Neuerungen Mehrwertsteuer Schweiz Teilrevision Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2018 v.a. in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen in der Schweiz Andreas Schwarzenbach 6. Juli 2017
Einführung Kleinunternehmerregelung in Deutschland Keine Steuerpflicht, wenn Umsatz in D im Vorjahr < EUR 17 500 und im laufenden Jahr voraussichtlich < EUR 50 00 => gilt nur für Unternehmen in EU-Staaten (somit z.b. nicht für CH!) Bisherige Kleinunternehmerregelung in der Schweiz Keine Steuerpflicht, wenn der Umsatz pro Jahr im Inland (CH) < CHF 100 000 => gilt für alle Unternehmen mit Sitz im Inland und Ausland Neu ab 01.01.2018; Abschaffung der auf die Schweiz beschränkte Kleinunternehmerregelung Keine Steuerpflicht, wenn der Umsatz pro Jahr im Inland und Ausland < CHF 100 000 => gilt für alle Unternehmen mit Sitz im Inland und Ausland Folie 2
Mehrwertsteuerpflicht generell geltendes Recht nach der Teilrevision Art. 10 Abs. 1 MWSTG Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Art. 10 Abs. 1, 1bis, 1ter Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. 1 bis Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Folie 3
Mehrwertsteuerpflicht generell Art. 10 Abs. 2 MWSTG Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer: a. im Inland innerhalb eines Jahres weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer; Art. 10 Abs. 2 MWSTG Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: a. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; Grundsatz: Generell sind alle Unternehmen steuerpflichtig, die 100 000 Franken und mehr Umsatz im Jahr aus Leistungen erbringen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind! Folie 4
Art und Ort der Leistungserbringung Grundsatz: Art der Leistungserbringung Lieferung (Art. 3 Bst. d MWSTG) Verfügung über den Gegenstand (z.b. Kauf) Bearbeitung eines Gegenstandes (inkl. prüfen, kontrollieren etc.) Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Miete/Leasing) Folie 5
Art und Ort der Leistungserbringung Grundsatz: Art der Leistungserbringung Dienstleistung (Art. 3 Bst. e MWSTG) Jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist - Auch Überlassung immaterielle Rechte und Werte - Handlung unterlassen oder Handlung bzw. Zustand dulden Folie 6
Art und Ort der Leistungserbringung Grundsatz: Ort der Leistungserbringung Warenlieferungen Art. 7 MWSTG Werkvertragliche Lieferungen Art. 7 MWSTG Dienstleistungen Art. 8 MWSTG Folie 7
Mehrwertsteuerpflicht-Befreiung für Unternehmen mit Sitz im Ausland Art. 10 Abs. 2 MWSTG Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer: b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 45 49 MWSTG) unterliegende Leistungen erbringt; Art. 10 Abs. 2 MWSTG Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: 1. von der Steuer befreite Leistungen, 2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet;. 3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; Folie 8
Ausnahmen von der Steuerpflicht-Befreiung für Unternehmen mit Sitz im Ausland Art. 10 Abs. 2 MWSTG b. nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt; Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2.... nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt; 3. (Umkehrschluss) Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an nicht steuerpflichtige Personen im Inland; Folie 9
Ausnahmen von der Steuerpflicht-Befreiung für ausländische Unternehmen Art. 7 Abs. 3 MWSTG existiert im aktuellen MWSTG nicht! Heute Art. 3 MWSTV (Rechtssicherheit) Art. 7 Abs. 3 Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin: a. über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung Ausland), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; Folie 10
Ausnahmen von der Steuerpflicht-Befreiung für ausländische Unternehmen Fallbeispiel / Auswirkungen der Änderungen von Art. 10 MWSTG Sachverhalt Schreinermeister Schlau mit Sitz in Konstanz (D) führt auch Schreinerarbeiten in der Schweiz aus. Aus Schreinerarbeiten erzielt er einen Jahresumsatz von ca. T 450, davon entfallen T 50 auf Arbeiten im Inland (CH/FL). Bei den Arbeiten in der Schweiz wird dem Schreiner-meister das Material von den inländischen Auftraggebern zur Verfügung gestellt. Beurteilung der Steuerpflicht nach geltendem und neuen Recht Folie 11
Ausnahmen von der Steuerpflicht-Befreiung für Unternehmen mit Sitz im Ausland Lösungshinweise Geltendes Recht: Werkvertragliche Lieferung mit Ort CH Massgebender Umsatz für die obligatorische Steuerpflicht ist der erzielte Umsatz in der Schweiz (T 50) Keine obligatorische Steuerpflicht da Umsatz in der Schweiz < TCHF 100 Neues Recht: Werkvertragliche Lieferung mit Ort CH Massgebend ist der Gesamtumsatz des Unternehmens, wenn dieses Leistungen in der Schweiz erbringt. Gesamtumsatz > TCHF 100 => Obligatorisch steuerpflichtig Folie 12
Ausnahmen von der Steuerpflicht-Befreiung für ausländische Unternehmen Fallbeispiel / Auswirkungen der Änderungen von Art. 7 MWSTG Sachverhalt Kleiderversand Günstig mit Sitz in Stuttgart (D) beliefert Privatkunden in der Schweiz. In der Regel sind es Postsendungen ab Stuttgart mit Wert zwischen 20 40 (CHF 22 44) inkl. Versandspesen. Dazu kommen noch die Zollabgaben von rund 1 (CHF 1.10). Gesamtbetrag vor MWST max. CHF 45.50. Da der Steuerbetrag zu gering ist (nicht mehr als CHF 5), handelt es sich um eine steuerbefreite Einfuhr (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Der jährliche Umsatz der Kleiderversand Günstig aus solchen Lieferungen in die Schweiz liegt klar über CHF 100 000 Beurteilung der Steuerpflicht nach geltendem und neuen Recht Folie 13
Ausnahmen von der Steuerpflicht-Befreiung für Unternehmen mit Sitz im Ausland Lösungshinweise Geltendes Recht: Ort der Lieferung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Als Ort der Lieferung, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer beginnt oder in dessen Auftrag zu einer Drittperson beginnt -> Stuttgart Kleiderversand Günstig erzielt keinen Umsatz aus steuerbaren Leistungen in der Schweiz -> Keine Steuerpflicht Neues Recht: Inkraftsetzung erst per 1.1.19 Ort der Lieferung -> Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG Bei der Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt. -> Auslösung Steuerpflicht! Folie 14
Relevante Umsätze für die Auslösung der Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen Warenlieferungen im Inland Werkvertragliche Lieferungen (wird sehr weit ausgelegt) Arbeiten an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, auch wenn diese dadurch nicht verändert werden (z.b. Ändern, Reinigen, Einstell-, Inbetriebsetzungs-, Service- und Unterhaltsarbeiten, eichen, regulieren, in der Funktion kontrollieren) Vermietung von Gegenständen im Inland (gilt als Lieferung) Folie 15
Relevante Umsätze für die Auslösung der Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen Dienstleistungen (DL), welche nicht unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG fallen Ort der DL = Ort der tatsächlichen Tätigkeit bzw. Erbringung DL auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung etc. Gastgewerbliche Leistungen Ort der DL = Ort der zurückgelegten Strecke Personenbeförderungsleistungen Ort der DL = Ort der gelegenen Sache DL im Zusammenhang mit einem Grundstück Ort der DL = Sitz des DL-Erbringers (fällt somit ausser Betracht) DL gegen typischerweise anwesenden natürlichen Personen (z.b. Körperpflege) DL von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen Folie 16
MWST-Registrierung in der Schweiz Voraussetzungen Steuervertretung (Fiskalvertretung) Natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz, die sich sinnvoller Weise mit der Schweizer MWST auskennt Leistung Sicherheit gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) Betragsermittlung durch ESTV (Umsatz und deren Zusammensetzung) Barhinterlage oder Solidarbürgschaft einer Bank mit Schweizer Domizil Folie 17
Fallbeispiel Sachverhalt Die Data GmbH mit Sitz in Singen (D) vertreibt Software bisher nur in Deutschland. Neu verkauft die Data GmbH erstmals einer Fa. in der Schweiz - der Swiss AG in Zürich (mehrwertsteuerpflichtig) eine Software für TCHF 95. Die Software wird elektronisch per Datenfernleitung übermittelt. Die Swiss AG zeichnet für die Installation der Software selber verantwortlich. Zwei Wochen später beauftragt die Swiss AG die Data GmbH ihr für TCHF 7 die korrekte Installation der Software Vorort vorzunehmen, da bei der Selbstinstallation Probleme aufgetreten sind. Art und Ort der Leistungserbringung? Beurteilung der Steuerpflicht nach geltendem und neuem Recht Folie 18
Fallbeispiel Lösungshinweise Bei der Überlassung von Software per Datenfernleitung ohne Installation Vorort an einen Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Dienstleistung, welche als am Sitz des Leistungsempfängers (vorliegend in CH) ausgeführt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) gilt. Das ausschliessliche Erbringen von solchen Dienstleistungen löst die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen nicht aus. Folie 19
Fallbeispiel Lösungshinweise Bei der Überlassung von Software per Datenfernleitung ohne Installation Vorort an einen Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Dienstleistung, welche als am Sitz des Leistungsempfängers (vorliegend in CH) ausgeführt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) gilt. Das ausschliessliche Erbringen von solchen Dienstleistungen an steuerpflichtige Empfänger löst die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen nicht aus. Bei der Installation Vorort handelt es sich um eine sog. werkvertragliche Lieferung in der Schweiz. Bemessungsgrundlage für die werkvertragliche Lieferung bildet der Gesamtbetrag von TCHF 102. D.h. auch die vorherige Dienstleistung «mutiert» zur werkvertraglichen Lieferung. Folie 20
Fallbeispiel Lösungshinweise Bei der Überlassung von Software per Datenfernleitung ohne Installation Vorort an einen Steuerpflichtigen handelt es sich um eine Dienstleistung, welche als am Sitz des Leistungsempfängers (vorliegend in CH) ausgeführt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) gilt. Das ausschliessliche Erbringen von solchen Dienstleistungen an steuerpflichtige Empfänger löst die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen nicht aus. Bei der Installation Vorort handelt es sich um eine sog. werkvertragliche Lieferung in der Schweiz. Bemessungsgrundlage für die werkvertragliche Lieferung bildet der Gesamtbetrag von TCHF 102. D.h. auch die vorherige Dienstleistung «mutiert» zur werkvertraglichen Lieferung. Diese werkvertragliche Lieferung TCHF 100 löst die Steuerpflicht der Data GmbH in der Schweiz aus. Dies sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht. Folie 21
Kontakt Andreas Schwarzenbach schwarzenbach@trewitax.ch Trewitax Kreuzlingen AG Hauptstrasse 14, CH-8280 Kreuzlingen T: +41 71 677 97 37, F: +41 71 677 97 35