, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Bei einer längerfristigen Vermietung gilt die, dadurch wird Leasing von österreichischen Unternehmen bei ausländischen Leasinggebern in Österreich umsatzsteuerpflichtig. ReverseChargeSystem bei sonstigen Dienstleistungen an Unternehmer: o Wenn es sich um eine Dienstleistung für Unternehmer nach der Generalklausel handelt, und der leistende Unternehmer ist nicht im Mitgliedsland des Leistungsempfängers ansässig, dann ist zwingend diese Bestimmung anzuwenden, und zwar für alle und in allen Mitgliedsstaaten. Durch dieses System geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dieser hat die Umsatzsteuer abzuliefern, kann sie sich aber (von wenigen Ausnahmen abgesehen) als Vorsteuer gleichzeitig abziehen es ergibt sich ein Nullsummenspiel. o Was hat der Leistungserbringer zu tun? Er muss seine Rechnung für die Dienstleistung ohne (inländischer oder ausländischer) Umsatzsteuer ausstellen, die UIDNummer des Empfängers anführen und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld geben ( grenzüberschreitende Dienstleistung ReverseChargeSystem ). Bitte überprüfen sie die Gültigkeit der UIDNummer mittels Bestätigungsverfahren. Weiters hat er diese Dienstleistung in die ZM aufzunehmen. o Was hat der Leistungsempfänger zu tun? Er muss diese Rechnung in seiner Buchhaltung so erfassen, dass die daraus resultierende Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung separat ausgewiesen wird und gleichzeitig dieser Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge zum Abzug kommt. (Einige Unternehmer wie Versicherungsvertreter oder Banken sind generell nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch gelten Ausnahmen vom Vorsteuerabzug, am unliebsamsten: PKW). Wenn Sie über uns die Buchhaltung erstellen lassen, sind Sie selbstverständlich dieser Aufgabe enthoben. Falls Sie selber die Buchhaltung erstellen müssen Sie sich bezüglich der entsprechenden Buchungscodes an den Programmhersteller wenden. Zusammenfassende Meldung: Eine ZM hat der liefernde oder leistende Unternehmer zu erstellen. Ab sind zusätzlich zu den o innergemeinschaftlichen Warenlieferungen auch Dienstleistungen an EU Unternehmer in die ZM aufzunehmen. Für Unternehmen, die nur Dienstleistungen erbringen, bedeutet das also mit etwas Neuem konfrontiert zu sein. o In die ZM sind also neu und zusätzlich aufzunehmen:
o Leistungen nach der Generalklausel o bei denen der Leistende und der Empfänger in anderen Mitgliedsstaaten ansässig sind o und deshalb für die Umsatzsteuer das ReverseChargeSystem gilt. o In der ZM ist die UIDNummer jedes einzelnen Leistungsempfängers und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugeben. Nach der neuen Bestimmung ist die Frist leider nicht mit der UVA Frist ident (1 Monat und 15 Tage) sondern sie beträgt nur 1 Monat. Es ist zu hoffen, dass sich dabei noch eine Änderung ergibt. Eine ZM erstellt man im Zuge der Buchhaltung. Durch spezielle Buchungscodes erhält man das gewünschte Ergebnis. Falls Sie Ihre Buchhaltung selbst machen, wenden Sie sich bitte an den Programmhersteller. Beispiele aus der Praxis: o Sie sind Handelsvertreter und vermitteln für Ihren deutschen Auftraggeber Aufträge in Österreich. Es gilt die Generalklausel. Der Umsatz ist in Deutschland unter Anwendung des ReverseChargeSystems steuerbar. Sie stellen die Rechnung ohne USt aus und melden den Umsatz Ihrer Leistung in der ZM. o Sie sind Frächter und befördern für einen deutschen Auftraggeber Güter von Italien nach Frankreich. Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung unterliegt der Generalklausel. Sie ist in Deutschland unter Anwendung des ReverseChargeSystems steuerpflichtig. Sie nehmen die Rechnung in Ihre ZM auf. o Sie sind Architekt und führen die Planung für ein Bauvorhaben in Italien durch. Das unterliegt der Sonderregelung für Grundstücksleistungen. Die Leistung ist in Italien umsatzsteuerpflichtig. Da nicht die Generalklausel gilt, ist nicht automatisch das ReverseChargeSystem anzuwenden. In Italien gibt es das für diesen Zweck nicht. In Deutschland würde es gelten. Sie haben die Leistung nicht in der ZM aufzunehmen.
Sonstige Leistungen B2B Leistungsempfänger: Unternehmer oder Nichtunternehmer mit UIDNR. Leistungsort: Prüfungsfolge: Grundstücksleistung ( 3a (9)) Grundstücksort Personenbeförderungsleistungen ( 3a (10)) Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung, usw. ( 3a (11) lit. a) Restaurantdienstleistungen und (=CateringDL) ( 3a (11) lit. d) Restaurant u. an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder Eisenbahn innerhalb EU (Art. 3a (3) u. (4)) (= 1. Zustiegsmöglichkeit innerhalb EU) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (<= 30 Tage, Wasserfahrzeuge <= 90 Tage ( 3a (12)) Leistender innerhalb EU => Ort der Zurverfügungstellung Leistender außerhalb EU u. Nutzung im Inland => Ort der Nutzung und Auswertung Generalklausel ( 3a (6)) Empfängerort
Zusammenfassung Sonstige Leistungen B2B: Art der DL Leistungsort neu Leistungsort bisher Inkrafttreten Besorgungsleistung Gleiche Rechtsvorschriften wie für besorgte Leistung Gleiche Rechtsvorschriften wie für besorgte Leistung Vermittlungsleistung Ausnahme Vermittlung von Grundstücken Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird Grundstücksleistungen Grundstücksort 3a (9) Grundstücksort 3a (6) Personenbeförderung 3a (10) 3a (7) Güterbeförderung ausgenommen ig Ig Güterbeförderung Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung usw. (explizit auch Messen und Ausstellungen) Eintrittsberechtigungen und zusammenhängende DL Nebentätigkeiten zur Beförderung Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Restaurantdienstleistungen u. (=CateringDL) Restaurantdienstleistungen u. (=CateringDL) bei ig Personenbeförderung Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel (max. 30/90 Tage) Katalogleistungen 3a (14) Ort der sonstigen Leistung 3a (11) lit a 3a (7) Art.3a (2) 3a (8) lit a Ort der Veranstaltung 2011 3a (11) d Art. 3a (3) Ort der Zurverfügungstellung 3a (12) 3a (8) lit b 3a (8) lit c Unternehmerort Unternehmerort Unternehmerort 3a (12) Empfängerort 3a (9) lit a Unternehmerort 3a (12) ZM ab auch für sonstige Leistungen (Aber nur jene nach der ). Generell ist ab die ZM mit Ende des Folgemonats abzugeben und nicht mehr nach 45 Tagen.
2. Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C): Die Generalklausel lautet: Eine sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerortprinzip). Da diese Regelung auch der bisherigen Bestimmung entspricht, können wir uns daher erfreulicherweise bei diesem Thema kürzer fassen. Es gibt nur zwei Ausnahmen die neu sind: o Restaurant und Verpflegungsleistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Für Leistungen auf Schiffen, in Flugzeugen oder in der Eisenbahn sind sie am der Beförderung steuerbar. o Bei einer kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln (nicht mehr als 30 Tage) ist die Leistung an dem Ort steuerbar, an dem das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. Bei einer darüber hinausgehenden längeren Vermietung gilt wieder die des Unternehmerortprinzips.
Sonstige Leistungen B2C Leistungsempfänger: Nichtunternehmer Leistungsort: Prüfungsfolge: Vermittlungsleistung ( 3a (8)) Ort der vermittelten Leistung Grundstücksleistung ( 3a (9)) Grundstücksort Beförderungsleistung ( 3a (10)) (Ausnahme ig. Güterbeförderung) ig. Güterbeförderung ig. Restaurant u. (Art. 3a (1) u. (3)) (bzw. 1. Zustiegsmöglichkeit innerhalb EU) Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhalt., usw. Beförderungsnebenleistungen Begutachtung von/arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Restaurant und ( 3a (11)) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (<= 30 Tage, Wasserfahrzeuge <= 90 Tage ( 3a (12)) Übergabeort Katalogleistungen ( 3a (14)) an Privatpersonen im Drittland ( 3a (13) lit. a) auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (( 3a (14) Z 14) von Drittlandsunternehmer an Privatpersonen im Gemeinschaftsgebiet ( 3a (13) lit. b) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers Besorgung von Reiseleistungen für Privatpersonen ( 23 (3)) Unternehmerort Generalklausel ( 3a (7)) Unternehmerort
Zusammenfassung Sonstige Leistungen B2C: Art der DL Leistungsort neu Leistungsort bisher Inkrafttreten Gleiche Rechtsvorschriften Gleiche Rechtsvorschriften Besorgungsleistung wie für besorgte Leistung wie für besorgte Leistung Ort, an dem der vermittelte Ort, an dem der vermittelte Vermittlungsleistung Umsatz ausgeführt wird 3a (8) Umsatz ausgeführt wird Grundstücksleistungen Grundstücksort 3a (9) Grundstücksort 3a (6) Personenbeförderung 3a (10) 3a (7) Güterbeförderung ausgenommen ig Ig Güterbeförderung Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung usw. (explizit auch Messen und Ausstellungen) Nebentätigkeiten zur Berförderung Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Restaurantdienstleistungen u. (=CateringDL) Restaurantdienstleistungen u. (=CateringDL) bei ig Personenbeförderung Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel (max. 30/90 Tage) Katalogleistungen 3a (14) Katalogleistungen an Drittlandskunden Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ( 3a (14) Z14) von Drittlandsunternehmen Telekom, Rundfunk u. Fernsehdienstleistungen vom Drittland : Ort der sonstigen Leistung 3a (10) Art.3a (1) 3a (11) lit a 3a (11) lit b 3a (11) lit c 3a (11) d Art. 3a (3) Ort der Zurverfügungstellung 3a (12) Unternehmerort 3a (7) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers 3a (13) lit a Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers 3a (13) lit b Ort der tatsächlichen Nutzung oder Auswertung 3a (16) ivm VO BGBL II 383/2003 idf BGBL II 221/2009 Unternehmerort 3a (7) 3a (7) Art.3a (2) 3a (8) lit a 3a (8) lit b 3a (8) lit c Unternehmerort Unternehmerort Unternehmerort 3a (12) Unternehmerort 3a (12) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers 3a (9) lit b Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers 3a (9) lit c Unternehmerort 3a (12)
Neu : EORI Nummer für alle, die mit dem Zoll zu tun haben Alle Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit dem Zoll zu tun haben, brauchen ab 1.1. eine EORINummer (bis dahin reicht die UIDNummer) Falls Sie also nur im Binnenmarkt tätig sind, sind Sie davon nicht betroffen Was bedeutet EORI? Economic Operator Registration and Identification number. Betroffen sind also Spediteure, Importeure, Exporteure, Bewilligungsinhaber im Zollverfahren. Zumindest Privatpersonen sind davon aber verschont. Wie beantragt man die EORI Nummer? Elektonisch auf https://zoll.bmf.gv.at/eori. Hilfestellung dazu geben die Landesstellen der Wirtschaftskammern.