Knzept Anerkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden Elisabeth Kaufmann, dipl. Päd. 08. Juli 2014 ergänzt am 08. Januar 2015 Studienzentrum Sziale Arbeit Fachstelle Praxisausbildung und Wissensintegratin Riggenbachstrasse 16 4600 Olten Thiersteinerallee 57 4053 Basel elisabeth.kaufmann@fhnw.ch www.fhnw.ch
0. Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage und Zielsetzung... 3 2. Grundlegende Kriterien für die Anerkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden... 3 2a. Anerkennung vn Praxisrganisatinen... 3 2b. Anerkennung vn Praxisausbildenden... 4 3. Wechsel der Praxisausbildenden während der Praxisausbildung... 5 4. Externe Praxisausbildende... 5 5. Prüfung und Entscheid der Anerkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden... 5 6. Aberkennungsverfahren vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden... 7 7. Anerkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden im grenznahen Ausland und im Ausland... 7 8. Dkumentatin des Anerkennungsverfahrens und regelmässige Überprüfungen... 8 9. Kperatin in Bezug zur Anerkennung innerhalb der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW... 10 10. Zusammenfassung und Ausblick... 10 11. Anhang... 12 12. Literatur... 13 2/13
1. Ausgangslage und Zielsetzung An der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW ist die Praxisausbildung ein knstitutives Element im Bachelr-Studiengang, welches knzeptinell, strukturell und rganisatrisch in die Ausbildung integriert 1 ist. Die Praxisausbildung kann abslviert werden, im Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung der im Vllzeit-/Teilzeitmdus und im In- und Ausland. Eine weitere Frm der Praxisausbildung stellt die Prjektwerkstatt dar 2. Insgesamt stehen zwei Praxismdule an. Mehrheitlich findet die Praxisausbildung in, vrab vn der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW, prvisrisch und/der definitiv anerkannten Praxisrganisatin statt. Das Anerkennungsverfahren dient zur Qualitätssicherung der Praxisausbildung. 3 Das vrliegende Knzept bündelt die bisherigen Grundlagenpapiere zu einem gesamthaften Dkument. 2. Grundlegende Kriterien für die Anerkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden 2a. Anerkennung vn Praxisrganisatinen Grundlage für das Anerkennungsverfahren, vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden, sind die Empfehlungen für die Praxisausbildung der SASSA (Fachknferenz Sziale Arbeit der FH Schweiz) Arbeitsgruppe Praxisausbildung 4 und das Reglement über die Praxisausbildung an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (nachflgend Praxisreglement genannt). 5 Durch das Anerkennungserfahren weist die Organisatin nach, dass sie in einem für die Sziale Arbeit relevanten Praxis- und Aufgabenfeld tätig ist. Die Hchschule für Sziale Arbeit FHNW fasst darunter Organisatinen im Szial-, Erziehungs-, Bildungs-, Justiz- und Gesundheitswesen. 6 Darüber hinaus hat die Praxisrganisatin sicher zu stellen, dass a. die Ausbildung in der Praxis grundsätzlich durch Diplmierte der Szialen Arbeit mit einer funktinsspezifischen methdisch-didaktischen Weiterbildung erflgt, b. geeignete infrastrukturelle Arbeitsbedingungen und ausreichende zeitliche Ressurcen für die Praxisausbildung zur Verfügung stehen 7, 1 Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2013): Wegleitung zum Kmpetenzerwerb in der Praxisausbildung. Versin Herbstsemester 2013/14, S. 8 2 vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2009): Reglement über die Praxisausbildung im Bachelr-Studium an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW. Olten: Stand 15.Dezember 2009. 2 3 vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2011): Kurzknzept: Anerkennungsverfahren vn Praxisrganisatinen. Olten: Stand 02.12.2011, S. 1 4 vgl. SASSA (2013): Empfehlungen für die Praxisausbildung. Vn der FAKO verabschiedet am 3. September 2013. 5 vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2009): Reglement über die Praxisausbildung im Bachelr-Studium an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW. Olten: Stand 15.Dezember 2009. 6 ebd.. 4 7 Ergänzend zu Punkt B sei auf die Ausbildungsvereinbarung zwischen der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW und dem Praxisrganisatinen hingewiesen, dass Praxisausbildenden pr Ausbildungsverhältnis 10% des Arbeitspensums der Studentin/des Studenten als zeitliche Ressurce für die gesamte Praxisausbildung zur Verfügung stehen sllen. vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2014): Ausbildungsvereinbarung. Punkt 4.2 3/13
c. die Anstellung der Studierenden als Praktikantin bzw. Praktikant, Szialarbeiterin bzw. Szialarbeiter in Ausbildung der als Szialpädaggin bzw. Szialpädagge in Ausbildung arbeitsrechtlich krrekt geregelt wird 8 und d. dass der Auftrag bzw. die Aufgabenfelder einer Organisatin primär szialarbeiterischer der szialpädaggischer Art sind. Kann eine Praxisrganisatin das klassische (Lern-)Feld der Szialen Arbeit nicht vllumfänglich anbieten, sll an dieser Stelle auf die Möglichkeit einer zeitlich befristen Praxisausbildung vn einem Praxismdul hingewiesen werden, d.h. für Praxisrganisatinen mit sgenannt eingeschränkten Lernfeldern für Sziale Arbeit. In Organisatinen ( ), deren Hauptauftrag nicht szialarbeiterischer der szialpädaggischer Art ist ( ) 9 kann nach eingehender Prüfung maximal eines der beiden zu abslvierenden Praxismdule realisiert werden. Dies kann vrwiegend in heilpädaggischen Schulen, Kinderhrten, (Abenteuer-) Spielplätzen, Organisatinen der niederschwelligen Drgenarbeit (z.b. Kntakt- und Anlaufstellen) und im Asylwesen der Fall sein. 10 Eine Einschätzung, der betreffenden Praxisrganisatinen erflgte 2012 vn der Verantwrtlichen für das Anerkennungsverfahren anhand der vrliegenden Dssiers. Bei aktuell anstehenden Ausbildungsvereinbarungen erflgt eine erneute und gemeinsame Prüfung in Abklärung mit der Praxisrganisatin und gegebenenfalls den Mdulverantwrtlichen für die Praxisausbildung. 11 Der Entscheid wird entsprechend im Event vermerkt. Bei einer zeitlich befristeten Praxisausbildung (auf maximal ein Praxismdul) erflgt zusätzlich ein Hinweis in der Ausbildungsvereinbarung unter Besnderheiten und die Studierende werden per Email infrmiert, dass sie das zweite Praxismdul zwingend in einem klassischen Feld der Szialen Arbeit abslvieren müssen. Der Entscheid beruht auf der generalistischen Ausrichtung des Bachelr-Studiums in Szialer Arbeit und dem zu abslvierenden Kmpetenznachweis. Weitere Einschätzungen der Hinweise bezüglich einer möglichen Einschränkung auf maximal ein Praxismdul, vn Mentrinnen/Mentren, Praxisausbildendende, den Mdulverantwrtlichen für die Praxisausbildung der Studierenden, werden gewissenhaft geprüft. 2b. Anerkennung vn Praxisausbildenden Zusätzlich zur Anerkennung vn Praxisrganisatinen durchlaufen Praxisausbildende das Anerkennungsverfahren an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW. Auf Basis der SASSA Kriterien 12, des Praxisreglements und der Äquivalenzüberprüfung der Grund- und/der Zusatzqualifikatin 13, haben Praxisausbildende den Nachweis zu erbringen, dass sie über eine Grundqualifikatin auf Tertiärstufe mit Anschluss in Szialer Arbeit der im Bereich der Hu- 8 ebd., 4 9 Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2012): Merkblatt: Entwurf Praxisrganisatinen mit eingeschränkten Lernfeldern für die Ausbildung BA Studierender in Szialer Arbeit. Olten: Stand März 2012, S. 2 10 ebd., S. 2 11 ebd., S. 1 12 vgl. SASSA (2013): Empfehlungen für die Praxisausbildung. Vn der FAKO verabschiedet am 3. September 2013. 13 vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2014): Äquivalenzverfahren zur Anerkennung als Praxisausbildende durch die Hchschule für Sziale Arbeit, Fassung vm 4. Juni 2014, S. 1 4/13
man- und Szialwissenschaften mit thematischem Schwerpunkt in Szialer Arbeit und methdisch-didaktische Zusatzqualifikatin vn 15 Tagen für die Funktin vn Praxisausbildenden 14 verfügen. Ausserdem wird mindestens ein Jahr Praxiserfahrung nach Diplmierung im Arbeitsfeld der Szialen Arbeit erwartet. 15 Können die verlangten Qualifikatinen nch nicht nachgewiesen werden, kann eine zeitlich befristete Anerkennung erflgen, mit verbindlichen Auflagen (PA prvisrisch). Eine Anerkennung als Praxisausbildende ist unabhängig zur Anerkennung einer Praxisrganisatin. 3. Wechsel der Praxisausbildenden während der Praxisausbildung Im Praxisreglement 16 und in der Wegleitung für die Kmpetenzerwerbsplanung 17 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Studierende unverzüglich die Hchschule für Sziale Arbeit FHNW über Änderungen in der Praxisausbildung zu infrmieren haben, z.b. beim Wechsel der Praxisausbildenden. Gleichzeitig verpflichtet sich die Praxisrganisatin, dass die Ausbildung in der Praxis grundsätzlich durch Diplmierte der Szialen Arbeit mit einer funktinsspezifischen methdisch-didaktischen Weiterbildung erflgt. 18 Wenn es zu Wechseln in der Praxisbegleitung kmmt und die neu genannten Persnen nch nicht der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW als Praxisausbildende in Szialer Arbeit bekannt sind, wird das Anerkennungsverfahren für diese eingeleitet. Es gelten die aufgeführten Kriterien unter Punkt 2. Kann intern keine neue Persn gestellt werden, kann eine externe Persn zugezgen werden. 19 4. Externe Praxisausbildende In wenigen Ausnahmefällen können Praxisrganisatinen keine Praxisausbildenden vr Ort stellen, bwhl sie den Status als anerkannte Praxisrganisatin erlangt haben. Die möglichen Gründe hierfür sind hetergen. In diesen Fällen können externe Praxisausbildende hinzugezgen werden. Die Fachstelle Praxisausbildung und Wissensintegratin (PAWI) ist behilflich bei der Kntaktaufnahme zu den ihr bekannten externen Praxisausbildenden, gibt aber keine Garantie für das Zustandekmmen einer effektiven Begleitung. Externe Praxisausbildende müssen bereits definitiv durch die Hchschule für Sziale Arbeit FHNW anerkannt und vertraut sein mit dem Praxis- und Aufgabenfeld, in welchem die Praxisrganisatin agiert. Die Finanzierung der externen Begleitung bliegt den Praxisrganisatinen. 5. Prüfung und Entscheid der Anerkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden Die Einleitung des Anerkennungsverfahrens als Praxisrganisatin wird hauptsächlich ausgelöst im Zusammenhang mit dem Immatrikulatinsverfahren (studienbegleitende Praxis- 14 ebd., S. 1 15 vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2009): Reglement über die Praxisausbildung im Bachelr-Studium an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW. Olten: Stand 15.Dezember 2009; 6, Absatz 6 16 vgl. ebd., 5, Absatz 4 17 vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2013): Wegleitung zum Kmpetenzerwerb in der Praxisausbildung. Versin: Herbstsemester 2013/14, S. 25 18 ebd. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2009): Reglement über die Praxisausbildung im Bachelr-Studium an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW. Olten: Stand 15.Dezember 2009. 4 19 vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2014): Ausbildungsvereinbarung, Punkt 4.2 5/13
ausbildung) der im Verlaufe des Studiums (Vllzeit/Teilzeit Praxisausbildung der Änderung in der studienbegleitenden Praxisausbildung). 20 Die Fachstelle PAWI ist an beiden Standrten der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW, in Olten und Basel, vertreten und steht für Fragen zum Anerkennungsverfahren zur Verfügung. Beim Anerkennungsprzess und der regelmässigen Überprüfung der Anerkennung wird sie vn der Ausbildungsadministratin unterstützt. Das Anerkennungsverfahren kann durch die Ausbildungsadministratin und/der die Verantwrtlichen für das Anerkennungsverfahren eingeleitet werden. Flgende Dkumente werden an die Organisatin zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens verschickt: Begleitbrief Frmular zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens Praxisreglement Frmular zur Selbstdeklaratin als Praxisausbildende in Szialer Arbeit Letzteres wird vn den Praxisausbildenden ausgefüllt und eingereicht. Die Prüfung der Anerkennung als Praxisrganisatin und Praxisausbildende erflgt durch die Verantwrtliche für das Anerkennungsverfahrens am Standrt Olten, auf Basis der einzureichenden Grundlagenpapieren bzw. verlangten Frmularen. Zu den Grundlagenpapieren zählen Statuten, Leitbild, Organisatinsknzept,( ) ein rganisatinsinternes Ausbildungsknzept für die Praxisausbildung 21 und das Frmular zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens. Nicht alle Praxisrganisatinen verfügen immer über alle verlangten Dkumente. Dem rganisatinsinternen Ausbildungsknzept wird eine besndere Gewichtung beigemessen. Es dient der Qualitätsüberprüfung und wird zwingend verlangt. S wird sichergestellt, dass die jeweilige Praxisrganisatin neben ihrem spezifischen Primärauftrag in Szialer Arbeit sich auch dem Sekundärauftrag Ausbildung und Nachwuchsförderung mit klarem Auftrag widmet und entsprechende Ressurcen zur Verfügung stellt. Bei der Erstellung des Ausbildungsknzepts bietet der Leitfaden zur Erarbeitung eines Ausbildungsknzepts 22 eine verbindliche Orientierung. Des Weiteren stehen die Verantwrtlichen für das Anerkennungsverfahrens als direkte Ansprechpersnen zur Verfügung. Die Prüfung der Anerkennungsunterlagen kann grundsätzlich zu flgenden Resultaten führen: 20 Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2011): Kurzknzept: Anerkennungsverfahren vn Praxisrganisatinen. Olten: Stand 02.12.2011, S. 1 21 Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2009): Reglement über die Praxisausbildung im Bachelr-Studium an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW. Olten: Stand 15.Dezember 2009. 4 22 vgl. Leitfaden zur Erarbeitung eines Ausbildungsknzeptes mit einem Rahmenlehrplan für die Praxisausbildung (PAiO) (Vllzeit/Teilzeit-Studium bzw. Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung) an Hchschulen für Sziale Arbeit. Olten: Stand 11.08.2011 6/13
keine Anerkennung definitive Anerkennung prvisrische Anerkennung Letztes trifft zu, wenn verlangte Dkumente der methdisch-didaktische Zusatzqualifikatinen nch ausstehen. Es werden zeitlich gesetzte Auflagen ausgesprchen und es erflgt eine zeitlich befristete Anerkennung, analg zu den Praxisausbildenden (vgl. Punkt 2b). Eine definitiv ausgesprchene Anerkennung als Praxisrganisatin der Praxisausbildende ist grundsätzlich zeitlich unbefristet. Den Entscheid über die definitive der prvisrische Anerkennung einer Praxisrganisatin fällt die Bachelr-Leitung in Szialer Arbeit. 23 Die Mitteilung erflgt in einem ffiziellen Anerkennungsbrief. Die Anerkennung als Praxisrganisatin gilt als Vraussetzung für das Erstellen einer Ausbildungsvereinbarung. Praxisausbildende erhalten ebenfalls einen Anerkennungsbrief, über ihren Anerkennungsstatus an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW, einschliesslich derjenigen Persnen die das Äquivalenzverfahren zur Anerkennung als Praxisausbildende durchlaufen. 6. Aberkennungsverfahren vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden Eine Aberkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden bzw. die Sistierung der Zusammenarbeit ist analg zu einer Anerkennung möglich. Gründe hierfür können vielfältig sein. Ausgelöst wird eine Sistierung der Aberkennung meist durch persönliche Rückmeldungen vn Studierenden, Praxisausbildenden der Mentrinnen/Mentren über Schwierigkeiten innerhalb der Praxisrganisatin. Können die Schwierigkeiten nicht durch die Studierenden und/der die Mentrinnen/Mentren vr Ort gelöst werden, werden je nach Vrkmmnis die zuständigen Mdulleitungen für die Praxisausbildung und die Verantwrtlichen für das Anerkennungsverfahren zugezgen. Die bisher gemachten Erfahrungen zeigen, dass es sich bei einer möglichen Sistierung der Zusammenarbeit der Aberkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden um Einzelfälle handelt, deren Gründe hetergen sind (z.b. Verstss gegen den Berufskdex der nicht Einhaltung der geregelten Verpflichtungen in der Ausbildungsvereinbarung). Auffällige Hinweise werden ernst genmmen und geprüft. Aufgrund der spezifischen Vrkmmnisse wird aber an dieser Stelle auf einen festen Przessablauf verzichtet, die auftauchenden Vrkmmnisse werden individuell vn der zuständigen Mdulleitung bearbeitet und entschieden, dies in Absprache mit den Verantwrtlichen des Anerkennungsverfahrens. 7. Anerkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden im grenznahen Ausland und im Ausland Die Hchschule für Sziale Arbeit FHNW versteht sich als natinal und internatinal ausgerichtete Ausbildungsstätte. Sie ist grundsätzlich ffen für die Zusammenarbeit mit ausländischen Praxisrganisatinen. 23 vgl. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2009): Reglement über die Praxisausbildung im Bachelr-Studium an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW. Olten: Stand 15.Dezember 2009, 4 7/13
Grundsätzlich ist die Abslvierung eines Praxismduls im Ausland möglich. Die Hchschule für Sziale Arbeit FHNW unterscheidet zwischen grenznahe Praxisrganisatin der Organisatinen der Szialen Arbeit im weiteren Ausland. Die Anerkennung vn Organisatinen der Szialen Arbeit im Ausland wird durch das Internatinal Office abgeklärt. Für grenznahe Praxisrganisatinen gilt ein besnderes Anerkennungsverfahren, welches sich an den Kriterien und Anfrderungen für in der Schweiz ansässige Praxisrganisatinen anlehnt. In der Beratung wird überprüft, das grenznahe Praxisrganisatinen im Praxis- und Aufgabenfeld der Szialen Arbeit tätig sind, Diplmierte der Szialen Arbeit vr Ort arbeiten und genügend zeitliche und persnelle Ressurcen für die Praxisbegleitung der Studierenden zur Verfügung stehen. Wenn die Organisatin einen definitiven Anerkennungsstatus erlangen möchte, ist es zwingend erfrderlich, ein Ausbildungsknzept zu erstellen und einzureichen. Erlangt eine grenznahe Praxisrganisatin den Status als definitiv anerkannte Praxisrganisatin, ist es Studierenden auch möglich beide Praxismdule drt zu abslvieren. Vn den Praxisausbildenden wird erwartet, dass sie über eine entsprechende Grundqualifikatin in Szialer Arbeit verfügen und zweimal an der Praxis-Tagung zum Besuch der Wrkshps zur "Kmpentenzrientierung in der Praxis und Planung des Kmpetenzerwerbs" und "Qualifizierung in der Praxisausbildung" teilnehmen. Damit kann ein Teil der erfrderlichen methdisch-didaktischen Zusatzqualifikatin aneignet werden. Vn der Organisatinsleitung ist die Selbstdeklaratin als Praxisausbildende auszufüllen und einzureichen. 8. Dkumentatin des Anerkennungsverfahrens und regelmässige Überprüfungen Die Dkumentatin des Anerkennungsverfahrens und eine regelmässige Überprüfung der getrffenen Entscheide sind wesentliche Bestandteile des Przesses. Dazu finden Geschäftskntrllen zwischen der Verantwrtlichen für das Anerkennungsverfahren und der Ausbildungsadministratin statt. Sie dienen der Qualitätssicherung der Praxisausbildung und Aktualisierung der vrhandenen Daten. Alle wichtigen Entscheide der Vrkmmnisse werden elektrnisch und physisch zu den Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden hinterlegt. Fehlende Angaben der Dkumente, bei in der Vergangenheit ausgesprchenen Anerkennungen (Praxisrganisatinen und/der Praxisausbildenden), werden bei neu anstehenden Ausbildungsvereinbarungen eingefrdert. Dazu gehören die Grundlagendkumente zu den Praxisrganisatinen und Angaben über die Grund- und Zusatzqualifikatinen vn Praxisausbildenden. Geprüfte und angenmmene Ausbildungsknzepte werden neu alle fünf Jahre verlangt. Diese Überlegung resultiert aus einer internen Überprüfung der physischen Dssiers der Praxisrganisatinen. Es wurde festgestellt, dass die vrliegenden Unterlagen teilweise veraltet sind, sprich mehr als 10 Jahre der veraltete Begrifflichkeiten benutzt werden. Der überwiegende Teil dieser Ausbildungsknzepte entspricht heute nicht mehr den aktuell verlangten Anfrderungen. 8/13
Praxisrganisatinen werden im Event mit einem der flgenden der mehreren Kdes versehen PO Anerkennung eingeleitet PO prvisrisch PO anerkannt PO eingeschränkt PO nicht anerkannt PO aberkannt PO Ausland PO aktiv PO passiv Die aufgeführten Kdes beinhalten den aktuellen Anerkennungsstatus (Anerkennung eingeleitet, prvisrisch der anerkannt) und b evtl. besndere Vereinbarungen getrffen wurden (z.b. eingeschränkt, Regi der Ausland). Wie unter Punkt 2a aufgeführt, gibt es Praxisrganisatinen in denen maximal ein Praxismdul abslviert werden darf. Praxisrganisatinen im Ausland werden mit dem Ausland versehen. Sllten sie den Anerkennungsstatus nach Schweizer Kriterien erlangen, erhalten sie zusätzlich den Kde PO anerkannt. Praxisrganisatinen die innerhalb der vergangenen fünf Jahre mit der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW zusammengearbeitet haben erhalten den Kde PO aktiv. Für alle anderen gilt der Kde PO passiv. Zusätzlich werden die Praxisausbildungsstellen entsprechend ihrer Praxis- und Aufgabenfelder zugeteilt (mit den Kdes 1a bis 7) Intensität der Interventin / Arbeitsfeldtypen Kinder- und Jugendhilfe Sziale Hilfe Altenhilfe Gesundheitshilfe Behindertenhilfe lebensweltergänzend 1a 2a 3a 4a 5a lebensweltunterstützend 1b 2b 3b 4b 5b lebensweltersetzend 1c 2c 3c 4c 5c lebensweltergänzende und arbeitsfeldübergreifende Prjektansätze Disziplin- und prfessinsbezgene Arbeitsfelder 6 7 Abbildung 1: vgl. Bericht Zurdnung der Praxisrganisatinen in Praxis- und Aufgabenfelder der Szialen Arbeit 24 24 Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2013): Bericht Zurdnung der Praxisrganisatinen in Praxis- und Aufgabenfelder der Szialen Arbeit. Olten: Stand 24.Juli 2013, S. 11 9/13
Die flgenden Kdes werden für Praxisausbildende verwendet und sind analg zu denen für die Praxisrganisatinen: PA prvisrisch PA anerkannt PA nicht anerkannt PA aberkannt PA aktiv PA passiv Durch die Kdierung und Zuteilungen sll die Grundlage für regelmässige Evaluatinen geschaffen werden, um auf mögliche Veränderungen reagieren zu können. 9. Kperatin in Bezug zur Anerkennung innerhalb der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW Das Anerkennungsverfahren bzw. die regelmässige Überprüfung der Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden und die daraufflgenden weiteren Przesse sind umfangreich. Es ergeben sich verschiedene Schnittstellen innerhalb des Studienzentrums: Bachelr-Leitung (Verantwrtung für das Bachelr-Studium) Mdulleitung Praxisausbildung (im Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung und Vllzeit-/Teilzeitstudium) Mdulleitung CAS Ausbildende in der Praxis Ausbildungsadministratin (u.a. Erstellung der Ausbildungsvereinbarung, Pflege der Dssiers, Dateneingabe und Ablage, Anmeldungen zum Basiskurs CAS AusbildnerIn in der Praxis, Bewirtschaftung des Praxisstellenprtals, Mahnlisten, allg. Dkumentatin usw.) Fachstelle Zulassung und Studierendenberatung (Immatrikulatin) Internatinal Office (Praxisausbildungsstellen im Ausland) Mentrinnen und Mentren (Einschätzungen zu aktuellen Praxisausbildungssituatinen) Es sei darauf verwiesen, dass die wesentlichen Teilprzesse der Zusammenarbeit (im PMS) hinterlegt sind und an dieser Stelle nicht weiter auf Einzelheiten eingegangen wird. 10. Zusammenfassung und Ausblick Mit dem vrliegenden Knzept zur Anerkennung vn Praxisrganisatinen und Praxisausbildenden an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW zeigt sich, dass es sich um einen knzeptinell wichtigen Przess handelt. Praxisausbildung ist ein knstitutiver Bestandteil des Curriculums und bedarf einer grundlegenden und regelmässigen Überprüfung, einerseits zur Qualitätssicherung und anderseits um mögliche Veränderungen im Feld der Szialen Arbeit auszumachen. Die Sziale Arbeit erstreckt sich über ein breites Spektrum an Praxis- und Aufgabenfeldern. Es wird als wichtig erachtet, in regelmässigen Abständen zu evaluieren, in welchen Praxis- 10/13
rganisatinen Studierende der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW knkret ihre Praxisausbildung abslvieren. Dabei steht im Vrdergrund, evtl. Veränderungen frühzeitig auszumachen und adäquat darauf zu reagieren (sweit es ntwendig und möglich ist). Unter Veränderungen sind allgemein jene szialer, plitischer und öknmischer Art zu verstehen. Das Anerkennungsverfahren ist grundlegend in sich stimmig und in der Umsetzung erprbt. Die Hchschule für Sziale Arbeit FHNW legt grssen Wert darauf, die Anerkennungskriterien transparent zu machen. Den Praxisrganisatinen, Praxisausbildenden und Studierenden ist das Anerkennungsverfahren in seinen Grundüberlegungen bekannt und wird akzeptiert. 11/13
11. Anhang t.b.d. 12/13
12. Literatur Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2014): Äquivalenzverfahren zur Anerkennung als Praxisausbildenden durch die Hchschule für Sziale Arbeit. Fassung vm 4.Juni 2014. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2013): Bericht Zurdnung der Praxisrganisatinen in Praxis- und Aufgabenfelder der Szialen Arbeit. Olten: Stand 24.Juli 2013 (unveröff.). Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2011): Kurzknzept: Anerkennungsverfahren vn Praxisrganisatinen. Olten: Stand 02.12.2011 (unveröff.). Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2012): Merkblatt: Entwurf Praxisrganisatinen mit eingeschränkten Lernfeldern für die Ausbildung BA Studierender in Szialer Arbeit. Olten: Stand März 2012 (unveröff.). Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2011): Leitfaden zur Erarbeitung eines Ausbildungsknzeptes mit einem Rahmenlehrplan für die Praxisausbildung (PAiO) (Vllzeit/Teilzeit- Studium bzw. Studium mit studienbegleitender Praxisausbildung) an Hchschulen für Sziale Arbeit. Olten: Stand 11.08.2011. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2009): Reglement über die Praxisausbildung im Bachelr-Studium an der Hchschule für Sziale Arbeit FHNW. Olten: Stand 15.Dezember 2009. SASSA (2013): Kriterien für Grund- und Zusatzqualifikatin vn Praxisausbildenden und ihre Ausnahmeregelungen 2011. Stand: 28.1.13 (unveröff.) SASSA (2013): Empfehlungen für die Praxisausbildung. Vn der FAKO verabschiedet am 3. September 2013. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2013): Wegleitung zum Kmpetenzerwerb in der Praxisausbildung. Versin: Herbstsemester 2013/14. Hchschule für Sziale Arbeit FHNW (2014): Ausbildungsvereinbarung. 13/13