Forensische Massnahmen und Behandlungen. Steffen Lau Zentrum für Forensische Psychiatrie PUK Zürich

Ähnliche Dokumente
Forensische Psychiatrie für Juristinnen und Juristen

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB AT II - 6. Massnahmenrecht 1

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Massnahmefähigkeit aus medizinischer Sicht. Steffen Lau Klinik für Forensische Psychiatrie PUK Zürich

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Psychiatrischer Gutachter - Richter in Weiss? Öffentlicher Publikumsvortrag

Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 5. Grundlagen Massnahmen 1

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht

Differenzierte Massnahmenempfehlung. Prof. Dr. med. Elmar Habermeyer Klinik für Forensische Psychiatrie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

FOTRES Forensisch- Opera6onalisiertes Therapie- Risiko- Evalua6ons- System

Forensisch-psychiatrische Therapie Massnahmen

Reiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn

Forensische Psychiatrie für Juristinnen und Juristen

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Handbuch der forensischen Psychiatrie

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Aktuell sind in den Anstalten Thorberg 165 Männer im Freiheitsentzug. Davon 41 mit einer stationären Massnahme, nach Art 59 und 63, d.h. ¼.

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Die besondere Bedeutung der Prognose im Maßregelvollzug

Der ungeliebte Verwandte wird selbstbewusst Image- und Fachentwicklung der forensischen Psychiatrie

LWL-Klinik Paderborn. Erste Erfahrungen der. sc Haftnachsorgeambulanz an der

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Inhaltsverzeichnis. Zusammenfassung... 1

Differenzierte Massnahmenempfehlung

Forensische Psychiatrie für Juristen

Überblick Strafsanktionenrecht

Strafvollzugskonkordat der Nordwest und Innerschweiz 18.2

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014

S2-Leitlinien für Persönlichkeitsstörungen

Vorentwurf der Verordnung

Intensivbehandlung gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter Behandlungs- und Betreuungsmodell im Kanton Zürich

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Therapieabbruch als Risiko? Von der Vorhersage von Therapieabbrüchen zur Verhinderung erneuter Straftaten

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Integrierte Sucht-Psychose Station

NAP Arbeit mit Angehörigen in der Forensik

Auf in eine neue Welt wenn Migration von Angst & Depression begleitet wird. Dr. med. Janis Brakowski Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

J. Rüdiger Müller-Isberner Klinik für forensische Psychiatrie D Haina (Kloster) Psychiatrischer Maßregelvollzug in Hessen ( ( 63 StGB)

Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB

Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Aktuelle Themen in der strafrechtlichen Begutachtung

Wer sind die Täter? Welche Täterstrategien gibt es?

Warum braucht es eine Jugendforensik?

s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter

n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen)

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 18. Juli 2013.

Begleitung von Menschen mit forensischem Hintergrund. Tobias Warncke / Kai Göttsch

Projekt Wegeplanung Südost

Behandlungskonzepte und Behandlungserfolge 14. DGPPN Hauptstadtsymposium Berlin, Meine Folien maile ich Ihnen gerne zu!

Stationäre Behandlung bei Pathologischem PC-/Internet-Gebrauch

Erwachsenenpsychiatrie

Forensische Sozialarbeit

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und

Begutachtung und Behandlung Stationen für Forensische Psychiatrie

Deutsche Multicenter-Studien erforschen die Wirksamkeit der Psychotherapie chronischer Depression und ihre neurobiologischen Wirkmechanismen

Workshop C: psychiatrische und somatische Begleiterkrankungen von Suchtkranken und deren Therapie

Begutachtung und Behandlung Forensisch-psychiatrische Station (C2)

Von dysfunktionalen Kompensationen zur Balance zwischen Polaritäten Eine Einführung in das Thema Dr. H. Terdenge, Fachtagung am 22.

Chronisch kranke Kinder und Jugendliche Bedürfnisse und Krankheitsbewältigung

Borderlinepersönlichkeitsstörung

Eckpunkte zur Reform des Maßregelrechts

Behandlung im. LWL Zentrum für Forensische Psychiatrie. Lippstadt Eickelborn. - Informationen für Angehörige

Zurück ins gesunde Leben

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Psychiatrische Institutsambulanz

Herausforderungen beim Umgang mit betreuungsrelevanten Krankheitsbildern

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Beruf und Beschäftigung bei chronischer Erkrankung. Hilfe zur Entwicklung von Genesungspotentialen

Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen

Stationäre Behandlung von Sexualstraftätern

Krankheitswertige Beziehungs- und Kommunikationsstörungen Wann sind Missverständnisse eine psychiatrische Diagnose wert?

Psychoedukation bei Autismus Spektrum Störungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

DEUTSCHER PRÄVENTIONSTAG

Die Rolle der Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Hilfeplanung bei Kindern- und Jugendlichen mit seelischer Behinderung

F1 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Bullying. Mobbing bei Kindern und Jugendlichen. Bearbeitet von Peter Teuschel, Klaus W. Heuschen

Abhängigkeitslinie. Klinik für Psychose und Abhängigkeit Spezialisiert auf die Therapie von Sucht mit Komorbidität

Behandelnder Arzt oder begutachtender Sachverständiger?

Bezirkskliniken Mittelfranken. Ein starkes Netz in Lebenskrisen

Vitos Hadamar // Herborn // Weilmünster stellen sich vor

Psychiatrische Tagesklinik Heilbronn

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Wer kann eine Soziotherapie verordnen?

Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen bei Menschen mit Intelligenzminderung

Behandelnder Arzt oder begutachtender Sachverständiger?

Psychotherapie sozialer und emotionaler Defizite bei psychisch kranken Straftätern

1.2.1 Kategoriales vs. dimensionales Konzept der Narzisstischen Persönlichkeitsstörung 5

LWL-Klinik Lengerich. Qualifizierte Entzugsbehandlungen. von Alkohol und Medikamenten. Station Abteilung für Suchtbehandlung

DEM HILFE SUCHENDEN MIT WERTSCHÄTZUNG UND AKZEPTANZ BEGEGNEN

Unterstützung von Familien mit psychisch kranken Eltern in Basel Erfolgsfaktoren und Stolpersteine

Transkript:

Forensische Massnahmen und Behandlungen Steffen Lau Zentrum für Forensische Psychiatrie PUK Zürich

Welche psychischen Störungen bedingen erhöhtes Risiko für Straftaten? Schizophrenie wenn chronisch (produktiv) krank, mit geringer Compliance und Abhängigkeitsproblematik Persönlichkeitsstörungen vor allem aus dem Cluster-B: Emotional Instabile, Dissoziale, Narzisstische, Psychopathen Sexuell Deviante: Sadismus, (Fetischismus), Pädophilie, Exhibitionismus (?) Intelligenzgeminderte (?)

Art. 59 Stationäre therapeutische Massnahmen - Behandlung von psychischen Störungen Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

Art. 59 Behandlung von psychischen Störungen VORAUSSETZUNGEN Schwere Psychische Störung Straftat bewiesen Symptomatizität Gefahr weiterer symptomatischer Straftaten Geeignete Einrichtung Erfolgsausicht

Art. 60 Stationäre therapeutische Massnahmen Suchtbehandlung Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.

Art. 60 Suchtbehandlung VORAUSSETZUNGEN Abhängigkeitssyndrom Straftat bewiesen Symptomatizität Gefahr weiterer symptomatischer Straftaten Berücksichtigung von Behandlungsbereitschaft Besondere Gestaltung der Behandlung in Abhängigkeit von Verlauf

Art. 61 Massnahmen für junge Erwachsene War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen. Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.

Art. 63 Ambulante Behandlung Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.

Delinquenzfördernde Faktoren Männliches Geschlecht Mangelnde soziale Fertigkeiten/Wahrnehmung, soziale Randständigkeit/Desintegration Geringe Entwicklung von Werten und Moral Geringe Empathiefähigkeit Dysfunktionale Problemlösestrategien Mangelnde Selbstkontrolle, Impulshaftigkeit Gestörte Emotionsregulation Hass, sadistische Persönlichkeit anhaltender Autoritätskonflikt Starre Denkmuster, fehlendes kreatives und kritisches Denken, geringe Selbstreflexion Suchtmittelgebrauch Sexuelle Devianz Psychiatrische Krankheit, schwierige psychiatrische Behandlung, chronische psychiatrische Erkrankung Non-Compliance fehlende (kompetente) therapeutische Unterstützung

Effektive Straftätertherapie wissenschaftlich fundiertes Konzept und Kontrolle der Behandlungsintegrität individuelle Behandlungspläne mit dynamischer Risikodiagnose Strukturierung der Therapie tragfähige therapeutische Beziehung Bearbeitung pathologischer Denkmuster, Erwerb sozialer Fertigkeiten, Stärkung der Impulskontrolle Verhaltenserprobung und Verstärkung Stärkung natürlicher Schutzfaktoren, Beendigung antisozialer Kontakte Förderung der Compliance lange oder andauernde ambulante Nachsorge

Phasen der Behandlung im Massnahmevollzug (1) Diagnostische Phase Motivationsphase Spezifische Behandlungsphase Rehabilitations- und Resozialisierungsphase Nachsorgephase

Phasen der Behandlung im Massnahmevollzug (2) für alle Phasen gilt: Ziel: Reduktion von Gefährlichkeit in Abhängigkeit vom Behandlungserfolg zunehmende Freiheitsgrade (Lockerungen) enge Kooperation mit Behörden (im Kt Zh: Bewährungsu. Vollzugsdienst) ggf. sachverständige Beurteilung des Behandlungsverlaufs

Allgemeine Behandlungsvoraussetzungen Therapeutisch ausgerichtetes Behandlungsmilieu Klarheit, Transparenz, Eindeutigkeit, Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit des Verhaltens aller Mitarbeiter Akzeptanz der Auffälligkeiten als Störung Entwicklungsförderndes Milieu Kooperation, Austausch und Abstimmung der Mitarbeiter untereinander ( gleiche Sprache )

Diagnostik Individuelle Delinquenztheorie Kriminalprognose Behandlungsplan >Welche individuellen Besonderheiten ( kriminogene Faktoren ) müssen im Fokus der Behandlung stehen? Festlegung der notwendigen Maßnahmen Berücksichtigung des Risiko-, Bedürfnis- und Ansprechbarkeitsprinzips Kontrolle der Behandlungsintegrität, Kontrolle des Behandlungserfolges, Prüfung der Stabilität der sichtbaren Erfolge andauerndes Risk-Monitoring und Risk-Management

Spezifische Kriminaltherapie (a) Verbesserung der interpersonalen Problemlösestrategien Förderung von Selbstkontrolle und Selbstmanagementstrategien, Abbau selbstschädigender Copingstrategien, Förderung der Suchtmittelkontrolle Verbesserung sozialer Fertigkeiten, Förderung der sozialen Wahrnehmung Förderung der Fähigkeit zu planen und konzeptionell zu denken sowie Schwierigkeiten vorherzusehen und zu umgehen Erlernen kreativen Denkens, Förderung selbstkritischen Denkens, Förderung von Meta-Kognition Beeinflussung starrer kognitiver Muster

Beeinflussung eines Empathiemangels Geht das? Ziel: Bewusstwerdung der Folgen einer Viktimisierung durch Informationsvermittlung über kurz-, mittelund langfristige Folgen (Gruppen-)Diskussion Lesen von Opferberichten Didaktischen Diskurs Offene und vollständige Darstellung des eigenen Delikts Einnahme der Opferperspektive

Danke für die Aufmerksamkeit!