Die Novellierung des Verbraucherschutzrechtes auf dem ebay-marktplatz und die wichtigsten ebay-urteile



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Transkript:

Die Novellierung des Verbraucherschutzrechtes auf dem ebay-marktplatz und die wichtigsten ebay-urteile am 09.07.2014 (Teil A) und 16.07.2014 (Teil B) RA Dr. Jussi R. Mameghani SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte Steinhöft 5-7 / Haus am Fleet D-20459 Hamburg in Kooperation mit dem RCDS Göttingen e.v. und dem Juristischen Repetitorium Hemmer # 1

Die Novellierung des Verbraucherschutzrechtes auf dem ebay- Marktplatz und die wichtigsten ebay-urteile A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce Die hier zugrunde liegende Vorschriften sind insbesondere: 312c BGB ( Fernabsatzverträge ) 312d BGB ( Informationspflichten ) i.v.m. Art. 246a EGBGB 312f BGB ( Abschriften und Bestätigungen ) 312g BGB ( Widerrufsrecht ) 312i BGB ( Allgemeine Pflichten im elektr. Geschäftsverkehr ) i.v.m. Art. 246c EGBGB 312j BGB ( Besondere Pflichten im elektr. Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern ) # 2

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (1) Zu beachten sind insbesondere Vorschriften des Fernabsatzrechts und die Sonderbestimmungen im elektronischen Geschäftsverkehr (ecommerce): Fernabsatzrecht, 312c BGB n.f. Informations- und Belehrungspflichten sowohl vor als auch nach Vertragsabschluss, sofern der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) zustande kommt. Vorabinformationen im Zusammenhang mit dem Artikelangebot! Zusätzlich: Kundeninformationen bei der Kaufabwicklung (ggf. in die AGB integriert) WICHTIG: Widerrufsrecht für Verbraucher! Elektronischer Geschäftsverkehr, 312i, j BGB n.f. Informationspflichten für Unternehmer vor Vertragsabschluss (B2C und B2B). # 3

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (2) Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C): Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Beachte: Erfasst werden nicht nur Kaufverträge, sondern auch andere Transaktionen, die über ebay abgeschlossen werden v.a. auch Dienst- oder Werkverträge. # 4

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (3) Vorabinformationen: Unternehmer müssen vor Vertragsschluss klar und verständlich u.a. über die folgenden Punkte informieren ( 312d BGB i.v.m. Art. 246a EGBGB): Identität mit ladungsfähiger Anschrift; ggfs. auch Name eines Vertretungsberechtigten Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen Liefer- und Versandkosten (Höhe mit angeben!) Preis sowie über Unternehmer abgeführte Steuern Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten für Verbraucher Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren ggf. Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien (!) Ausführliche (!) Information über befristetes Widerrufsrecht mitsamt Muster- Widerrufsformular # 5

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (4) Abgrenzung: Gewährleistung vs. Garantie Bei der Gewährleistung geht es um die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte eines Kunden bei Mängeln der Kaufsache, also bei Fehlern zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Bei der Garantie geht es um die freiwillige Übernahme einer Haftung; sie tritt neben (!) die gesetzliche Gewährleistung. Zu unterscheiden sind: Haltbarkeitsgarantie Garantie, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (z.b. 3 Jahre Garantie ). Beschaffenheitsgarantie Garantie, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine ganz bestimmte Beschaffenheit hat. # 6

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (5) Garantieerklärungen müssen einfach und verständlich sein. Sie müssen außerdem einen Mindestinhalt aufweisen, wenn sie sich (auch) an Verbraucher richten ( 477 BGB). Hinweis auf gesetzlichen Rechte Erforderlich ist ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ausführliche Garantiebedingung Die Garantieerklärung muss im Übrigen den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben beinhalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind vor allem die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Unter den Begriff der Garantieerklärung i.s.d. 477 Abs. 1 S. 1 BGB fiel (bisher) nicht die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011 I ZR 133/09 Werbung mit Garantie). Unerheblich ist, ob der Garantiegeber der Verkäufer ist oder ein Dritter (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2012 I ZR 146/11 Herstellergarantie II). # 7

# 8

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (6) Zudem haben Unternehmer vorab über nachfolgende Punkte zu informieren und zwar auch im Bereich B2B ( 312i BGB n.f. i.v.m. Art. 246c EGBGB, 312j BGB): Technische Schritte bis zum Vertragsschluss Speicherung des Vertragstextes (hier v.a. durch ebay) Korrekturmöglichkeit von Eingabefehlern Etwaig weitere zur Verfügung stehende Sprachen Etwaiger Verhaltenskodex Bei nicht ordnungsgemäßer Information über diese Punkte begann nach bisheriger Rechtslage die Frist für das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht zu laufen und erlosch erst nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Vertragsschluss. Diese Regelung ist nach der neuen Rechtslage zwar weggefallen, nicht aber die Informationspflicht (jüngst hierzu erneut: OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2014 4 U 127/13). # 9

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (7) Vorteile eines gewerblichen Mitgliedskontos bei ebay nutzen: Ausgewiesen als gewerblicher Verkäufer Anbieterkennzeichnung ( Impressum ) und AGB in die Angebote integrieren Ausführliche Widerrufsbelehrung # 10

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (8) Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB): # 11

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (9) Kaufabwicklung: Im Verhältnis B2C müssen Unternehmer dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Ware eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen : Identität mit ladungsfähiger Anschrift; ggfs. auch Name eines Vertretungsberechtigten Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen Liefer- und Versandkosten (Höhe mit angeben!) Preis sowie über Unternehmer abgeführte Steuern Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten für Verbraucher Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht für die Waren ggf. Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien (!) Ausführliche (!) Information über befristetes Widerrufsrecht mitsamt Muster- Widerrufsformular # 12

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (10) Exkurs: Definition des dauerhaften Datenträgers ( 126b BGB n.f.): # 13

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (11) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Die Neuerungen im Bereich des Widerrufsrechts sind sehr umfassend und führen dazu, dass Online-Händler zwingend tätig werden müssen, um die rechtlichen Voraussetzungen durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung rechtzeitig in den jeweiligen Online-Präsenzen umzusetzen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Das Anbieten von Dienstleistungen wird hierbei ebenfalls nicht behandelt, genauso wie die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme oder die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Auch nicht erfasst werden die Konstellationen, in denen dem Verbraucher Waren regelmäßig über einen festgelegten Zeitraum hinweg geliefert werden ( Warenabo ). # 14

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (12) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Wegfall der Möglichkeit einer Einräumung eines Rückgaberechts anstatt des Widerrufsrechts Bisher konnte das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz durch ein sog. Rückgaberecht ersetzt werden. Der Online-Händler konnte abwägen, welches der beiden Rechtsinstitute für seine konkreten Belange vorteilhafter ist. In der Praxis führten die im Detail versteckten Unterschiedlichkeiten der beiden Rechtsinstitute häufig zu Problemen. Nicht selten wurden beide Rechte miteinander vermischt, worunter die Information der Verbraucher litt (z.b. Vermischung von Widerrufs- und Rückgabebelehrung). Die Folge: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und verwirrte Kunden. Seit dem 13.06.2014 gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht mehr. Es existiert künftig nur noch ein (europaweit einheitliches) Widerrufsrecht! # 15

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (13) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Reform der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des Widerrufsrechts Bereits nach geltendem Recht gibt es zahlreiche Konstellationen im Fernabsatz, bei denen der Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in den Genuss eines Widerrufsrechts kommen soll. Dies ist auch gerechtfertigt, weil es beispielsweise bestimmte Warengruppen gibt, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder bei denen der Verbraucher sonst unberechtigte Vorteile genießen könnte (z.b. beim Kopieren einer entsiegelten Audio-CD). Es wurden somit neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht gemäß 312g Abs. 2 Satz 1 BGB n.f. zu den bereits bestehenden aufgenommen. 312g Abs. 2 BGB n.f. setzt den vollharmonisierten, abschließenden Katalog aus Artikel 16 der EU-Verbraucherrechterichtlinie um. # 16

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (14) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Ab dem 13.06.2014 gilt nur noch eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen, 355 Abs. 2 BGB n.f. Allerdings bestehen bei der Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist erhebliche Schwierigkeiten, etwa wenn - mehrere Waren bestellt werden und noch nicht absehbar ist, wie die Waren geliefert werden (zusammen oder getrennt) oder - wenn eine Ware bestellt wird, die dann in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird. Folge: Fristbeginn mit Erhalt der letzten Ware bei einheitlichen Bestellungen, aber getrennten Lieferungen bzw. Fristbeginn mit Erhalt der letzten Teilsendung bzw. dem letzten Stück bei Teillieferungen oder aber Fristbeginn mit Erhalt der ersten Ware bei sog. Ratenlieferungsverträgen (i.e. regelmäßige Lieferung über einen festgelegten Zeitraum. # 17

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (15) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Kein unendliches Widerrufsrecht mehr, wenn falsch belehrt worden ist Nach bisheriger Rechtslage war es möglich, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt, wenn er vom Unternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Folge war ein quasi unendliches Widerrufsrecht mit unkalkulierbaren Folgen für den Unternehmer. Künftig erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in jedem Falle spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn des Widerrufrechts. # 18

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (16) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Ausübung des Widerrufrechts nur noch durch eindeutige Erklärung möglich Nach bisherigem Recht (bis einschließlich 12.06.2014) ist der Verbraucher nicht gehalten, sein Widerrufsrecht durch ausdrückliche Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Unternehmer auszuüben. Der Verbraucher kann den Widerruf derzeit auch wirksam ausüben, indem er die Sache an den Unternehmer einfach zurückschickt ohne jeden Kommentar. Anerkannt ist auch, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht durch schlüssiges Handeln, etwa durch Nichtannahme der Lieferung des Unternehmers ausüben kann. Ab dem 13.06.2014 muss gemäß 355 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB n.f. aus der (Widerrufs-)Erklärung des Verbrauchers eindeutig hervorgehen, dass er sich zu einem Widerruf des Vertrags entschlossen hat. Die bloße Rücksendung der Ware an den Unternehmer reicht damit künftig nicht mehr aus, das Widerrufsrecht wirksam auszuüben. # 19

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (17) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Erklärung des Widerrufs nicht mehr an die Einhaltung der Textform gebunden Bis zum 13.06.2014 musste der Verbraucher die Textform wahren, wollte er sein Widerrufsrecht durch Erklärung (also nicht schon durch bloße Rücksendung der Ware) gegenüber dem Unternehmer wirksam ausüben. Dieses Formerfordernis für die Erklärung des Widerrufs besteht künftig nicht mehr. So ist es ab dem 13.06.2014 möglich, dass der Verbraucher den geschlossenen Vertrag telefonisch widerrufen kann (zur Belehrung über das MUSTER-Widerrufsformular siehe bereits oben). WICHTIG: Dass der Verbraucher künftig nur zum Telefonhörer zu greifen braucht, mag nur auf den ersten Blick eine Erleichterung für den Verbraucher darstellen. In der Praxis wird es hierbei nur allzu oft zu der seit langer Zeit bekannten Nachweisproblematik bei telefonisch ausgetauschten Willenserklärungen kommen. Vor diesem Hintergrund, dass dem Verbraucher die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf obliegt, ist es für ihn weiterhin ratsam, in Textform zu widerrufen. # 20

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (18) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Hinsendekosten werden künftig zu Gunsten der Online-Händler gedeckelt Bisher musste der Online-Händler dem Verbraucher bei einem Widerruf nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Kosten der Hinsendung in voller Höhe zu erstatten hat, also z.b. auch einen Aufschlag für einen vom Kunden gewählten 24h-Express- Versand voll tragen. Dies änderte sich zum 13.06.2014. Neben der Schaffung des 357 Abs. 2 Satz 1 BGB n.f. als eindeutige gesetzliche Regelung (an der es bislang fehlte), dass der Online-Händler die Hinsendekosten erstatten muss, werden diese der Höhe nach gedeckelt. Wählt der Verbraucher künftig eine teurere Versandform als den vom Online-Händler angebotenen günstigsten Standardversand, bleibt er im Widerrufsfall auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB n.f. Der Online- Händler muss künftig also nur noch Hinsendekosten in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen günstigsten Standardversand angefallen wären. # 21

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (19) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Verbraucher hat künftig die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert zu tragen Ein sehr großes Problem stellte in der Praxis bisher die Tragung der Rücksendekosten, also derjenigen Kosten, die im Nachgang zum Widerruf für den Rückversand der Ware vom Verbraucher zum Online-Händler entstehen. NEU: Es trägt nun grundsätzlich der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, und zwar unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache, wenn der Online-Händler den Verbraucher nach 357 Abs. 6 Satz 1 BGB n.f. i.v.m. Art. 246a 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EGBGB n.f. von dieser Pflicht unterrichtet hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unternehmer entweder angeboten hat, die Rücksendekosten selbst zu tragen oder wenn der Unternehmer es versäumt hat, den Verbraucher von dieser Kostentragungspflicht zu unterrichten. # 22

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (20) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Verbraucher muss künftig auch nicht-paketversandfähige Ware an den Unternehmer zurückschicken Nach bisherigem Recht ist der Verbraucher bei einem Widerruf nur dann zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Im Umkehrschluss muss der Unternehmer nach einem Widerruf solche Waren beim Verbraucher abholen lassen, die sich nicht in einem Paket versenden lassen (z.b. Speditionsware). Ab dem 13.06.2014 muss der Verbraucher sämtliche Waren an den Unternehmer zurückschicken, auch solche, die nicht per Paket verschickt (= nicht-paketversandfähige Ware) werden können, 357 Abs. 1, Abs. 5 BGB n.f. Der Verbraucher wird sich also daran gewöhnen müssen, nach seinem Widerruf ggf. auch die oft umständliche Beauftragung einer Spedition arrangieren zu müssen. Die Pflicht zur Rücksendung der Ware besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher angeboten hat, die Ware abzuholen, 357 Abs. 5 BGB n.f. # 23

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (21) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Unternehmer hat künftig ein Zurückbehaltungsrecht, bis der Verbraucher den Rückversand nachweist Seit dem 13.06.2014 kommt dem Unternehmer zusätzlich zugute, dass dieser die Rückzahlung des Kaufpreises und ggf. der Versandkosten solange zurückhalten darf (sog. Zurückbehaltungsrecht), bis dieser die Widerrufsware zurückerhalten hat bzw. der Verbraucher zumindest deren Absendung nachgewiesen hat, 357 Abs. 4 BGB n.f. Der Unternehmer muss also künftig nicht mehr an den Verbraucher zurückzahlen, und anschließend seiner Ware hinterherlaufen. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat der Unternehmer jedoch dann nicht, wenn er angeboten hat, die Ware beim Verbraucher abzuholen, 357 Abs. 5 BGB n.f. # 24

A. Fernabsatzrecht und Recht im ecommerce (22) Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 2014 Kein Wertersatz mehr für gezogene Nutzungen Eine Neuregelung haben auch die Wertersatzvorschriften seit dem 13.06.2014 erfahren. Bislang wurde vom Gesetz zwischen einem Wertersatz für gezogene Nutzungen aus der Ware und einem Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware unterschieden. Künftig spielt nach 357 Abs. 7 BGB n.f. nur noch der Wertersatz für einen Wertverlust der Ware eine Rolle. Der Wertersatz für gezogene Nutzungen entfällt vollständig. Folge: Künftig hat der Verbraucher nur dann an den Unternehmer Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust der Widerrufsware auf einem Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und er vom Unternehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. # 25

Vielen Dank! RA Dr. Jussi R. Mameghani SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte Steinhöft 5-7, D-20459 Hamburg Fon: 040 317 669 00 Fax: 040 317 669 20 http://www.schloemer-sperl.de email: info@schloemer-sperl.de Besuchen Sie auch unsere Facebook-Site oder folgen unseren Tweets: facebook.com/meinrechtimnetz twitter.com/meinrechtimnetz # 26