Daten, Fakten, Wissen FAQ häufig gestellte Fragen. Die automatische Entgeltumwandlung ist eine moderne Form der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Sie wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest und einheitlich vereinbart. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, das Modell abzuwählen. 1. Kann sich der Arbeitgeber allein für das Konzept Automatische Entgeltumwandlung entscheiden? Ja, wenn keine Arbeitnehmervertretung im Unternehmen existiert. Ist ein Betriebsrat oder ein Betriebsobmann vorhanden, sind diese zu beteiligen. 2. Welche Mitarbeiter können bei der automatischen Entgeltumwandlung mitmachen? Es können alle Mitarbeiter unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad teilnehmen, die Entgeltumwandlung durchführen dürfen. Die Rechte der Arbeitnehmervertretung ergeben sich aus 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) Mitbestimmungsrecht zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung in Bezug auf die Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung. Die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger dagegen kann nur Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein. Jeder Mitarbeiter, der sozialversicherungspflichtig ist, hat nach 1 a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) einen Anspruch auf Entgeltumwandlung auch geringfügig Beschäftigte. Allerdings gilt dies nicht automatisch auch hinsichtlich von Tarifentgelt. Hier ist erforderlich, dass tarifvertraglich die Entgeltumwandlung zugelassen ist. Außerdem hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber das Recht, Entgeltumwandlung auch bei Mitarbeitern zuzulassen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind. 3. Was ist erforderlich, wenn Bestandsmitarbeiter anlässlich einer Gehaltserhöhung in die automatische Entgeltumwandlung mit aufgenommen werden sollen? Die Aufnahme ist ohne Weiteres möglich. Die Württembergische stellt hierfür modifizierte Unterlagen zur Verfügung. 4. Welche Versorgungsbausteine sieht die automatische Entgeltumwandlung vor? Dies ergibt sich aus den Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung über automatische Entgeltumwandlung. Dort sind Altersrente und Hinterbliebenenabsicherung vorgesehen. Die Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag und die Information für die Bestandsmitarbeiter ( Information für unsere Mitarbeiter zur betrieblichen Altersversorgung (bav) über automatische Entgeltumwandlung ) sind auf diesen Anlass abgestellt und inhaltlich entsprechend angepasst. Die Fachleute der Württembergischen halten diese Unterlagen für den Arbeitgeber bereit. Diese Richtlinien sind als Versorgungsordnung oder als Betriebsvereinbarung umgesetzt. Sie können auch einen Schutz bei Ausscheiden wegen Berufsunfähigkeit vorsehen (Aufrechterhaltung der vollen Alters- und Hinterbliebenenleistungen Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit).
5. Sind tarifliche Mischmodelle (z. B. klassischer und fondsgebundener Tarif, jeweils mit und ohne Berufsunfähigkeitsschutz) möglich? Der Arbeitgeber kann die angebotenen Tarife frei bzw. in Absprache mit seinem Betriebsrat zwar kombinieren, muss aber die Verteilung des Betrages der automatischen Entgeltumwandlung auf die einzelnen Tarife dann festlegen. Weil dadurch im Regelfall zu wenig Beitrag auf den einzelnen Tarif entfällt, wird davon jedoch abgeraten. Es ist bei der Kombination von Tarifen eine Modifikation der Standardunterlagen erforderlich, um den exakten Teil des Umwandlungs-Betrages je gewähltem Tarif festzulegen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Fachleute der Württembergischen. 6. Ist die Einrichtung eines Kollektivvertrages möglich? Dies ist bei einem gegebenen Arbeitnehmerkollektiv (mindestens 10 Mitarbeiter) ohne Weiteres möglich. Hierzu halten die Fachleute der Württembergischen einen speziellen Antrag auf Abschluss eines Kollektivrahmenvertrages für den Arbeitgeber bereit. 7. Muss der Arbeitgeber bei der automatischen Entgeltumwandlung die Beratung zur betrieblichen Altersversorgung selbst durchführen? Arbeitsrechtlich liegt diese Verantwortung beim Arbeitgeber. Er kann sie aber durch Einschaltung eines kompetenten Beraters delegieren. 8. Hindern bereits bestehende Versorgungsregelungen? Nein. Gerne stehen die Fachleute der Württembergischen für die Beratung zur Verfügung. Sie können in der Konzeptunterlage Information für unsere Mitarbeiter zur betrieblichen Altersversorgung (bav) über automatische Entgeltumwandlung namentlich benannt werden. Bei Mitarbeitern, die bei Einführung des Konzepts bereits Entgeltumwandlung durchführen, wird diese nach dem Konzept angerechnet. Hier ist eine ganz konkrete Beratung im Einzelfall durch die Fachleute der Württembergischen vorgesehen. Sie berücksichtigen zudem, wenn die Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung über automatische Entgeltumwandlung auf bestehende Versorgungsregelungen abgestimmt werden müssen. 9. Wie ist ein vom Mitarbeiter mitgebrachter Versicherungsvertrag (Pensionskassenversorgung bzw. Direktversicherung) zu behandeln? Handelt es sich um einen Versicherungsvertrag der Württembergische Lebensversicherung AG (WL) oder der Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse AG (ARA), ist die Fortsetzung der Besparung sowohl im Rahmen der automatischen Entgeltumwandlung als auch außerhalb davon möglich. Ein Versicherungsvertrag eines anderen Anbieters kann beitragsfrei fortgeführt werden. Ist eine Fortsetzung des WL- oder ARA-Vertrages außerhalb der automatischen Entgeltumwandlung gewünscht, sollte die automatische Entgeltumwandlung aus Gleichbehandlungsgründen gleichwohl angeboten werden. Die Besparung außerhalb dieses Modells erfordert dann einen Widerspruch des Mitarbeiters.
10. Bestehen rechtliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der automatischen Entgeltumwandlung? Das Konzept ist von den Juristen der Württembergischen qualitätsgesichert. Allerdings wurde es mangels Prozess nie richterlich beurteilt. Falls arbeitsrechtlich doch Probleme entstehen sollten, wird die Württembergische den Arbeitgeber unterstützen. 11. Sind die Formulare auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung? Alle Unterlagen sind von den Juristen der Württembergischen qualitätsgesichert. Sie werden bei neuer Rechtsprechung von der Württembergischen aktualisiert. Die Fachleute der Württembergischen kommen bei Neuerungen auf den Arbeitgeber zu. 12. Wie kann die Möglichkeit der automatischen Entgeltumwandlung abgeklärt werden, wenn ein Tarifvertrag gilt? Die automatische Entgeltumwandlung ist möglich, soweit der Tarifvertrag die Umwandlung tariflichen Entgelts zulässt. Dies ist zu prüfen. Gegebenenfalls fordert ein Tarifvertrag besondere Informationen für Mitarbeiter zur Entgeltumwandlung. Dies ist ebenfalls zu prüfen und erforderlichenfalls sicherzustellen. Gerne übernimmt die Württembergische (bav-service@wuerttembergische.de) diese Prüfungen für Sie und hilft dabei, die Einhaltung der tariflichen Erfordernisse sicherzustellen. 13. Was geschieht, wenn ein Mitarbeiter der automatischen Entgeltumwandlung widerspricht? Der formlose Widerspruch ist an die Württembergische weiterzuleiten. Ein fristgerechter Widerspruch führt zur Rückabwicklung der Entgeltumwandlung und der darauf beruhenden betrieblichen Altersversorgung. In der Folge wird der abgeschlossene Versicherungsvertrag rückabgewickelt. Die Widerspruchsfrist läuft bei neuen Mitarbeitern im Regelfall am 15. des auf das Ende der Probezeit folgenden Monats ab und bei Bestandsmitarbeitern nach den betrieblichen Festlegungen. Der Mitarbeiter kann durch die Fachleute der Württembergischen beraten werden. Wenn er eine abweichende Versorgung (z. B. einen anderen Versicherungsbeitrag) wünscht, ist dies möglich über eine normale Beantragung der Versicherung (außerhalb des Modells automatische Entgeltumwandlung ). 14. An wen sendet der Arbeitgeber die Entscheidung des Mitarbeiters für bzw. gegen die automatische Entgeltumwandlung? In beiden Fällen senden Sie die Entscheidung unbedingt an Ihre Fachleute von der Württembergischen. Die Kontaktadresse finden Sie auf der Rückseite der Anlage zum Arbeitsvertrag bzw. Änderungsvereinbarung zu Ihrem Arbeitsvertrag. Die Fachleute der Württembergischen veranlassen alles Weitere. Auch bei Rückfragen stehen diese Ihnen zur Verfügung. Sie können sich in dringenden Fällen aber auch direkt an die Württembergische wenden: bav-service@wuerttembergische.de
15. Kann die automatische Entgeltumwandlung später beendet werden? Für die Zukunft ja! 16. Kann die automatische Entgeltumwandlung geändert werden? Eine Kündigungsfrist gibt es hier nicht. Damit die Lohnbuchhaltung aber rechtzeitig reagieren kann: Weisen Sie Ihren Mitarbeiter bei Einstellung der automatischen Entgeltumwandlung auf die in Ihrem Unternehmen für die Bearbeitung notwendige Vorlauffrist hin! Für die Zukunft ja! Die Änderung des Betrages der automatischen Entgeltumwandlung muss wie die Einführung des Konzepts förmlich unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Erfordernisse durchgeführt werden. Ihre Fachleute der Württembergischen werden hier gerne für Sie tätig. 17. Kann der Umwandlungsbetrag bei einzelnen Mitarbeitern erhöht werden? Für die Zukunft ja! 18. Wer ist zuständig für die weitere Beratung der Mitarbeiter (z. B. Erhöhungen)? Hat der Arbeitgeber die Fachleute der Württembergischen eingeschaltet, übernehmen diese gern die weitere Beratung. Grundsätzlich ist dazu ein neuer Versicherungsvertrag erforderlich. Geringste Erhöhungen können auch in einen bestehenden Vertrag fließen. Hierzu ist eine Beratung des Mitarbeiters erforderlich. Der Mitarbeiter kann die Fachleute der Württembergischen auch direkt ansprechen. Die Kontaktdaten sind in der Konzeptunterlage Information für unsere Mitarbeiter zur betrieblichen Altersversorgung (bav) über automatische Entgeltumwandlung ersichtlich. Dem Mitarbeiter kann die Möglichkeit eingeräumt werden, die Fachleute der Württembergischen selbst zu kontaktieren. Die Kontaktdaten sind in der Konzeptunterlage Information für unsere Mitarbeiter zur betrieblichen Altersversorgung (bav) über automatische Entgeltumwandlung ersichtlich. 19. Kann der Mitarbeiter einen fondsgebundenen Tarif wählen, obwohl der Arbeitgeber sich für die klassische Tarifvariante entschieden hat? Ja, der Mitarbeiter kann sich für einen fondsgebundenen Tarif entscheiden. Der Mitarbeiter muss dem Standardmodell widersprechen und sich ein individuelles Angebot in einer Einzelberatung mit dem Vermittler einholen. Das Standardmodell bleibt davon unberührt.
20. Können auch Überstunden für die automatische Entgeltumwandlung genutzt werden? Nein, die Überstundenvergütung kann im Standardmodell nicht zugelassen werden. Das umzuwandelnde Entgelt muss im Standardmodell regelmäßig zur Verfügung stehen. Überstunden sind je Mitarbeiter variabel und können sogar ganz ausfallen. Sie können deshalb nicht grundsätzlich und für alle Mitarbeiter zugelassen werden. Sie können aber im Rahmen der individuellen Aufstockung vom Mitarbeiter umgewandelt werden. Voraussetzung ist, dass keine tarifliche Einschränkung (z. B. Vergütung in Freizeit) vorliegt. 21. Wie kann die Information über die automatische Entgeltumwandlung bei Bestandsmitarbeitern erfolgen, wenn eine Firma mehrere Standorte in Deutschland hat? Die Informationen sind zur Haftungsvermeidung notwendig, müssen aber nicht überall mit Informationsveranstaltungen durchgeführt werden. Was hier sinnvoll ist, entscheidet der Arbeitgeber. Neben der Präsentation zur Informationsveranstaltung für Mitarbeiter, wird immer auch ein Mitarbeiter- Anschreiben mit der Änderungsvereinbarung an die Bestandsmitarbeiter herausgegeben. Der Arbeitgeber hat des Weiteren die Möglichkeit, das Modell in einem Online-Mitarbeiterportal für die Belegschaft transparent zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon, welche Vorgehensweise gewählt wird, sollten die Fachleute der Württembergischen immer als Ansprechpartner für Rückfragen von Mitarbeitern und dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Die Kontaktadresse kann beispielsweise im Mitarbeiterportal angegeben werden. Württembergische Lebensversicherung AG Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse AG 70163 Stuttgart 21084 [2] 11/2014