Equidenpass-Verordnung NEU Was muss ich als Tierarzt wissen? Dr. Sabine Kirisits Amt der OÖ Landesregierung
Equidenpass - Verordnung bereits seit 1. Juli 2009: EU (VO) 504/2008 Verpflichtender Equidenpass für alle Equiden ( = ein einziges lebenslang gültiges Idententifizierungsdokument; hat immer beim Equiden zu sein) Aussteller des Passes: Zuchtverbände, OEPS, NÖ u. BGL. Landesregierung, Vorarlberger Landespferdezuchtverband
Equidenpass - Verordnung Probleme: Sehr viele unterschiedlich gestaltete Equidenpässe oftmals Schwierigkeiten beim Auffinden der einzelnen Abschnitte (ausländische Pässe!) Deklaration Schlachtpferd JA / NEIN? Unvollständig ausgefüllte Textfelder und Diagramme (eindeutige Zuordnung des Passes zum Pferd möglich?)
Equidenpass Verordnung NEU seit 1.1.2016: EU (VO) 2015/262 Einheitlicher Aufbau aller Equidenpässe Der Halter wird deutlicher in die Verantwortung genommen
Richtige Identifikation der Equiden Kennzeichnung: zu gewährleisten: eine eindeutige Verbindung zwischen dem Identifizierungsdokument & dem entsprechenden Tier Transponder (Aufgrund des Tierärztegesetzes darf das Chippen in Österreich nur durch einen Tierarzt erfolgen) Alternative Kennzeichnung: Brand + DNA-US sollte nur bei einem kleinen Teil der Pferdepopulation in Anspruch genommen werden!? Textfeld und Diagramm sind immer auszufüllen, auch bei Implantation eines Transponders
Richtige Identifikation der Equiden Abschnitt 1 Equidenpass NEU: Seite 2 und 3 werden foliert (Teil A)
Abschnitt 1 Equidenpass
Abschnitt 1 Equidenpass
Identifizierungsdetails (immer auszufüllen)
Identifizierungsdetails (immer auszufüllen)
Richtige Identifikation der Equiden NEU: Platz für zulässige spätere Änderungen der Identifizierungsdetails (Kastration, Überprüfung der Beschreibung z.b.: Farbwechsel, Erfassung in einer fremden Datenbank) (Teil C)
Platz für spätere Identifizierungsdetails
Verabreichung von Tierarzneimittel Abschnitt 2 Equidenpass (früher Abschnitt IX) Wichtig: generell: Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ES sei denn: im Identifizierungsdokument unwiderruflich anders festgelegt (Abschnitt 2, Teil 2)
Verabreichung von Tierarzneimittel Vor der Behandlung Kontrolle des Equidenpasses! Schlachttier Nicht-Schlachttier
TAM Anwendung - Schlachttiere Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren: VO(EU) 37/2010: Rückstandshöchstmengen in LM Anhang 1: zulässige Stoffe Anhang 2:Verbotene Stoffe
TAM Anwendung - Schlachttiere
TAM Anwendung - Schlachttiere Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren: VO(EU) 122/2013 (für Equiden wesentliche Stoffe) Gelistete Stoffe dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes auch bei Pferden angewandt werden, die als lebensmittelliefernd klassifiziert wurden; WZ 6 Monate!
TAM Anwendung - Schlachttiere
TAM Anwendung - Schlachttiere Unterschrift zur Schlachtung oder keine Unterschrift Für lebensmittelliefernde Tiere zugelassene Arzneimittel dürfen angewendet werden. Ausfüllen eines Anwendungs-und Abgabebeleges! Wartezeiten (WZ): TAM f. Pferde zugelassen laut Präparat TAM f. Pferde nicht zugelassen: Wirkstoffe der VO 37/2010 (Tab. 1) Umwidmung WZ: 28 d Fleisch/ 7 d Milch)
TAM Anwendung - Schlachttiere bei Anwendung von Wirkstoffen aus der Liste der wesentlichen Stoffe (VO(EG)122/2013) Eintrag in den Pferdepass (Abschnitt 2 Teil 3) Wartezeit 6 Monate
TAM Anwendung - Schlachttiere
TAM Anwendung - Schlachttiere
TAM Anwendung - Schlachttiere Es ist ein Bestandsbuch erforderlich, die Bestandsbuchführung erfolgt durch den Tierhalter Aufzeichnung von Zu-/ Abgängen, angewendeten Medikamenten Aufbewahrung der Anwendungs-und Abgabebelege des Tierarztes auf Wunsch der Behörde vorzulegen 5 Jahre Aufbewahrungspflicht
TAM Anwendung - Schlachttiere notwendige Behandlung ist für LM-liefernde Tiere nicht erlaubt: Möglichkeit der Umdeklaration: der Tierarzt kann gemeinsam mit dem Eigentümer, Vertreter des Eigentümers oder dem Halter das betreffende Tier VOR der Behandlung unwiderruflich als NICHT zur Schlachtung bestimmt erklären, in dem er Abschnitt 2 Teil 2 des Equidenpasses ausfüllt und Abschnitt 2 Teil 3 des Equidenpasses ungültig macht
TAM Anwendung - Schlachttiere
TAM Anwendung - Schlachttiere
TAM Anwendung - Schlachttiere Wenn kein Pass beim Pferd nur für Lebensmittel liefernde Tiere zugelassenen Arzneimittel dürfen angewendet werden Anwendungs-und Abgabebeleg! keine Anwendung von Wirkstoffen aus der Liste der wesentlichen Stoffe (VO(EG)122/2013)
TAM Anwendung - kein Schlachttier Pferde mit Equidenpass, die von der Schlachtung ausgenommen wurden: Kein Anwendungs-und Abgabebeleg nötig! kein Eintrag in den Equidenpass nötig! kein Bestandsbuch nötig!
Verabreichung von Tierarzneimittel Häufige Feststellungen bei Behördlichen Kontrollen: Equidenpass nicht beim Tier bei Behandlungen keine Nachfragen zum Equidenpass keine Einträge der wesentliche Stoffe im Equidenpass (z.b.: Triamcinolon, Diazepam, Fluorescein, Acepromazin...) keine Anwendungs-und Abgabebelege (Anwendung von Phenylbutazon bei LM-Tier)
Fristen Bei Erstidentifizierung: Ausstellung: vor dem 31 Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von 6 Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft und in jedem Fall vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes Ausstellende Stelle hat 45 Tage Zeit! (miteinberechnen!)
Fristen Ausnahme: Sonderregelung für Schlachtfohlen (bis 12 Monate, 4-stellige Nummer am Hals, Viehverkehrsschein, direkt vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof) Fohlen bei Fuß
Unterschied Duplikat - Ersatzpass Ausstellung eines Duplikates: wenn bereits nachweislich ein Pass vorhanden war (z.b.: bei Verlust) Ersatzpass: Pferd wurde nicht innerhalb der vorgegebenen Frist identifiziert
Unterschied Duplikat - Ersatzpass Sowohl bei der Ausstellung eines Duplikates als auch eines Ersatzpasses wird der Equide automatisch von der Schlachtung ausgenommen!
Unterschied Duplikat - Ersatzpass Ausnahme Duplikat wenn innerhalb von 30 Tagen nach dem gemeldeten Verlust des Dokumentes belegt werden kann, dass der Status zur Schlachtung nicht durch eine medizinische Behandlung beeinträchtigt wurde. Bestätigung der Behörde erforderlich Status zur Schlachtung kann bis zu 6 Monate ausgesetzt werden
Gültigkeit bestehender Equidenpässe Bei allen vor dem 31.12.2015 geborenen Equiden mit gültigem Equidenpass: Diese sind bereits korrekt identifiziert eine nachträgliche Kennzeichnung mittels Transponder kann, muss aber nicht erfolgen
Tierhalter Wer trägt Verantwortung? Def.: jene Person die hauptsächlich für die Haltung/Versorgung zuständig ist (z.b: Einsteller Betrieb) verantwortlich für das Vorhandensein der Equidenpässe vor Ort für alle Equiden Kenntnis über den Status der Tiere zur Schlachtung/nicht zur Schlachtung
Wer trägt Verantwortung? Tierhalter Führung eines Stallbuches/ Bestandsbuches: wenn sich LM-lieferden Tiere im Stall befinden ist ein Stallbuch/ Bestandsbuch zu führen (Aufzeichnungen über Zu und Abgänge, Behandlungen, Medikamentenanwendung inklusive Wartezeiten Aubewahrungspflicht 5 Jahre der Behörde auf Verlangen vorzulegen
Wer trägt Verantwortung? Tierhalter Equidenpässe jener Tiere, die aus der EU oder einem Drittland auf Dauer nach Österreich verbracht werden, müssen binnen 30 Tagen bei einer österreichischen Ausstellungsstelle eingereicht werden, um in der zentralen Datenbank eingetragen zu werden. (erfolgt oft gleichzeitig mit Eintrag des Besitzwechsels)
Tierarzt Wer trägt Verantwortung? vor jeder Behandlung bestimmt der zuständige Tierarzt den Status des Tieres zur Schlachtung/ nicht zur Schlachtung bei LM-liefernden Tieren: Eintrag in den Equidenpass bei der Anwendung sog. Wesentlicher Stoffe (VO(EG)122/2013), Wartezeit 6 Monate bei LM-liefernden Tieren: Ausstellen von Anwendungs-und Abgabebelegen
Tod und Schlachtung Transponder wird vor Ort vernichtet (Schlachtung) Pass wird eingezogen, ungültig gestempelt, gelocht Pass wird der Kontaktstelle übermittelt (Veterinärkontrollstelle Flughafen Wien) Austragung aus der zentralen Datenbank Pass geht zurück an die ausstellende Stelle Eine Überlassung des entwerteten Passes an den Besitzer zu Erinnerungszwecken ist möglich
Relevante gesetzliche Bestimmungen VO(EG) 2015/262 (Equidenpassverordnung) Tierkennzeichnungsverordnung 2009 VO(EG) 122/2013 (Verzeichnis der zur Behandlung von Equiden Wesentlichen Stoffe) VO(EG) 37/2010 (Rückstandshöchstmengen, zulässige Stoffe, verbotene Stoffe) Rückstandskontrollverordnung 2006
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!