Fall: Anton begibt sich in das Fahrradgeschäft des ehemaligen Radsportasses Ullrich, um sich für sein Hobby, Rennrad fahren, mit dem neuesten Material für den Sommer einzudecken. Dabei wird er von dem Angestellten Tölpel bedient. Normalerweise macht T seinem Namen keine Ehre und arbeitet stets umsichtig. T wurde auch deswegen sorgfältig von U ausgesucht und eingestellt. Heute jedoch ist T müde und etwas unaufmerksam. Nachdem A sich eine neue Rennmaschine aus Carbon ausgesucht und sich mit T nach längerem Verhandeln auch über den Preis geeinigt und das Geld bereits übergeben hat, will T dem A das Rad aus dem Fahrradständer ausbauen und aushändigen. Dabei stößt T ein anderes Fahrrad um, das unglücklich auf A fällt. A wird dabei am Knie verletzt. Völlig verärgert, weil er nun vorerst auf sein tägliches Training verzichten muss, verlangt A von U Schadensersatz für die Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Zu Recht? Abwandlung: a) Wie wäre es, wenn T das Fahrrad bereits umgestoßen hat, als A noch beim aussuchen war und dem verletzten A nun die Lust am Fahrradkauf vergangen ist?
b) Wie im Ausgangsfall, zwei Tage nach Vertragsschluss ficht S jedoch den Vertrag wirksam an. Hat A dennoch Ansprüche auf Schadensersatz?
Lösungsvorschlag A. Ausgangsfall I. Anspruch gemäß 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB (früher: pvv) A könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten und von Schmerzensgeld also von Schadensersatz gemäß 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB haben. 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses zwischen A und U gem. 433 BGB Dazu müsste zunächst ein wirksames Schuldverhältnis isv 280 BGB vorliegen. Dieses Schuldverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Parteien Leistungspflichten isv 241 Abs.1 BGB existieren. Gem. 311 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis aber auch schon vor Vertragsschluss und gem. 311 Abs. 3 BGB ausnahmsweise vorliegen, wenn die beteiligten Personen keinen Vertrag schließen und aus anderen Gründen eine Sonderverbindung zwischen ihnen besteht. Ein Schuldverhältnis mit Leistungspflichten besteht dann, wenn zumindest eine Partei von der anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann, 241 Abs. 1 BGB. Das Schuldverhältnis zwischen U und A könnte hier im Kaufvertrag über ein Rennrad bestehen. Das setzt aber voraus, dass sich U und A über den Kauf des Fahrrades geeinigt haben.
Vorliegend hat U selbst nicht gehandelt, sondern sein Angestellter T. Das Verhalten des T könnte dem U aber rechtsgeschäftlich zuzurechnen sein, wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung vorlägen. a.) eigene Willenserklärung Dazu müsste der T eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Ob der T eine eigene Willenserklärung abgegeben hat, ist im Weg der Auslegung ( 133, 157 BGB) danach zu beantworten, wie das Auftreten der Mittelsperson im Außenverhältnis, also hier von A, verständigerweise aus Sicht des Erklärungsempfängers zu beurteilen ist. Eine eigene Willenserklärung läge aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts dann vor, wenn der T über das Ob und Wie des Rechtsgeschäfts entschieden hätte. Vorliegend verhandelte der T mit dem A längere Zeit über den zu entrichtenden Kaufpreis, wonach der A das Auftreten des T als Vertreter verstehen durfte. T hat somit eine eigene Willenserklärung abgegeben. b.) im fremden Namen T müsste die Willenserklärung auch im Namen des U abgegeben haben. Sollte der Wille des T im Namen des Ullrich mit dem A zu verhandeln nicht ausdrücklich oder konkludent zu Tage getreten sein, dann wird durch die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts der Geschäftsinhaber trotzdem Vertragspartner, weil der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, den Betriebsinhaber zu verpflichten. c.) Vertretungsmacht
Darüber hinaus müsste der T auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Als Angestellter Verkäufer im Laden des U ist davon auszugehen, dass dem T auch eine entsprechende rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht von U zum Verkauf von Rädern eingeräumt wurde. Sollte das jedoch ausnahmsweise nicht der Fall sein, so könnte auch eine Vertretungsmacht kraft Rechtsschein gem. 56 HGB bestehen. aa.) Anstellung in einem Laden oder offenen Warenlager Zunächst müsste T eine Anstellung in einem Laden oder offenen Warenlager inne haben. Das ist dann der Fall, wenn er mit Wissen und Willen des Geschäftsherrn dort tätig wird. Da der U den T bewusst ausgewählt und als Verkäufer in seinem Radgeschäft eingestellt hat, liegt das Tatbestandsmerkmal der Anstellung in einem Laden vor. bb.) Verkauf, Empfang Weiterhin setzt 56 HGB voraus, dass der Angestellte etwas verkauft oder in Empfang genommen hat. T hat dem A ein Fahrrad verkauft, damit ist auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Dass der Geschäftsherr Kaufmann sein muss steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetzt, ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang von 56 HGB mit 54 HGB. Da diese Vorschrift indessen auf kaufmannsähnliche Personen und damit im wesentlichen auf alle Unternehmensträger analog anzuwenden ist, gilt gleiches folgerichtig für 56 HGB, so dass es insoweit nicht etwa des Rückgriffs auf die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bedarf. Es kann also im Ergebnis dahinstehen, ob U als Kaufmann oder Kleingewerbetreibender einzustufen ist.
d.) Zwischenergebnis Damit liegt eine wirksame Stellvertretung des T für U vor und der Kaufvertrag wurde damit wirksam zwischen U und A geschlossen. Ein Schuldverhältnis ist somit gegeben. 2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis Die zentrale Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist die Pflichtverletzung, 280 Abs. 1 BGB. Sie liegt vor, wenn der Schuldner von seinem durch das Schuldverhältnis begründeten Pflichtenprogramm abweicht. Eine solche Abweichung ist stets gegeben, wenn der Schuldner seine leistungsbezogene Pflicht ( 241 Abs. 1 BGB) nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, oder wenn er eine nichtleistungsbezogene Schutzpflicht gem. 241 Abs. 2 BGB verletzt. Eine Schutzpflicht i.s.d. 241 Abs. 2 BGB ist die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. U müsste also eine dieser Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner A verletzt haben. Indem der T durch das Umstoßen der Räder dem A eine Verletzung zufügte, wurde eine nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht, auf den Körper des Vertragspartners zu achten verletzt Damit liegt eine Pflichtverletzung vor. 3. Vertretenmüssen des Schuldners Diese Pflichtverletzung müsste der Schuldner, hier dem U auch zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und
Fahrlässigkeit gem. 276 Abs. 1 S. 1. BGB. Dies würde allerdings eigenes Verschulden des U voraussetzen. Da U selbst das Fahrrad nicht umgestoßen hat, kann es nicht auf U, sondern muss es auf das Verschulden des T ankommen, das dem U möglicherweise zuzurechnen ist. Bedient sich der Schuldner einer Hilfsperson, muss er sich im Rahmen des Schuldverhältnisses das Verschulden dieser Person gem. 278 BGB zurechnen lassen (bei deliktischen Ansprüchen ist nicht 278 BGB, sondern 831 anzuwenden). a.) Sonderverbindung Eine Zurechnung von Verschulden gem. 278 BGB setzt zunächst voraus, dass ein Schuldverhältnis (Sonderverbindung) aus einem Vertrag oder dem Gesetz besteht. Ausreichend kann hier sogar schon ein vorvertragliches Schuldverhältnis ( 311 Abs. 2 BGB) sein. Zwischen U und A wurde wie oben geprüft ein Kaufvertrag geschlossen, der eine Sonderverbindung darstellt. b.) Erfüllungsgehilfe Darüber hinaus müsste der T Erfüllungsgehilfe des U sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Als der T das Fahrrad umgestoßen und den A verletzt hat, wollte er durch die Übergabe des Fahrrades den zwischen A und U geschlossenen Kaufvertrag erfüllen. Indes war T als von U angestellter Verkäufer auch mit Willen des U tätig.
c.) Erfüllung einer Verbindlichkeit Auch müsste die Hilfsperson in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt habe. Dabei stellt die Verbindlichkeit das geschuldete Gesamtverhalten dar, wozu auch die Wahrung der Nebenpflichten gehören. Von einer Handlung in Erfüllung der Verbindlichkeit ist eine Handlung bei Gelegenheit abzugrenzen. Da der T hier aber gerade den Kaufvertrag durch die Übergabe des Fahrrades erfüllen wollte, als er das Rad umstieß, handelte er auch in Erfüllung der Verbindlichkeit, also gerade nicht nur bei Gelegenheit. d.) Verschulden der Hilfsperson Die Hilfsperson muss auch schuldhaft gehandelt haben. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schuldner verschuldensfähig ist und und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei ist bzgl. der Verschuldensfähigkeit grds. auf die Hilfsperson abzustellen und hinsichtlich ders Sorgfalts- und Verschuldensmaßstabs ist dagegen auf den Schuldner abzustellen. vorsätzliches Verhalten des T liegt nicht vor, er könnte aber Fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt gem. 276 Abs. 2, wer die im Verkehr erforderlicht Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Fahrradverkäufer muss so umsichtig handeln, dass er seinen Kunden bei der Übergabe eines Fahrrades nicht verletzt. Daher hat der T die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und fahrlässig gehandelt. Dieses Verschulden wird dem U damit über 278 BGB wie eigenes Verschulden zugerechnet. 4. auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden
Schließlich ist erforderlich, dass dem Gläubiger durch die schuldhafte Pflichtverletzung ein kausaler Schaden entstanden ist. Gem. 249 BGB hat der Schuldner den Gläubiger so zu stellen, als hätte er die relevante Pflichtverletzung nicht begangen, sich also ordnungsgemäß verhalten. Die Verletzung des A beruht kausal auf der Pflichtverletzung und die Behandlungskosten sind kausale Folge der Verletzung, daher beruht der entstandene Schaden auf der begangenen Pflichtverletzung. 5. Schadensumfang Die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzhypothese. Zu vergleichen ist danach die Vermögenslage, wie sie sich nach der Pflichtverletzung darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde. Das bedeutet, dass dem A die Arztkosten zu erstatten sind. Über diese Kosten hinaus könnte dem A auch eine angemessenes Schmerzensgeld gemäß 253 Abs.2 BGB zustehen. Für den Ersatz von Schmerzensgeld ist neben einem Schadensersatzanspruch erforderlich, dass eines der in 253 Abs. 2 BGB bezeichneten Rechtsgüter verletzt ist. Hier könnte eine Körperoder Gesundheitsschädigung durch die Knieverletzung vorliegen. Eine Körper- und Gesundheitsbeschädigung ist jeder Eingriff in die körperliche Befindlichkeit. Eine Knieverletzung hat erhebliche Schmerzen und eine Einschränkung der Beweglichkeit zur Folge, wodurch die körperliche Befindlichkeit beeinträchtigt ist. Somit steht dem A auch ein angemessenen Schmerzensgeld zu. 6. Ergebnis A hat gegen U einen Anspruch auf den gewünschten Schadensersatz gemäß 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB
II. Anspruch gemäß 831 BGB A hat einen Anspruch gegen U auf Zahlung des Schadens gemäß 831 Abs. 1 BGB, wenn T Verrichtungsgehilfe des U ist und dem A widerrechtlich einen Schaden zugeführt hat und U den T nicht ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hat. 1. T ist Verrichtungsgehilfe des U Erste Voraussetzung hierfür wäre, dass T von U zu einer Verrichtung bestellt worden ist, T also Verrichtungsgehilfe des U war. Verrichtungsgehilfe ist, wer eine Tätigkeit weisungsgebunden ausüben muss, wobei der Geschäftsherr ständig über Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeiten zu bestimmen hat. T ist Arbeitnehmer des U. Bei einem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine fremdbestimmte, unselbstständige Tätigkeit auszuüben. Der Arbeitgeber hat dabei das Recht, Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages einseitig zu bestimmen. Folglich ist ein Arbeitnehmer und damit auch T an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden. Daher ist T ein Verrichtungsgehilfe des U. 2. Widerrechtliche Schadenszuführung durch T Als weitere Voraussetzung müsste A durch T widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. Das ist dann der Fall, wenn der Verrichtungsgehilfe eine rechtswidrige Tat i.s.d. 823 ff. BGB begangen hat. Zudem müsste T widerrechtlich gehandelt haben. Die Rechtswidrigkeit des Handelns wird indiziert, d.h. sie liegt vor, sofern keine Rechtfertigungsgründe greifen. Es liegen aber
keine Gründe vor, die das Handeln des T rechtfertigen würden. T handelte daher auch rechtswidrig. 3. In Ausführung der Verrichtung Schließlich müsste T den Schaden in Ausführung der Verrichtung verursacht haben. Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn durch die Verrichtung die Gefahr eines Schadens der eingetretenen Art nicht unwesentlich erhöht wurde. Durch das Ausbauen des Fahrrades aus dem Ständer wurde die Gefahr einer Verletzung des A deutlich erhöht. Daher hat S den Schaden in Ausführung der Verrichtung verursacht. 4. Verschulden gemäß 831 Abs. 1 Satz 2 BGB Zu prüfen ist schließlich noch, ob U bei Auswahl des T und bei der Überwachung der Ausführung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Zu dieser Sorgfalt gehört es zumindest, dass bei Auswahl des Verrichtungsgehilfen überhaupt eine Überprüfung statt gefunden hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Überwachung der Ausführungen des Verrichtungsgehilfen. U hat den T sorgfältig ausgewählt und dieser hat bis jetzt immer ordentlich gearbeitet. Somit kann sich U diesbezüglich exkulpieren. 5. Ergebnis
Mangels Auswahlverschulden des U hat der A keinen Anspruch gegen U aus 831 BGB. B. Abwandlung a) I.) Anspruch gemäß 280 Abs.1, 311 Abs.2 Nr.1, 241 Abs.2 BGB 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses zwischen A und U gem. 433 BGB Dazu müsste zunächst ein wirksames Schuldverhältnis isv 280 BGB vorliegen. Dieses Schuldverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Parteien Leistungspflichten isv 241 Abs.1 BGB existieren. Gem. 311 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis aber auch schon vor Vertragsschluss und gem. 311 Abs. 3 BGB ausnahmsweise vorliegt, wenn die beteiligten Personen keinen Vertrag schließen und aus anderen Gründen eine Sonderverbindung zwischen ihnen besteht. Ein Schuldverhältnis mit Leistungspflichten besteht dann, wenn zumindest eine Partei von der anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann, 241 Abs. 1 BGB. Einen Vertrag haben U und A noch nicht geschlossen, es wurden jedoch bereits Vertragsverhandlungen geführt (falls noch nicht, findet 311 Abs. 2 Nr. 2 Anwendung) insofern kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis in Betracht, 311 Abs. 2 Nr. 1 dies genügt als Schuldverhältnis isv 280 Abs. 1. Zwischen U und
A ist somit ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach 241 Abs. 2 entstanden 2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis Im vorvertraglichen Schuldverhältnis bestehen Pflichten aus 241 Abs. 2 BGB. Welche Pflichten genau im Stadium der Vertragsanbahnung bestehen, legt 241 Abs. 2 nicht eindeutig fest (in jedem Fall bestehen nur Schutzpflichten; Leistungspflichten entstehen erst durch den Vertragsschluß selbst) wie weit die Pflichten im einzelnen reichen, bestimmt sich nach Umständen des Einzelfalls jedenfalls besteht die Pflicht, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum des anderen Teils nicht zu verletzen Diese Pflicht wurde hier verletzt 3. Vertretenmüssen des Schuldners s.o. 4. auf Pflichtverletzung beruhender Schaden s.o. 5. Schadensumfang s.o. Auch hier hat A den gewünschten Anspruch gegenüber U. II. Vgl. oben. Anspruch gemäß 831 BGB C. Abwandlung b)
I. Anspruch gemäß 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB 1. Schuldverhältnis Dazu müsste zunächst ein wirksames Schuldverhältnis isv 280 BGB vorliegen. Dieses Schuldverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Parteien Leistungspflichten isv 241 Abs.1 BGB existieren. Gem. 311 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis aber auch schon vor Vertragsschluss und gem. 311 Abs. 3 BGB ausnahmsweise vorliegt, wenn die beteiligten Personen keinen Vertrag schließen und aus anderen Gründen eine Sonderverbindung zwischen ihnen besteht. Hier könnte wiederum der Kaufvertrag das Schuldverhältnis darstellen. Dieser wurde aber wirksam angefochten und ist daher als von Anfang an als nichtig anzusehen, 142 I. Insofern liegt kein Schuldverhältnis vor Hier könnte aber die Regelung des 311 II Nr. 1 BGB eingreifen. Zwischen A und U sind (über T) Vertragsverhandlungen aufgenommen worden. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass sich der dann tatsächlich geschlossene Vertrag später als von Anfang an als nichtig herausgestellt hat. Um dem A nicht jeglichen schuldrechtlichen Anspruch zu verwehren, muss das zwischen ihm und S bestehende Verhältnis zumindest als Schuldverhältnis isd 311 II Nr. 1 BGB gewertet werden. Daher besteht auch ohne Kaufvertrag nach erfolgreicher Anfechtung ein Schuldverhältnis isv 280 I BGB zwischen A und U. 2. Pflichtverletzung wie oben (+)
3. Vertretenmüssen wie oben 4. Schaden wie oben 5. Ergebnis ein Anspruch aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB in oben genanntem Umfang besteht. II. Wie oben. Anspruch gemäß 831 BGB